Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)

BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002 

Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*)

Vom 27. September 2002


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 95/63/EG des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/ EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 335 S. 28),
  2. der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 /EWG) (ABI. EG Nr. L 23 S. 57),
  3. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABI. EG Nr. L 147 S. 40), die durch die Richtlinie 94/1/EG der Kommission vom 6. Januar 1994 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 23 S. 28) geändert worden ist,
  4. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S. 1, ABI. EG Nr. L 265 S. 110),
  5. der Richtlinie 97/42/EG des Rates vom 27. Juni 1997 zur ersten Änderung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/EWG) (ABI. EG Nr. L 179 S. 4),
  6. des Artikels 6 der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 391/EWG) (ABI. EG Nr. L 131 S. 11) teilweise,
  7. der Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. EG Nr. L 142 S. 47) und
  8. der Richtlinie 2001/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391 /EWG) (ABI. EG Nr. L 195 S. 46).

Es verordnen

  1. auf Grund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 5 und des § 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), § 18 Abs. 2 Nr. 5 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2048), auf Grund der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (BGBl. I S. 2090), und auf Grund des § 21 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S.1914) geändert worden ist, die Bundesregierung,
  2. auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel,
  3. auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 14 Abs. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  4. auf Grund des § 16 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), § 16 geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und
  5. auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), § 10 geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

((nicht abgedruckt - siehe BetrSichV))

.

Artikel 2
Dreizehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung -13. GSGV)

((nicht abgedruckt - siehe 13.GSGV))

Artikel 3
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung -14. GSGV)

((nicht abgedruckt - siehe 14.GSGV))

Artikel 4
Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (Rohrfernleitungsverordnung)

((nicht abgedruckt - siehe Rohrfernleitungsverordnung))

Artikel 5
Änderung von Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz

(1) Die Überschrift der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung
Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung -11. GSGV)

Elfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz

(Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche - Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV)

 

".

(2) Die Überschrift der Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt gefasst:

" alte Fassung
Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung-12. GSGV)
Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz 
(12. GSGV - Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen)

".

Artikel 6
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233,20001 S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird den Angaben zu Anhang V folgende Angabe angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".

2. In § 28 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei Überschreiten der Werte für

sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind."

  alte Fassung

§ 28 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung

durch einen ermächtigten Arzt nach § 30.

(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(5) Bei Überschreiten der Werte für

  • alveolengängigen Feinstaub von 3 mg/m3 oder
  • einatembaren Staub von 10 mg/m3

sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Sofern die Staubexposition an Arbeitsplätzen nicht mit ausreichender Sicherheit bekannt ist, hat der Arbeitgeber hierzu an staubbelasteten Arbeitsplätzen durch Messungen festzustellen, ob die Werte nach Satz 1 eingehalten sind.

 

§ 28 Vorsorgeuntersuchungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Beschäftigung und
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung

durch einen ermächtigten Arzt nach § 30.

(2) Wird am Arbeitsplatz die Auslöseschwelle für die in Anhang VI aufgeführten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen überschritten, so dürfen Arbeitnehmer dort nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der in Anhang VI genannten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen worden sind. Soweit ein arbeitsmedizinisch begründeter stoffspezifischer Wert festgelegt ist, tritt dieser an die Stelle der Auslöseschwelle nach Satz 1. Der Arbeitgeber hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

(3) Das Benutzen von Atemschutzgeräten befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1.

(4) Der Arbeitgeber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

 

 

3. In § 50 Abs. 1 sind folgende neue Nummern 11 b, 11c und 11 d einzufügen:

"11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

11 c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,

11 d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,".

alte Fassung

§ 50 Chemikaliengesetz - Umgang

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort genannten Gefahrstoffen aussetzt,
  2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Gefahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ersetzt,
  3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne die dort geforderte personelle Ausstattung des Unternehmens durchführt,
  4. entgegen § 15a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
  5. (weggefallen),
  6. (weggefallen),
  7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 das Ergebnis der Prüfung nicht vorlegt,
  8. entgegen § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern beschäftigt,
  10. (weggefallen),
  11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, dass Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden,

    11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

    11 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,

    11 c. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 2 Satz 1 das Rauchen oder die Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,

    11 d. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 8.4.4 Abs. 3 oder Nr. 8.4.5 Abs. 4 einen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
  12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermittelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  13. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in der Sprache der Beschäftigten abfasst oder nicht an geeigneter Stelle bekannt macht,
  15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitnehmer nicht vor der Beschäftigung oder danach mindestens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeitpunkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält oder nicht durch Unterschrift bestätigen lässt,
  16. (weggefallen),
  17. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsgemäß verpackt oder kennzeichnet,
  18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standflaschen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,
  20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen worden ist, beschäftigt oder weiter beschäftigt,
  21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter beschäftigt oder
  22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbeiten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde durchführt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.

 

§ 50 Chemikaliengesetz - Umgang

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer den dort genannten Gefahrstoffen aussetzt,
  2. entgegen § 15a Abs. 2 nicht die dort genannten Gefahrstoffe durch die vorgeschriebenen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse ersetzt,
  3. entgegen § 15a Abs. 3 Satz 1 bis 3 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten ohne die dort geforderte personelle Ausstattung des Unternehmens durchführt,
  4. entgegen § 15a Abs. 4 Arbeitnehmer ohne persönliche Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
  5. (weggefallen),
  6. (weggefallen),
  7. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 5 das Ergebnis der Prüfung nicht vorlegt,
  8. entgegen § 16 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  9. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 1.2.1.1 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7 einen Arbeitnehmer mit den dort genannten Arbeiten an Innenflächen und Einbauten von Räumen und Behältern beschäftigt,
  10. (weggefallen),
  11. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 4.2.1 nicht dafür sorgt, dass Waschräume mit Duschen zur Verfügung gestellt werden,

    11a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang V Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
  12. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz die ermittelten Werte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  13. entgegen § 19 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6 Satz 3, geeignete persönliche Schutzausrüstungen nicht zur Verfügung stellt oder nicht in ordnungsgemäßem Zustand hält,
  14. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Betriebsanweisung nicht erstellt oder entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 nicht in der Sprache der Beschäftigten abfasst oder nicht an geeigneter Stelle bekannt macht,
  15. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 die Arbeitnehmer nicht vor der Beschäftigung oder danach mindestens einmal jährlich unterweist oder Inhalt oder Zeitpunkt der Unterweisungen nicht schriftlich festhält oder nicht durch Unterschrift bestätigen lässt,
  16. (weggefallen),
  17. entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 dort bezeichnete Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse nicht vorschriftsgemäß verpackt oder kennzeichnet,
  18. entgegen § 23 Abs. 3 ortsfeste Behälter oder Standflaschen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  19. entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 die dort aufgeführten Stoffe oder Zubereitungen nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt oder lagert,
  20. entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 einen Arbeitnehmer, bei dem die Vorsorgeuntersuchung nicht vorgenommen worden ist, beschäftigt oder weiter beschäftigt,
  21. entgegen § 33 Satz 1 oder 2 einen Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter beschäftigt oder
  22. entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 die dort genannten Arbeiten ohne Zulassung durch die zuständige Behörde durchführt.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes strafbar.

 

 

4. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Der Inhaltsübersicht wird folgende Nummer 8 angefügt:
"Nr. 8 Brand- und Explosionsgefahren".

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

" alte Fassung

Anhang V Nr. 8
Brand- und Explosionsgefahren

8.1 Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für den Schutz der Arbeitnehmer und Anderer vor Brand- oder Explosionsgefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen.

8.2 Begriffsbestimmungen

(1) Ein explosionsfähiges Gemisch im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch ist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).

(2) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist eine explosionsfähige Atmosphäre, die in solcher Menge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderen erforderlich werden (gefahrdrohende Menge).

8.3 Beurteilung der Brand- und Explosionsrisiken, Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Pflichten nach § 16 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang auch unter Berücksichtigung verwendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Arbeitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechselwirkungen zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. Insbesondere ist zu ermitteln, ob die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse aufgrund ihrer Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder dort vorhanden sind, explosionsfähige Gemische bilden können. Bei nichtatmosphärischen Bedingungen sind auch die Veränderungen der für den Explosionsschutz relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen zu berücksichtigen.

(2) Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen und zu dokumentieren. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können bereits vorhandene Beurteilungen der Brand- und Explosionsgefährdung oder andere gleichwertige Berichte herangezogen werden.

(3) Die Gefährdungsbeurteilung ist ganz oder teilweise zu wiederholen, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen bei den verwendeten Gefahrstoffen, Arbeitsmitteln, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsumgebung vorgenommen werden.

(4) Können nach der Beurteilung nach Absatz 1 Brand- oder Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind die Vorgaben der Nummer 8.4 zu berücksichtigen. Kann die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht sicher ausgeschlossen werden, sind Schutzmaßnahmen im Sinne von Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe b und c bei Arbeitsmitteln und Anlagen nach den Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung durchzuführen.

8.4 Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren

8.4.1 Grundlegende Anforderungen

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Beurteilung nach Nummer 8.3 Abs. 1 die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen, die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer oder Anderer vor Brand- und Explosionsgefahren erforderlich sind.

(2) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gegen Explosionsgefahren ist folgende Rangfolge zu beachten, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist:

  1. ) Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische,
  2. ) Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische und
  3. ) Abschwächung der schädlichen Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß.

8.4.2 Anforderungen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen gemäß Nummer 8.4.1 Abs. 2 Buchstabe a zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen:

  • es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können,
  • die betriebsmäßige Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen ist zu verhindern oder einzuschränken,
  • gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos zu beseitigen,

soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

8.4.3 Anforderungen zum Schutz gegen Brand- und Explosionsgefahren

(1) Die Mengen an Gefahrstoffen sind insbesondere im Hinblick auf die Brandbelastung und die Brandausbreitung auf das notwendige Maß zu begrenzen.

(2) Zum Schutz gegen unbeabsichtigtes Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Insbesondere müssen

  • Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Über- und Unterdrucke, Überfüllungen, Korrosionen und andere gefährliche Zustände vermieden werden,
  • Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort durch Stillsetzen der Förderung unterbrochen werden können,
  • gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.

Die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

(3) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können, sind an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Ausgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind rechtzeitig gefahrlos zu beseitigen.

(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen. Die Arbeitnehmer sind rechtzeitig über den Gefahrenfall zu unterrichten, so dass sie sich unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zurückziehen können.

(5) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durchzuführen. Dabei sind auch mögliche elektrostatische Entladungen zu berücksichtigen.

8.4.4 Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen

(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefahr sind

  • mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass diese von den Arbeitnehmern im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen werden und Verunglückte jederzeit gerettet werden können,
  • so zu gestalten und auszulegen, dass Übertragungen von Bränden und die Auswirkungen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,
  • mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie nicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein, und
  • mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit Lösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert erreichbar sind.

(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Ferner ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder Explosionsgefahr durch Unbefugte zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen sein.

(3) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugängen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 23 S. 58), zu kennzeichnen.

(4) Werden Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber an derselben Arbeitsstätte tätig, so ist jeder Arbeitgeber für die Arbeitsbereiche, die seiner Kontrolle unterstehen, verantwortlich. Soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, haben sie entsprechend § 8 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes zusammenzuarbeiten und eine Person zu bestimmen, welche die Arbeiten aufeinander abstimmt und die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern hat.

8.4.5 Lagervorschriften

(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten gelagert werden. Sie dürfen nicht an solchen Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Arbeitnehmer oder Anderer führt.

(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu

einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen gelagert werden, wenn dies im Falle eines Brandes oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen für Arbeitnehmer oder Andere führen kann.

(4) Bereiche, in denen hochentzündliche, leichtentzündliche oder entzündliche Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, die zu einem Schadenfeuer führen können, sind mit dem Warnzeichen "Warnung vor feuergefährlichen Stoffen" nach Anhang II Nr. 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABI. EG Nr. L 245 S. 23) zu kennzeichnen.

 

 

"

Artikel 7
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. ) Nach der Angabe "§ 3 Allgemeine Anforderungen" wird folgende Angabe eingefügt:
      "§ 3a Nichtraucherschutz".
    2. ) Nach der Angabe "§ 31 Liegeräume" wird die Angabe "§ 32 Nichtraucherschutz" aufgehoben.
  2. In § 1 Abs. 2 wird nach dem Wort "gilt" die Anführung ",abgesehen von § 3a," eingefügt.
    alte Fassung

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

    (2) Diese Verordnung gilt, abgesehen von § 3a, nicht für Arbeitsstätten

    1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
    2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr,
    3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
    4. auf See- und Binnenschiffen.

     

    § 1 Geltungsbereich

    (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten in Betrieben, in denen das Arbeitsschutzgesetz Anwendung findet.

    (2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsstätten

    1. im Reisegewerbe und Marktverkehr,
    2. in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr,
    3. in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen,
    4. auf See- und Binnenschiffen.
     

  3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
    " alte Fassung
    § 3a
    Nichtraucherschutz
    (1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
    (2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
     

    "

  4. § 32 wird aufgehoben.
    alte Fassung

    § 32

    (aufgehoben)

     

    § 32 
    Nichtraucherschutz

    In Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, daß geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigungen durch Tabakrauch getroffen werden.

     

 

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Abschnitt 3 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. die Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen vom 19. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1946), geändert durch die Verordnung vom 5. April 1976 (BGBl. I S. 915),
  2. die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), außer für Gashochdruckleitungen, die
    1. ) der Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes dienen oder
    2. ) von der Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen nicht erfasst sind,
  3. die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung vom 11. März 1997 (BGBl. I S. 450), geändert durch Artikel 397 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

(3) Am 1. Januar 2003 treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. die Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 330 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
  2. die Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBl. I S. 843), zuletzt geändert durch Artikel 331 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
  3. die Aufzugsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410), geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. 1 S. 2785),
  4. die Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1931),
  5. die Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S.173, 220), zuletzt geändert durch Artikel 333 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
  6. die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), geändert durch Artikel 334 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 5 und 6, des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1, die für Rohrfernleitungsanlagen im Sinne des Artikels 4 § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, welche der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen dienen, bis zum Inkrafttreten einer ablösenden gesetzlichen Regelung zur Zulassung dieser Anlagen und zur Aufsicht über diese Anlagen entsprechend fortgelten,
  7. die Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), mit Ausnahme der hygienischen Anforderungen an Getränkeschankanlagen in § 1 Abs. 1 bis 3, 5, §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, §§ 4, 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11, 12 Abs. 1, §§ 14, 16, 18, 21 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 und § 22, die am 30. Juni 2005 außer Kraft treten.

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. September 2002

 

 

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast

 

 

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