Rohrfernleitungsanlagenverordnung (2011-12-01)

Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit

Art.4 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
(BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002)

 

Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen 
(Rohrfernleitungsanlagenverordnung)

Vom 27. September 2002 
(BGBl. I S. 3777, 3809)


zuletzt geändert durch:


 

§ 1 
Zweck der Verordnung

Zweck der Verordnung ist es, eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermeiden, insbesondere den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Rohrfernleitungsanlagen zu schützen.

 

§ 2 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsanlagen, die einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung nach § 20 Abs.1 oder 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), bedürfen und in denen folgende Stoffe befördert werden:

  1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt < 100 °C sowie brennbare Flüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder oberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,
  2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal F, F+, T, T+ oder C,
  3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29, R 50, R 50/53 oder R 51/53.

Stoffe, die unter Satz 1 Nr. 1 oder 3 fallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als wassergefährdende Stoffe.

(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Rohrleitungen, die das Werksgelände überschreiten und nicht Zubehör einer Anlage zum Umgang mit Stoffen nach Absatz 1 sind. Sie umfassen neben den Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Abzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstationen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen. Diese Verordnung gilt nicht für Rohrleitungen nach § 19a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), die Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungsanlagen zur Versorgung mit Gas im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sowie für Rohrfernleitungsanlagen, die dem bergrechtlichen Betriebsplanverfahren unterliegen.

(4) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen des NATO-Vertrages, es erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Rohrfernleitungsanlagen, die der Landesverteidigung dienen, sowie der Einrichtungen zu ihrem Betrieb die Anwendung dieser Rechtsverordnung ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieser Rechtsverordnung zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.

§ 3
Grundsätzliche Anforderungen

(1) Rohrfernleitungsanlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere schädliche Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht zu besorgen sind.

(2) Eine Rohrfernleitungsanlage ist entsprechend dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben. Als Stand der Technik im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere die Technischen Regeln, die nach § 9 Abs. 5 veröffentlicht werden. Als gleichwertige Regeln der Technik im Sinne von Satz 1 gelten Normen, sonstige Bestimmungen oder technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

§ 4
Sonstige Anforderungen

(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat dafür zu sorgen, dass die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und fortlaufend überwacht wird. Er hat unverzüglich die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen vorzunehmen.

(2) Der Betreiber hat spätestens bei Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage eine zusammenfassende Dokumentation nach Satz 2 zu erstellen, jährlich oder unverzüglich nach Änderungen fortzuschreiben und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Dokumentation muss alle wesentlichen sicherheitsrelevanten bedeutsamen Merkmale der Rohrfernleitungsanlage sowie ihres Betriebs enthalten.

(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat sicherzustellen, dass auch nach endgültiger oder bei vorübergehender Stilllegung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden wird und insbesondere keine schädlichen Einwirkungen auf den Menschen und die Umwelt von einer Rohrfernleitungsanlage ausgehen. Die endgültige Stilllegung oder eine vorübergehende Stilllegung von mehr als sechs Monaten sowie die erneute Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

(4) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage muss als Bestandteil der Betriebsführung über ein Managementsystem zur Schaffung und Beibehaltung der Integrität der Rohrfernleitungsanlage verfügen, das mindestens Folgendes enthält:

  1. Eine eindeutige Betriebsorganisation mit Festlegung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten auf allen hierarchischen Ebenen,
  2. Regelungen für eine reibungslose Abwicklung aller Tätigkeiten während des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage und bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  3. Regelungen zur Überwachung der Anlage und zur Dokumentation der Überwachungsdaten in prüffähigen Unterlagen,
  4. Regelungen zur regelmäßigen Schulung des Personals.

Der Betreiber hat im Rahmen dieses Systems die für den bestimmungsgemäßen Betrieb, für Betriebsstörungen und für die Überwachung der Rohrfernleitungsanlage erforderlichen Anordnungen schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und allen Mitarbeitern zugänglich zu machen.

(5) Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 3 und den Absätzen 1 bis 4 kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 5
Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

  1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
  2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs.1 zulassungsbedürftigen Änderung,
  3. nach der Stilllegung,
  4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
  5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und
  6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

 

§ 6
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.

(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass  die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:

  1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
  2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
  3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
  4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
  5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;
  6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.

 

§ 7 
Schadensfall

(1) Im Schadensfall hat der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Schadensbehebung zu ergreifen.

(2) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat den zuständigen Behörden jeden Schadensfall unverzüglich anzuzeigen, bei dem

  1. eine Person zu Tode gekommen ist oder
  2. innerhalb der Anlage mindestens sechs Personen verletzt worden sind und sich mindestens 24 Stunden im Krankenhaus aufgehalten haben oder
  3. außerhalb der Anlage mindestens eine Person verletzt worden ist oder
  4. sicherheitsrelevante Störungen des Betriebs aufgetreten sind oder
  5. Ereignisse mit Sachschäden von mehr als zwei Millionen Euro aufgetreten sind oder
  6. Stoffe nach § 2 Abs. 1 ausgetreten oder andere außergewöhnliche, von der Anlage ausgehende Emissionen erfolgt sind.

(3) Die zuständige Behörde kann von dem Betreiber verlangen, dass dieser den anzuzeigenden Schadensfall auf seine Kosten durch einen mit behördlichem Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung des Schadensfalls hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

  1. worauf der Schadensfall zurückzuführen ist,
  2. ob sich die Rohrfernleitungsanlage in ordnungsgemäßem Zustand befand und ob nach Behebung eines Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und
  3. ob neue Erkenntnisse vorliegen, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

§ 8
Schadensfallvorsorge

(1) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage hat Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen und fortzuschreiben, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Schadensfall festgelegt sind. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(2) Das Personal ist bei Aufnahme der Tätigkeit in der Anlage und mindestens einmal jährlich in die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einzuweisen. Es sind in regelmäßigen Abständen von maximal zwei Jahren Notfallübungen durchzuführen.

(3) Der Betreiber einer Rohrfernleitungsanlage ist verpflichtet, im Rahmen der Schadensfallvorsorge die betroffenen Gemeinden, Feuerwehr, Polizei und andere Hilfsorganisationen entlang der Trasse über Art, Zweckbestimmung und Verlauf der Rohrfernleitungsanlage, über Gefahren sowie über die transportierten Stoffe zu informieren.

§ 9
Ausschuss für Rohrfernleitungen

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.

(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1

  1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten;
  2. die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;
  3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.

(3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Rohrfernleitungsanlage nicht nach dem Stand der Technik errichtet oder betreibt,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Rohrfernleitungsanlage fortlaufend überwacht wird,
  3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Instandsetzungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
  4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 eine zusammenfassende Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht rechtzeitig fortschreibt,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
  6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
  7. entgegen § 7 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. entgegen § 8 Abs. 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt.

§ 11
Übergangsvorschriften

Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn

  1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
  2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.

Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen.

 

 

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