BGI 608

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei Auswahl und Betrieb
elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

BGI 608 (ZH 1/271)

Fassung 12/97


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen

4 Betrieb
4.1 Speisepunkte
4.2 Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren
4.3 Speisepunkte für kleine Baustellen

5 Betriebsmittel
5.1 Schaltanlagen und Verteiler
5.2 Flexible Leitungen
5.3 Installationsmaterial
5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge
5.5 Leuchten

6 Prüfungen
7 Instandsetzung und Wartung
8 Zeitpunkt der Anwendung

Anhang 1: Vorschriften und Regeln
Anhang 2: Kurzzeichen und Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
Anhang 3: Schutzarten nach DIN VDE 0470­1
Anhang 4: Kurzzeichen für Leitungen


Vorbemerkung

Mit Erscheinen des Harmonisierungsdokumentes HD 384.7.704 S1 und des zu erwartenden nationalen Teiles der Normenreihe DIN VDE 0100­704 sowie DIN EN 60 439­4 (DIN VDE 0660­501) sind darin nur noch Festlegungen für das Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen enthalten.

Die vorliegenden Regeln stellen die Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen übersichtlich zusammen und enthalten für den Betrieb notwendige Ergänzungen, um das bisherige Schutzniveau beizubehalten bzw. zu verbessern.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die bei Bauarbeiten auf Bau­ und Montagestellen betrieben werden.

1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel, wenn diese auf anderen Baustellen wieder eingesetzt werden.

1.3 Diese Regeln finden keine Anwendung auf elektrische Anlagen innerhalb von Bau­ oder Wohncontainern.

 

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln sind bzw. ist

  1. Bauarbeiten Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
  2. Bau­ und Montagestellen Bereiche, in denen Bauarbeiten durchgeführt und erhöhte Anforderungen wegen der Beanspruchung der elektrischen Betriebsmittel gestellt werden.
  3. Kleine Baustellen Bereiche, in denen
  4. Bauarbeiten geringen Umfanges solche, deren Ausführung ca. 10 Arbeitsschichten nicht überschreitet.
  5. Speisepunkt die Schnittstelle zwischen Versorgungsnetz und der elektrischen Anlage der Baustelle.
  6. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
    Siehe DIN VDE 0100­200 Abschnitt 2.7.4
  7. Ortsfeste elektrische Betriebsmittel festangebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel ohne Tragevorrichtung, deren Masse so groß ist, daß sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend festangebracht sind und über bewegliche Anschlußleitungen betrieben werden.
    Siehe DIN VDE 0100-200 Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den Festlegungen dieser Regeln und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitgestellt und benutzt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den örtlichen Bedingungen ausgewählt werden. Elektrische Betriebsmittel sind so zu benutzen und elektrische Anlagen so zu betreiben, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefährdung vermieden wird.

Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen, z.B. erhöhter elektrischer Gefährdung, Brand- oder Explosionsgefahr, dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur unter Einhaltung besonderer Bestimmungen benutzt werden. Besondere Festlegungen sind z.B. enthalten in:

3.3 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

 

4 Betrieb

4.1 Speisepunkte

4.1.1 Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau­ und Montagestellen darf nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Die Anlage muß mindestens eine Einrichtung zum Trennen besitzen. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sein, wenn sie die Bedingungen zum Trennen nach DIN VDE 0100­537 erfüllen.

Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sind:

4.1.2 Steckvorrichtungen in ortsfesten Anlagen dürfen nicht als Speisepunkt verwendet werden.

4.1.3 Für kleine Baustellen sind als Speisepunkte auch

zulässig. Diese Einrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.

 

4.2 Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren

4.2.1 Netzsysteme
Nach dem Speisepunkt sind als Netzsysteme nur TN-S­, TT­ oder IT-Systeme zulässig.

4.2.2 Zuleitung zum Speisepunkt bei TN-Systemen

Bei Anwendung des TN-S-Systems hinter dem Speisepunkt sind für die Zuleitung zum Speisepunkt zulässig:

  1. TN-S-System
    oder
  2. TN-C-System mit folgender Einschränkung:

Es müssen Kabel und Leitungen mit Querschnitten von mindestens 10 mm2 Cu oder 16 mm2 Al verwendet werden, die

4.2.3 Stromkreise ohne Steckvorrichtungen

In Stromkreisen ohne Steckvorrichtungen müssen eine oder mehrere Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100­410 angewendet werden.

4.2.4 Stromkreise mit Steckvorrichtungen

Für Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind die folgenden Schutzmaßnahmen anzuwenden:

Stromkreise mit Steckvorrichtungen  £ AC 32 A sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN  £ 30 mA zu betreiben (Übergangsregelung siehe Abschnitt 8).

Alle anderen Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN £ 500 mA zu betreiben.

IT-Systeme dürfen nur mit Isolationsüberwachung betrieben werden. Sofern die Isolationsüberwachung nicht ständig beaufsichtigt wird, muß die elektrische Anlage bei Auftreten des ersten Fehlers automatisch abschalten. Bei Meldung eines Isolationsfehlers ist der Mangel unverzüglich zu beseitigen.

4.2.5 Weitere Schutzmaßnahmen

Abweichend von den Abschnitten 4.2.3 und 4.2.4 sind hinter Speisepunkten folgende Schutzmaßnahmen zulässig.

  1. Schutzkleinspannung nach DIN VDE 0100­410 Abschnitt 411.1,
  2. Schutztrennung nach DIN VDE 0100­410 Abschnitt 413.5.

Bei Verwendung von Ersatzstromversorgungsanlagen sind die Maßnahmen nach DIN VDE 0100­551 anzuwenden.

4.2.6 Schutzmaßnahmen für frequenzgesteuerte Betriebsmittel

4.2.6.1 Das Betreiben von Betriebsmitteln, die hochfrequente Fehlerströme oder glatte Gleichfehlerströme erzeugen können, darf die zulässigen Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.5 nicht beeinträchtigen.

Hochfrequente Fehlerströme oder glatte Gleichfehlerströme können bei Betriebsmitteln mit Gleichrichterschaltung (z.B. Drehstrombrückenschaltung ­ sechspulsig ­), beispielsweise bei Frequenzumrichtern, auftreten.

Die Beeinträchtigung der Schutzmaßnahmen kann verhindert und der Schutz bei indirektem Berühren sichergestellt werden, wenn

  1. frequenzgesteuerte Betriebsmittel AC 230 V/16 A, z. B. Rüttler, Hf-Werkzeuge, über pulsstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit IDN  £ 30 mA betrieben werden.
  2. frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Steckvorrichtungen  £ AC 32 A nur über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit IDN  £ 30 mA oder Schutztrenntransformatoren betrieben werden.
  3. frequenzgesteuerte Betriebsmittel, die über Steckvorrichtungen > AC 32 A bis AC 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit IDN  £ 500 mA oder Trenntransformatoren betrieben werden.1)
  4. frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Anschluß über Steckvorrichtungen > AC 63 A über Trenntransformatoren oder allstromsensitive Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen betrieben werden. 1)
  5. elektrische Betriebsmittel hoher Leistung über Kombinationen eines Schaltgerätes und eines Gerätes mit gleitender Fehlerstromerfassung (Auslöseschwelle  £ 30 mA) in Einfehlersicherheit mit Fehlererkennung und Betriebshemmung betrieben werden.
  6. für frequenzgesteuerte Betriebsmittel mit Festanschluß die Maßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.5 angewendet werden, die Abschaltbedingungen eingehalten sind und die Stromkreise keine Steckvorrichtung enthalten.
  7. Stromkreisen mit allstromsensitiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen keine pulsstromsensitiven Schutzeinrichtungen vorgeschaltet sind.

1) Bei der Verwendung von Trenntransformatoren ist darauf zu achten, daß auf der Sekundärseite der Schutz bei indirektem Berühren sichergestellt ist.

4.2.6.2 Frequenzgesteuerte Betriebsmittel müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Siehe DIN VDE 0160

 

4.3 Speisepunkte für kleine Baustellen

4.3.1 Allgemeines

Auf kleinen Baustellen ist der Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auch zulässig, wenn die Speisepunkte (Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzeinrichtungen) die nachfolgenden Bedingungen erfüllen.

4.3.2 Kleinstbaustromverteiler

4.3.2.1 Kleinstbaustromverteiler sind so auszuwählen, daß sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

4.3.2.2 Für Anschluß und Betrieb von Kleinstbaustromverteilern sind folgende Sicherheitshinweise zu beachten:

  1. Vor der Verbindung mit dem Netz ist der Kleinstbaustromverteiler über den zugehörigen Erdungsleiter mit dem Erder, z.B. Staberder, zu verbinden. Der Erdungsleiter darf nicht mit einem netzseitig vorhandenen Schutzleiter verbunden werden.
  2. Anschließend ist die Verbindung mit dem versorgenden Netz über die Anschlußleitung herzustellen. Hierbei dürfen am Kleinstbaustromverteiler keine Verbraucher angeschlossen sein.
  3. Anschlußleitungen und Erdungsleiter sind so zu verlegen, daß sie vor mechanischen Beschädigungen, z.B. Überfahren, Abreißen, geschützt sind.
  4. Bevor die Betriebsmittel angeschlossen werden, ist die Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) zu betätigen. Dabei muß der Schalter auslösen.
  5. Hat die Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) während des Betriebes ausgelöst und löst diese nach dem Einschalten wieder aus, liegt ein Fehler in einem der angeschlossenen Betriebsmittel vor. Das fehlerhafte Betriebsmittel ist außer Betrieb zu nehmen.
  6. Vor Auftrennen der Erderverbindung ist der Netzstecker zu ziehen.
  7. Beim Einsatz von Kleinstbaustromverteilern ist die Funktionsfähigkeit der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) durch Betätigen der Prüftaste arbeitstäglich zu prüfen.

4.3.3 Schutzverteiler

Schutzverteiler für kleine Baustellen sind so auszuwählen, daß sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

4.3.4 Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen

Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen sind Schutzschalter, die über eine genormte Steckvorrichtung zwischen ein Betriebsmittel und eine festinstallierte Steckvorrichtung geschaltet werden können. Diese müssen mindestens DIN VDE 0661 entsprechen, dürfen höchstens eine Schutzkontakt­Steckvorrichtung (AC 230 V/16 A) aufweisen und müssen den mechanischen Anforderungen für Baustellen entsprechen. Empfohlen wird wegen des höheren Schutzumfanges die Verwendung einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung gemäß 4.3.3, die Fehlerstrom, Schutzleiterbruch, Schutzleiterspannung und Fremdspannung überwacht.

5 Betriebsmittel

Für die elektrische Anlage der Baustelle muß durch Schaltgeräte sichergestellt sein, daß die Anlage freigeschaltet werden kann. Die Schaltgeräte müssen betriebsmäßig so ausgelegt sein, daß alle aktiven Leiter gleichzeitig geschaltet werden.

Siehe DIN VDE 0660­501

5.1 Schaltanlagen und Verteiler

Schaltanlagen und Verteiler dürfen auf Baustellen nur betrieben werden, wenn sie mindestens die Schutzart IP 43 aufweisen. Wenn mit Temperaturen unter -5 °C gerechnet werden muß, sind nur solche Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu verwenden, die für den Einsatz bis zu Temperaturen von ­25 °C geeignet sind.

5.2 Flexible Leitungen

5.2.1 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein (siehe Anhang 4).

5.2.2 An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie geschützt zu verlegen.

Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie hochgehängt sind oder wenn durch Abdeckung oder Eingraben im Schutzrohr mechanische Schädigungen verhindert werden.

5.2.3 Leitungsroller müssen für erschwerte Bedingungen (rauher Betrieb ) geeignet sein und nach den Festlegungen für schutzisolierte Betriebsmittel gebaut sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP X4 genügen.

5.3 Installationsmaterial

5.3.1 Installationsmaterial wie Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweigdosen, Schaltgeräte und dgl. muß mindestens in der Schutzart IP X4 ausgeführt sein.

5.3.2 Die Gehäuse von Steckvorrichtungen müssen aus Isolierstoff bestehen und für erschwerte Bedingungen geeignet sein. Drehstromsteckvorrichtungen bis AC 32 A müssen grundsätzlich 5-polig sein. Ausnahmen sind nur in Sonderfällen zulässig.

5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge

5.4.1 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Netzanschlußleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 4) ausgestattet sein. Treten besondere Umgebungsbedingungen auf, z.B. starke Nässe oder Feuchtigkeit, so müssen geeignete ergänzende Schutzmaßnahmen getroffen werden oder die Arbeiten sind einzustellen.

5.4.2 Abweichend von Abschnitt 5.4.1 sind auch Anschlußleitungen vom Typ H05RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 4) mit einer Länge bis zu 4 m zulässig, soweit nicht in der Normenreihe DIN VDE 0740 die Bauart H07RN-F vorgeschrieben ist.

5.4.3 Werden handgeführte Elektrowerkzeuge mit der Schutzmaßnahme "Schutztrennung" betrieben, sind nur Leitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart zulässig.

5.5 Leuchten

5.5.1 Allgemeines

Leuchten müssen DIN EN 60 598-1 (VDE 0711-1) und zusätzlich folgenden Anforderungen entsprechen:

5.5.2 Besondere Anforderungen für Handleuchten

Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen mindestens in der Schutzart IP 45 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in DIN VDE 0710­4 sowie DIN VDE 0711­208 entsprechen.

Insbesondere gilt:

 

6 Prüfungen

6.1 Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen

6.1.1 Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von einem Jahr.

6.1.2 Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) bei nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft oder ­ wenn geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen ­ durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen.

6.1.3 Zusätzlich zu Abschnitt 6.1.2 muß arbeitstäglich eine Prüfung durch den Benutzer auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.

6.1.4 Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach den Abschnitten 6.1.1 und 6.1.2, wenn die Baustelle durch ein IT-Netzsystem versorgt wird.

6.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen

6.2.1 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand von einer Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von drei Monaten.

Die Angabe der Prüffrist als Richtwert ist notwendig, da auf Baustellen die Beanspruchung der Betriebsmittel sehr verschieden sein kann. Diesem Umstand trägt die neue Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) Rechnung. Die Belastung eines Betriebsmittels ist sehr betriebsspezifisch. Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Eine generelle Vorgabe von Prüffristen erfüllt das Schutzziel der VBG 4 "Prüffristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden" nicht. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.

Als Kriterium für die Festlegung gilt Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur VBG 4. Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 % darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.

Unternehmer, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Schutzzielvorgaben der VBG 4, wenn die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Prüffristen eingehalten werden.

Betriebsbedingungen Beispiele Frist
hohe Beanspruchungen Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium und gefettete Bleche),
Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben
wöchentlich
Naßschleifen von nichtleitenden Materialien, Kernbohren,
Stahlbau, Tunnel­ und Stollenbau
3 Monate
normale Beanspruchungen Hochbau,
allgemeiner Tiefbau
6 Monate
Elektroinstallation,
Sanitär­ und Heizungsinstallation,
Holzausbau

Tabelle: Betriebsspezifische Prüffristen für Baustellen

6.2.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden.

6.3 Prüfnachweis

Es wird empfohlen, die Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 zu dokumentieren.

Es genügt auch eine entsprechende Kennzeichnung, z. B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole.

 

7 Instandsetzung und Wartung

Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur durch Elektrofachkräfte vorgenommen werden. Elektrische Betriebsmittel, die Mängel aufweisen, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.

 

8 Zeitpunkt der Anwendung

8.1 Diese Regeln sind anzuwenden ab 1.1.1998, sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln nach den geltenden Rechtsverordnungen oder nach allgemein anerkannten Regeln bereits zu beachten sind.

8.2 Abweichend von Abschnitt 8.1 müssen die ab 1. Januar 1999 neu in Betrieb genommenen Baustromverteiler DIN EN 60 439-4A1/DIN VDE 0660­501 A1 entsprechen, d. h. Stromkreise mit Steckvorrichtungen  £ 32 A müssen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN  £ 30 mA betrieben werden.

8.3 Abweichend von Abschnitt 8.1 müssen vorhandene Baustromverteiler nach DIN VDE 0660-501, die vor dem 1. Januar 1999 bereits in Betrieb genommen worden sind, ab 1. Januar 2002 den Festlegungen dieser Regeln entsprechen.

Diese Regelungen basieren auf den Festlegungen des § 62 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 bisher VBG 1).


Anhang 1

Vorschriften und Regeln

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3:

1. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
BGV A1
(VBG 1)
Allgemeine Vorschriften
BGV A2
(VBG 4)
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

2. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Merkblätter

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft
oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)
BGI 594
(ZH 1/228)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung
BGI 600
(ZH 1/249)
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen
ZH 1/257  Sicherheitsregeln für die Wiederholungsprüfung elektrischer Betriebsmittel

3. DIN-Normen / VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin,
bzw.
VDE-Verlag,
Bismarckstraße 30, 10625 Berlin)
DIN VDE 0100­200 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Begriffe
DIN VDE 0100­410 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag
DIN VDE 0100­537 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Geräte zum Trennen und Schalten
DIN VDE 0100­551 Elektrische Anlagen von Gebäuden, Niederspannungs-Stromerzeugungsanlagen
DIN VDE 0100­704 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen
DIN VDE 0160 Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln
DIN VDE 0282­4 Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen
DIN VDE 0298-3 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen; Allgemeines für Leitungen
EN 60 529/
DIN VDE 0470­1
Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)
DIN VDE 0612 VDE - Bestimmungen für Baustromverteiler für Nennspannungen bis 380 V und für Nennströme bis 630 A; 01.02.1992 zurückgezogen und durch DIN VDE 0650-501 ersetzt
DIN VDE 0620 A 1 Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A
DIN VDE 0660­501 Schaltgeräte; Niederspannung-Schaltgeräetekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV)
DIN VDE 0661 Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen zur Schutzpegelerhöhung für Nennwechselspannung Un = 230 V, Nennstrom In = 16 A, Nenndifferenzstrom IDN  £ 30 mA
DIN VDE 0710­4 Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Teil 4: Sondervorschriften für Leuchten, die unter erschwerten Bedingungen betrieben werden
DIN VDE 0711­1 Leuchten; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen
DIN VDE 0711­208 Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Handleuchten
DIN VDE 0740 Handgeführte Elektrowerkzeuge

Anhang 2

Anhang 3

 

Anhang 4

 

Beispiele

harmonisiert Leitung bisher
H05V-U,
H05V-K
Kunststoffverdrahtungsleitung NYFA,
NYFAF
H07V-U,
H07V-K
Kunststoffaderleitung NYA,
NYAF
H03VV-F,
H03VVH2-F
Leichte Kunststoffschlauchleitung NYLHY
H05VV-F mittlere Kunststoffschlauchleitung NYMHY
H05RR-F,
H05RN-F,
H07RN-F *)
H07BQ-F
leichte Gummischlauchleitung
mittlere Gummischlauchleitung
NLH
NMH
NMHöu
NMG11YÖ
H03VH-Y
H03VH-H
Leichte Zwillingsleitung
Zwillingleitung
NLYZ
NYZ
H03RT-F Gummiaderschnur NSA

*) je nach Beanspruchung

Andere isolierte Leitungen werden in der Regel noch wie bisher bezeichnet, da es hierfür noch keine harmonisierten Ausführungen gibt. Den Leitungstypen H07RN-F und H05RN-F sind solche vom Typ H07BQ-F bzw. H05BQ-F, wenn ein schwarzer Mantel verwendet wird, als gleichwertig einzustufen (s. prHD 516 S2, Tab. 2B / Teil 10).

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