Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts

BGBl. 2011 Teil I Nr. 57 S.2178, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2011 

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts *)

Vom 8. November 2011


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,
  2. der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10),
  3. der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1, L 257 vom 10.10.1996, S. 44, L 21 vom 26.1.2000, S. 42), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
  4. der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12),
  5. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, L 220 vom 8.8.1987, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
  6. der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1, L 265 vom 9.10.2009, S. 110), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
  7. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24, L 76 vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist,
  8. der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24) geändert worden ist,
  9. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1, L 311 vom 28.11.2001, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
  10. der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10),
  11. der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,
  12. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1),
  13. der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15, L 127 vom 10.6.1995, S. 27, L 41 vom 15.2.2000, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
  14. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

Artikel 19 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29).


 

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Artikel 2 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 5 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Artikel 6 Änderung des BfR-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
Artikel 10 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 11 Änderung des Batteriegesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
Artikel 13 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 14 Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 15 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
Artikel 16 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
Artikel 17 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern
Artikel 18 Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 20 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten
Artikel 21 Änderung der Explosionsschutzverordnung
Artikel 22 Änderung der Aufzugsverordnung
Artikel 23 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 25 Änderung der Feuerzeugverordnung
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 27 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Artikel 28 Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Artikel 29 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 30 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Artikel 31 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
Artikel 32 Änderung der Seeanlagenverordnung
Artikel 33 Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Artikel 34 Änderung der See-Sportbootverordnung
Artikel 35 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 36 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

 

Artikel 1
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten

§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
§ 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt
§ 7 CE-Kennzeichnung
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugniserteilende Behörde

§ 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
§ 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
§ 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 12 Anträge auf Notifizierung
§ 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung
§ 14 Konformitätsvermutung
§ 15 Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis
§ 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
§ 19 Widerruf der erteilten Befugnis

Abschnitt 5
GS-Zeichen

§ 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
§ 21 Pflichten der GS-Stelle
§ 22 Pflichten des Herstellers und des Einführers
§ 23 GS-Stellen

Abschnitt 6
Marktüberwachung

§ 24 Zuständigkeiten und Zusammenarbeit
§ 25 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
§ 26 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 27 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 28 Betretensrechte und Befugnisse

Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten

§ 29 Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren
§ 30 Schnellinformationssystem RAPEX
§ 31 Veröffentlichung von Informationen

Abschnitt 8
Besondere Vorschriften

§ 32 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
§ 33 Ausschuss für Produktsicherheit

Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 34 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 35 Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 36 Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle
§ 37 Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung
§ 38 Aufsichtsbehörden

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 39 Bußgeldvorschriften
§ 40 Strafvorschriften

Anlage Gestaltung des GS-Zeichens

 

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet werden können, mit Ausnahme der überwachungsbedürftigen Anlagen
1. der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, soweit diese Fahrzeuge den Bestimmungen des Bundes zum Bau und Betrieb solcher Bahnen unterliegen,
2. des rollenden Materials von Eisenbahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt,
3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Antiquitäten,
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung instand gesetzt oder wiederaufgearbeitet werden müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend unterrichtet,
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
5. Medizinprodukte im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes, soweit im Medizinproduktegesetz nichts anderes bestimmt ist,
6. Umschließungen (wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks) für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, und
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Nummer 9 des Pflanzenschutzgesetzes oder des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

Satz 1 Nummer 2 und 5 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.

(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind. Satz 1 gilt nicht für die Vorschriften in Abschnitt 9 dieses Gesetzes.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Akkreditierung die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen,

2. ist Ausstellen das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt,

3. ist Aussteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,

4. ist Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit,

5. ist bestimmungsgemäße Verwendung
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, vorgesehen ist oder
b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt,

6. ist Bevollmächtigter jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine  Verpflichtungen nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen,

7. ist CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind,

8. ist Einführer jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt,

9. ist ernstes Risiko jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat,

10. ist Gefahr die mögliche Ursache eines Schadens,

11. ist GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen,

12. ist Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers,

13. ist harmonisierte Norm eine Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, anerkannten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Europäischen Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde,

14. ist Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; als Hersteller gilt auch jeder, der
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,

15. ist Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt; die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich,

16. ist Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind,

17. ist Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt,

18. ist Marktüberwachung jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmen und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche nicht gefährden,

19. ist Marktüberwachungsbehörde jede Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung zuständig ist,

20. ist notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle,
a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befugnis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die von der Befugnis erteilenden Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten notifiziert worden ist oder
b) die der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines europäischen Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt worden ist,

21. ist Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilenden Behörde an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten, dass eine Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erlassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,

22. sind Produkte Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind,

23. ist Risiko die Kombination aus der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr und der Schwere des möglichen Schadens,

24. ist Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,

25. ist Rückruf jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endverbraucher bereitgestellten Produkts zu erwirken,

26. sind Verbraucherprodukte neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden,

27. sind Produkte verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen; verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn
a) alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
b) sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
c) sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

28. ist vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist,

29. sind Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler,

30. sind überwachungsbedürftige Anlagen
a) Dampfkesselanlagen mit Ausnahme von Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen,
b) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln,
c) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,
d) Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten,
e) Aufzugsanlagen,
f) Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
g) Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung kohlensaurer Getränke,
h) Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager,
i) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen; zu den in den Buchstaben b, c und d bezeichneten überwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Überwachungsbedürftige Anlagen stehen den Produkten im Sinne von Nummer 22 gleich, soweit sie nicht schon von Nummer 22 erfasst werden,

31. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden die Zollbehörden.

 

Abschnitt 2
Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten

§ 3
Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,

3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

 

§ 4
Harmonisierte Normen

(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.

(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.

(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesressort zu.

 

§ 5
Normen und andere technische Spezifikationen

(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden.

(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder Teilen von diesen entspricht, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese von den betreffenden Normen oder anderen technischen Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind.

(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine Norm oder andere technische Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit.

 

§ 6
Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1. sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen  erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,

2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,

3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1. Stichproben durchzuführen,

2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie

3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt,  insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

 

§ 7
CE-Kennzeichnung

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder

2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.

(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

 

§ 8
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales, für Wirtschaft und Technologie, für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Verteidigung werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor genannten Bundesministerien für Produkte nach Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt sowie sonstiger Rechtsgüter vor Risiken, die von Produkten ausgehen, zu erlassen, auch um Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechtsverordnungen können geregelt werden:

1. Anforderungen an
a) die Beschaffenheit von Produkten,
b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
c) das Ausstellen von Produkten,
d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
e) die Kennzeichnung von Produkten,
f) Konformitätsbewertungsstellen,

2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten,

3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungsstellen

sowie behördliche Maßnahmen und Zuständigkeiten, die sich auf die Anforderungen nach Nummer 1 und die Pflichten nach den Nummern 2 und 3 beziehen und die erforderlich sind, um die von der Europäischen Union erlassenen Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nachweis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditierungsstelle zu übertragen. Soweit die Bundesregierung keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat, werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche Rechtsverordnung zu erlassen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden; sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

 

Abschnitt 3
Bestimmungen über die Befugniserteilende Behörde

§ 9
Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde

(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch zuständig für die Einrichtung und Durchführung der Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat.

(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch.

(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung künftiger Verstöße.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforderung die Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

 

§ 10
Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde

(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Behörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.

(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konformitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut werden.

(3) Der Befugnis erteilenden Behörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

 

§ 11
Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde

(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zugrunde liegen. Sie und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.

(2) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

 

Abschnitt 4
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 12
Anträge auf Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte bei, für die sie Kompetenz beansprucht, sowie, wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.

(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.

 

§ 13
Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Verträge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können.

(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.

(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12 Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12 Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:

1. die erforderliche Anzahl von Mitarbeitern mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen,

2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen, sowie über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird, und

3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion handelt.

Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.

(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,

1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzen, die sie für alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag nach § 12 gestellt hat,

2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügen und die entsprechende Befugnis besitzen, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,

3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzen und

4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen haben.

(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten.

(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.

(9) Die Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstelle dürfen die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewertung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

§ 14
Konformitätsvermutung

(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.

(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 13 nicht voll entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu.

 

§ 15
Notifizierungsverfahren, Erteilung der Befugnis

(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzunehmen, und notifiziert diese anschließend mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird. Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt, oder

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Absatz 2 vorliegt,

weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände erhoben haben. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(2) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2, legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und  stets den Anforderungen nach § 13 genügt.

(3) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

 

§ 16
Verpflichtungen der notifizierten Stelle

(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch.

(2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

(3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück.

(4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück.

(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union geschaffen wurde, mitzuwirken oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwenden.

 

§ 17
Meldepflichten der notifizierten Stelle

(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde

1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,

2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben,

3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten hat,

4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt hat.

(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

 

§ 18
Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen

(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 13 erfüllt und unterrichtet die Befugnis erteilende Behörde entsprechend.

(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für die Befugnis erteilende Behörde bereit.

 

§ 19
Widerruf der erteilten Befugnis

(1) Falls die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(2) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.

 

Abschnitt 5
GS-Zeichen

§ 20
Zuerkennung des GS-Zeichens

(1) Ein verwendungsfertiges Produkt darf mit dem GS-Zeichen gemäß Anlage versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

(2) Dies gilt nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderungen an diese CE-Kennzeichnung mit denen nach § 21 Absatz 1 mindestens gleichwertig sind.

 

§ 21
Pflichten der GS-Stelle

(1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn

1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,

2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,

3. bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,

4. Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.

(3) Die GS-Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass ein Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung trägt. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den Missbrauch des GS-Zeichens.

(4) Die GS-Stelle stellt Informationen, die ihr zu Fällen des Missbrauchs des GS-Zeichens vorliegen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg zur Verfügung.

(5) Die GS-Stelle hat die Herstellung der verwendungsfertigen Produkte und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen zu überwachen. Sind die Anforderungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen. Sie unterrichtet die anderen GS-Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung. Die GS-Stelle kann die Zuerkennung aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.

 

§ 22
Pflichten des Herstellers und des Einführers

(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.

(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage zu beachten.

(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten.

 

§ 23
GS-Stellen

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlängerung ist ausreichend zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen der §§ 13 und 18 erfüllen. § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden.

(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gibt die GS-Stellen der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.

(5) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist, kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass

1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen wurde und

2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis festgestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwaltungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.

In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 müssen geregelt sein:

1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend Absatz 2 sowie § 21 Absatz 2 bis 5,

2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das im jeweiligen Mitgliedstaat durchgeführt wird, und

3. eine den Grundsätzen des § 9 entsprechende Überwachung der GS-Stelle.

 

Abschnitt 6
Marktüberwachung

§ 24
Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden.  Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts anderes vorgesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Marktüberwachung dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind, übermitteln.

(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden und die Marktüberwachungsbehörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten.

 

§ 25
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten. Das Überwachungskonzept soll insbesondere umfassen:

1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen,

2. die Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden; die Marktüberwachungsprogramme sind regelmäßig zu aktualisieren.

Die Marktüberwachungsbehörden überprüfen und bewerten regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, die Wirksamkeit des Überwachungskonzepts.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfügung.

(3) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den notwendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente Zusammenarbeit und einen wirksamen Informationsaustausch ihrer Marktüberwachungsbehörden untereinander sowie zwischen ihren Marktüberwachungsbehörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher. Sie sorgen dafür, dass das Überwachungskonzept entwickelt und fortgeschrieben wird und dass länderübergreifende Maßnahmen zur Vermeidung ernster Risiken vorbereitet werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden leisten den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten im für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang Amtshilfe. Dafür stellen sie hierfür erforderliche Informationen und Unterlagen bereit, führen geeignete Untersuchungen oder andere angemessene Maßnahmen durch und beteiligen sich an Untersuchungen, die in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

 

§ 26
Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllen. Dazu überprüfen sie die Unterlagen oder führen, wenn dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei den Stichproben nach Satz 1 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen. Die Marktüberwachungsbehörden berücksichtigen die geltenden Grundsätze der Risikobewertung, eingegangene Beschwerden und sonstige Informationen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach § 1 Absatz 4 die Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen, erfüllt. Sie sind insbesondere befugt,

1. das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Anforderungen des § 3 Absatz 5 nicht erfüllt sind,

2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt,

3. anzuordnen, dass ein Produkt von einer notifizierten Stelle, einer GS-Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,

4. die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt oder das Ausstellen eines Produkts für den Zeitraum zu verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist,

5. anzuordnen, dass geeignete, klare und leicht verständliche Hinweise zu Risiken, die mit dem Produkt verbunden sind, in deutscher Sprache angebracht werden,

6. zu verbieten, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird,

7. die Rücknahme oder den Rückruf eines auf dem Markt bereitgestellten Produkts anzuordnen,

8. ein Produkt sicherzustellen, dieses Produkt zu vernichten, vernichten zu lassen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen,

9. anzuordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt verbunden sind; die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn der Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig warnt oder eine andere ebenso wirksame Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2 umgehend, sobald der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen getroffen hat.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden haben den Rückruf oder die Rücknahme von Produkten anzuordnen oder die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen, wenn diese ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen; die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt.

(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt vom Markt zu nehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt wurde, setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur nach Maßgabe des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 davon in Kenntnis.

 

§ 27
Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen

(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur oder Aussteller gerichtet. Maßnahmen gegen jede andere Person sind nur zulässig, solange ein gegenwärtiges ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. Entsteht der anderen Person durch die Maßnahme ein Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, die Person kann auf andere Weise Ersatz erlangen oder ihr Vermögen wird durch die Maßnahme geschützt.

(2) Die nach Absatz 1 betroffene Person ist vor Erlass der Maßnahme nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuhören mit der Maßgabe, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass die betroffene Person angehört wurde, wird ihr so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft.

 

§ 28
Betretensrechte und Befugnisse

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte

1. hergestellt werden,
2. erstmals verwendet werden,
3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt lagern oder
4. ausgestellt sind,

soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. Sie sind befugt, diese Produkte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. Diese Besichtigungs- und Prüfbefugnis haben die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten auch dann, wenn die Produkte in Seehäfen zum weiteren Transport bereitgestellt sind. Hat die Kontrolle ergeben, dass das Produkt die Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht erfüllt, erheben die Marktüberwachungsbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfungen nach den Sätzen 2 und 3 von den Personen, die das Produkt herstellen oder zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt einführen, lagern oder ausstellen.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die von ihnen beauftragten Personen können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen und den GS-Stellen sowie deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen. Sie haben im Falle ihres Tätigwerdens nach Satz 1 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.

(4) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben jeweils Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure, Aussteller und das in Absatz 3 Satz 1 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

 

Abschnitt 7
Informations- und Meldepflichten

§ 29
Unterstützungsverpflichtung, Meldeverfahren

(1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben einander zu unterstützen und sich gegenseitig über Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 2, durch die die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet sie hiervon die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und begründet die Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Ist das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen und folgt dieser die Kennnummer der notifizierten Stelle, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die notifizierte Stelle sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme. Ist das Produkt mit dem GS-Zeichen versehen, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.

(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen nach Absatz 2 Satz 1 auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen der Europäischen Kommission oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

 

§ 30
Schnellinformationssystem RAPEX

(1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach § 26 Absatz 4 oder beabsichtigt sie dies, so unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über diese Maßnahme. Dabei gibt sie auch an, ob der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder ob die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Außerdem informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über Änderungen einer solchen Maßnahme oder ihre Rücknahme.

(2) Ist ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko darstellt, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.

(3) Bei der Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 werden alle verfügbaren Informationen übermittelt, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, zur Herkunft und Lieferkette des Produkts, zu den mit dem Produkt verbundenen Gefahren, zur Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie zu den von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Sie leitet diese Meldungen unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu, wenn die Marktüberwachungsbehörde angegeben hat, dass der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder dass die Auswirkungen dieser Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. Für die Meldungen wird das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG angewendet. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie die zuständigen Bundesressorts über Meldungen, die ihr über das System zugehen.

 

§ 31
Veröffentlichung von Informationen

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Anordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6, 7, 8 und 9 und Absatz 4, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist, öffentlich bekannt. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie zur Identifizierung des Produkts erforderlich sind. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben die Öffentlichkeit, vorzugsweise auf elektronischem Weg, über sonstige ihnen zur Verfügung stehende Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, zu informieren. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Identifizierung der Produkte, über die Art der Risiken und die getroffenen Maßnahmen. Würden durch die Veröffentlichung der Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart, so sind vor der Veröffentlichung die Betroffenen anzuhören. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit

1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. sie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen unverzichtbar ist und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

Vor der Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören. Liegen die Voraussetzungen für die Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht mehr vor, hat die Veröffentlichung zu unterbleiben. Bereits elektronisch veröffentlichte Daten sind unverzüglich zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist.

(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit

1. dadurch die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht werden kann,
2. es sich um Daten handelt, die Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens, strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, Disziplinarverfahrens oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens sind, oder
3. der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere der Urheberrechte, den Informationsanspruch überwiegt.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin kann die Öffentlichkeit auf eine bereits durch den Betroffenen selbst erfolgte Information der Öffentlichkeit über eine von ihm veranlasste Rücknahme oder Rückrufaktion hinweisen.

(5) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Informationen, die die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Öffentlichkeit gegeben haben, falsch sind oder dass die zugrunde liegenden Umstände unrichtig wiedergegeben wurden, informieren sie darüber unverzüglich die Öffentlichkeit in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben haben, sofern
1. dies zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist oder
2. der Betroffene dies beantragt.

 

Abschnitt 8
Besondere Vorschriften

§ 32
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung von Produkten verbunden sind und macht Vorschläge zu ihrer Verringerung.

(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbehörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen Wirtschaftsakteur.

(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zuständigkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen der Europäischen Union dies erfordert.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 25 Absatz 1, insbesondere indem sie festgestellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Produktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkenntnisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Produktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.

 

§ 33
Ausschuss für Produktsicherheit

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.

(2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,

1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicherheit zu beraten,

2. Normen und andere technische Spezifikationen zu ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmonisierte Norm gibt,

3. die in § 21 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Spezifikationen zu ermitteln und

4. Empfehlungen hinsichtlich der Eignung eines Produkts für die Zuerkennung des GS-Zeichens auszusprechen.

(3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden, der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände, insbesondere der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, angehören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäftsordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit, Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landesbehörden und Bundesoberbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.

(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

 

Abschnitt 9
Überwachungsbedürftige Anlagen

§ 34
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden müssen;

2. dass die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anlagen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung bezeichneten oder nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörde bedürfen;

3. dass solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb und zur Wartung verbunden werden können;

4. dass solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Ausrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb, bestimmten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen genügen müssen;

5. dass solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnungen unterliegen.

(2) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse erlassen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das zuständige Bundesministerium in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in  Abstimmung mit der Kommission für Anlagensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbehörden und oberster Landesbehörden, der Wissenschaft und der zugelassenen Überwachungsstellen im Sinne des § 37 insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen.

(3) Technische Regeln können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

(4) Eine Erlaubnis nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 erlischt, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat. Die Fristen können aus wichtigem Grund von der Erlaubnisbehörde auf Antrag verlängert werden.

 

§ 35
Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch Rechtsverordnung nach § 34 auferlegten Pflichten anordnen. Sie kann darüber hinaus die Maßnahmen anordnen, die im Einzelfall erforderlich sind, um Gefahren für Beschäftigte oder Dritte abzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage anordnen, die ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 erforderliche Erlaubnis oder ohne die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 Nummer 5 erforderliche Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle errichtet, betrieben oder geändert wird.

(3) Im Falle von Anordnungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde den Betrieb der betreffenden Anlage untersagen, bis der Zustand hergestellt ist, der den Anordnungen entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Anordnung nach anderen, die Einrichtung oder die Arbeitsstätte, in der die Anlage betrieben wird, betreffenden Vorschriften getroffen wird.

 

§ 36
Zutrittsrecht des Beauftragten der zugelassenen Überwachungsstelle

Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, sind verpflichtet, den Beauftragten zugelassener Überwachungsstellen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, auf Verlangen die Anlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

 

§ 37
Durchführung der Prüfung und Überwachung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen werden, soweit in den nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von zugelassenen Überwachungsstellen vorgenommen.

(2) Für überwachungsbedürftige Anlagen
1. der Bundespolizei kann das Bundesministerium des Innern,
2. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung kann dieses Ministerium,
3. der Eisenbahnen des Bundes, soweit die Anlagen dem Eisenbahnbetrieb dienen, kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmen, welche Stellen die Prüfung und Überwachung
vornehmen.

(3) Die Bundesregierung kann in den Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen bestimmen, denen die zugelassenen Überwachungsstellen nach Absatz 1 über die in Absatz 5 genannten allgemeinen Anforderungen für eine Befugniserteilung hinaus genügen müssen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen

1. Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung einer Befugnis nach Absatz 5 regeln,

2. sonstige Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle nach Absatz 1 festlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen geboten ist, und

3. die Erfassung überwachungsbedürftiger Anlagen durch Datei führende Stellen regeln.

In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch Verpflichtungen der zugelassenen Überwachungsstellen

1. zur Kontrolle der fristgemäßen Veranlassung der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen einschließlich der Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln und zur Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Nichtbeachtung,

2. zur Gewährleistung eines für die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlichen flächendeckenden Angebots von Prüfleistungen,

3. zur Erstellung und Führung von Anlagendateien,

4. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an die zuständige Behörde,

5. zur Beteiligung an den Kosten Datei führender Stellen für die Erstellung und Führung von Anlagendateien und

6. zur Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte an Datei führende Stellen

begründet werden.

(5) Zugelassene Überwachungsstelle ist jede von der zuständigen Landesbehörde als Prüfstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannte und von ihm im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachte Überwachungsstelle. Die Überwachungsstelle kann benannt werden, wenn die Befugnis erteilende Behörde in einem Verfahren festgestellt hat, dass die Einhaltung der folgenden allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen gewährleistet ist:

1. Unabhängigkeit der Überwachungsstelle sowie ihres mit der Leitung oder der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals von Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2. Verfügbarkeit der für die angemessene unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen;

3. ausreichende technische Kompetenz, berufliche Integrität und Erfahrung sowie fachliche Unabhängigkeit des beauftragten Personals;

4. Bestehen einer Haftpflichtversicherung;

5. Wahrung der im Zusammenhang mit der Tätigkeit der zugelassenen Überwachungsstelle bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung;

6. Einhaltung der für die Durchführung von Prüfungen und die Erteilung von Bescheinigungen festgelegten Verfahren;

7. Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie Unterrichtung des Personals in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch;

8. Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Überwachungsstellen zum Austausch der im Rahmen der Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, soweit dies der Verhinderung von Schadensfällen dienen kann.

Als zugelassene Überwachungsstellen können, insbesondere zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen ohne Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 benannt werden, wenn dies in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 vorgesehen ist und die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(6) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher Auflagen erteilt werden. Erteilung, Ablauf, Rücknahme, Widerruf und Erlöschen sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.

(7) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht die Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten allgemeinen Anforderungen sowie der in einer Rechtsverordnung nach § 34 Absatz 1 enthaltenen besonderen Anforderungen. Sie kann von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.

(8) Die für die Durchführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden können von der zugelassenen Überwachungsstelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen sowie die Vorlage und Übersendung von Unterlagen für die Erteilung der Bescheinigungen zu verlangen. Wenn sie nach den Sätzen 1 und 2 tätig werden, haben sie die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.

 

§ 38
Aufsichtsbehörden

(1) Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 34 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Hierbei finden § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterstehen, kann in Rechtsverordnungen nach § 34 Absatz 1 die Aufsicht dem Bundesministerium des Innern oder einem anderen Bundesministerium für mehrere Geschäftsbereiche der Bundesverwaltung übertragen werden; das Bundesministerium kann die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

 

Abschnitt 10
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 39
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,

2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,

3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 einen Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,

6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,

7. einer Rechtsverordnung nach
a) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 34 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 5 oder
b) § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 34 Absatz 1 Nummer 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

8. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 37 Absatz 7 Satz 2 zuwiderhandelt oder
b) § 26 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, 4, 6 bis 8 oder Nummer 9 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

9. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,

10. entgegen § 22 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Satz 3 oder Nummer 10 nicht beachtet,

11. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

12. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,

13. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

14. entgegen § 36 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, eine Prüfung nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder eine Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

15. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 6 des Arbeitsschutzgesetzes eine Maßnahme nicht duldet,

16. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
a) Nummer 8 Buchstabe b oder
b) den Nummern 1 bis 6, 8 Buchstabe a oder den Nummern 11 bis 13
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

17. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Vorschrift zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a) Nummer 7 Buchstabe a oder
b) Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Bußgeldtatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a und Nummer 16 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 15 und 16 geahndet werden können.

 

§ 40
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 15 Buchstabe a oder Nummer 16 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

 

Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens

1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.

2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.

3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.

4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten Rasters eingehalten werden.

5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.

6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf dunklem Grund zulässig.

7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort „Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.

8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann geringfügig über den äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.

9. Wird das GS-Zeichen mit einer Höhe von 2 cm oder weniger abgebildet, ist es zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens erhalten bleibt. Außerdem darf das Symbol der GS-Stelle nicht größer sein als das GS-Zeichen, damit es dieses nicht dominiert.

10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden, wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.

 

 

Artikel 2
Änderung des Bauproduktengesetzes

Das Bauproduktengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 40 S. 12) (Bauproduktenrichtlinie)“ durch die Wörter „(ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12) (Bauproduktenrichtlinie), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bei einem Bauprodukt“ durch die Wörter „Zum Inverkehrbringen eines Bauprodukts“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sie können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet werden, zusätzliche“ durch die Wörter „Der Hersteller oder sein Vertreter hat zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens auch die zusätzlichen“ ersetzt.

b) Absatz 7 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgewiesen ist“ die Wörter „oder die Angaben nach § 12 Absatz 2 gemacht sind“ und nach dem Wort „kennzeichnen“ die Wörter „oder ein so gekennzeichnetes Bauprodukt in Verkehr zu bringen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sein“ ein Komma und die Wörter „oder ein unberechtigt mit solchen Angaben versehenes Bauprodukt in Verkehr zu bringen“ eingefügt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sofern dies nicht anders möglich ist, darf die CE-Kennzeichnung auch ausschließlich auf dem Lieferschein angebracht werden.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 insbesondere folgende Angaben vorgeschrieben werden“ durch die Wörter „sind folgende Angaben zu machen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Name“ die Wörter „und Kennzeichen“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Herstellungsjahres des Bauprodukts“ durch die Wörter „Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

4. § 13 wird wie folgt gefasst:
§ 13
Marktüberwachung; Informations- und Meldepflichten

(1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die sich aus der Richtlinie 89/106/EWG ergebenden Anforderungen sind die §§ 4, 5, 9 bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Ungeachtet der Regelungen der §§ 29 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes unterrichtet die zuständige Behörde bei von ihr getroffenen Maßnahmen, die der Mitteilungspflicht nach Artikel 21 der Bauproduktenrichtlinie unterliegen, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Einzelheiten der Maßnahme und die sie tragenden Gründe. Soweit in diesem Verfahren personenbezogene Daten übermittelt werden, dürfen diese nur für die Durchführung des Satzes 1 verwendet werden.

5. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates das Anerkennungsverfahren als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach § 11 Absatz 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen zu regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festzulegen sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu fordern.

7. § 16 wird wie folgt gefasst:
§ 16
Benennung von notifizierten Stellen

Die in § 11 Absatz 1 bestimmte Behörde ist zugleich notifizierende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

 

 

Artikel 3
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die durch § 14 des Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Im Übrigen sind die §§ 24 bis 31 des Produktsicherheitsgesetzes anzuwenden.

2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 1“ ersetzt.

 

 

Artikel 4
Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 19 Absatz 2 Satz 3 werden dieWörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 20 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 36 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 5
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Anwendungsbereich 

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. 

(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um

1. 

  1. ) Dampfkesselanlagen, 
  2. ) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 
  3. ) Füllanlagen,
  4. ) Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 
    die
    • aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S.1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,
    • bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
    • cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S.1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar. Liter

sind oder beinhalten, 

2. Aufzugsanlagen, die

  1. ) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABI. EG Nr. L 213 S. 1),
  2. ) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen
    • aa) Schiffshebewerke,
    • bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
    • cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
    • dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
    • ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
    • ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
    • gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
  3. ) Personen-Umlaufaufzüge oder 
  4. ) Mühlen-Bremsfahrstühle

sind,

3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und

4. 

  1. ) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,
  2. ) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
  3. ) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
  4. ) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,

soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens.

(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 1 
Anwendungsbereich 

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit. 

(2) Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes, soweit es sich handelt um

1. 

  1. ) Dampfkesselanlagen, 
  2. ) Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln, 
  3. ) Füllanlagen,
  4. ) Rohrleitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, 
    die
    • aa) Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S.1) mit Ausnahme der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 dieser Richtlinie,
    • bb) innerbetrieblich eingesetzte ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 Nr. 3.19 der Richtlinie 97/23/EG oder
    • cc) einfache Druckbehälter im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48), geändert durch Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABI. EG Nr. L 270 S. 25) und Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABI. EG Nr. L 220 S.1), mit Ausnahme von einfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 50 bar. Liter

sind oder beinhalten, 

2. Aufzugsanlagen, die

  1. ) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABI. EG Nr. L 213 S. 1),
  2. ) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 24), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen
    • aa) Schiffshebewerke,
    • bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,
    • cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,
    • dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,
    • ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,
    • ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,
    • gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,
  3. ) Personen-Umlaufaufzüge oder 
  4. ) Mühlen-Bremsfahrstühle

sind,

3. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, die Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) sind oder beinhalten, und

4. 

  1. ) Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern,
  2. ) Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,
  3. ) Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen sowie
  4. ) Entleerstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde,

soweit entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden.

Diese Verordnung gilt ferner für Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb der in Satz 1 genannten Anlagen erforderlich sind. Die Vorschriften des Abschnitts 2 finden auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Anlagen und Einrichtungen nur Anwendung, soweit diese von einem Arbeitgeber bereitgestellt und von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.

(3) Die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung gelten nicht für Füllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat. Mit Ausnahme von Rohrleitungen gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Abschnitts 3 dieser Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen der Unternehmen des Bergwesens.

(5) Immissionsschutzrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder sowie verkehrsrechtliche Vorschriften des Bundes bleiben unberührt, soweit sie Anforderungen enthalten, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen. Atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.

(6) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die dieser Verordnung unterliegen, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

2. In § 2 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes.

...

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

...

2a. In § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 12
Betrieb

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,

  1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
  2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.

Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

§ 12
Betrieb

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt oder im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(2) Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen erstmalig und nach wesentlichen Veränderungen nur in Betrieb genommen werden,

  1. wenn sie den Anforderungen der Verordnungen nach § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes entsprechen, durch die die in § 1 Abs. 2 Satz 1 genannten Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, oder
  2. wenn solche Rechtsvorschriften keine Anwendung finden, sie den sonstigen Rechtsvorschriften, mindestens dem Stand der Technik entsprechen.

Überwachungsbedürftige Anlagen dürfen nach einer Änderung nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie hinsichtlich der von der Änderung betroffenen Anlagenteile dem Stand der Technik entsprechen.

(3) Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

(5) Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.

3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Akkreditierung einer zugelassenen“ durch die Wörter „Erteilung der Befugnis an eine zugelassene“ und die Wörter „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 21
Zugelassene Überwachungsstellen

(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an eine zugelassene Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus:

  1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro bestehen.
  2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach 
    1. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 
    2. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 
    3. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vornehmen können.
  3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.
  4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden.
  5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
  6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.

(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie

  1. organisatorisch abgrenzbar sind,
  2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
  3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
  4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
  5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.

Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2.

§ 21
Zugelassene Überwachungsstellen

(1) Zugelassene Überwachungsstellen für die nach diesem Abschnitt vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind Stellen nach § 17 Abs. 1 und 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Voraussetzungen für die Akkreditierung einer zugelassenen Überwachungsstelle sind über die Anforderungen des § 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes hinaus:

  1. Es muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro bestehen.
  2. Sie muss mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen nach 
    1. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 
    2. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 
    3. ) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 vornehmen können.
  3. Sie muss eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden.
  4. Sie muss ein angemessenes wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwenden.
  5. Sie darf die mit den Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
  6. Die Vergütung für die mit den Prüfungen beschäftigten Personen darf nicht unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen und nicht von deren Ergebnissen abhängen.

(3) Als zugelassene Überwachungsstellen können Prüfstellen von Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 6 erfüllt sind, dies sicherheitstechnisch angezeigt ist und sie

  1. organisatorisch abgrenzbar sind,
  2. innerhalb des Unternehmens, zu dem sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,
  3. nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwachungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,
  4. keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und
  5. ausschließlich für das Unternehmen arbeiten, dem sie angehören.

Die Benennung nach Satz 1 ist zu beschränken auf Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 einschließlich der Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2.

4. In § 22 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 22
Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 38 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.

§ 22
Aufsichtsbehörden für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für überwachungsbedürftige Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für andere überwachungsbedürftige Anlagen, die der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 18 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

5. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“  ersetzt.
b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
  2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
  3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (gestrichen) 
  2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine überwachungsbedürftige Anlage
    1. ) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder
    2. ) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in Betrieb nimmt,
  2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
  3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder
  4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.

§ 25
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Arbeitsmittel geprüft werden,
  2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder
  3. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 ein Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig unterzieht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. (gestrichen) 
  2. entgegen § 18 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 19Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine überwachungsbedürftige Anlage
    1. ) entgegen § 12 Abs. 5 betreibt oder
    2. ) entgegen § 14 Abs. 1 oder 2 oder § 15 Abs. 20 in Betrieb nimmt,
  2. ohne Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Anlage betreibt,
  3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine überwachungsbedürftige Anlage oder einen Anlagenteil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig prüft oder
  4. entgegen § 16 Abs. 3 eine vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst.

6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 26
Straftaten

(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

§ 26
Straftaten

(1) Wer durch eine in § 25 Abs. 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer eine in § 25 Abs. 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes strafbar.

 

 

Artikel 6
Änderung des BfR-Gesetzes

In § 2 Absatz 1 Nummer 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.

 

 

Artikel 7
Änderung des BVL-Gesetzes

In § 2 Absatz 2 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird die bisherige Nummer 14 die Nummer 9 und es werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

 

 

Artikel 8
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 14 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 34 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 29a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 17 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 17 Abs. 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 9
Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Marktaufsichtsmaßnahmen nach § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6
Mitteilungspflichten

(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 26 des Produktsicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Gerate und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.

§ 6
Mitteilungspflichten

(1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den § 8 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Landesbehörde nach § 11 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Gerate und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/14/EG.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:
1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder“.

b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

alte Fassung

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,

    1a. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
     
  2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerat oder eine Maschine betreibt oder
  2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt oder
  2. entgegen § 4 eine Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
  2. entgegen § 5 Satz 1 eine Information oder ein Exemplar nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerat oder eine Maschine betreibt oder
  2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

 

 

Artikel 10
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.

alte Fassung
 

2. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 11
Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter „§§ 25 bis 28 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.

alte Fassung
 

2. In § 22 Absatz 2 wird das Wort „fünfzigtausend“ durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 12
Änderung der Verordnung über Gashochdruckleitungen
*)

*) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) ist zwischenzeitlich durch § 21 Satz 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928) am 28. Mai 2011 außer Kraft getreten.

Die Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), die zuletzt durch Artikel 380 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 Nummer 4 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
cc) Im Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 13
Änderung des Medizinproduktegesetzes

In § 2 Absatz 4 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Gefahrstoffverordnung“ ein Komma und die Wörter „der Betriebssicherheitsverordnung, der Druckgeräteverordnung, der Aerosolpackungsverordnung“ eingefügt.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 14
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

§ 6 Absatz 4 der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 6
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.

(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass  die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:

  1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
  2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
  3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
  4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
  5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;
  6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.

§ 6
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.

(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass  die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:

  1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;
  2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;
  3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;
  4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;
  5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;
  6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.

(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.

 

 

Artikel 15
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 629), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt – 1. ProdSV)
“.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2
Sicherheitsanforderungen

(1) Neue elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
  2. sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind.

...

§ 2
Sicherheitsanforderungen

(1) Neue elektrische Betriebsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind,
  2. sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind.

...

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein“ durch die Wörter „Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie gemäß Absatz 2 mit der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.

(3) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das elektrische Betriebsmittel ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass das elektrische Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sind.

(4) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:

  1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG und
  2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG.

§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Beim Inverkehrbringen muss das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang IV der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) eingehalten sind.

(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht möglich sein, auf der Verpackung oder Gebrauchsanleitung oder dem Garantieschein sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.

(3) Unterliegt das elektrische Betriebsmittel auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass das elektrische Betriebsmittel ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass das elektrische Betriebsmittel den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen sind dem Betriebsmittel Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen beizufügen, in denen alle Nummern der den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sind.

(4) Vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:

  1. eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG und
  2. die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG.

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält.

alte Fassung

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt oder
  2. entgegen § 3 Absatz 4 dort genannte Unterlagen nicht bereithält.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ein elektrisches Betriebsmittel in den Verkehr bringt, das nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit der CE-Kennzeichnung versehen ist,
  2. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 die vorgesehene Konformitätserklärung gemäß Anhang III B der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält oder
  3. entgegen § 3 Abs. 4 Nr. 2 die vorgesehenen technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie 2006/95/EG nicht bereithält.

 

 

Artikel 16
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt – 8. ProdSV)
“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Verkehr gebrachte“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellte“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „Inverkehrbringen“ durch die Wörter „Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt und das Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:

  1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mittel bestehen,
  2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind,
  3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden

und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.

(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser auf dem Markt bereitgestellte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die

  1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind,
  2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind,
  3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
  4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig getragen werden.

(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge.

(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Bereitstellung auf dem Markt sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1) und durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), dienen.  

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen.

(2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Vorrichtungen und Mittel, die zur Abwehr und Minderung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit einer Person bestimmt sind und von dieser am Körper oder an Körperteilen gehalten oder getragen werden.

(3) Als persönliche Schutzausrüstungen gelten ferner:

  1. Einheiten, die aus mehreren vom Hersteller zusammengefügten Vorrichtungen oder Mittel bestehen,
  2. Vorrichtungen oder Mittel, die mit einer nichtschützenden persönlichen Ausrüstung, die von einer Person zur Ausübung einer Tätigkeit getragen oder gehalten wird, trennbar oder untrennbar verbunden sind,
  3. auswechselbare Bestandteile einer persönlichen Schutzausrüstung, die für deren einwandfreie Wirksamkeit zwingend erforderlich sind und ausschließlich für diese persönliche Schutzausrüstung verwendet werden

und die den in Absatz 2 genannten Schutzzielen dienen.

(4) Wesentlicher Bestandteil einer persönlichen Schutzausrüstung ist jedes mit dieser in den Verkehr gebrachte Verbindungssystem, mit dem diese an eine äußere Vorrichtung angeschlossen wird. Satz 1 gilt auch für Verbindungssysteme, die vom Benutzer während der Verwendung nicht ständig gehalten oder getragen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die

  1. ausschließlich für die Bundeswehr, den Zivilschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen, entwickelt oder hergestellt worden sind,
  2. zum Schutz gegen Witterungseinflüsse, Feuchtigkeit, Wasser und Hitze zur Verwendung im Privatbereich entwickelt oder hergestellt worden sind,
  3. Vorrichtungen oder Mittel zur Selbstverteidigung sind,
  4. zum Schutz oder zur Rettung von Schiffs- oder Flugzeugpassagieren bestimmt sind und nicht ständig getragen werden.

(6) Diese Verordnung gilt ferner nicht für Helme und Sonnenblenden für Benutzer zweirädriger und dreirädriger Kraftfahrzeuge.

(7) Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind auch persönliche Schutzausrüstungen ausgenommen, deren Inverkehrbringen sich im Hinblick auf die Sicherheitsanforderungen nach § 2 nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft als der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. EG Nr. L 399 S. 18), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S.1) und durch die Richtlinie 93/95/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 276 S. 11), dienen.  

3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Benutzung und angemessener Wartung Leben und Gesundheit der Benutzer schützen, ohne die Gesundheit oder Sicherheit von anderen Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern zu gefährden.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:“.
c) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3 
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

(1) Persönliche Schutzausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
  1. ) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
  2. ) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und
  3. ) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat.
  1. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
  1. ) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,
  2. ) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,
  3. ) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,
  4. ) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.
  1. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen diesen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§ 3 
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Beim Inverkehrbringen einer persönlichen Schutzausrüstung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die persönliche Schutzausrüstung muß mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind und
  1. ) die persönliche Schutzausrüstung, die einer EG-Baumusterprüfung nach § 6 unterliegt, mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt,
  2. ) bei der persönlichen Schutzausrüstung, die einer EG-Qualitätssicherung nach § 7 unterliegt, ein Qualitätssicherungsverfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG Anwendung findet und
  3. ) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.
  1. Vom Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten müssen folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden bereitgehalten werden:
  1. ) technische Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 89/686/EWG,
  2. ) eine Konformitätserklärung gemäß Anhang VI der Richtlinie 89/686/EWG,
  3. ) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Baumusterprüfung nach § 6 die Baumusterprüfbescheinigung,
  4. ) bei persönlicher Schutzausrüstung mit Qualitätssicherung nach § 7 ein Bericht über die Qualitätssicherung.
  1. Der persönlichen Schutzausrüstung muß eine schriftliche Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

(2) Unterliegt die persönliche Schutzausrüstung auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die persönliche Schutzausrüstung ebenfalls den Bestimmungen diesen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die persönliche Schutzausrüstung den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der schriftlichen Information des Herstellers nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Richtlinie 89/686/EWG alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:
1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und
2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen.

alte Fassung

§ 5 
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann:

  1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und
  2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen.

§ 5 
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle.

(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung aufgebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.  

6. In § 7 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort „notifizierte“ ersetzt.

alte Fassung

§ 7 
EG-Qualitätssicherung

Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine notifizierte Stelle.

§ 7 
EG-Qualitätssicherung

Die in Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a der Richtlinie 89/686/EWG genannten komplexen persönlichen Schutzausrüstungen unterliegen der Qualitätssicherung nach Artikel 11 dieser Richtlinie durch eine zugelassene Stelle.

7. § 9 wird wie folgt gefasst:

 

alte Fassung

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellt.

§ 9 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder

2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist.

8. § 10 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 10 (aufgehoben)

§ 10 
Übergangsvorschriften

(1) Persönliche Schutzausrüstungen dürfen bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für persönliche Schutzausrüstungen, die bis zum 30. Juni 1995 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

 

 

Artikel 17
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom 25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von einfachen Druckbehältern auf dem Markt – 6. ProdSV)
“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern“ durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen einfachen Druckbehältern auf dem Markt.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,

2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,

3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,

4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

5. die entweder

a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,

6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10.000 bar x l beträgt,

7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter - 50 Grad C liegt und

8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 Grad C liegt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

3. Feuerlöscher.  

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen einfachen Druckbehältern.

(2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter,

1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind,

2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind,

3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden,

4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind,

5. die entweder

a) durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder

b) durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden,

6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS x V) höchstens 10.000 bar x l beträgt,

7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter - 50 Grad C liegt und

8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 Grad C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 Grad C liegt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

3. Feuerlöscher.  

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt und die Wörter „87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter „2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

(1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 50 bar x l beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein“ durch die Wörter „Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.

alte Fassung

§ 3 
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

(1) Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG und der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der notifizierten Stelle nachgekommen ist.

(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt  bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2009/105/EG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3.000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3.000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/105/EG durchgeführt werden.

(5) Ein in § 2 Absatz 2 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn er gemäß § 4 Absatz 1 mit den Angaben nach Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2009/105/EG versehen ist und keine CE-Kennzeichnung trägt.

§ 3 
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der zugelassenen Stelle nachgekommen ist.

(2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(3) Der einfache Druckbehälter muß mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt  bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Stellen die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen.

(4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/404/EWG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS x V mehr als 3.000 bar x l beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS x V nicht mehr als 3.000 bar x l, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 87/404/EWG durchgeführt werden.

(5) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 2 genannten Behälters muß der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG versehen sein. Er darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „87/404/EWG“ durch die Angabe „2009/105/EG“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

alte Fassung

§ 4 
CE-Kennzeichnung

(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2009/105/EG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 2009/105/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2009/105/EG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 4 
CE-Kennzeichnung

(1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/404/EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 87/404/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/404/EWG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS x V > 200 bar x l dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden.

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 5
Betriebsanleitung

Ein in § 2 Absatz 1 genannter Behälter darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihm eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2009/105/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

§ 5 
Betriebsanleitung

Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muß eine vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/404/EWG in deutscher Sprache beigefügt sein.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 5 oder § 5 einen dort genannten Behälter auf dem Markt bereitstellt.

§ 7 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind,
  2. entgegen § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt,
  3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder
  4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind.

8. § 8 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 8 (aufgehoben)

§ 8 
Übergangsvorschrift

(1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese Druckbehälter keine Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember 1992 nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

 

 

Artikel 18
Änderung der Gasverbrauchseinrichtungsverordnung

Die Gasverbrauchseinrichtungsverordnung vom 26. Januar 1993 (BGBl. I S. 133), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Siebte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Gasverbrauchseinrichtungsverordnung – 7. ProdSV)
“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen)“ durch die Wörter „die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen) auf dem Markt.

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen -mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern-, die für gewerbliche Zwecke gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die

  1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
  2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
  3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Gasverbrauchseinrichtungen (Geräte und Ausrüstungen).

(2) Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und bei denen, soweit mit ihnen Wasser erwärmt wird, die Wassertemperatur 105 Grad C nicht übersteigt. Gas-Gebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher sind den Geräten gleichgestellt.

(3) Ausrüstungen im Sinne dieser Verordnung sind Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen - mit Ausnahme von Gas-Gebläsebrennern und ihren zugehörigen Wärmetauschern -, die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden sollen.

(4) Gasförmiger Brennstoff im Sinne dieser Verordnung ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und unter einem Druck von einem Bar in einem gasförmigen Zustand befindet.

(5) Vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die

  1. nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,
  2. mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdruckes betrieben werden und
  3. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise verwendet werden.

(6) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung bei industriellen Verfahren in Industriebetrieben bestimmt sind.

3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ und die Wörter „90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABL. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1)“ durch die Wörter „2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

§ 2 
Sicherheitsanforderungen

Geräte und Ausrüstungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), entsprechen und die Geräte bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das“ durch die Wörter „Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe a, b, c und d wird jeweils die Angabe „90/396/EWG“ durch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein“ durch die Wörter „Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3 
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

(1) Ein Gerät darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 und 2 versehen ist, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

  1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,
  2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,
  3. das Verfahren der
  1. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 2009/142/EG,
  2. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktionsqualität),
  3. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 2009/142/EG (Zusicherung der Produktqualität) oder
  4. EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 2009/142/EG eingehalten wurde und
  1. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 2009/142/EG wählen.

(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Gerät den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den schriftlichen Informationen nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein.

(4) Die Ausrüstung darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihr eine Bescheinigung nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2009/142/EG beigefügt ist, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

§ 3 
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Beim Inverkehrbringen eines Gerätes muß es mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen sein, durch das der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

  1. die Sicherheitsanforderungen nach § 2 erfüllt sind,
  2. das serienmäßig hergestellte Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang II Nr. 1 dieser Richtlinie bescheinigt hat, daß die Bauart des Gerätes den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht,
  3. das Verfahren der
  1. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG,
  2. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktionsqualität),
  3. EG-Baumusterkonformitätserklärung nach Anhang II Nr. 4 der Richtlinie 90/396/EWG (Zusicherung der Produktqualität) oder
  4. EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 5 der Richtlinie 90/396/EWG eingehalten wurde und
  1. der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

(2) Bei der Herstellung eines Gerätes in Einzelfertigung oder in geringer Stückzahl kann der Hersteller statt der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 die gerätespezifische EG-Prüfung nach Anhang II Nr. 6 der Richtlinie 90/396/EWG wählen.

(3) Unterliegt das Gerät auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß das Gerät ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß das Gerät den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den schriftlichen Informationen nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft aufgeführt sein.

(4) Beim Inverkehrbringen muß der Ausrüstung eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG beigefügt sein, mit der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß die in § 2 genannten, für die Ausrüstung geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Ausrüstung darf die CE-Kennzeichnung nicht tragen.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch die Angabe „2009/142/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „90/396/EWG“ durch die Angabe „2009/142/EG“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 4 
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 2009/142/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten notifizierten Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) (aufgehoben)

§ 4 
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung und die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG sind sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an dem Gerät befestigten Datenplakette anzubringen. Die Datenplakette ist so auszulegen, daß sie nicht wiederverwendet werden kann.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 90/396/EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der mit der Produktionsüberwachung beauftragten zugelassenen Stelle.

(3) Es dürfen auf dem Gerät keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät oder der Datenplakette angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Das Gerät darf nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. 

6. § 5 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 5
Schriftliche Informationen

Geräte dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ihnen die in Anhang I Nummer 1.2 der Richtlinie 2009/142/EG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sind.

§ 5 
Schriftliche Informationen

Den Geräten müssen beim Inverkehrbringen die in Anhang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG aufgeführten Unterlagen in deutscher Sprache beigefügt sein.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 5 ein Gerät oder eine Ausrüstung auf dem Markt bereitstellt.

§ 6 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Gerät, auf dem die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
  2. 1a. entgegen § 3 Abs. 4 eine Ausrüstung ohne eine Bescheinigung nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG oder

  3. entgegen § 5 ein Gerät, dem die dort vorgeschriebenen Unterlagen nicht beigefügt sind,

in den Verkehr bringt. 

8. § 7 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 7

(aufgehoben)

§ 7 
Übergangsvorschrift

(1) Geräte und Ausrüstungen dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften entsprechen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Geräte und Ausrüstungen, die bis zum 31. Dezember 1995 nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind.

 

 

Artikel 19
Änderung der Maschinenverordnung

Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. ProdSV)
“.

2. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1. Maschinen,
2. auswechselbare Ausrüstungen,
3. Sicherheitsbauteile,
4. Lastaufnahmemittel,
5. Ketten, Seile und Gurte,
6. abnehmbare Gelenkwellen und
7. unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
  2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
  3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
  4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
  5. die folgenden Beförderungsmittel:
    a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
     
  6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
  7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
  8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
  9. Schachtförderanlagen,
  10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
  11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:
    a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
    b) Audio- und Videogeräte,
    c) informationstechnische Geräte,
    d) gewöhnliche Büromaschinen,
    e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und
    f) Elektromotoren und
     
  12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    a) Schalt- und Steuergeräte und
    b) Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1. Maschinen,
2. auswechselbare Ausrüstungen,
3. Sicherheitsbauteile,
4. Lastaufnahmemittel,
5. Ketten, Seile und Gurte,
6. abnehmbare Gelenkwellen und
7. unvollständige Maschinen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,
  2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
  3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,
  4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
  5. die folgenden Beförderungsmittel:
    a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
    d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
    e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,
     
  6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,
  7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,
  8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,
  9. Schachtförderanlagen,
  10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,
  11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:
    a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
    b) Audio- und Videogeräte,
    c) informationstechnische Geräte,
    d) gewöhnliche Büromaschinen,
    e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und
    f) Elektromotoren und
     
  12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
    a) Schalt- und Steuergeräte und
    b) Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.

3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort „Gesamtheit“ die Wörter „von Maschinen“ eingefügt.
b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In den Nummern 5 und 7 Satz 2 werden jeweils die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden.

alte Fassung

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.

2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:
a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,
d) eine Gesamtheit
von Maschinen im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.
 

3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
b) das gesondert
auf dem Markt bereitgestellt wird,
c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG.
 

5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert auf dem Markt bereitgestellt wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.

6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.

7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung auf dem Markt bereitgestellt, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.

8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.

9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.

10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde.

12. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind die verbindlichen Vorschriften für die Konstruktion und den Bau von Produkten, für die diese Verordnung gilt. Zweck dieser Anforderungen ist es, ein hohes Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz von Personen und gegebenenfalls von Haustieren, die Sicherheit von Sachen sowie, soweit anwendbar, den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG angegeben. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.

2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:
a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,
b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,
c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,
d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,
e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.
 

3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,
b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird,
c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.
Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/42/EG.
 

5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in den Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.

6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.

7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.

8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.

9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.

10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde.

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gütern“ die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt“ eingefügt.
c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebsanleitung“ die Wörter „im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG“ eingefügt.

alte Fassung

§ 3
Voraussetzungen für
die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

  1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
  6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

  1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,
  2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,
  3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
  4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,
  5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und
  6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

alte Fassung

§ 5
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.

(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.

(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

§ 5
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.

(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen.

(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

6. In der Überschrift zu § 6 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen“ durch die Wörter „die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6
Voraussetzungen für
die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

  1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,
  2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
  3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

§ 6
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

  1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,
  2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
  3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.

7. § 7 wird aufgehoben.

alte Fassung
(aufgehoben) § 7
Zugelassene Stellen

(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und  Maschinengattungen zu benennen.

(2) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,

  1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllt oder
  2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle.

(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet.

(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte.

8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Behörden“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden“ und die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt und nach dem Wort „Gütern“ die Wörter „und, soweit anwendbar, die Umwelt“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „zuständigen Behörden“ durch das Wort „Marktüberwachungsbehörden“ und die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.

alte Fassung

§ 7
Marktüberwachung

(1) Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die Marktüberwachungsbehörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

(3) Bei der Marktüberwachung der in Anhang I Abschnitt 2.4 der Richtlinie 2006/42/EG genannten Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden wirken das Julius-Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und die für die Durchführung des Pflanzenschutzrechts zuständigen Behörden der Länder mit.

§ 8
Marktüberwachung

(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EGKonformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

9. Der bisherige § 9 wird § 8 und wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
  2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig durchführt,
  4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
  5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
  6. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt,
  7. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden,
  8. entgegen § 6 Absatz 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt oder
  9. entgegen § 6 Absatz 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,
  3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder
  5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder
  4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

10. Der bisherige § 10 wird § 9 und die Wörter „in den Verkehr gebracht“ werden durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 9
Übergangsbestimmungen

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

§ 10
Übergangsbestimmungen

Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

 

 

Artikel 20
Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten

Die Verordnung über das Inverkehrbringen von und Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 3 § 19 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten – 10. ProdSV)
“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Inverkehrbringen“ durch die Wörter „der Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden in den Nummern 6, 6a und 14 jeweils die Wörter „den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „dem Europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung
 

3. In § 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung
 

4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 des Produktsicherheitsgesetzes“ und das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung
 

5. In § 4 wird das Wort „erstmalige“ gestrichen.

alte Fassung
 

6. In § 4a Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung
 

7. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.

alte Fassung
 

8. § 6 wird aufgehoben.

alte Fassung
 

 

 

Artikel 21
Änderung der Explosionsschutzverordnung

Die Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Explosionsschutzverordnung – 11. ProdSV)
“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „Gerätesicherheitsgesetz“ durch das Wort „Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen

  1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
  2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen und
  3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,
  2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird,
  3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,
  4. Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz,
  5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
  6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht.

Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß

a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;

b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;

c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind;

d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen

  1. Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,
  2. Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen und
  3. Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen,
  2. Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird,
  3. Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann,
  4. Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz,
  5. Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen,
  6. Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen,
  7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2.

(3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht.

Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, daß

a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;

b) sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;

c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind;

d) sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

3. In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 2 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
  2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
  4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
  6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden.
  7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

§ 2 
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.
  2. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden.
  3. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen.
  4. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
  5. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann.
  6. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/9/EG in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden.
  7. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind.

4. In § 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3 
Sicherheitsanforderungen

Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur auf dem Markt bereitgestelltwerden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

§ 3 
Sicherheitsanforderungen

Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/9/EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 4 
Voraussetzung für die Bereitstellung auf dem Markt

(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind, und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und

2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag die Bereitstellung auf dem Markt von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.

(6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§ 4 
Voraussetzung für das Inverkehrbringen

(1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind, und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen,

b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/9/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 94/9/EG eingehalten sind und

c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und

2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend.

(3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/9/EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist.

(6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

alte Fassung

§ 5 
CE-Konformitätskennzeichnung

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstabe "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/9/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 5 
CE-Konformitätskennzeichnung

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstabe "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/9/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird.

(3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

7. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente auf dem Markt bereitstellt.

§ 6 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente in den Verkehr bringt.

8. § 7 wird aufgehoben.

alte Fassung
§ 7

(aufgehoben)

§ 7 
Übergangsbestimmungen

(1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die zugelassenen Stellen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmittel befaßt sind, haben den Ergebnissen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen in der am 23. März 1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen und Kontrollen Rechnung zu tragen.

 

 

Artikel 22
Änderung der Aufzugsverordnung

Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I  S. 1393), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1060) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Aufzugsverordnung – 12. ProdSV)
“.

2. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c wird jeweils das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

alte Fassung

§ 4  
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang 1 Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß
    1. die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
    2. die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,
    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und
    4. er sich verpflichtet,

      aa) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

      bb) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

  2. den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang 1 Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
    1. die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
    2. die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder Xl der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,
    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und
    4. er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und
  2. den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang 1 Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung. auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.

§ 4  
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Aufzüge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Aufzüge vom Montagebetrieb zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang 1 Nr. 5.1 und 5.2 der Richtlinie 95/16/EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Montagebetrieb bestätigt, daß
    1. die Aufzüge den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
    2. die in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VI, X, XII, XIII oder XIV der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,
    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und
    4. er sich verpflichtet,

      aa) eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren und

      bb) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einer anderen nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stelle auf deren Antrag eine Abschrift der Konformitätserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zur Verfügung zu stellen, und

  2. den Aufzügen vom Montagebetrieb eine Dokumentation nach Anhang 1 Nr. 6.2 der Richtlinie 95/16/EG in deutscher Sprache beigefügt ist.

(2) Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Sicherheitsbauteile vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 2 und 3 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens Ober den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
    1. die Sicherheitsbauteile den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 2 entsprechen,
    2. die in Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 95/16/EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen V, VIII, IX oder Xl der Richtlinie 95/16/EG eingehalten sind,
    3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und
    4. er sich verpflichtet, eine Abschrift der Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren, und
  2. den Sicherheitsbauteilen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten eine Betriebsanleitung nach Anhang 1 Nr. 6.1 der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist.

(3) Unterliegen die Aufzüge und Sicherheitsbauteile auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung. auch bestätigt, daß die Aufzüge und Sicherheitsbauteile ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Montagebetrieb oder dem Hersteller der Sicherheitsbauteile während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, daß die Aufzüge den vom Montagebetrieb und die Sicherheitsbauteile den vom Hersteller der Sicherheitsbauteile angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Aufzügen und Sicherheitsbauteilen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(4) Ein Bauteil darf ohne Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn diesem Bauteil eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten beigefügt ist, daß das Bauteil in einen Aufzug im Sinne dieser Verordnung eingebaut werden soll. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig.

(5) Sind entweder der Montagebetrieb oder der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nicht nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die den Aufzug oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für eigene Zwecke baut.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

alte Fassung

§ 5  
CE-Kennzeichnungen

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der notifizierten Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Aufzüge und Sicherheitsbauteile, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung nach Anhang II der Richtlinie 95/16/EG beigefügt ist, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 5  
CE-Kennzeichnungen

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar angebracht sein.

(2) Die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muß auf jedem Sicherheitsbauteil oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett deutlich sichtbar angebracht sein.

(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 95/16/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer ii oder iii oder nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG tätig wird.

(4) Es dürfen auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

4. § 6 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 2, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nummer 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt oder
2. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 die CE-Kennzeichnung anbringt.

§ 6  
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a oder b oder Nr. 2 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil in den Verkehr bringt.

 

Artikel 23
Änderung der Aerosolpackungsverordnung

Die Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
  2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
    1. ) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
    2. ) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und
  3. 3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
    1. ) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
    2. ) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.

§ 1 
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. 

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
  2. Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
    1. ) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
    2. ) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht, und
  3. 3. Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
    1. ) 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
    2. ) 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.

3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3 
Sicherheitsanforderungen

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABI. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

§ 3 
Sicherheitsanforderungen

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABI. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 4
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
    1. ) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
    2. ) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
    3. ) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

    und

  2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.

§ 4
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Aerosolpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

  1. die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
    1. ) die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
    2. ) die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
    3. ) er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,

    und

  2. der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.

5. In § 6 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

§ 6 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung in den Verkehr bringt.

 

 

Artikel 24
Änderung der Druckgeräteverordnung

Die Druckgeräteverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806), die durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
(Druckgeräteverordnung – 14. ProdSV)
“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.

...

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar.

...

3. In § 3 Absatz 1, 2 und 3 werden jeweils die Wörter „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 3
Sicherheitsanforderungen

(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen.

(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

§ 3
Sicherheitsanforderungen

(1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABI. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen.

(2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden.

(3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden.

4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

c) In Absatz 2 werden die Wörter „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „in Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen“ durch die Wörter „die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt“ ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

alte Fassung

§ 4
Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
    1. ) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
    2. ) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,
    3. ) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten notifizierten Stelle erfüllt hat und
    4. ) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und
  2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

  1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen,
  2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und
  3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke die Bereitstellung einzelner Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der notifizierten Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

§ 4
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/23/EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass
    1. ) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
    2. ) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/23/EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/23/EG eingehalten sind,
    3. ) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und
    4. ) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/23/EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und
  2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/23/EG in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG genannten Druckgeräte und Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen,
  2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und
  3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann.

(3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind.

(5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

(6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort „notifizierte“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.“

alte Fassung

§ 5
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf

  • Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und
  • Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2

der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.

(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierte Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,

  • welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder
  • deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,

darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

(6) Die Marktüberwachungsbehörden gehen davon aus, dass Druckgeräte und Baugruppen, die mit der CE-Kennzeichnung und der EG-Konformitätserklärung nach Anhang VII der Richtlinie 97/23/EG versehen sind, die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

§ 5
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf

  • Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und
  • Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2

der Richtlinie 97/23/EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist.

(2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/23/EG zusammengefügt sind.

(3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang VI der Richtlinie 97/23/EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird.

(4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Auf Druckgeräten und Baugruppen,

  • welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG erfüllen oder
  • deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde,

darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „zugelassene“ durch das Wort „notifizierte“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „zugelassenen“ durch das Wort „notifizierten“ ersetzt.

alte Fassung

§ 6 
Europäische Werkstoffzulassung

(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.

(2) Die notifizierte Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die notifizierten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

§ 6 
Europäische Werkstoffzulassung

(1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/23/EG anzuwenden.

(2) Die zugelassene Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die zugelassenen Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung.

7. In § 8 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in den Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.

alte Fassung

§ 8 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt.

§ 8 
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt.

 

 

Artikel 25
Änderung der Feuerzeugverordnung

Die Feuerzeugverordnung vom 3. April 2007 (BGBl. I S. 486), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Verordnung über die Bereitstellung kindergesicherter Feuerzeuge auf dem Markt
(Feuerzeugverordnung – FeuerzeugV)
“.

2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt“ ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „das Inverkehrbringen“ durch die Wörter „die Bereitstellung auf dem Markt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „das Inverkehrbringen von Feuerzeugen“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Feuerzeugen auf dem Markt“ ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ und die Wörter „in Verkehr bringt“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitstellt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 20 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 26
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

In § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124) geändert worden ist, werden die Wörter „des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ und die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 22 und 26 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 27
Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126) werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.

 

 

Artikel 28
Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2011 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nummer 9 werden die Angabe „GPSG“ durch die Angabe „ProdSG“ und die Wörter „Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist“ durch die Wörter „Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.

2. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 5 des GPSG“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

3. In Anlage 2 Nummer 2.1 Buchstabe b werden die Wörter „technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „Produkte oder überwachungsbedürftige Anlage dem Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.

 

 

Artikel 29
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

In § 3 Absatz 7 Buchstabe b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 30
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung

Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 64 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.
b) In Nummer 1 wird die Angabe „1996“ durch die Angabe „1998“ ersetzt.

2. In § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7 oder 8“ durch die Wörter „Nummer 3 Buchstabe b, d oder f“ ersetzt.

 

 

Artikel 31
Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

Die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die durch Artikel 3 § 14 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in den Verkehr gebracht“ durch die Wörter „auf dem Markt bereitgestellt“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ ersetzt.

2. In § 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Abs. 4, 5 und 8 sowie § 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 2, § 27 Absatz 1 und § 28 Absatz 2 sowie § 31 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 32
Änderung der Seeanlagenverordnung

In § 1 Absatz 2 Satz 2 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.

 

 

Artikel 33
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung

In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten“ und das Wort „Wasserfahrzeugen“ durch das Wort  „Wasserfahrzeuge“ ersetzt.

 

 

Artikel 34
Änderung der See-Sportbootverordnung

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2010 (BGBl. I S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 werden die Wörter „das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936)“ durch die Wörter „die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 28. Februar 2001 (BGBl. I S. 335)“ durch die Wörter „Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178)“ ersetzt.

 

 

Artikel 35
Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes

In § 1 Absatz 3 Nummer 6 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.

 

 

Artikel 36
Bekanntmachungserlaubnis

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Produktsicherheitsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Bauproduktengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 

 

Artikel 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 19 tritt am 15. Dezember 2011 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

 

Berlin, den 8. November 2011

Der Bundespräsident
Christian Wulff

Die Bundekanzlerin
Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Philipp Rösler

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner

Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer

 

 

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