DampfkV: Dampfkesselverordnung (Tritt am 1.Januar 2003 durch die BetrSichV und durch die 14.GPSGV außer Kraft.)

Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit
(Tritt am 1.Januar 2003 durch die BetrSichV und durch die 14.GPSGV außer Kraft.)

Verordnung über Dampfkesselanlagen
(Dampfkesselverordnung – DampfkV)

vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S 173), 


geändert durch: 


 

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Bestandteile der Dampfkesselanlage

§ 3 Einteilung der Dampfkesselanlagen

§ 4 Einteilung der Dampfkessel

§ 5 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur

§ 6 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

§ 7 Weitergehende Anforderungen

§ 8 Ausnahmen

§ 9 Anlagen des Bundes

§ 10 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb

§ 11 Teilerlaubnis

§ 12 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt

§ 13 Wesentliche Änderung

§ 14 Bauartzulassung

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme

§ 16 Wiederkehrende Prüfungen

§ 17 Prüffristen

§ 18 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

§ 19 Prüfung nach Schadensfällen

§ 20 Angeordnete Prüfung

§ 21 Instandsetzung

§ 22 Prüfbescheinigungen

§ 23 Veranlassung der Prüfungen

§ 24 Sachverständige

§ 25 Betrieb

§ 26 Kesselwärter

§ 27 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel

§ 28 Unfall- und Schadensanzeige

§ 29 Aufsicht über Anlagen des Bundes

§ 30 Deutscher Dampfkesselausschuß

§ 31 Übergangsvorschriften

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33

§ 34 Außerkrafttreten

Artikel 7

Inkrafttreten

Anhang

zu § 6 Abs. 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung
§ 1
§ 2

Anhang


Begriffsbestimmungen
Verfahren

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Dampfkesselanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Dampfkesselanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 16 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für Dampfkesselanlagen,

  1. in denen Wasserdampf oder Heißwasser ausschließlich durch Wärmeabgabe von heißen Flüssigkeiten oder Dämpfen erzeugt wird, ausgenommen Anlagen mit Dampfkesseln nach § 2 Abs. 2 Satz 2,
  2. in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem chemischen oder sonstigen Herstellungsverfahren überwiegend durch Kühlung von Stoffen oder von Teilen der Verfahrensanlage entsteht, ausgenommen, es werden Rauchgase gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt.

(5) Gehört zu einer Dampfkesselanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

(6) Für Dampfkesselanlagen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.

 

§ 2 Bestandteile der Dampfkesselanlage

(1) Zur Dampfkesselanlage gehören der Dampfkessel und die in Absatz 4 genannten Einrichtungen.

(2) Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind Behälter- oder Rohranordnungen, in denen

1. Wasserdampf von höherem als atmosphärischem Druck zum Zwecke der Verwendung außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Dampferzeuger) oder

2. Heißwasser von einer höheren Temperatur als der dem atmosphärischen Druck entsprechenden Siedetemperatur zum Zwecke der Verwendung des Heißwassers außerhalb dieser Anordnungen erzeugt wird (Heißwassererzeuger).

Dampfkessel im Sinne dieser Verordnung sind auch Behälter- oder Rohranordnungen mit zwei getrennten, Wasser enthaltenden Druckteilen, in denen Wasserdampf nach Satz 1 Nr. 1 oder Heißwasser nach Satz 1 Nr. 2 erzeugt wird durch Wärmeabgabe von Wasserdampf oder Heißwasser des durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteiles, sofern der Wasserdampf oder Heißwasser abgebende Druckteil mit dem durch Brennstoff oder elektrischen Strom beheizten Druckteil zu einer Einheit zusammengefaßt ist (Zweikreiskessel).

(3) Zum Dampfkessel gehören alle mit ihm verbundenen Einrichtungen und Leitungen. Dies gilt nicht

1. für die Teile der Eintritts-, Austritts- und Ablaßleitungen, die vom Dampfkessel abgesperrt werden können,

2. für die Einrichtungen, in denen der erzeugte Dampf überhitzt oder gekühlt wird und die vom Dampfkessel abgesperrt werden können, es sei denn, daß sie sich ganz oder teilweise in einem Behälter nach Absatz 2 befinden, der unter einem höheren als dem atmosphärischen Druck steht.

(4) Zur Dampfkesselanlage gehören außer dem Dampfkessel:

1. das Kesselgerüst, die Einmauerung und die Ummantelung;

2. die Einrichtung für die Feuerung;

3. die Einrichtungen innerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von Brennstoffen sowie bei Landdampfkesselanlagen Einrichtungen außerhalb des Kesselaufstellungsraumes zur Lagerung, Aufbereitung und Zuleitung von leichtentzündlichen und allen staubförmigen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen;

4. die Luftvorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, und die Gebläse für die Feuerung;

5. die Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich der Saugzuganlagen und des Schornsteins sowie bei Dampfkesselanlagen, die nicht Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen sind, der in der Rauchgasabführung eingebauten Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen;

6. die absperrbaren Speisewasservorwärmer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die Speisevorrichtungen mit den zum Dampfkessel führenden Speiseleitungen;

7. die absperrbaren Überhitzer und die Zwischenüberhitzer, soweit sie im Rauchgasstrom der Feuerung angeordnet sind, sowie die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler;

8. die absperrbaren Druckausdehnungsgefäße sowie die Verbindungsleitungen zwischen Dampfkessel und Druckausdehnungsgefäß;

9. der Kesselaufstellungsraum; als Kesselaufstellungsraum gilt in Räumen, die nicht ausschließlich zur Unterbringung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen bestimmt sind, der hierzu erforderliche Teilraum;

10. die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampf- und Heißwasserleitungen und deren Armaturen;

11. sonstige Einrichtungen, die dem Betrieb der Dampfkesselanlage dienen.

 

§ 3 Einteilung der Dampfkesselanlagen

(1) Landdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nur an Land oder nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden. Feststehende Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die nur an einem bestimmten Aufstellungsort betrieben werden. Bewegliche Landdampfkesselanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Aufstellungsorten betrieben werden.

(2) Schiffsdampfkesselanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Dampfkesselanlagen, die nicht nur vorübergehend auf Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen betrieben werden.

 

§ 4 Einteilung der Dampfkessel

(1) Dampfkessel der Gruppe I sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.

(2) Dampfkessel der Gruppe II sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter, wenn

1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck höchstens 1 bar,

2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur höchstens 120 °C

beträgt.

(3) Dampfkessel der Gruppe III sind Dampfkessel mit einem Wasserinhalt von mehr als 10 Liter und höchstens 50 Liter, wenn

1. bei Dampferzeugern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem zulässigen Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet,

2. bei Heißwassererzeugern die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck in Bar die Zahl 1000 nicht überschreitet.

(4) Dampfkessel der Gruppe IV sind alle Dampfkessel, die nicht unter die Gruppe I, II oder III fallen.

 

§ 5 Wasserinhalt, zulässiger Betriebsüberdruck und zulässige Vorlauftemperatur

(1) Wasserinhalt ist

1. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand festgesetzt ist, die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand,

2. bei Dampfkesseln, bei denen ein niedrigster Wasserstand nicht festgesetzt ist, die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.

Bei Dampfkesseln der Gruppe I beträgt der Wasserinhalt nach Satz 1 Nr. 1 mindestens ein Fünftel der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag. Bei Heißwassererzeugern bleibt der Anteil der Wassermenge in den getrennt angeordneten, nichtabsperrbaren Druckausdehnungsgefäßen und in den Leitungen zu diesen bei der Ermittlung des Wasserinhalts unberücksichtigt.

(2) Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Dampfdruck oder Wasserdruck, mit dem der Dampfkessel betrieben werden darf, vermindert um den atmosphärischen Druck.

(3) Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Wassertemperatur am Vorlaufabgang des Kessels, mit der der Dampfkessel betrieben werden darf.

 

§ 6 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Dampfkesselanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Dampfkesselanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Erlaubniserteilung nach den §§ 10 und 11 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 15 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Dampfkesselanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Dampfkessel angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die sicherheitstechnische Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Dampfkesselanlagen wird auf das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.

 

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Dampfkesselanlagen müssen ferner den über § 6 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden. § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

 

§ 8 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Dampfkesselanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Dampfkesselanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 6 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. § 14 gilt entsprechend.

 

§ 9 Anlagen des Bundes

(1) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr stehen die Befugnisse nach den §§ 7 und 8 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Dampfkesselanlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.

 

§ 10 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Beschreibung der Dampfkesselanlage und der vorgesehenen Betriebsweise in je drei Stücken;

2. die erforderlichen Zeichnungen der Dampfkesselanlage in je drei Stücken; bei einer feststehenden Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II, III oder IV, ausgenommen Anlagen nach Absatz 5 Nr. 2, die Zeichnung (Grundriß und Schnitt) des Kesselaufstellungsraumes, der Einrichtungen für die Bunkerung und Lagerung der Brennstoffe und der Einrichtungen zur Rauchgasabführung einschließlich des Schornsteins in je vier Stücken sowie die zugehörigen statischen Berechnungen in je drei Stücken;

3. bei einer feststehenden Landdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner der Plan, aus dem die Lage des Aufstellungsraumes, die auf dem Grundstück benachbarten Räume und deren Zweckbestimmung sowie die angrenzenden Grundstücke, Bauten, Wege und Plätze ersichtlich sind, in vier Stücken; dies gilt nicht für die in Absatz 5 Nr. 2 genannten Anlagen;

4. bei einer Schiffsdampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe III oder IV ferner die Zeichnung des Teiles des Wasserfahrzeugs oder der schwimmenden Anlage, in dem die Anlage aufgestellt werden soll, in drei Stücken; aus der Zeichnung müssen die an den Kesselaufstellungsraum angrenzenden Räume und deren Zweckbestimmung ersichtlich sein.

Die Antragsunterlagen müssen vom Antragsteller und dem mit der Errichtung der Anlage beauftragten Unternehmer unterschrieben sein.

(3) Antrag und Unterlagen nach Absatz 2 sind dem Sachverständigen vorzulegen. Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit seiner Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.

(4) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen oder, soweit die Dampfkesselanlage oder Teile nach § 14 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die Erlaubnis ist ohne Bezug auf einen Aufstellungsort zu erteilen:

1. bei beweglichen Landdampfkesselanlagen,

2. bei feststehenden Landdampfkesselanlagen, bei denen der Wasserinhalt des Dampferzeugers oder des Heißwassererzeugers 150 Liter, der zulässige Betriebsüberdruck 10 bar und das Produkt aus Wasserinhalt in Litern und zulässigem Betriebsüberdruck in Bar die Zahl 500 nicht übersteigen. Bei Heißwassererzeugern ist für die Berechnung des Produkts der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Dampfüberdruck in Bar einzusetzen.

(6) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Dampfkesselanlage aufzubewahren.

(7) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Anlagen

1. der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,

2. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

3. der Bundeswehr.

(8) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Kapitel I Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.

 

§ 11 Teilerlaubnis

Auf Antrag kann eine Erlaubnis für

1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teiles einer Anlage oder

2. die Errichtung und den Betrieb eines Teiles einer Anlage

erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Anforderungen nach dieser Verordnung im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage erfüllt werden können und ein berechtigtes Interesse an einer Teilerlaubnis besteht.

 

§ 12 Freistellung vom Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe I bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn

1. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar beträgt,

a) mit dem Namen oder der Firma des Herstellers oder mit einem Herstellerzeichen, der Herstellnummer und der Angabe des Herstelljahres sowie mit der Angabe des zulässigen Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeugern außerdem mit der Angabe der zulässigen Vorlauftemperatur versehen sind und

b) die Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß der Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und im übrigen die Dampfkesselanlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht,

2. die Dampfkessel, deren zulässiger Betriebsüberdruck mehr als 32 bar beträgt, den Voraussetzungen nach Absatz 2 entsprechen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, bedürfen nicht der Erlaubnis, wenn

1. die Dampfkessel oder deren Teile der Bauart nach von der Zulassungsbehörde zugelassen sind,

2. die Dampfkessel mit dem in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Dampfkessel übereinstimmen oder die Teile, aus denen der Dampfkessel zusammengesetzt ist, mit den in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,

3. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkessel einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und

4. die Dampfkessel mit dem Kennzeichen und Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat.

(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden auf Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV, deren zulässiger Betriebsüberdruck höchstens 32 bar und deren Beheizungsleistung je Dampfkessel weniger als 1 Megawatt betragen, sofern

1. das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck bei Dampferzeugern oder dem der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechenden Dampfüberdruck bei Heißwassererzeugern in Bar und dem Wasserinhalt in Litern die Zahl 10000 je Dampfkessel nicht überschreitet oder

2. bei Überschreitung des Produkts nach Nummer 1 die lichte Weite der von Heizgasen berührten Kesselteile 60 mm und die der sonstigen Kesselteile 150 mm nicht übersteigt.

(4) Der Beginn der Errichtung einer Dampfkesselanlage, für die nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 oder 3 eine Erlaubnis nicht erforderlich ist, ist der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II oder der Gruppe III sind der Anzeige eine Beschreibung der Dampfkesselanlage und eine Abschrift der vom Hersteller oder Ersteller nach § 15 Abs. 3 auszustellenden Bescheinigung beizufügen oder unverzüglich nachzureichen. Bei feststehenden Anlagen ist außerdem der Aufstellungsort anzugeben. Bei Anlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV sind der Anzeige die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Unterlagen, ausgenommen die statischen Berechnungen, beizufügen. Die Unterlagen müssen durch einen Bericht des Sachverständigen ergänzt sein, aus dem hervorgeht, daß die Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

 

§ 13 Wesentliche Änderung

(1) Für die wesentliche Änderung einer Dampfkesselanlage und den Betrieb einer Anlage nach einer wesentlichen Änderung gelten die §§ 10 bis 12 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn Teile der Anlage, ausgenommen der Dampfkessel, durch der Bauart nach gleiche Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im Rahmen der erteilten Erlaubnis instandgesetzt wird.

 

§ 14 Bauartzulassung

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft der für dessen Betrieb nach § 24 dafür zuständige Sachverständige, ob eine Dampfkesselanlage oder ein Teil davon der Bauart nach den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Dem Antrag sind in je drei Stücken die erforderlichen Zeichnungen und die Beschreibung der Bauart und der Betriebsweise der Dampfkesselanlage oder des Teiles beizufügen. Dem Sachverständigen sind auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Der Sachverständige übermittelt der in Absatz 2 bezeichneten Behörde die Berichte und Bescheinigungen über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse.

(2) Die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) entscheidet über die Zulassung der nach Absatz 1 geprüften Dampfkesselanlage oder des Teiles. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Soweit eine Prüfbescheinigung unter Einschluß eines Prüfberichtes vorliegt, die von einer Prüfstelle erteilt worden ist, die nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannt wurde, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, und nach der die Dampfkesselanlage oder der Teil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat die Zulassungsbehörde bei ihrer Entscheidung nach Satz 1 diese Prüfbescheinigung zugrunde zu legen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Dampfkesselanlage oder der Teil zu versehen ist.

(4) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale der Dampfkesselanlage oder des Teiles sowie Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen, Auflagen und die nach Absatz 3 bestimmten Kennzeichen und Angaben anzugeben. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(5) Ist die Bauartzulassung zurückgenommen oder widerrufen worden, so dürfen vor der Rücknahme oder dem Widerruf hergestellte Dampfkesselanlagen oder Teile betrieben werden, wenn sie der zurückgenommenen oder widerrufenen Zulassung entsprechen und die für die Rücknahme oder den Widerruf zuständige Behörde feststellt, daß Gefahren für Beschäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.

(6) Eine Bauartzulassung erlischt, wenn

1. eine in ihr gesetzte und nicht verlängerte Frist verstrichen ist, ohne daß der Zulassungsinhaber damit begonnen hat, die zugelassenen Anlagen oder Anlageteile herzustellen,

2. der Zulassungsinhaber von der Zulassung drei Jahre keinen Gebrauch macht oder Anlagen oder Anlageteile seit mehr als drei Jahren nicht mehr herstellt und die Frist nicht verlängert worden ist.

Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Bauartzulassung erlischt.

 

§ 15 Prüfung vor Inbetriebnahme

(1) Eine Dampfkesselanlage darf nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage Prüfungen daraufhin unterzogen hat, ob sie entsprechend der Erlaubnis oder Bauartzulassung errichtet oder geändert worden ist, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich der Absätze 3 bis 5

1. die Bauprüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,

2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und

3. die Abnahmeprüfung der Dampfkesselanlage.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen bei einer Dampfkesselanlage mit Dampfkesseln der Gruppe I, II oder III, für die eine Erlaubnis nach § 12 nicht erforderlich ist und eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Dampfkesselanlage ordnungsmäßig installiert ist.

(4) Die Bauprüfung nach Absatz 2 Nr. 1 und die Wasserdruckprüfung nach Absatz 2 Nr. 2 entfallen für die der Bauart nach zugelassenen Teile von Dampfkesselanlagen, wenn

1. diese Teile mit den in der Bescheinigung nach § 14 Abs. 4 beschriebenen Teilen übereinstimmen,

2. eine Bescheinigung des Herstellers oder Erstellers darüber vorliegt, daß die Teile einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden sind, und

3. die Teile mit den Kennzeichen und den Angaben versehen sind, die die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 3 bestimmt hat.

(5) Die Erlaubnisbehörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Prüfungen entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 11 eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.

(6) § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 16 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern und der Gruppe IV ist wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachverständigen daraufhin zu unterziehen, ob sie der Erlaubnis oder Bauartzulassung entspricht.

(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 3

1. die innere Prüfung des Dampfkessels und der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie der Druckausdehnungsgefäße und der im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler,

2. die Wasserdruckprüfung des Dampfkessels und der unter Nummer 1 aufgeführten Anlageteile und

3. die äußere Prüfung der Dampfkesselanlage.

Bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern und bei einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger, der nur aus Rohren von höchstens 44,5 mm Außendurchmesser besteht, dessen Wasserinhalt 150 Liter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar nicht übersteigen, bestehen die Prüfungen nach Absatz 1 nur aus der äußeren Prüfung der Dampfkesselanlage.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

§ 17 Prüffristen

(1) Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 16 betragen:

1. für die innere Prüfung 3 Jahre

2. für die Wasserdruckprüfung 9 Jahre

3. für die äußere Prüfung 1 Jahr

Die Fristen beginnen mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (§ 15 Abs. 2 Nr. 3).

(2) Werden die sicherheitstechnisch besonders bedeutsamen Teile einer Dampfkesselanlage innerhalb einer Frist von zwei Jahren vom Sachverständigen geprüft, so verlängert sich die Frist für die innere Prüfung auf vier Jahre.

(3) Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen, ausgenommen solche auf Fahrgastschiffen (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 – BGBl. I S. 3281, 3532), beträgt die Frist für die äußere Prüfung drei Jahre. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Fahrgastschiffen beträgt die Frist für die innere Prüfung ein Jahr.

(4) Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft. Teilt derjenige, der eine Dampfkesselanlage betreibt, dem Sachverständigen mit, daß der inneren Prüfung oder der Wasserdruckprüfung bei Ablauf der Frist betriebliche Gründe entgegenstehen, so verlängert sich die Frist für die betreffende Prüfung um drei Monate.

(5) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Die Prüfungen entfallen, wenn die Anlage bei Ablauf der Fristen nicht betrieben wird. Gehören zu einer Dampfkesselanlage mehrere Dampfkessel, so entfallen die Prüfungen des Dampfkessels, der bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird.

(6) Ist vor Ablauf der Frist für die innere Prüfung eine ihr in vollem Umfang entsprechende Prüfung oder eine Prüfung nach § 18 Abs. 1 vorgenommen worden, so rechnen die weiteren Fristen vom Zeitpunkt dieser Prüfung. Satz 1 gilt entsprechend für die Wasserdruckprüfung.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 im Einzelfall

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

 

§ 18 Prüfung vor Wiederinbetriebnahme

(1) Sind nach § 17 Abs. 5 Satz 2 Prüfungen entfallen, so darf die Dampfkesselanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem diese Prüfungen nachgeholt worden sind und nachdem der Sachverständige über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(2) Ist die Dampfkesselanlage länger als zwei Jahre außer Betrieb gesetzt, so darf sie erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie von dem Sachverständigen einer inneren Prüfung und einer Wasserdruckprüfung unterzogen worden ist und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf einen Dampfkessel anzuwenden, soweit für ihn eine Prüfung nach § 17 Abs. 5 Satz 3 entfallen ist.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

§ 19 Prüfung nach Schadensfällen

(1) Ist eine Dampfkesselanlage durch Zerknall oder Brand beschädigt worden oder sind Behälter oder Rohrwandungen des Dampfkessels oder der im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer oder Zwischenüberhitzer ausgeglüht oder plötzlich so abgekühlt worden, daß sie Mängel aufweisen können, so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen.

(2) Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige diese daraufhin geprüft hat, ob sie oder die betroffenen Anlageteile der Erlaubnis oder Bauartzulassung entsprechen, und nachdem er über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat.

 

§ 20 Angeordnete Prüfung

Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen.

 

§ 21 Instandsetzung

Soll an einer Dampfkesselanlage eine Instandsetzungsarbeit, insbesondere eine Schweißarbeit, vorgenommen werden, durch die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigt werden kann, so hat dies derjenige, der die Anlage betreibt, dem Sachverständigen vor Aufnahme der Arbeit anzuzeigen. Hat der Sachverständige Bedenken gegen die Instandsetzungsarbeit oder hält er die Anordnung einer Prüfung nach § 20 für erforderlich, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 22 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 und § 20 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Sachverständige hat der Aufsichtsbehörde einen Abdruck der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 zu übersenden.

(3) Die Prüfbescheinigungen nach Absatz 1 sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren. Das gleiche gilt für die Bescheinigungen des Herstellers oder Erstellers nach § 12 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 3 und 4.

 

§ 23 Veranlassung der Prüfungen

Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 16 Abs. 1 und 2, § 17 vorgeschriebenen und die nach § 20 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden.

 

§ 24 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

(2) Für Dampfkesselanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann das Bundesministerium für Verkehr, für Dampfkesselanlagen der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung besondere Sachverständige bestellen.

(3) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen von Dampfkesseln, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in der Herstellungsstätte geprüft werden, sind auch die Prüfstellen, die von dem Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, nach Artikel 13 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG mitgeteilt worden sind. Bei Dampfkesseln, die im Anschluß an einen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellt werden, oder bei Sonderanfertigungen für eine komplizierte Anlage können die in Satz 1 genannten Prüfungen ferner von der Prüfstelle vorgenommen werden, über die sich der Bezieher mit der zuständigen Behörde nach Nummer 1 des Anhanges IV der in Satz 1 erwähnten Richtlinie verständigt hat.

(4) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind ferner die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.

 

§ 25 Betrieb

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat diese in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall erforderliche Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Wer eine Dampfkesselanlage auf einem Seeschiff betreibt, hat dafür zu sorgen, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält.

(4) Eine Dampfkesselanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

§ 26 
Kesselwärter

(1) Wer eine Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe IV betreibt, hat einen Kesselwärter zu bestellen und diesen anzuweisen:

  1. die Anlage zu warten und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen,
  2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, und Vorfälle nach § 19 Abs. 1 den vom Betreiber bestimmten Personen zu melden und
  3. die Anlage außer Betrieb zu setzen, wenn durch Mängel der Anlage Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

(2) Zum Kesselwärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er muß die für den Betrieb der Anlage erforderliche Sachkunde sowie die Kenntnis der Bedienungsvorschriften und -regeln besitzen. Die Aufgaben des Kesselwärters auf Seeschiffen obliegen dem wachhabenden Schiffsoffizier des maschinentechnischen Dienstes. Dieser kann eine Fachkraft im Maschinendienst mit der Beaufsichtigung und Wartung unter seiner Leitung beauftragen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Kesselwärter, der nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder wiederholt den ihm nach Absatz 1 gegebenen Weisungen zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Kesselwärter beschäftigt werden darf.

 

§ 27 Kesselsteinlöse- und Kesselsteingegenmittel

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, darf Dampfkessel und Überhitzer nur mit Kesselsteinlösemitteln reinigen, die von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen sind. Das gleiche gilt für Kesselsteingegenmittel, die dem Speisewasser oder dem in der Dampfkesselanlage umlaufenden Wasser zugesetzt werden.

(2) Die Zulassungsbehörde entscheidet über die Zulassung eines Kesselsteinlöse- oder eines Kesselsteingegenmittels auf Antrag des Herstellers. Dem Antrag sind in je drei Stücken eine Beschreibung des Mittels, insbesondere der chemischen Zusammensetzung, sowie der Anwendungsweise beizufügen. Die Zulassungsbehörde kann verlangen, daß ihr oder den von ihr bezeichneten Stellen die zur Prüfung erforderlichen Mengen des Mittels überlassen werden.

(3) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; andernfalls ist die Zulassung zu versagen. Die Zulassung kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(4) Die Zulassungsbehörde bestimmt das Kennzeichen und die Angaben, mit denen die Verpackung oder die Behälter, in denen das Mittel abgegeben wird, zu versehen sind.

(5) Die Zulassungsbehörde erteilt dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Zulassung. In der Bescheinigung sind die wesentlichen Merkmale des Mittels, die Beschränkungen, Befristungen, Bedingungen und Auflagen, mit denen die Zulassung versehen ist, und die nach Absatz 4 bestimmten Kennzeichen und Angaben aufzuführen. Die Zulassungsbehörde übersendet dem Deutschen Dampfkesselausschuß eine Abschrift der Bescheinigung.

(6) § 14 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.

(7) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmittel verwendet werden,

1. deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie ihrer Wirkungsweise nach dem, der die Anlage betreibt, bekannt sind oder

2. die von einem sachkundigen Unternehmer im Auftrag dessen, der die Dampfkesselanlage betreibt, für diese hergestellt worden sind, wenn

a) die Anwendung der Mittel von einer Person überwacht wird, die der Hersteller über die Anwendung unterwiesen hat, und

b) eine Bescheinigung des Herstellers darüber vorliegt, daß das Mittel den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

 

§ 28 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer eine Dampfkesselanlage betreibt, hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen

1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Dampfkesselanlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist,

2. jeden Schaden an Wandungen des Dampfkessels, der Druckausdehnungsgefäße oder an den im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmern, absperrbaren Überhitzern oder Zwischenüberhitzern, der zu einer Betriebseinstellung nach § 25 Abs. 4 geführt hat.

Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorliegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

– worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

– ob sich die Dampfkesselanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und

– ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

 

§ 29 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes sowie der Bundeswehr ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen ist Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, soweit es sein Recht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

 

§ 30 Deutscher Dampfkesselausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Dampfkesselausschuß gebildet. Er setzt sich aus folgenden sachverständigen Mitgliedern zusammen:

3 Vertreter der Landesregierungen aus den fachlich beteiligten Ressorts,

4 Vertreter der technischen Überwachungsorganisationen, davon 1 Vertreter der staatlichen technischen Überwachung,

1 Vertreter der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

1 Vertreter der Werkstoffhersteller,

3 Vertreter der Hersteller von Dampfkesselanlagen,

1 Vertreter der Ersteller von Dampfkesselanlagen,

4 Vertreter der Betreiber von Dampfkesselanlagen,

1 Vertreter der Hersteller von Schiffsdampfkesselanlagen,

1 Vertreter der Betreiber von Schiffsdampfkesselanlagen,

2 Vertreter der Wissenschaft,

1 Vertreter des DIN – Deutsches Institut für Normung,

2 Vertreter der Gewerkschaften.

(2) Der Deutsche Dampfkesselausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Dampfkesselanlagen

1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

2. die dem in § 6 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Dampfkesselausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

 

§ 31 Übergangsvorschriften

(1) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels oder eine Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Dampfkesselanlage gilt als Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb im Sinne dieser Verordnung.

(2) Dampfkesselanlagen mit einem

1. Zwangsdurchlaufkessel, die nur aus Rohren mit einem Gesamtinhalt von nicht mehr als 35 Litern besteht,

2. Kleindampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 3 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), dessen Heizfläche 0,10 Quadratmeter und dessen zulässiger Betriebsüberdruck 2,0 bar nicht übersteigt,

3. Niederdruckdampfkessel im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 oder

4. Heißwassererzeuger,

die am 1. März 1966 errichtet waren oder wurden, dürfen ohne Erlaubnis nach dieser Verordnung betrieben werden. Für Schiffsdampfkesselanlagen auf Seeschiffen tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunktes der 1. Februar 1969.

(3) Die nach den bisherigen Vorschriften erteilte typenmäßige Zulassung eines Niederdruckdampfkessels im Sinne des § 4 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 gilt als Zulassung der Bauart nach § 14. Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Bescheinigung über die typenmäßige Zulassung gilt als Bescheinigung im Sinne des § 14 Abs. 4.

(4) Die Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr von Kesselsteinlöse- oder Kesselsteingegenmitteln nach § 1 der Verordnung über die Herstellung und die Anwendung von Kesselsteingegenmitteln, Kesselsteinlösemitteln und Kesselinnenanstrichmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7102-16, veröffentlichten bereinigten Fassung gilt als Zulassung nach § 27 Abs. 1.

 

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Dampfkesselanlage ohne Erlaubnis entgegen § 10 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 13 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 16.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,

2. eine Dampfkesselanlage

a) entgegen § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 19 Abs. 2 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt,

b) entgegen § 19 Abs. 1 nicht außer Betrieb setzt,

c) entgegen § 25 Abs. 4 betreibt,

3. entgegen § 23 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,

4. entgegen § 25 Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß der Leiter der Maschinenanlage das Ergebnis seiner Überprüfung der Dampfkesselanlage schriftlich festhält,

5. entgegen § 26 Abs. 1 einen Kesselwärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 zum Kesselwärter eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder

6. entgegen § 27 Abs. 1 Dampfkessel oder Überhitzer mit nicht zugelassenen Kesselsteinlösemitteln reinigt oder dem Wasser nicht zugelassene Kesselsteingegenmittel zusetzt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 12 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 21 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

§ 33

(weggefallen)

 

§ 34 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Dampfkesselverordnung vom 8. September 1965 (BGBl. I S. 1300), geändert durch Verordnung vom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 881), außer Kraft.

 

Artikel 7*
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1980 in Kraft.

 

 

 

Anhang
zu § 6 Abs. 1

1. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen der Bauart und dem Werkstoff nach so beschaffen und so errichtet und ausgerüstet sein, daß sie den bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen.

2. Die Werkstoffe und Bauteile, aus denen die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler zusammengefügt sind, müssen so gekennzeichnet sein, daß der Name des Herstellers, die Werkstoffart und die vorgenommenen Prüfungen festgestellt werden können.

3. Die Dampfkesselanlage muß so errichtet sein, daß die Wandungen des Dampfkessels und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler von Ansätzen ausreichend gereinigt werden können. Die genannten Anlageteile müssen so eingerichtet sein, daß ihr Inneres in einem Umfang besichtigt werden kann, der es zuläßt, die Wandungen sicherheitstechnisch zu beurteilen. Hierzu müssen diese Anlageteile mit Befahröffnungen (Mannlöchern) versehen sein. Soweit dies die Bauart der Anlageteile nicht zuläßt, müssen sie mit Besichtigungsöffnungen versehen sein, und soweit auch dies nicht möglich ist, müssen die Anlageteile so eingerichtet sein, daß der Zustand der Wandungen im Innern beurteilt werden kann.

4. Die Dampfkesselanlage muß so beschaffen sein, daß Personen, die sie bedienen, warten oder beaufsichtigen oder sich in ihrer Umgebung aufhalten, nicht mehr als unvermeidbar gefährdet werden können.

5. Die Dampfkesselanlage muß so eingerichtet sein, daß ihre Teile den Personen, die die Anlage bedienen, warten, beaufsichtigen oder prüfen, ausreichend zugänglich sind.

6. Bauliche Anlagen, die zur Dampfkesselanlage gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

7. Der Dampfkessel muß mit einem widerstandsfähigen Schild versehen sein, das den Namen oder die Firma des Herstellers oder das Herstellerzeichen, die Herstellnummer, die Angabe des Baujahres sowie die für den Betrieb der Dampfkesselanlage erforderlichen Angaben, insbesondere bei Dampferzeugern die des zulässigen Betriebsüberdruckes und bei Heißwassererzeugern die der zulässigen Vorlauftemperatur, enthält.

8. Solange der Dampfkessel beheizt wird, muß ihm die Menge geeigneten Speisewassers zugeführt werden können, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist.

9. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, die erkennen lassen, ob er die Wassermenge enthält, die zu seinem sicheren Betrieb erforderlich ist.

10. Ein Dampfkessel, bei dem der natürliche Wasserumlauf nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur zu verhindern, muß mit Einrichtungen versehen sein, die den erforderlichen Wasserumlauf jederzeit aufrechterhalten können.

11. Der Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden absperrbaren Speisewasservorwärmer, Überhitzer, Zwischenüberhitzer, Druckausdehnungsgefäße und Dampfkühler müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den im Innern herrschenden Druck anzeigen.

12. Die Dampfkesselanlage muß mit Sicherheitseinrichtungen versehen sein, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern.

13. Der Dampfkessel muß mit Einrichtungen versehen sein, mit denen er entleert werden kann.

14. Teile der Dampfkesselanlage, die überhitzten Dampf führen, müssen mit Einrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, die Dampftemperatur festzustellen.

15. Heißwassererzeuger müssen mit Einrichtungen versehen sein, die die Vorlauftemperatur des Heißwassers anzeigen.

16. Erprobung

16.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind – soweit es die Bauart der Dampfkesselanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

16.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

16.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

16.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den – insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen – erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

 

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung

Vom 27. Februar 1980

Bundesanz. Nr. 43 vom 1. März 1980

§ 1

Prüft die zuständige Behörde, ob eine Dampfkesselanlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung entspricht, so hat sie in der Regel davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln entspricht.

§ 2

Wenn der Hersteller eines Dampfkessels aus einem anderen Mitgliedstaat eine Prüfung unter Berufung auf Artikel 22 der Richtlinie Nr. 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. EG Nr. L 262 S. 153) durchführen lassen will, so hat die zuständige Behörde (Bestimmungsverwaltung) die im Anhang zu dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift wiedergegebene Verwaltungsbestimmung des Anhanges IV der vorbezeichneten Richtlinie zu beachten.

Anhang

Begriffsbestimmungen

Herkunftsstaat: der Mitgliedstaat, in dem ein Druckbehälter hergestellt wird.

Bestimmungsstaat: der Mitgliedstaat, in den ein Druckbehälter eingeführt, in dem er in den Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen werden soll.

Herkunftsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaats.

Bestimmungsverwaltung: die zuständigen Verwaltungsbehörden des Bestimmungsstaats.

Verfahren

1 Der Hersteller oder sein Beauftragter, die einen Druckbehälter oder mehrere Druckbehälter derselben Bauart ausführen wollen, beantragen gemäß Artikel 22 bei der Bestimmungsverwaltung unmittelbar oder über den Importeur im Bestimmungsstaat, daß die Prüfungen von einer Prüfstelle, die nicht eine Prüfstelle des Bestimmungsstaats ist, nach den im Bestimmungsstaat geltenden Verfahren durchgeführt werden dürfen.

Der Hersteller oder sein Beauftragter bezeichnen in ihrem Antrag die von ihnen gewählte Prüfstelle. Die Wahl der Prüfstelle muß an Hand der vom Herkunftsstaat gemäß Artikel 13 übermittelten Liste erfolgen. Handelt es sich jedoch um einen Anschluß an einen einzigen Auftrag in sehr kleiner Stückzahl hergestellten Druckbehälter oder um Druckbehälter für eine komplizierte Anlage, die nach den Angaben des Kunden oder eines von ihm benannten Konstruktionsbüros hergestellt worden sind, so wird abweichend von diesem Verfahren die Prüfstelle – gegebenenfalls nach der Liste im Sinne des Artikels 13 – vom Kunden im Herkunftsstaat gewählt, unter der Bedingung, daß die Bestimmungsverwaltung der Wahl zustimmt.

Die Bestimmungsverwaltung unterrichtet die Herkunftsverwaltung von ihren diesbezüglichen Entscheidungen.

In dem Antrag muß der Name des Kunden oder des Importeurs angegeben werden, wenn er bekannt ist.

Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen mit den Ausführungszeichnungen und über die Berechnung des Druckbehälters oder der Druckbehälterbauart sowie mit Angaben über die verwendeten Werkstoffe, die angewandten Herstellungsverfahren, die Einzelheiten der während der Fertigung angewandten Prüfmethoden und mit allen weiteren Angaben, die nach Ansicht des Herstellers oder seines Beauftragten zweckdienlich sind, der Bestimmungsverwaltung die Beantwortung der Frage zu gestatten, ob der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die nach dem Entwurf hergestellt sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen.

Diese Unterlagen sind in vierfacher Ausfertigung in der oder den Sprache(n) des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache beizufügen.

2

2.1 Die Bestimmungsverwaltung bestätigt den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.

2.2

2.2.1 Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von drei Monaten, um die Dokumente, die sie enthalten, in der Sache zu prüfen.

2.2.2 Ist die Bestimmungsverwaltung der Ansicht, daß die ihr zugegangenen Unterlagen hinsichtlich der unter Nummer 1 genannten Anforderungen nicht alle erforderlichen Angaben für die Beurteilung enthalten, so verfügt sie nach Eingang der Unterlagen über eine Frist von einem Monat, um dem Antragsteller mitzuteilen, welche Verbesserungen in dieser Hinsicht an den Unterlagen vorzunehmen sind. Nach Eingang der gemäß diesen Angaben ergänzten Unterlagen geht das Verfahren nach Nummer 2.2.1 weiter.

2.3

2.3.1 Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprechen oder unter Abweichung von diesen Vorschriften akzeptiert werden können, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller darüber innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist.

Unterliegen der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die Gegenstand des Antrags sind, im Bestimmungsstaat keinen Vorschriften, so kann die Bestimmungsverwaltung verlangen, daß den im Herkunftsstaat für diese Behälter geltenden Vorschriften für Druckbehälter entsprochen wird.

2.3.2 Ergibt die Prüfung der Unterlagen in der Sache, daß der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart, die in Übereinstimmung mit den übermittelten Dokumenten hergestellt sind oder herzustellen sind, den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften für Druckbehälter nicht entsprechen und daß bei diesen Druckbehältern eine Abweichung von diesen Vorschriften nicht in Betracht kommt, so unterrichtet die Bestimmungsverwaltung den Antragsteller innerhalb der unter Nummer 2.2.1 festgesetzten Frist darüber und teilt mit, welche Vorschriften nicht erfüllt worden sind und welche zu erfüllen sind, damit der Druckbehälter oder die Druckbehälter einer Bauart akzeptiert werden können. Hierzu gibt sie an, welche Konstruktionsregeln und Prüfungen nach den im Bestimmungsstaat für Druckbehälter geltenden Vorschriften erforderlich sind.

Ist der Antragsteller bereit, in bezug auf den Entwurf, die Herstellung und/oder die Verfahren für die Prüfung des Druckbehälters oder der Druckbehälter einer Bauart alle Änderungen vorzunehmen, mit denen den genannten Bedingungen entsprochen werden kann, so ändert er seine Unterlagen entsprechend. Nach Eingang der geänderten Unterlagen geht das Verfahren nach Nummer 2.2.1, allerdings mit einer auf zwei Monate herabgesetzten Frist, weiter.

2.3.3 Die Kriterien, welche die Bestimmungsverwaltung bei der Gewährung oder Ablehnung der unter den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Abweichungen anwendet, sind die gleichen, die auch bei den Herstellern im Bestimmungsstaat zugrunde gelegt werden.

2.4 Die Gebühren, Abgaben oder sonstigen Kosten für die Prüfung der Unterlagen werden nach den im Bestimmungsstaat geltenden Vorschriften berechnet.

3 Die nach Nummer 1 gewählte Prüfstelle führt die Maßnahmen durch, um die sie von der Bestimmungsverwaltung ersucht wird.

4 Nach Durchführung der von der Bestimmungsverwaltung verlangten Prüfungen und auf die Feststellung hin, daß die Ergebnisse zufriedenstellend sind, übermittelt die Prüfstelle dem Hersteller oder seinem Beauftragten sowie der Bestimmungsverwaltung die Berichte über diese Prüfungen und stellt ihnen Bescheinigungen darüber aus, daß die Prüfverfahren sowie die erzielten Ergebnisse den vom Bestimmungsstaat gestellten Anforderungen entsprechen.

Sind die Ergebnisse der Prüfungen nicht befriedigend, so unterrichtet die Prüfstelle den Antragsteller sowie die Bestimmungsverwaltung davon.

Diese Dokumente müssen in der Sprache des Bestimmungsstaats oder in einer anderen von diesem Staat zugelassenen Sprache abgefaßt sein.

5 Die Gebühren, Abgaben oder Vergütungen für die Prüfungen werden nach den bei der Prüfstelle geltenden Vorschriften berechnet.

6 Die Bestimmungsverwaltung muß den vertraulichen Charakter jedweden Entwurfs oder Aktenstücks gewährleisten, die bei ihr eingereicht werden.

 

 

Übersicht

Technische Regeln für Dampfkessel (TRD)

Bestell-Nr. Bezeichnung

TRD 001 Aufbau und Anwendung der TRD

TRD 001 Anl. 1 Zusammenstellung wichtiger Normen, Merkblätter u. dgl.

TRD 001 Anl. 2 Übersicht über das TRD-Regelwerk

TRD 100 Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe

TRD 101 Bleche

TRD 102 Nahtlose und elektrisch preßgeschweißte Rohre aus Stahl

TRD 103 Stahlguß

TRD 104 Schüsse, Trommeln und ähnliche Hohlkörper ohne Längsschweißnaht mit einem lichten Durchmesser von 600 mm und mehr aus Stahl

TRD 106 Schrauben und Muttern aus Stahl

TRD 107 Kesselteile aus Formstahl und Schmiedestücken

TRD 108 Gußeisen mit Lamellengraphit und Gußeisen mit Kugelgraphit

TRD 110 Armaturengehäuse

TRD 110 Anl. 1 Richtlinien für die Bauteilprüfung von Armaturen

TRD 201 Schweißen von Bauteilen aus Stahl; Fertigung – Prüfung

TRD 201 Anl. 1 –, Richtlinien für die Verfahrensprüfung

TRD 201 Anl. 2 –, Richtlinien für die Prüfung und Überwachung von Kesselschweißern

TRD 201 Anl. 3 –, Richtlinien für die Prüfung an geschweißten Schüssen, Trommeln und Sammlern mit höherbewerteten Langsschweißnähten;

TRD 202 Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech

TRD 203 Nahtlose Sammler und ähnliche Hohlkörper mit einem Innendurchmesser unter 600 mm – Fertigung und Prüfung

TRD 300 Festigkeitsberechnung von Dampfkesseln

TRD 301 Zylinderschalen unter innerem Überdruck

TRD 301 Anl. 1 Berechnung auf Wechselbeanspruchung durch schwellenden Innendruck bzw. durch kombinierte Innendruck- und Temperaturänderungen

TRD 301 Anl. 2 Berechnung von Rohrbögen

TRD 303 Kugelschalen und gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck

TRD 303 Anl. 1 Berechnung von Kugelschalen mit Ausschnitten gegen Dehnungswechselbeanspruchung der Lochränder innen

TRD 304 Gewölbte Flammrohrböden

Bestell-Nr. Bezeichnung

TRD 305 Ebene Wandungen, Verankerungen und Versteifungsträger

TRD 306 Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck

TRD 309 Schrauben

TRD 320 Glatte Vierkantrohre und Teilkammern unter innerem Überdruck

TRD 401 Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV

TRD 402 Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV

TRD 403 Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV

TRD 411 Ölfeuerungen an Dampfkesseln

TRD 411 Anl. 1 Ölschlammverbrennungsanlagen an Dampfkesseln auf Seeschiffen

TRD 412 Gasfeuerungen an Dampfkesseln

TRD 413 Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln

TRD 414 Holzfeuerungen an Dampfkesseln

TRD 415 Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln (Entwurf)

TRD 421 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung – Sicherheitsventile – für Dampfkessel der Gruppen I, III, IV

TRD 431 Rauchgas-Wasservorwärmer für Dampfkessel der Gruppe IV

TRD 450 Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen; Allgemeines

TRD 450 Anl. 1 Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen; Allgemeines

TRD 450 Anl. 2 Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Allgemeines

TRD 451 Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen; Druckbehälter

TRD 451 Anl. 1 Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen; Lagerbehälter

TRD 451 Anl. 2 Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Lagerbehälter

TRD 452 Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen; Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb

TRD 452 Anl. 1 Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen für Dampfkesselanlagen; Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb

TRD 452 Anl. 2 Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb

Bestell-Nr. Bezeichnung

TRD 460 Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen – Rauchgasreinigungsanlagen

TRD 500 Prüfung von Dampfkesselanlagen – Allgemeines

TRD 501 Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige –; Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse

TRD 502 –; Prüfung der Bemessung der durchführenden Teile und der Konstruktion

TRD 503 Prüfung vor Inbetriebnahme – Bauprüfung und Wasserdruckprüfung

TRD 504 Prüfung vor Inbetriebnahme – Abnahmeprüfung

TRD 505 Wiederkehrende Prüfung – äußere Prüfung

TRD 506 Wiederkehrende Prüfung – innere Prüfung

TRD 507 Wiederkehrende Prüfung – Wasserdruckprüfung

TRD 508 Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten

TRD 508 Anl. 1 Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, Verfahren zur Berechnung von Bauteilen mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten

TRD 509 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen

TRD 511 Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III

TRD 520 Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen

TRD 601 Blatt 1 Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil I – Allgemeine Anweisung für den Betreiber von Dampfkesselanlagen für Dampfkessel der Gruppe IV

TRD 601 Blatt 1 Reinhaltung der Luft – Bekämpfung von Lärm und Anlage 1 Schutz der Gewässer (Bundes- und Ländervorschriften)

TRD 601 Blatt 2 Betrieb der Dampfkesselanlagen Teil II – Allgemeine Anweisung für die Wartung von Dampfkesselanlagen – Betriebsvorschriften für Dampfkessel der Gruppe IV

TRD 601 Blatt 3 Erprobung der Dampfkesselanlagen

TRD 602 Blatt 1 Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV

TRD 602 Blatt 2 Eingeschränkte Beaufsichtigung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV

Bestell-Nr. Bezeichnung

TRD 602 Zusätzliche Anforderungen zu TRD 602 für Dampfkessel Bl. 1 + 2, Anl. 1 der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle

TRD 603 Blatt 1 Zeitweiliger Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem Dampferzeuger der Gruppe IV mit herabgesetztem Betriebsdruck ohne Beaufsichtigung

TRD 603 Blatt 2 Zeitweiliger Betrieb einer Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV mit herabgesetzter Vorlauftemperatur ohne Beaufsichtigung

TRD 604 Blatt 1 Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung

TRD 604 Blatt 1 Zusätzliche Anforderungen zu TRD 604 Blatt 1 an Anlage 1 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle

TRD 604 Blatt 1 Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern, Anlage 2 der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung – Abgasbeheizte Dampferzeuger auf Schiffen 

TRD 604 Blatt 2 Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung

TRD 604 Blatt 2 Zusätzliche Anforderungen zu TRD 604 Blatt 2 an Anlage 1 Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle

TRD 611 Speisewasser und Kesselwasser von Dampferzeugern der Gruppe IV

TRD 612 Wasser für Heißwassererzeuger der Gruppen II bis IV (Entwurf)

TRD 701 Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe II

TRD 702 Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II

TRD 702 Anl. 1 Zusätzliche Anforderungen zu TRD 702 an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für Kohle

TRD 702 Anl. 2 Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II; Zusätzliche Anforderungen

TRD 721 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung – Sicherheitsventile für Dampfkessel der Gruppe II

TRD 801 Dampfkessel der Gruppe I

TRD 802 Dampfkessel der Gruppe III

 

 

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