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BGI 608 |
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Fassung 12/97
1 Anwendungsbereich
2 Begriffsbestimmungen
3 Allgemeine Anforderungen
4 Betrieb
4.1 Speisepunkte
4.2 Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren
4.3 Speisepunkte für kleine Baustellen
5 Betriebsmittel
5.1 Schaltanlagen und Verteiler
5.2 Flexible Leitungen
5.3 Installationsmaterial
5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge
5.5 Leuchten
6 Prüfungen
7 Instandsetzung und Wartung
8 Zeitpunkt der Anwendung
Anhang 1: Vorschriften und Regeln
Anhang 2: Kurzzeichen und Symbole auf
elektrischen Betriebsmitteln
Anhang 3: Schutzarten nach DIN VDE 04701
Anhang 4: Kurzzeichen für Leitungen
Mit Erscheinen des Harmonisierungsdokumentes HD 384.7.704 S1 und des zu erwartenden nationalen Teiles der Normenreihe DIN VDE 0100704 sowie DIN EN 60 4394 (DIN VDE 0660501) sind darin nur noch Festlegungen für das Errichten elektrischer Anlagen auf Baustellen enthalten.
Die vorliegenden Regeln stellen die Anforderungen an elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen übersichtlich zusammen und enthalten für den Betrieb notwendige Ergänzungen, um das bisherige Schutzniveau beizubehalten bzw. zu verbessern.
1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die bei Bauarbeiten auf Bau und Montagestellen betrieben werden.
1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel, wenn diese auf anderen Baustellen wieder eingesetzt werden.
1.3 Diese Regeln finden keine Anwendung auf elektrische Anlagen innerhalb von Bau oder Wohncontainern.
Im Sinne dieser Regeln sind bzw. ist
3.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den Festlegungen dieser Regeln und den allgemein anerkannten Regeln der Technik bereitgestellt und benutzt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen nach den örtlichen Bedingungen ausgewählt werden. Elektrische Betriebsmittel sind so zu benutzen und elektrische Anlagen so zu betreiben, daß bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine Gefährdung vermieden wird.
Bei Vorliegen besonderer Gefährdungen, z.B. erhöhter elektrischer Gefährdung, Brand- oder Explosionsgefahr, dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur unter Einhaltung besonderer Bestimmungen benutzt werden. Besondere Festlegungen sind z.B. enthalten in:
3.3 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4.1.1 Die elektrische Versorgung von Anlagen und Betriebsmitteln auf Bau und Montagestellen darf nur aus zugeordneten Speisepunkten erfolgen. Die Anlage muß mindestens eine Einrichtung zum Trennen besitzen. Einrichtungen zum Trennen können auch Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sein, wenn sie die Bedingungen zum Trennen nach DIN VDE 0100537 erfüllen.
Speisepunkte zur Versorgung von elektrischen Anlagen oder Betriebsmitteln sind:
4.1.2 Steckvorrichtungen in ortsfesten Anlagen dürfen nicht als Speisepunkt verwendet werden.
4.1.3 Für kleine Baustellen sind als Speisepunkte auch
zulässig. Diese Einrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden.
4.2 Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren
4.2.1 Netzsysteme
Nach dem Speisepunkt sind als Netzsysteme nur TN-S, TT oder IT-Systeme zulässig.
4.2.2 Zuleitung zum Speisepunkt bei TN-Systemen
Bei Anwendung des TN-S-Systems hinter dem Speisepunkt sind für die Zuleitung zum Speisepunkt zulässig:
Es müssen Kabel und Leitungen mit Querschnitten von mindestens 10 mm2 Cu oder 16 mm2 Al verwendet werden, die
4.2.3 Stromkreise ohne Steckvorrichtungen
In Stromkreisen ohne Steckvorrichtungen müssen eine oder mehrere Schutzmaßnahmen nach DIN VDE 0100410 angewendet werden.
4.2.4 Stromkreise mit Steckvorrichtungen
Für Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind die folgenden Schutzmaßnahmen anzuwenden:
Stromkreise mit Steckvorrichtungen £ AC 32 A sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN £ 30 mA zu betreiben (Übergangsregelung siehe Abschnitt 8).
Alle anderen Stromkreise mit Steckvorrichtungen sind über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN £ 500 mA zu betreiben.
IT-Systeme dürfen nur mit Isolationsüberwachung betrieben werden. Sofern die Isolationsüberwachung nicht ständig beaufsichtigt wird, muß die elektrische Anlage bei Auftreten des ersten Fehlers automatisch abschalten. Bei Meldung eines Isolationsfehlers ist der Mangel unverzüglich zu beseitigen.
Abweichend von den Abschnitten 4.2.3 und 4.2.4 sind hinter Speisepunkten folgende Schutzmaßnahmen zulässig.
Bei Verwendung von Ersatzstromversorgungsanlagen sind die Maßnahmen nach DIN VDE 0100551 anzuwenden.
4.2.6 Schutzmaßnahmen für frequenzgesteuerte Betriebsmittel
4.2.6.1 Das Betreiben von Betriebsmitteln, die hochfrequente Fehlerströme oder glatte Gleichfehlerströme erzeugen können, darf die zulässigen Schutzmaßnahmen nach den Abschnitten 4.2.1 bis 4.2.5 nicht beeinträchtigen.
Hochfrequente Fehlerströme oder glatte Gleichfehlerströme können bei Betriebsmitteln mit Gleichrichterschaltung (z.B. Drehstrombrückenschaltung sechspulsig ), beispielsweise bei Frequenzumrichtern, auftreten.
Die Beeinträchtigung der Schutzmaßnahmen kann verhindert und der Schutz bei indirektem Berühren sichergestellt werden, wenn
1) Bei der Verwendung von Trenntransformatoren ist darauf zu achten, daß auf der Sekundärseite der Schutz bei indirektem Berühren sichergestellt ist.
4.2.6.2 Frequenzgesteuerte
Betriebsmittel müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Siehe DIN VDE 0160
4.3 Speisepunkte für kleine Baustellen
Auf kleinen Baustellen ist der Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auch zulässig, wenn die Speisepunkte (Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler, ortsveränderliche Schutzeinrichtungen) die nachfolgenden Bedingungen erfüllen.
4.3.2 Kleinstbaustromverteiler
4.3.2.1 Kleinstbaustromverteiler sind so auszuwählen, daß sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
4.3.2.2 Für Anschluß und Betrieb von Kleinstbaustromverteilern sind folgende Sicherheitshinweise zu beachten:
Schutzverteiler für kleine Baustellen sind so auszuwählen, daß sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
4.3.4 Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen
Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen sind Schutzschalter, die über eine genormte Steckvorrichtung zwischen ein Betriebsmittel und eine festinstallierte Steckvorrichtung geschaltet werden können. Diese müssen mindestens DIN VDE 0661 entsprechen, dürfen höchstens eine SchutzkontaktSteckvorrichtung (AC 230 V/16 A) aufweisen und müssen den mechanischen Anforderungen für Baustellen entsprechen. Empfohlen wird wegen des höheren Schutzumfanges die Verwendung einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung gemäß 4.3.3, die Fehlerstrom, Schutzleiterbruch, Schutzleiterspannung und Fremdspannung überwacht.
Für die elektrische Anlage der Baustelle muß durch Schaltgeräte sichergestellt sein, daß die Anlage freigeschaltet werden kann. Die Schaltgeräte müssen betriebsmäßig so ausgelegt sein, daß alle aktiven Leiter gleichzeitig geschaltet werden.
Siehe DIN VDE 0660501
5.1 Schaltanlagen und Verteiler
Schaltanlagen und Verteiler dürfen auf Baustellen nur
betrieben werden, wenn sie mindestens die Schutzart IP 43 aufweisen. Wenn mit
Temperaturen unter -5 °C gerechnet werden muß, sind nur solche
Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen zu verwenden, die für den Einsatz bis zu Temperaturen von
25 °C geeignet sind.
5.2.1 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart sein (siehe Anhang 4).
5.2.2 An Stellen, an denen Leitungen mechanisch besonders beansprucht werden können, sind sie geschützt zu verlegen.
Leitungen gelten als geschützt verlegt, wenn sie hochgehängt sind oder wenn durch Abdeckung oder Eingraben im Schutzrohr mechanische Schädigungen verhindert werden.
5.2.3 Leitungsroller müssen für
erschwerte Bedingungen (rauher Betrieb ) geeignet sein und nach den Festlegungen für schutzisolierte
Betriebsmittel gebaut sein. Sie müssen mindestens der Schutzart IP X4 genügen.
5.3.1 Installationsmaterial wie Schalter, Steckvorrichtungen, Abzweigdosen, Schaltgeräte und dgl. muß mindestens in der Schutzart IP X4 ausgeführt sein.
5.3.2 Die Gehäuse von Steckvorrichtungen müssen aus Isolierstoff bestehen und für erschwerte Bedingungen geeignet sein. Drehstromsteckvorrichtungen bis AC 32 A müssen grundsätzlich 5-polig sein. Ausnahmen sind nur in Sonderfällen zulässig.
5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge
5.4.1 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mindestens der Schutzart IP 2X entsprechen und mit einer Netzanschlußleitung vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 4) ausgestattet sein. Treten besondere Umgebungsbedingungen auf, z.B. starke Nässe oder Feuchtigkeit, so müssen geeignete ergänzende Schutzmaßnahmen getroffen werden oder die Arbeiten sind einzustellen.
5.4.2 Abweichend von Abschnitt 5.4.1 sind auch Anschlußleitungen vom Typ H05RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart (siehe Anhang 4) mit einer Länge bis zu 4 m zulässig, soweit nicht in der Normenreihe DIN VDE 0740 die Bauart H07RN-F vorgeschrieben ist.
5.4.3 Werden handgeführte Elektrowerkzeuge mit der Schutzmaßnahme "Schutztrennung" betrieben, sind nur Leitungen vom Typ H07RN-F oder mindestens gleichwertiger Bauart zulässig.
Leuchten müssen DIN EN 60 598-1 (VDE 0711-1) und zusätzlich folgenden Anforderungen entsprechen:
5.5.2 Besondere Anforderungen für Handleuchten
Handleuchten, ausgenommen solche für Schutzkleinspannung, müssen mindestens in der Schutzart IP 45 ausgeführt sein. Sie müssen den Festlegungen in DIN VDE 07104 sowie DIN VDE 0711208 entsprechen.
Insbesondere gilt:
6.1 Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
6.1.1 Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von einem Jahr.
6.1.2 Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) bei nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft oder wenn geeignete Prüfgeräte zur Verfügung stehen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen.
6.1.3 Zusätzlich zu Abschnitt 6.1.2 muß arbeitstäglich eine Prüfung durch den Benutzer auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung durchgeführt werden.
6.1.4 Für Isolationsüberwachungseinrichtungen gelten die Prüffristen nach den Abschnitten 6.1.1 und 6.1.2, wenn die Baustelle durch ein IT-Netzsystem versorgt wird.
6.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen
6.2.1 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand von einer Elektrofachkraft oder bei Verwendung geeigneter Prüfgeräte von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft geprüft werden. Für die Prüffristen gilt ein Richtwert von drei Monaten.
Die Angabe der Prüffrist als Richtwert ist notwendig, da auf Baustellen die Beanspruchung der Betriebsmittel sehr verschieden sein kann. Diesem Umstand trägt die neue Durchführungsanweisung zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) Rechnung. Die Belastung eines Betriebsmittels ist sehr betriebsspezifisch. Die Festlegung der Prüffristen gehört zur Unternehmerverantwortung. Eine generelle Vorgabe von Prüffristen erfüllt das Schutzziel der VBG 4 "Prüffristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel rechtzeitig erkannt werden" nicht. Je nach Beanspruchung der Betriebsmittel sind variable Prüffristen notwendig. Bei hoher Beanspruchung sind die Fristen zu verkürzen. Bei niedriger Beanspruchung dürfen die Fristen über den Richtwert hinaus bis zu einem Jahr verlängert werden.
Als Kriterium für die Festlegung gilt Tabelle 1B der Durchführungsanweisung zur VBG 4. Das Maß zur Orientierungshilfe ist die bei der Prüfung auftretende Fehlerquote. Liegt diese unter 2 % darf die Prüffrist verlängert werden. Die Fehlerquote ermittelt sich aus dem Anteil der Betriebsmittel mit Mängeln an der Gesamtzahl der geprüften Betriebsmittel.
Unternehmer, die diese Regelung nicht in Anspruch nehmen wollen, erfüllen die Schutzzielvorgaben der VBG 4, wenn die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Prüffristen eingehalten werden.
Betriebsbedingungen | Beispiele | Frist |
hohe Beanspruchungen | Schleifen von Metallen (Aluminium, Magnesium
und gefettete Bleche), Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben |
wöchentlich |
Naßschleifen von nichtleitenden Materialien,
Kernbohren, Stahlbau, Tunnel und Stollenbau |
3 Monate | |
normale Beanspruchungen | Hochbau, allgemeiner Tiefbau |
6 Monate |
Elektroinstallation, Sanitär und Heizungsinstallation, Holzausbau |
Tabelle: Betriebsspezifische Prüffristen für Baustellen
6.2.2 Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel auf Baustellen müssen durch den Benutzer vor jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel unterzogen werden.
Es wird empfohlen, die Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 und 6.2 zu dokumentieren.
Es genügt auch eine entsprechende Kennzeichnung, z. B. mit einer Prüfplakette oder einer Banderole.
Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur durch Elektrofachkräfte vorgenommen werden. Elektrische Betriebsmittel, die Mängel aufweisen, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.
8.1 Diese Regeln sind anzuwenden ab 1.1.1998, sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln nach den geltenden Rechtsverordnungen oder nach allgemein anerkannten Regeln bereits zu beachten sind.
8.2 Abweichend von Abschnitt 8.1 müssen die ab 1. Januar 1999 neu in Betrieb genommenen Baustromverteiler DIN EN 60 439-4A1/DIN VDE 0660501 A1 entsprechen, d. h. Stromkreise mit Steckvorrichtungen £ 32 A müssen über Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IDN £ 30 mA betrieben werden.
8.3 Abweichend von Abschnitt 8.1 müssen vorhandene Baustromverteiler nach DIN VDE 0660-501, die vor dem 1. Januar 1999 bereits in Betrieb genommen worden sind, ab 1. Januar 2002 den Festlegungen dieser Regeln entsprechen.
Diese Regelungen basieren auf den Festlegungen des § 62 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 bisher VBG 1).
Vorschriften und Regeln
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3:
1. Unfallverhütungsvorschriften
(Bezugsquelle: | Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) |
BGV A1 (VBG 1) |
Allgemeine Vorschriften |
BGV A2 (VBG 4) |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
2. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Merkblätter
(Bezugsquelle: | Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln) |
BGI 594 (ZH 1/228) |
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung |
BGI 600 (ZH 1/249) |
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen |
ZH 1/257 | Sicherheitsregeln für die Wiederholungsprüfung elektrischer Betriebsmittel |
3. DIN-Normen / VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: | Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bzw. VDE-Verlag, Bismarckstraße 30, 10625 Berlin) |
DIN VDE 0100200 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V; Begriffe |
DIN VDE 0100410 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag |
DIN VDE 0100537 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Geräte zum Trennen und Schalten |
DIN VDE 0100551 | Elektrische Anlagen von Gebäuden, Niederspannungs-Stromerzeugungsanlagen |
DIN VDE 0100704 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen |
DIN VDE 0160 | Ausrüstung von Starkstromanlagen mit elektronischen Betriebsmitteln |
DIN VDE 02824 | Gummi-isolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen |
DIN VDE 0298-3 | Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen; Allgemeines für Leitungen |
EN 60 529/ DIN VDE 04701 |
Schutzarten durch Gehäuse (IP Code) |
DIN VDE 0612 | VDE - Bestimmungen für Baustromverteiler für Nennspannungen bis 380 V und für Nennströme bis 630 A; 01.02.1992 zurückgezogen und durch DIN VDE 0650-501 ersetzt |
DIN VDE 0620 A 1 | Steckvorrichtungen bis 400 V 25 A |
DIN VDE 0660501 | Schaltgeräte; Niederspannung-Schaltgeräetekombinationen; Teil 4: Besondere Anforderungen an Baustromverteiler (BV) |
DIN VDE 0661 | Ortsveränderliche Schutzeinrichtungen zur Schutzpegelerhöhung für Nennwechselspannung Un = 230 V, Nennstrom In = 16 A, Nenndifferenzstrom IDN £ 30 mA |
DIN VDE 07104 | Vorschriften für Leuchten mit Betriebsspannungen unter 1000 V; Teil 4: Sondervorschriften für Leuchten, die unter erschwerten Bedingungen betrieben werden |
DIN VDE 07111 | Leuchten; Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen |
DIN VDE 0711208 | Leuchten; Teil 2: Besondere Anforderungen; Hauptabschnitt Acht: Handleuchten |
DIN VDE 0740 | Handgeführte Elektrowerkzeuge |
Beispiele
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*) je nach Beanspruchung
Andere isolierte Leitungen werden in der Regel noch wie bisher bezeichnet, da es hierfür noch keine harmonisierten Ausführungen gibt. Den Leitungstypen H07RN-F und H05RN-F sind solche vom Typ H07BQ-F bzw. H05BQ-F, wenn ein schwarzer Mantel verwendet wird, als gleichwertig einzustufen (s. prHD 516 S2, Tab. 2B / Teil 10).
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