AufzV: Aufzugsverordnung (Trat am 1.Januar 2003 durch die BetrSichV außer Kraft und wurde teilweise durch den Abschnitt III der BetrSichV und durch 12.GPSGV -Aufzugsverordnung- ersetzt.)

Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit
(Trat am 1.Januar 2003 durch die BetrSichV außer Kraft.)

Verordnung über Aufzugsanlagen
(Aufzugsverordnung – AufzV)

in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1410)


Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz und zur Änderung der Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393) wird nachstehend der Wortlaut der Aufzugsverordnung in der ab 25. Juni 1998 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173, 205),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
3. die am 1. Oktober 1988 in Kraft getretene Verordnung vom 17. August 1988 (BGBl. I S. 1685),
4. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1024),
5. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),
6. den am 20. Mai 1993 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704),
7. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 69 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),
8. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12 Abs. 52 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325),
9. die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Verordnung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3835),
10. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836),
11. den am 25. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),
12. den am 20. Dezember 1996 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) und
13. den am 25. Juni 1998 in Kraft tretenden Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393).

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. der §§ 24 und 24d Satz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97),
zu 3. des § 24 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425),
zu 6. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564),
zu 9. und 10. des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793),
zu 12. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564), Artikel 14 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325) und § 15 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), und
zu 13. des § 4 Abs. 1 und des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 12 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564).

geändert durch:


 

Inhalt

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmung

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

§ 4 Weitergehende Anforderungen

§ 5 Ausnahmen

§ 6 Anlagen des Bundes

§ 7 Anzeigepflicht

§ 8 (weggefallen)

§ 9 Abnahmeprüfung

§ 10 Hauptprüfung

§ 11 Zwischenprüfung

§ 12 Prüfung nach Schadensfällen

§ 13 Angeordnete Prüfung

§ 14 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme

§ 15 Prüfbescheinigungen

§ 16 Veranlassung der Prüfung

§ 17 Prüfung von Bauteilen

§ 18 Sachverständige

§ 19 Betrieb

§ 20 Aufzugswärter

§ 21 Aufzugsführer

§ 22 Unfall- und Schadensanzeige

§ 23 Aufsicht über Anlagen des Bundes

§ 24 Deutscher Aufzugsausschuß

§ 25 Übergangsvorschriften

§ 26 Verbotsbestimmung für Personen-Umlaufaufzüge

§ 27 Verbotsbestimmung für Mühlen-Bremsfahrstühle

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

§ 29 (weggefallen)

Anhang zu § 3 Abs. 1

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufzugsverordnung


Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz
(Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen – 12. GPSGV)

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Aufzugsanlagen

  1. des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
  2. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
  3. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
  4. der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Anlage keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
  5. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen Aufzugsanlagen in deren Tagesanlagen,
  6. in Luftfahrzeugen.

(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung, gilt nicht für Aufzugsanlagen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 3 des Anhanges zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Anlagen bei der Erprobung.

(4) Diese Verordnung gilt auch nicht für

  1. Umlaufaufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung bestimmt und so eingerichtet sind, daß die an endlosen Tragmitteln aufgehängten Lastaufnahmemittel ununterbrochen umlaufend bewegt werden,
  2. Hebevorrichtungen, die ausschließlich zur Beschickung von Maschinen dienen, wenn sie mit der Maschine fest verbunden sind,
  3. Schiffshebewerke,
  4. Seilschwebebahnen, Standseilbahnen und Hängebahnen,
  5. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Beförderung von Baustoffen bestimmt sind und auf Baustellen vorübergehend errichtet werden,
  6. vorübergehend auf Baustellen errichtete Hebe- und Fördereinrichtungen, ausgenommen Bauaufzüge mit Personenbeförderung,
  7. Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
  8. Fahrtreppen und Fahrsteige,
  9. Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
  10. handbetriebene Aufzugsanlagen,
  11. kraftbetriebene Aufzugsanlagen mit einer Tragfähigkeit von höchstens 5 kg und einem Gewicht des Lastaufnahmemittels von höchstens 15 kg,
  12. Hubstapler, Hebebühnen und Hebevorrichtungen von Flurförderzeugen, sofern sie nicht fest eingebaut sind oder nicht ortsfest betrieben werden,
  13. Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
  14. Aufzugsanlagen, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen und als Teil einer mechanischen Förderanlage selbsttätig beschickt und entladen werden,
  15. Aufzugsanlagen mit einer Ladestelle, die ausschließlich zur Güterbeförderung dienen, zum Beladen nicht betreten werden und deren Lastaufnahmemittel am Ende der Fahrbahn durch selbsttätiges Kippen oder Aufklappen entladen werden,
  16. Versenk- und Hebevorrichtungen für überwiegend schauspielerische Darbietungen auf Bühnen und in Studios,
  17. Sargversenkvorrichtungen,
  18. versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen.

(5) Gehört zu einer Aufzugsanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb oder über Montage, Installation und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

 

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen, die zur Personen- oder Güterbeförderung zwischen festgelegten Zugangs- oder Haltestellen bestimmt sind und deren Lastaufnahmemittel

1. in einer senkrechten oder gegen die Waagerechte geneigten Fahrbahn bewegt werden und

2. mindestens teilweise geführt sind.

Anlagen nach Satz 1, die bei weniger als 1,8 m Förderhöhe zur ausschließlichen Güterbeförderung oder zur Güterbeförderung mit Personenbegleitung bestimmt sind, sind keine Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung.

(2) Aufzugsanlagen im Sinne dieser Verordnung sind ferner Gebäuden zugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenaufzüge).

 

§ 3 Allgemeine Anforderungen, Ermächtigung zum Erlaß technischer Vorschriften

(1) Aufzugsanlagen müssen nach den Vorschriften des Anhanges zu dieser Verordnung, einer auf Grund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes in Verbindung mit Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden.

(2) Soweit Aufzugsanlagen auch Verordnungen nach § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes unterliegen, gelten hinsichtlich ihrer Beschaffenheit die Anforderungen nach diesen Verordnungen; die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen muß gemäß den in diesen Verordnungen festgelegten Verfahren festgestellt und bestätigt sein. Insoweit entfällt im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 9 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen.

(3) Bei Aufzugsanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit gewährleisten, ist davon auszugehen, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, daß die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Normen des Deutschen Instituts für Normung oder andere technische Regelungen, die in den Technischen Regeln für Aufzüge angeführt sind, gelten beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben. Soweit in dieser Verordnung oder in einer dazugehörigen Technischen Regel zum Nachweis dafür, daß die die Beschaffenheit betreffenden Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllt sind, die Vorlage von Gutachten oder Prüfbescheinigungen deutscher Stellen vorgesehen ist, werden auch Prüfberichte von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stellen berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die an sie zu stellenden Anforderungen erfüllen, die insbesondere in den harmonisierten europäischen Normen niedergelegt sind, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat. Vorschriften dieser Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten des Rats der Europäischen Union oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bleiben unberührt.

(4) Die Ermächtigung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Gerätesicherheitsgesetzes zum Erlaß technischer Vorschriften für Aufzugsanlagen wird auf den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung übertragen, soweit es sich um technische Vorschriften in Ergänzung des Anhanges zu dieser Verordnung handelt.

 

§ 4 Weitergehende Anforderungen

Aufzugsanlagen müssen ferner den über § 3 Abs. 1 hinausgehenden Anforderungen genügen, die von der zuständigen Behörde im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte gestellt werden.

 

§ 5 Ausnahmen

(1) Die zuständige Behörde kann für Aufzugsanlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Herstellers für Aufzugsanlagen oder Anlageteile Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des für den Betrieb des Herstellers zuständigen Sachverständigen beizufügen.

(3) Für Anlagen mit gegen die Waagerechte geneigter Fahrbahn, deren Lastaufnahmemittel betriebsmäßig an beliebiger Stelle der Fahrbahn betreten, verlassen, beladen oder entladen werden können, ohne daß dabei ein Höhenunterschied von mehr als 1 m überwunden werden muß, und bei denen im Verlauf der gesamten Fahrbahn zwischen Lastaufnahmemittel und festen Teilen der Umgebung keine Quetsch- oder Scherstellen vorhanden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers im Einzelfall bestimmen, daß die Vorschriften des § 3 nicht anzuwenden sind, wenn das Gutachten eines Sachverständigen vorliegt, nach dem die Anlage gefahrlos betrieben werden kann.

 

§ 6 Anlagen des Bundes

(1) Für die Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes stehen die Befugnisse nach den §§ 4, 5 und 25 Abs. 1 dem zuständigen Bundesministerium oder der von ihm bestimmten Behörde zu. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit der Anlage auf andere Weise gewährleistet ist.

 

§ 7 Anzeigepflicht

(1) Wer eine Aufzugsanlage errichtet oder wesentlich ändert, hat dies dem Sachverständigen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist zu erstatten, bevor mit der Errichtung oder Änderung der Anlage begonnen wird. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen kann.

(2) Der Anzeige an den Sachverständigen sind ein Zweitstück der Anzeige sowie in je zwei Stücken die Beschreibungen, Zeichnungen und Berechnungen der Aufzugsanlage oder, wenn eine bestehende Anlage geändert werden soll, der zu ändernden Teile beizufügen.

(3) Wer auf einem Schiff, das nach Flaggenwechsel die Bundesflagge führt, eine bestehende Aufzugsanlage weiterbetreiben will, hat dies dem Sachverständigen anzuzeigen. Die Anzeige ist unverzüglich nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen schriftlich zu erstatten.

 

§ 8

(weggefallen)

 

§ 9 Abnahmeprüfung

(1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige auf Grund einer Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden sind, und hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, die bei einem in Betrieb genommenen Aufzug nicht dazu fuhren würden, daß er außer Betrieb gesetzt werden müßte, erteilt der Sachverständige die Bescheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigenden Mängel.

(2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prüfen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Ausführung den nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als 1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb keine Minderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere durch Abnutzung, erleiden,

2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegengewichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen. Bremsfangvorrichtungen müssen auch unter den im Betrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die zum Abfangen erforderliche Bremskraft aufweisen,

3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausreichende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und Klemmwirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb die Fangvorrichtung spätestens bei Erreichen der Auslösegeschwindigkeit sicher einrücken,

4. energieverzehrende Puffer und energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung müssen das Lastaufnahmemittel und das Gegengewicht beim Aufsetzen ohne gefährliche Verzögerung zum Stillstand bringen,

5. elektronische Bauteile von elektrischen Sicherheitsschaltungen müssen gegen Fehler und Bauelementausfälle geschützt ausgeführt sein.

(3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bauteilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 und die Bescheinigung des Herstellers vorgelegt werden, daß das Bauteil mit dem in der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7 Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.

(5) Hat der Sachverständige im Fall des Absatzes 1 festgestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der die Aufzugsanlage in Betrieb nehmen will.

(6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 10 Hauptprüfung

(1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann.

(2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten Hauptprüfung durchzuführen.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist

1. ein Jahr bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung und bei Fassadenaufzügen,

2. vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit höchstens 1000 kg beträgt.

(4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Hauptprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sachverständigen mitgeteilt ist.

(5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Abschluß dieser Prüfung.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

 

§ 11 Zwischenprüfung

(1) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündigten Zwischenprüfung durch den Sachverständigen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauaufzüge mit Personenbeförderung und für Fassadenaufzüge.

 

§ 12 Prüfung nach Schadensfällen

Nach Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten Aufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, nach Versagen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsanlage außer Betrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile auf ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. Bei einer Aufzugsanlage auf einem Seeschiff, das sich in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung befindet, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen.

 

§ 13 Angeordnete Prüfung

Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen.

 

§ 14 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme

Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt und bei der seit der letzten Hauptprüfung oder einer Prüfung, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die Frist nach § 10 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.

 

§ 15 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach den §§ 9 bis 14 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung hat der Sachverständige die Zweitstücke der mit dem Prüfvermerk versehenen Anzeigeunterlagen beizufügen. Einen Abdruck der Bescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

(4) Hat der Sachverständige, der die Aufzugsanlage geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 16 Veranlassung der Prüfung

Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 10 vorgeschriebenen und die nach § 13 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden.

 

§ 17 Prüfung von Bauteilen

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft der

1. Technische Überwachungs-Verein Bayern Hessen Sachsen Südwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 1-3,

2. Technische Überwachungs-Verein Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5,

genanntes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Technische Überwachungs-Verein hierüber eine Bescheinigung. Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu übersenden.

 

§ 18 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes. Sachverständige für die Prüfung von Aufzugsanlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind ferner Sachverständige, die für das Sachgebiet Aufzugsanlagen nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind und einer Organisation angehören, die

1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständigen zu beachten sind,

2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert,

3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichtet,

4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 16 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,

5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet und

6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen sicherstellt, daß für die Prüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.

Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 2 erfüllt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach Satz 2 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die Prüfungen von Anlagen auf Kauffahrteischiffen werden nach Maßgabe des Seeaufgabengesetzes von der See-Berufsgenossenschaft vorgenommen.

(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann das Bundesministerium für Verkehr, für Aufzugsanlagen der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des Bundesgrenzschutzes das Bundesministerium des Innern besondere Sachverständige bestimmen.

 

§ 19 Betrieb

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat

1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu erhalten, insbesondere in dem erforderlichen Umfang von einer sachkundigen Person warten und instandsetzen zu lassen,

2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Verschluß zu halten,

3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden werden,

4. in der Nähe des Triebwerkes eine Anweisung über den ordnungsmäßigen Betrieb der Anlage anzubringen,

5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hinzuweisen,

6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.

(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaften Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind gegen Zutritt zu sichern.

§ 20 Aufzugswärter

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen,

1. die Anlage zu beaufsichtigen,

2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden,

3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden,

4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind.

Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht.

(2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf.

 

§ 21 Aufzugsführer

(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in eine Liste eingetragen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzubewahren ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmäßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt wird. Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugsführer beschäftigt werden darf.

 

§ 22 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat

1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, und

2. Schadensfälle nach § 12 Satz 1

der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

– worauf das Ereignis zurückzuführen ist,

– ob sich die Aufzugsanlage nicht in ordnungsmäßigem Zustand befand und ob nach Behebung des Mangels eine Gefahr nicht mehr besteht und

– ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die andere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

 

§ 23 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

 

§ 24 Deutscher Aufzugsausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. In diesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 18 Abs. 1, der nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stellen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben.

(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Aufzugsanlagen

1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und

2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Aufzugsausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

 

§ 25 Übergangsvorschriften

(1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juli 1980 errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Aufzugsanlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, soweit

1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder

2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

(2) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt.

(3) Bei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Bauteilen steht bis zum 30. Juni 1999 einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 eine Bescheinigung gleich, die von einem in § 17 Abs. 1 genannten Technischen Überwachungs-Verein oder einer sonstigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABl. EG Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 382 S. 42), mitgeteilten Prüfstelle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge (ABl. EG Nr. L 300 S. 86), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 21) in Verbindung mit Kapitel IV der Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.

 

§ 26 Verbotsbestimmung für Personen-Umlaufaufzüge

Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden.

 

§ 27 Verbotsbestimmung für Mühlen-Bremsfahrstühle

Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet werden. Bereits errichtete Mühlen-Bremsfahrstühle müssen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer Betrieb gesetzt werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Mühlen-Bremsfahrstühle in Mühlen mit einer Mahlleistung von höchstens 10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.

 

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,

2. eine Aufzugsanlage

a) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder weiter betreibt,

b) entgegen § 12 Satz 1 oder 2 nicht außer Betrieb setzt oder wieder in Betrieb nimmt,

c) entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprüfung wieder in Betrieb nimmt,

d) entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,

3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollziehbare angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt oder

4. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Aufzugswärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 zum Aufzugswärter eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die erforderliche Prüfung abgelegt hat, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 2 bei der Führung von Aufzugsanlagen nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

§ 29

(weggefallen)

 

 

 

Anhang
zu § 3 Abs. 1

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen oder Personen und Güter zu befördern.

1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,

a) Güter zu befördern oder

b) Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt.

Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.

1.3 Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen, die

a) ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern und

b) so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebes ununterbrochen umlaufend bewegt werden.

1.4 Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht übersteigen. Nummer 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung.

1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.

1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepaßt werden können.

1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern.

1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge mit höchstens drei Haltestellen, deren Tragfähigkeit 2000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.

1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe des Niveaus der obersten Haltestelle endet.

1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrundfläche 1 m2 nicht übersteigen.

1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähigkeit 1000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.

1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die ausschließlich zur Beförderung von für die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; die Tragfähigkeit darf 1000 kg und die Betriebsgeschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.

1.8 Behindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die auf Grund ihrer Bauart ausschließlich zur Beförderung behinderter Personen mit einem Lastaufnahmemittel in einer deren Behinderungsart angemessenen Weise zwischen zwei Zugangsstellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit 300 kg nicht übersteigt.

1.8.1 Treppenaufzüge sind Behindertenaufzüge mit einer dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn.

1.9 Mühlen-Bremsfahrstühle sind Lastenaufzüge, bei denen der Antrieb über eine Aufwickeltrommel erfolgt, die über ein vom Lastaufnahmemittel aus zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird.

2. Vorschriften für die Errichtung

2.1 Fahrschacht

2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.

2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden umgeben sein, eine Decke und eine Schachtsohle haben.

2.1.3 Schachtwände, Decke und Schachtsohle müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.

2.1.4 Fahrschächte müssen einen Schachtkopf und eine Schachtgrube haben.

2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß Personen, die sich zum Zweck der Prüfung, Wartung oder Instandsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht gefährdet werden.

2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahrkorbtüren hat, müssen die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig, eben und glatt sein.

2.2 Fahrschachtzugänge

2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos betreten, verlassen, beladen oder entladen werden kann.

2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschachttüren versehen sein.

2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.

2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn alle Fahrschachttüren geschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Aufzuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone.

2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür befindet. Satz 1 gilt nicht für das Einfahren und Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone und bei Umgehungsschaltung.

2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen maschinell betätigten Fahrschachttüren, muß vom Fahrschachtzugang aus erkennbar sein, ob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht.

2.3 Triebwerk

2.3.1 Jeder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben. Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.

2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen und stillsetzen.

2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, gewartet und instandgesetzt werden können. Der Zugang zum Triebwerk muß verschließbar sein.

2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen.

2.4 Tragmittel

2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so befestigt sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen.

2.5 Lastaufnahmemittel

2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Belastungen sicher aufnehmen.

2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemittel ein Fahrkorb sein,

a) dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,

b) dessen Grundfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässigen Personenzahl steht und

c) der Wände aus festem Werkstoff hat.

2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit und Personenaufzüge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff versehen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen haben.

2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und Lastenaufzügen müssen künstlich beleuchtet sein, solange die Anlage betriebsbereit ist.

2.6 Elektrische Ausrüstung

2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so installiert und geschaltet sein, daß die Aufzugsanlage ordnungsgemäß betrieben werden kann.

2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Triebwerk müssen unter Last geschaltet werden können (Hauptschalter).

2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z.B. Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energieverzehrende Puffer), die den Betrieb der Anlage bei einem gefahrdrohenden Zustand verhindern sollen, sind elektrisch zu überwachen (Sicherheitsschalter).

2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder der Spannung in Steuerstromkreisen, in denen Überwachungseinrichtungen nach Nummer 2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder nicht anfährt.

2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsanlage hervorrufen.

2.7 Sonstige Ausrüstung

2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von Personen betreten werden dürfen, müssen mindestens im Bereich der Haltestelle gegen Absturz gesichert sein. Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel Personen befördert werden dürfen, müssen so beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist und beim Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit stillgesetzt wird.

2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von Personen betreten werden dürfen, müssen so eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene Personen befreit werden können.

2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein. Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes muß sichergestellt sein.

2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s müssen mit Einrichtungen versehen sein, die das Lastaufnahmemittel nach Überfahren der Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung stillsetzen.

2.8 Bauliche Anforderungen

Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

2.9 Ausnahmen

2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Personen-Umlaufaufzüge.

2.9.2 Die Nummern 2.1.6 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Mühlenaufzüge.

2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Fassadenaufzüge.

2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwendung auf Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und Behälteraufzüge brauchen abweichend von

a) Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,

b) Nummer 2.1.4 keinen Schachtkopf und

c) Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle, sofern der Zugang anderweitig gesichert ist, keine Fahrschachttür

zu haben.

2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken versehen sein.

2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Behindertenaufzüge.

2.9.8 Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektrischen Überwachung der Türverschlüsse keine Anwendung auf Kleingüteraufzüge mit

a) nicht mehr als 0,85 m/s Betriebsgeschwindigkeit oder

b) nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzugängen oder

c) nicht weniger als 0,4 m hohen Brüstungen der Fahrschachtzugänge.

3. Erprobung

3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

3.2 Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

3.3 Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.4 Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den – insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen – erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Aufzugsverordnung

Prüft die zuständige Behörde, ob eine Aufzugsanlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Aufzugsverordnung entspricht, so hat sie in der Regel davon auszugehen, daß diese Anforderungen erfüllt sind, soweit die Aufzugsanlage den vom Deutschen Aufzugsausschuß ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln entspricht.

 


Zwölfte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Aufzügen – 12. GPSGV)*

siehe 12. GPSGV

Übersicht

Technische Regeln für Aufzüge (TRA)

Bestell-Nr. Bezeichnung

TRA 001 Technisches Regelwerk für Aufzüge; Allgemeines, Aufbau, Anwendung

TRA 003 Berechnung der Treibscheibe

TRA 006 Wesentliche Änderungen

TRA 007 Betrieb

TRA 101 Prüfung von Bauteilen

TRA 102 Prüfung von Aufzugsanlagen

TRA 104 Prüfung von Fassadenaufzügen mit motorbetriebenem Hubwerk

TRA 105 Prüfung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung

TRA 106 Leitsysteme für Fernnotrufe

TRA 200 Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Güteraufzüge

TRA 300 Vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge, Unterfluraufzüge

TRA 400 Kleingüteraufzüge

TRA 500 Personen-Umlaufaufzüge

TRA 600 Mühlenaufzüge

TRA 700 Lagerhausaufzüge

TRA 900 Fassadenaufzüge mit motorbetriebenem Hubwerk

TRA 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung

TRA 1300 Vereinfachte Personenaufzüge

SR-Heberanschlag Heberanschlag und obere Notendschalter bei hydraulischen Aufzügen mit überlangen Kolben

SR-Hydraulik Berechnung von hydraulischen Hebern und Druckrohrleitungen

SR-Kunststoffrollen Seilrollen aus Kunststoff

SR-Führungsschienen Berechnung von Führungsschienen

SR-Glastüren Schacht- und Fahrkorb-Schiebetüren aus Glas

 

Anfang

Trat am 1.Januar 2003 durch die BetrSichV außer Kraft und wurde teilweise durch den Abschnitt III der BetrSichV und durch 12.GPSGV -Aufzugsverordnung- ersetzt.