12.ProdSV
12.ProdSV: Aufzugsverordnung (2011-12-01)
Zwölfte Verordnung
zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)
Vom 17. Juni 1998
(BGBl. 1998 I S. 1393)
zuletzt geändert durch:
- Artikel 5 (2)
der
Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren
Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger
Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*) (BGBl. 2002 Teil I Nr. 70
S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002)
- Artikel
19 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen
Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten
(
BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004)
- Artikel 2 der
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und
Produktsicherheitsgesetzes (BGBl.
2008 Teil I Nr. 25 S.1060, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008)
-
Artikel 22 des
Gesetzes über die Neuordnung des Geräte- und
Produktsicherheitsrechts (BGBl.
2011 Teil I Nr. 57 S.2178, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011)
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen
- Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen,
- Sicherheitsbauteilen, die in Aufzügen im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und
- Bauteilen, die in Aufzüge im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
- Baustellenaufzüge,
- seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
- speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ordnung konzipierte
und gebaute Aufzüge,
- Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt
werden können,
- Schachtförderanlagen,
- Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern
und Darstellerinnen während künstlerischer
Vorführungen,
- in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
- mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,
die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen,
einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten
an Maschinen, bestimmt sind,
- Zahnradbahnen,
- Fahrtreppen und Fahrsteige.
(3) Werden bei einem Aufzug die in der
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157
S. 24) geändert worden ist, genannten Gefahren ganz oder teilweise von
Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht
umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung nicht in bezug auf diese Aufzüge und
Gefahren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
-
Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen
festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber
der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigten
Führung fortbewegt und bestimmt ist
a) zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger
betretbar ist und über Steuereinrichtungen
verfügt, die im Innern des Lastträgers
oder in Reichweite einer dort befindlichen
Person angeordnet sind.
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs bezeichnet,
in dem Personen oder Güter zur
Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht
werden.
-
Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang
starrer Führungen, aber in einer räumlich vollständig
festgelegten Bahn bewegen, gelten
ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.
- Als Montagebetrieb wird diejenige natürliche oder juristische Person bezeichnet, die
die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen
des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konforrnitätserklärung
ausstellt.
- Inverkehrbringen eines Aufzugs bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den
Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt.
- Als Sicherheitsbauteil wird ein in Anhang IV der
Richtlinie 95/16/EG
aufgeführtes
Bauteil bezeichnet.
- Als Hersteller der Sicherheitsbauteile wird diejenige natürliche oder juristische
Person bezeichnet, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der
Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die
EG-Konformitätserklärung ausstellt.
- Als Musteraufzug wird ein repräsentativer Aufzug bezeichnet, dessen technische
Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten -
Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die
grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
§ 3
Sicherheitsanforderungen
(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs 1 der
Richtlinie 95/16/EG entsprechen und bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer Wartung und
bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit
von Gütern nicht gefährden,
- die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der
Montagebetrieb alle Angaben untereinander ausgetauscht und die geeigneten Maßnahmen
getroffen haben, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu
gewährleisten, und
- neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder
Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder
installiert sind.
(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs
I der
Richtlinie 95/16/EG entsprechen oder ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut
werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen, und
- die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, bei sachgemäßem Einbau, sachgemäßer
Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und Gesundheit von Personen und
die Sicherheit von Gütern nicht gefährden.
§ 4
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang 1 Nr.
5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG
mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1
und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe
B der Richtlinie 95/16/EG
beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß
- die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
- die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG
vorgeschriebenen Verfahren nach den
Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG
eingehalten sind,
- er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten
notifizierten Stelle
erfüllt hat und
- er sich verpflichtet,
aa) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen
Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und
bb) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG
benannten Stelle auf deren
Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der
Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und
- den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang 1 Nr. 6.2 der
Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.
(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach
§ 5 Abs. 2
und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe
A der Richtlinie 95/16/EG
beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
- die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des
§ 3 Abs. 2
entsprechen,
- die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG
vorgeschriebenen Verfahren
nach den Anhängen V, VIII, IX oder Xl der Richtlinie 95/16/EG
eingehalten sind,
- er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten
notifizierten Stelle
erfüllt hat und
- er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum
von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren,
und
- den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang 1 Nr. 6.1 der
Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.
(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften,
die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung. auch bestätigt,
daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer
dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile
während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in
diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und
die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten
Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und
Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern
der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien
entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
aufgeführt sein.
(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den
Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines
in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in
einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der
CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.
(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder
sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der
vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den
Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der
Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen,
der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.
§ 5
CE-Kennzeichnungen
(1) Die nach
§ 4
Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in
jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die nach
§ 4
Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf
jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil
fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach
Anhang III der
Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der
notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe
a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der
Richtlinie 95/16/EG
tätig wird.
(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen
angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der
CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem
Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen
davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile,
die mit der CE-Kennzeichnung versehen
sind und denen die EG-Konformitätserklärung
nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt
ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 39 Absatz 1 Nummer
7 Buchstabe a des
Produktsicherheitsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer
1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer
2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in
den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.
§ 7
(aufgehoben)