Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

BGBl. 2008 Teil I Nr. 44 S.1918, ausgegeben zu Bonn am 10. Oktober 2008 

Zweite Verordnung zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung 

Vom 6. Oktober 2008


Auf Grund des § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


 

 

Artikel 1
Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Die Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „durch Sachverständige” durch die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen” ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Prüfungen“ die Wörter „von Rohrfernleitungsanlagen“ eingefügt und das Wort „Sachverständige“ durch die Wörter „Prüfstellen nach § 6“ ersetzt sowie in Nummer 5 nach dem Wort „Schadensfällen“ die Angabe „nach § 7“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen“ gestrichen.

alte Fassung
§ 5
Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen von Rohrfernleitungsanlagen durch Prüfstellen nach § 6

  1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
  2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs.1 zulassungsbedürftigen Änderung,
  3. nach der Stilllegung,
  4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
  5. nach allen Schadensfällen nach § 7 und
  6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

§ 5
Prüfung durch Sachverständige

(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Prüfungen durch Sachverständige

  1. vor der Inbetriebnahme der Rohrfernleitungsanlage,
  2. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nach § 2 Abs.1 zulassungsbedürftigen Änderung,
  3. nach der Stilllegung,
  4. nach einer vorübergehenden Stilllegung von mehr als sechs Monaten und vor der Inbetriebnahme solcher Anlagen,
  5. nach allen Schadensfällen und
  6. während des Betriebs der Anlage in mindestens zweijährigem Abstand

durchgeführt werden. Auf Antrag des Betreibers und im Einvernehmen mit dem Sachverständigen kann aufgrund einer von einer Anlage ausgehenden geringen Gefährdung von der zuständigen Behörde der Zeitpunkt für die wiederkehrenden Prüfungen nach Satz 1 Nr. 6 auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen über Absatz 1 hinaus zusätzliche Prüfungen anordnen.

 

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

alte Fassung
§ 6
Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen

(1) Prüfstelle ist jede von der zuständigen Behörde als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen anerkannte, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit benannte und von diesem im Bundesanzeiger bekannt gemachte zugelassene Überwachungsstelle und Sachverständigenorganisation.

(2) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen gestellt werden. Die Prüfstelle wird anerkannt, wenn festgestellt worden ist, dass  die Erfüllung der Anforderungen von Absatz 3 gewährleistet ist.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung ist die Erfüllung folgender Anforderungen:

1. die Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres mit der Leitung oder Durchführung der Prüfungen beauftragten Personals von den Stellen oder Personen, die an der Planung oder Herstellung, dem Vertrieb, dem Betrieb oder der Instandhaltung der Rohrfernleitungsanlagen beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen der Prüfung oder Bescheinigung abhängig sind;

2. die Verfügbarkeit der fachlich-technischen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen, des erforderlichen Personals und der notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen im Sinne von § 2;

3. der Nachweis ausreichender Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des von der Prüfstelle beauftragten Personals sowie der Möglichkeit, das Personal fachlich weiterzubilden;

4. die Verpflichtung zur Sammlung und Auswertung der bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sowie zur regelmäßigen Weitergabe dieser Erkenntnisse sowohl intern als auch an andere Prüfstellen;

5. das Vorhandensein einer angemessenen und wirksamen Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung;

6. der Nachweis, dass im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Prüfstelle bekannt gewordene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor unbefugter Offenbarung bewahrt werden.

(4) Bereits nach den Vorschriften des § 17 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes benannte zugelassene Überwachungsstellen können als Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen anerkannt werden, wenn sie bei der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie die in Absatz 3 genannten fachlich-technischen Voraussetzungen für die Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen erfüllen.

(5) Die Prüfstellen sind verpflichtet, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens zweieinhalb Millionen Euro nachzuweisen.

(6) Für Prüfungen nach § 5 können die Betreiber bis zum 31. Dezember 2010 auch die Sachverständigen heranziehen, die nach Maßgabe des § 6 in der bis zum 10. Oktober 2008 geltenden Fassung heranzuziehen waren.

§ 6
Sachverständige

Abweichend von Artikel 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27. September 2002 (BGBI. I S. 3777) bleiben § 12 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I S. 1914), und § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937, 1997 I S. 447), zuletzt geändert durch Artikel 334 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 bis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866) bis zum Inkrafttreten einer auf das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestützten Rechtsverordnung über die Anforderungen an Sachverständige, längstens jedoch bis 31. Dezember 2007, in Kraft. Die in diesen Vorschriften genannten Sachverständigen sind für die Prüfungen nach § 5 heranzuziehen.

 

3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „beraten“ das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Regeln“ die Wörter „und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3“ eingefügt.

alte Fassung
§ 9
Ausschuss für Rohrfernleitungen

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.

(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1

  1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten;
  2. die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales;
  3. das Anforderungsprofil an Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen und deren Sachverständige vorzuschlagen.

(3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(5) Technische Regeln und das Anforderungsprofil nach Absatz 2 Nr. 3 werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.

§ 9
Ausschuss für Rohrfernleitungen

(1) Beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Ausschuss für Rohrfernleitungen eingerichtet.

(2) Der Ausschuss für Rohrfernleitungen hat die Aufgabe, im Sinne der Zweckbestimmung des § 1

  1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit insbesondere in technischen Fragen zu beraten und
  2. die dem Stand der Technik entsprechenden Regeln (Technische Regeln) vorzuschlagen. Der Vorschlag hat die für andere Schutzziele vorhandenen Regeln zu berücksichtigen und ist, soweit die Zuständigkeiten des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berührt sind, mit diesem abzustimmen. Die Inhalte der Technischen Regeln, die den Arbeitsschutz berühren, bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

(3) In den Ausschuss sind Vertreter von betroffenen Bundes- und Landesbehörden, von Sachverständigen nach § 6, von Herstellern und Betreibern von Rohrfernleitungsanlagen und der Wissenschaft zu berufen. Der Ausschuss soll nicht mehr als 15 Mitglieder umfassen. Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beruft die Mitglieder des Ausschusses. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(5) Technische Regeln werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter“ durch die Wörter „bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter „an die Beschaffenheit nach“ eingefügt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen.

alte Fassung
§ 11
Übergangsvorschriften

Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach den vor dem 3. Oktober 2002 geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn

  1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
  2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.

Der Betrieb dieser Rohrfernleitungsanlagen ist an die Anforderungen dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2010 anzupassen.

§ 11
Übergangsvorschriften

Für Rohrfernleitungsanlagen, die vor dem 3. Oktober 2002 ordnungsgemäß errichtet und betrieben worden sind oder mit deren ordnungsgemäßer Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, gelten die vor dem 3. Oktober 2002 maßgebenden Vorschriften weiter. Die zuständige Behörde kann anordnen, dass diese Rohrfernleitungsanlagen den Anforderungen dieser Verordnung angepasst werden, wenn

  1. die Anlagen oder ihr Betrieb geändert werden, mit Ausnahme unwesentlicher Änderungen, oder
  2. dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 abzuwehren.

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Oktober 2008

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t
S i g m a r G a b r i e l

 

 

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