Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)

BGBl. 2008 Teil I Nr. 58 S.2426, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2008 

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-OrgWG)

Vom 15. Dezember 2008


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


 

alte Fassung
 

 



Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2403) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder 5 bis 12“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1
Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13“ ersetzt.
1. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken
mit den für die Kinder- und Gesundheitspflege
durch Landesrecht bestimmten Stellen der
Länder auf eine Inanspruchnahme der Leistungen
nach Absatz 1 hinzuwirken. Zur Durchführung der
Maßnahmen nach Satz 1 schließen die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen
mit den Stellen der Länder nach Satz 1 gemeinsame
Rahmenvereinbarungen.“
1a. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in
den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
festzulegen, in welchen medizinisch notwendigen
Fällen Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen,
die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1
oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur
Anwendung am oder im menschlichen Körper
bestimmt sind, ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung
einbezogen werden; § 34
Abs. 1 Satz 5, 7 und 8 und Abs. 6 sowie die
§§ 35, 126 und 127 gelten entsprechend. Für
verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige
Medizinprodukte nach Satz 2
gilt § 34 Abs. 1 Satz 6 entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt auch für Medizinprodukte, die nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 in die Versorgung mit
Arzneimitteln einbezogen worden sind.“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte
Diäten zur enteralen Ernährung, wenn
eine diätetische Intervention mit bilanzierten
Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig
und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss
legt in den Richtlinien nach
§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen
Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten
zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet
werden können und veröffentlicht im
Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der
verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 gilt
entsprechend. In die Zusammenstellung sollen
nur Produkte aufgenommen werden, die die
Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Für die
Zuzahlung gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Für die Abgabe von bilanzierten Diäten zur enteralen
Ernährung gelten die §§ 126 und 127
entsprechend. Bei Vereinbarungen nach § 84
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Leistungen nach Satz 1
zu berücksichtigen.“
1b. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „oder
nach § 126 Abs. 2 versorgungsberechtigt“ gestrichen.
b) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
1c. In § 35 Abs. 5 Satz 7 werden die Wörter „des Arzneimittelindexes
der gesetzlichen Krankenversicherung“
durch die Wörter „nach § 84 Abs. 5“ ersetzt.
1d. § 43 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkasse erbringt aus medizinischen
Gründen in unmittelbarem Anschluss an eine
Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1 oder
stationäre Rehabilitation erforderliche sozialmedizinische
Nachsorgemaßnahmen für chronisch
kranke oder schwerstkranke Kinder und Jugendliche,
die das 14. Lebensjahr, in besonders
schwerwiegenden Fällen das 18. Lebensjahr,
noch nicht vollendet haben, wenn die Nachsorge
wegen der Art, Schwere und Dauer der Erkrankung
notwendig ist, um den stationären Aufenthalt
zu verkürzen oder die anschließende ambulante
ärztliche Behandlung zu sichern.“
1e. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 19 bis 21 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen gelten für die in
Absatz 1 genannten Rechtsbeziehungen entsprechend;
die §§ 97 bis 115 und 128 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anzuwenden, soweit die dort genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 1 gilt nicht
für Verträge von Krankenkassen oder deren
Verbänden mit Leistungserbringern, zu deren
Abschluss die Krankenkassen oder deren Verbände
gesetzlich verpflichtet sind und bei deren
Nichtzustandekommen eine Schiedsamtsregelung
gilt. Die in Satz 1 genannten Vorschriften
gelten mit der Maßgabe, dass der
Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen
besonders zu berücksichtigen ist.“
1f. § 73b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die direkte Inanspruchnahme eines Kinderarztes
bleibt unberührt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 4 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Zur flächendeckenden Sicherstellung des
Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen
allein oder in Kooperation mit anderen
Krankenkassen spätestens bis zum
30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften
zu schließen, die mindestens die Hälfte der
an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden
Allgemeinärzte des Bezirks der
Kassenärztlichen Vereinigung vertreten.
Können sich die Vertragsparteien nicht einigen,
kann die Gemeinschaft die Einleitung
eines Schiedsverfahrens nach Absatz
4a beantragen. Ist ein Vertrag nach
Satz 1 zustande gekommen oder soll ein
Vertrag zur Versorgung von Kindern und
Jugendlichen geschlossen werden, können
Verträge auch abgeschlossen werden mit
1. vertragsärztlichen Leistungserbringern,
die an der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen,
2. Gemeinschaften dieser Leistungserbringer,
3. Trägern von Einrichtungen, die eine
hausarztzentrierte Versorgung durch
vertragsärztliche Leistungserbringer,
die an der hausärztlichen Versorgung
nach § 73 Abs. 1a teilnehmen, anbieten,
4. Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit
Gemeinschaften nach Nummer 2 sie
hierzu ermächtigt haben.
Finden die Krankenkassen in dem Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung keinen
Vertragspartner, der die Voraussetzungen
nach Satz 1 erfüllt, haben sie zur flächendeckenden
Sicherstellung des Angebots
nach Absatz 1 Verträge mit einem oder
mehreren der in Satz 3 genannten Vertragspartner
zu schließen. In den Fällen
der Sätze 3 und 4 besteht kein Anspruch
auf Vertragsabschluss; die Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots ist unter Bekanntgabe
objektiver Auswahlkriterien auszuschreiben.“
bb) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Wörter „diesem Absatz“
ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Beantragt eine Gemeinschaft gemäß
Absatz 4 Satz 2 die Einleitung eines Schiedsverfahrens,
haben sich die Parteien auf eine
unabhängige Schiedsperson zu verständigen,
die den Inhalt des Vertrages nach Absatz 4
Satz 1 festlegt. Einigen sich die Parteien nicht
auf eine Schiedsperson, so wird diese von der
für die Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde
bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens
tragen die Vertragspartner zu gleichen
Teilen. Klagen gegen die Bestimmung der
Schiedsperson und die Festlegung des Vertragsinhalts
haben keine aufschiebende Wirkung.“
1g. In § 84 Abs. 7a Satz 9 wird die Angabe „§ 300
Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „§ 300 Abs. 2
Satz 6“ ersetzt.
1h. § 92 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:
„(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien
zur Verordnung von Arzneimitteln nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 6 und Therapiehinweisen nach Absatz 2
Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen
und pharmazeutischen Wissenschaft und
Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer,
den betroffenen pharmazeutischen
Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker
und den maßgeblichen Dachverbänden der
Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen
auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Die Stellungnahmen sind
in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame
Bundesausschuss hat unter Wahrung der
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten
oder Empfehlungen von Sachverständigen, die
er bei Richtlinien zur Verordnung von Arzneimitteln
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sowie bei Therapiehinweisen
nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt,
bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu
benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden
Gründen der Beschlüsse zu benennen.“
1i. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 9 durch
folgende Sätze ersetzt:
„Für Vertragsärzte, die im Jahr 2008 das 68. Lebensjahr
vollendet haben, findet § 95 Abs. 7
Satz 3 bis 9 in der bis zum30. September 2008
geltenden Fassung keine Anwendung, es sei
denn, der Vertragsarztsitz wird nach § 103
Abs. 4 fortgeführt. Die Zulassung endet in diesen
Fällen zum 31. März 2009, es sei denn, der
Vertragsarzt erklärt gegenüber dem Zulassungsausschuss
die Wiederaufnahme seiner
Tätigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Zulassung
als ruhend. In den Fällen der Anstellung
von Ärzten in einem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum gelten die Sätze 3
bis 5 entsprechend.“
b) In Absatz 9 wird Satz 4 durch folgenden Satz
ersetzt:
„Absatz 7 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
2. § 101 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„In den Richtlinien nach Absatz 1 ist für die Zeit
bis zum 31. Dezember 2013 sicherzustellen,
dass mindestens ein Versorgungsanteil in
Höhe von 25 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl
den überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätigen Ärzten und mindestens
ein Versorgungsanteil in Höhe von
20 Prozent der allgemeinen Verhältniszahl den
Leistungserbringern nach Satz 1, die ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch
betreuen, vorbehalten ist.“
b) In Satz 6 werden vor dem Wort „Versorgungsanteile“
die Wörter „in Satz 5 bestimmten“ eingefügt
und die Wörter „von 40 Prozent“ gestrichen.
2a. Nach § 103 Abs. 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei
hälftiger Entziehung der Zulassung.“
2b. § 126 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Semikolon und
die Wörter „die Krankenkassen stellen sicher,
dass diese Voraussetzungen erfüllt sind“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Krankenkassen stellen sicher, dass
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt
sind. Sie haben von der Erfüllung auszugehen,
wenn eine Bestätigung einer geeigneten
Stelle vorliegt. Die näheren Einzelheiten des
Verfahrens nach Satz 2 einschließlich der Bestimmung
und Überwachung der geeigneten
Stellen, Inhalt und Gültigkeitsdauer der Bestätigungen,
der Überprüfung ablehnender Entscheidungen
und der Erhebung von Entgelten
vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
mit den für die Wahrnehmung der
Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen
Spitzenorganisationen auf Bundesebene.
Dabei ist sicherzustellen, dass Leistungserbringer
das Verfahren unabhängig von einer
Mitgliedschaft bei einem der Vereinbarungspartner
nach Satz 3 nutzen können und einen
Anspruch auf Erteilung der Bestätigung haben,
wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 erfüllen. Erteilte Bestätigungen sind einzuschränken,
auszusetzen oder zurückzuziehen,
wenn die erteilende Stelle feststellt, dass
die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind, soweit der Leistungserbringer nicht
innerhalb einer angemessenen Frist die Übereinstimmung
herstellt. Die in der Vereinbarung
nach Satz 3 bestimmten Stellen dürfen die für
die Feststellung und Bestätigung der Erfüllung
der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
Daten von Leistungserbringern erheben,
verarbeiten und nutzen. Sie dürfen den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen über
ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte,
ausgesetzte und zurückgezogene
Bestätigungen einschließlich der für die Identifizierung
der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen
Daten unterrichten. Der Spitzenverband
Bund ist befugt, die übermittelten Daten
zu verarbeiten und den Krankenkassen bekannt
zu geben.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für Leistungserbringer, die am 31. März
2007 über eine Zulassung nach § 126 in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten,
gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1
Satz 2 bis zum 30. Juni 2010 insoweit als erfüllt.
Bei wesentlichen Änderungen der betrieblichen
Verhältnisse können die Krankenkassen
ergänzende Nachweise verlangen; Absatz 1a
Satz 2 gilt entsprechend. Die in Satz 1 genannten
Leistungserbringer bleiben abweichend
von Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember
2009 zur Versorgung der Versicherten berechtigt,
soweit keine Ausschreibungen nach § 127
Abs. 1 erfolgen.“
2c. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sollen“ durch
das Wort „können“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Spitzenorganisationen der
Leistungserbringer auf Bundesebene geben
erstmalig bis zum 30. Juni 2009 gemeinsam
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen
ab. Kommt eine Einigung bis
zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist
nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt
durch eine von den Empfehlungspartnern nach
Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige
Schiedsperson festgelegt. Einigen sich
die Empfehlungspartner nicht auf eine
Schiedsperson, so wird diese von der für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen
Aufsichtsbehörde bestimmt. Die
Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband
Bund und die Spitzenorganisationen
der Leistungserbringer je zur
Hälfte.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zweckmäßig
sind“ durch die Wörter „durchgeführt werden“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die
Angabe „2 und“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Über die Inhalte abgeschlossener Verträge
sind andere Leistungserbringer auf
Nachfrage unverzüglich zu informieren.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1
können Leistungserbringer zu den gleichen
Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit
sie nicht auf Grund bestehender Verträge
bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt
sind. Verträgen, die mit Verbänden
oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer
abgeschlossen wurden, können
auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse
der Leistungserbringer beitreten. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende
Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen
wurden. § 126 Abs. 1a und 2
bleibt unberührt.“
e) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und die Wörter „Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend“ eingefügt.
2d. § 128 wird wie folgt gefasst:
㤠128
Unzulässige Zusammenarbeit zwischen
Leistungserbringern und Vertragsärzten
(1) Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte
über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit
es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur
Versorgung in Notfällen benötigt werden. Satz 1
gilt entsprechend für die Abgabe von Hilfsmitteln
in Krankenhäusern und anderen medizinischen
Einrichtungen.
(2) Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte
nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger
wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der
Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche
Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung
von Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist
ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche
privatärztliche Leistungen, die im Rahmen der
Versorgung mit Hilfsmitteln von Vertragsärzten erbracht
werden, durch Leistungserbringer.
(3) Die Krankenkassen stellen vertraglich
sicher, dass Verstöße gegen die Verbote nach
den Absätzen 1 und 2 angemessen geahndet
werden. Für den Fall schwerwiegender und
wiederholter Verstöße ist vorzusehen, dass Leistungserbringer
für die Dauer von bis zu zwei Jahren
von der Versorgung der Versicherten ausgeschlossen
werden können.
(4) Sofern Vertragsärzte auf der Grundlage vertraglicher
Vereinbarungen mit Krankenkassen
über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen
Versorgung obliegenden Aufgaben hinaus an der
Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken,
sind die zusätzlichen Leistungen
unmittelbar von den Krankenkassen zu vergüten.
Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die
Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte
zuständige Ärztekammer.
(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend, wenn
Krankenkassen Auffälligkeiten bei der Ausführung
von Verordnungen von Vertragsärzten bekannt
werden, die auf eine mögliche Zuweisung von
Versicherten an bestimmte Leistungserbringer
oder eine sonstige Form unzulässiger Zusammenarbeit
hindeuten.“
2e. § 130a Abs. 9 wird aufgehoben.
2f. § 132c wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt in Empfehlungen die Anforderungen
an die Leistungserbringer der sozialmedizinischen
Nachsorgemaßnahmen fest.“
2g. In § 137g Abs. 1 Satz 11 werden die Wörter
„durch Erhöhung des Ausgleichsbedarfssatzes
von den Krankenkassen“ durch die Wörter „aus
dem Gesundheitsfonds“ ersetzt.
2h. In § 140f Abs. 4 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 126 Abs. 1 Satz 3,“ die Angabe „§ 127 Abs. 1a
Satz 1,“ eingefügt.
2i. In § 146a Satz 3 werden nach der Angabe „§ 155“
ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von
Absatz 4 Satz 9,“ eingefügt.
3. § 155 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder
Schließung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde
nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes
den Abwicklungsvorstand.
§ 35a Abs. 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Sind die Betriebskrankenkassen zur Erfüllung
dieser Verpflichtungen nicht in der Lage,
macht der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen den nicht gedeckten Betrag
bei allen anderen Krankenkassen mit
Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen
geltend.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
㤠164 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur
für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis
nicht durch ordentliche Kündigung beendet
werden kann.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer
4 eingefügt:
„4. der in § 171d Abs. 1 Satz 3 genannten
Verpflichtungen bis zum
31. Dezember 2049 sowie“.
ccc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 5
und 6“ durch die Angabe „Absatz 4 Satz 5
bis 7“ ersetzt.
4. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 wird die Angabe 㤠155 Abs. 4
Satz 5 und 6“ durch die Angabe „§ 155
Abs. 4 Satz 5 bis 7“ ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe 㤠155 Abs. 4
Satz 7“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4
Satz 8“ ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet,
entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten
aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige
Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen
und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten;
die Nachweise und Angebote sind den
Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich
zu machen.“
5. § 171 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt, nach der Angabe 㤠155 Abs. 1
bis 3“ die Angabe „und § 164 Abs. 2 bis 5“ und
nach dem Wort „entsprechend“ die Wörter „mit
der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für
Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht
durch ordentliche Kündigung beendet werden
kann“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird die Angabe 㤠155 Abs. 4 Satz 4
bis 6“ durch die Angabe „§ 155 Abs. 4 Satz 4
bis 7“ ersetzt.
6. Nach § 171 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Achter Titel
Kassenartenübergreifende Regelungen“.
7. § 171b wird wie folgt gefasst:
㤠171b
Insolvenz von Krankenkassen
(1) Vom 1. Januar 2010 an findet § 12 Abs. 1
Nr. 2 der Insolvenzordnung auf Krankenkassen
keine Anwendung. Von diesem Zeitpunkt an gilt
die Insolvenzordnung für die Krankenkassen nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze.
(2) Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig
oder ist sie voraussichtlich nicht in der Lage, die
bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der
Fälligkeit zu erfüllen (drohende Zahlungsunfähigkeit),
oder tritt Überschuldung ein, hat der Vorstand
der Krankenkasse dies der zuständigen
Aufsichtsbehörde unter Beifügung aussagefähiger
Unterlagen unverzüglich anzuzeigen. Verbindlichkeiten
der Krankenkasse, für die nach § 171d
Abs. 1 der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
haftet, sind bei der Feststellung der Überschuldung
nicht zu berücksichtigen.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Krankenkasse
kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden.
Liegen zugleich die Voraussetzungen für eine
Schließung wegen auf Dauer nicht mehr gesicherter
Leistungsfähigkeit vor, soll die Aufsichtsbehörde
anstelle des Antrages nach Satz 1 die Krankenkasse
schließen. Stellt die Aufsichtsbehörde
den Antrag nach Satz 1 nicht innerhalb von drei
Monaten nach Eingang der in Absatz 2 Satz 1 genannten
Anzeige, ist die spätere Stellung eines
Insolvenzantrages so lange ausgeschlossen, wie
der Insolvenzgrund, der zu der Anzeige geführt
hat, fortbesteht.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen unverzüglich über
die Antragstellung nach Absatz 3 Satz 1 zu unterrichten.
Vor der Bestellung des Insolvenzverwalters
hat das Insolvenzgericht die Aufsichtsbehörde
zu hören. Der Aufsichtsbehörde ist der
Eröffnungsbeschluss gesondert zuzustellen. Die
Aufsichtsbehörde und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen können jederzeit vom Insolvenzgericht
und dem Insolvenzverwalter Auskünfte
über den Stand des Verfahrens verlangen.
(5) Mit dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder dem Tag der Rechtskraft des Beschlusses,
durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt worden
ist, ist die Krankenkasse geschlossen mit
der Maßgabe, dass die Abwicklung der Geschäfte
der Krankenkasse im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
nach den Vorschriften der Insolvenzordnung
erfolgt.
(6) Zum Vermögen einer Krankenkasse gehören
die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.
Abweichend von § 260 Abs. 2
Satz 2 bleiben die Beitragsforderungen der Krankenkasse
außer Betracht, soweit sie dem Gesundheitsfonds
als Sondervermögen zufließen.“
8. Nach § 171b werden folgende §§ 171c bis 171f
eingefügt:
㤠171c
Aufhebung der Haftung nach
§ 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung
Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht
mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für
die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen
auf Leistungen der Altersversorgung und
auf Insolvenzgeld.
§ 171d
Haftung im Insolvenzfall
(1) Wird über das Vermögen einer Krankenkasse
das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
Eröffnung mangels Masse rechtskräftig abgewiesen
(Insolvenzfall), haftet der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen für die bis zum 31. Dezember
2009 entstandenen Altersversorgungsverpflichtungen
dieser Krankenkasse und für Verpflichtungen
aus Darlehen, die zur Ablösung von
Verpflichtungen gegenüber einer öffentlich-rechtlichen
Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung
aufgenommen worden sind, soweit die Erfüllung
dieser Verpflichtungen durch den Insolvenzfall
beeinträchtigt oder unmöglich wird. Soweit
der Träger der Insolvenzsicherung nach dem
Betriebsrentengesetz die unverfallbaren Altersversorgungsverpflichtungen
einer Krankenkasse zu
erfüllen hat, ist ein Rückgriff gegen die anderen
Krankenkassen oder ihre Verbände ausgeschlossen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die zur Erfüllung seiner Haftungsverpflichtung
erforderlichen Beträge bei den übrigen
Krankenkassen der Kassenart sowie bis zum
31. Dezember 2049 anteilig auch bei den Krankenkassen
geltend, die aus einer Vereinigung
nach § 171a hervorgegangen sind, wenn an der
Vereinigung eine Krankenkasse beteiligt war, die
dieser Kassenart angehört hat. Sind die in Satz 3
genannten Krankenkassen nicht in der Lage, die
Verpflichtungen nach Satz 1 zu erfüllen, macht
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
den nicht gedeckten Betrag bei allen anderen
Krankenkassen geltend. § 155 Abs. 4 Satz 7 und
§ 164 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Das Nähere zur Geltendmachung der Beträge
nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 1
und 2 sowie nach § 155 Abs. 4 Satz 5 und 6 und
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5 regelt das Bundesministerium
für Gesundheit durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates. Dabei ist vorzusehen,
dass Betriebs- und Innungskrankenkassen,
deren Satzungen keine Regelung nach § 173
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthalten, an der Finanzierung
mit einer Quote in Höhe von 20 Prozent des an
sich zu zahlenden Betrages beteiligt werden. In
der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden,
welche Angaben die Krankenkassen dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die
Durchführung des Absatzes 1 Satz 3 und 4 mitzuteilen
haben, einschließlich der Zeitpunkte für
die Übermittlung dieser Angaben.
(3) Im Fall der Insolvenz einer Krankenkasse,
bei der vor dem 1. Januar 2010 das Insolvenzverfahren
nicht zulässig war, umfasst der Insolvenzschutz
nach dem Vierten Abschnitt des Betriebsrentengesetzes
nur die Ansprüche und Anwartschaften
aus Versorgungszusagen, die nach dem
31. Dezember 2009 entstanden sind. Die §§ 7
bis 15 des Betriebsrentengesetzes gelten nicht
für Krankenkassen, die auf Grund Landesgesetz
Pflichtmitglied beim Kommunalen Versorgungsverband
Baden-Württemberg oder Sachsen sind.
Hiervon ausgenommen ist die AOK Baden-Württemberg.
Falls die Mitgliedschaft endet, gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
auf Grund des Absatzes 1 Leistungen zu
erbringen, gilt § 9 Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des
Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengesetzes
entsprechend für den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen macht die Ansprüche
nach Satz 1 im Insolvenzverfahren zu Gunsten
der Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3
und 4 geltend.
(5) Für die in § 155 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 5
genannten Ansprüche und Forderungen haften im
Insolvenzfall die übrigen Krankenkassen der Kassenart.
Übersteigen die Verpflichtungen nach
Satz 1 1 Prozent des Gesamtbetrages der Zuweisungen,
den die Krankenkassen der jeweiligen
Kassenart aus dem Gesundheitsfonds jährlich
erhalten, haften hierfür auch die Krankenkassen
der anderen Kassenarten. § 155 Abs. 4 Satz 5
bis 7 gilt entsprechend. Soweit Krankenkassen
nach Satz 1 oder Satz 2 Leistungen zu erbringen
haben, gehen die Ansprüche der Versicherten und
der Leistungserbringer auf sie über. Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 171e
Deckungskapital für
Altersversorgungsverpflichtungen
(1) Krankenkassen haben für Versorgungszusagen,
die eine direkte Einstandspflicht nach § 1
Abs. 1 Satz 3 des Betriebsrentengesetzes auslösen
sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen durch
mindestens jährliche Zuführungen vom 1. Januar
2010 an bis spätestens zum 31. Dezember 2049
ein wertgleiches Deckungskapital zu bilden, mit
dem der voraussichtliche Barwert dieser Verpflichtungen
an diesem Tag vollständig ausfinanziert
wird. Auf der Passivseite der Vermögensrechnung
sind Rückstellungen in Höhe des vorhandenen
Deckungskapitals zu bilden. Satz 1 gilt
nicht, soweit eine Krankenkasse der Aufsichtsbehörde
durch ein versicherungsmathematisches
Gutachten nachweist, dass für ihre Verpflichtungen
aus Versorgungsanwartschaften und -ansprüchen
sowie für ihre Beihilfeverpflichtungen
ein Deckungskapital besteht, das die in Satz 1
und in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 genannten
Voraussetzungen erfüllt. Der Nachweis
ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen,
in der Regel alle fünf Jahre, zu
aktualisieren. Das Deckungskapital darf nur
zweckentsprechend verwendet werden.
(2) Soweit Krankenversicherungsträger vor
dem 31. Dezember 2009 Mitglied einer öffentlich-
rechtlichen Versorgungseinrichtung geworden
sind, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen
im Rahmen der Verpflichtungen
nach Absatz 1 entsprechend berücksichtigt.
Wurde vor dem 31. Dezember 2009 Deckungskapital
bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
gebildet, wird dieses anteilig
berücksichtigt, sofern es sich um Versorgungszusagen
nach Absatz 1 Satz 1 handelt. Soweit
Krankenversicherungsträger dem Versorgungsrücklagegesetz
des Bundes oder entsprechender
Landesgesetze unterliegen, ist das nach
den Vorgaben dieser Gesetze gebildete Kapital
ebenfalls zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über
1. die Abgrenzung der Versorgungsverpflichtungen,
für die das Deckungskapital zu bilden ist,
2. die allgemeinen versicherungsmathematischen
Vorgaben für die Ermittlung des Barwertes der
Versorgungsverpflichtungen,
3. die Höhe der für die Bildung des Deckungskapitals
erforderlichen Zuweisungsbeträge und
über die Überprüfung und Anpassung der
Höhe der Zuweisungsbeträge,
4. das Zahlverfahren der Zuweisungen zum Deckungskapital,
5. die Anrechnung von Deckungskapital bei den
jeweiligen Durchführungswegen der betrieblichen
Altersversorgung sowie über die Anlage
des Deckungskapitals.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann die
Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt
übertragen. In diesem Fall
gilt für die dem Bundesversicherungsamt entstehenden
Ausgaben § 271 Abs. 6 entsprechend.
(4) Die Ermittlung der Höhe des erforderlichen
Deckungskapitals durch die Krankenkasse und
die Zuführungspläne zum Deckungskapital sind
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.
(5) Für Amtshandlungen nach Absatz 4 werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die gebührenpflichtigen Tatbestände, die
Höhe der Gebühren und die Auslagenerstattung
zu bestimmen. Es kann dafür feste Sätze, auch
in Form von Zeitgebühren, und Rahmensätze vorsehen.
Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass der mit den Amtshandlungen verbundene
gesamte Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde
gedeckt wird. Das Bundesministerium
für Gesundheit kann die Verordnungsermächtigung
nach Satz 2 durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesversicherungsamt
übertragen.
§ 171f
Insolvenzfähigkeit von
Krankenkassenverbänden
Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände
der Krankenkassen entsprechend.“
9. Vor § 172 wird die Überschrift „Achter Titel Kassenartenübergreifende
Regelungen“ aufgehoben.
10. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
㤠172
Vermeidung der Schließung
oder Insolvenz von Krankenkassen“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verband, der
im Fall ihrer Auflösung oder Schließung
ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern
zu erfüllen hat,“ durch die Wörter
„Spitzenverband Bund der Krankenkassen“
ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen fest, dass in der letzten
Vierteljahresrechnung einer Krankenkasse
die Ausgaben die Einnahmen um einen Betrag
überstiegen haben, der größer ist als
0,5 Prozent der durchschnittlichen monatlichen
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
für den zu beurteilenden Berichtszeitraum,
so hat er hierüber die zuständige
Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Darüber
hinaus hat der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen den Aufsichtsbehörden
die in den Jahresrechnungen zum Stichtag
31. Dezember eines jeden Kalenderjahres
ausgewiesenen Betriebsmittel, Rücklagen
und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung
von Verwaltungsvermögen einer
Krankenkasse mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde
hat unter Berücksichtigung der in
den Sätzen 2 und 3 genannten Finanzdaten
vom Vorstand einer Krankenkasse unverzüglich
die Vorlage der in Satz 1 genannten
Unterlagen und Auskünfte zu verlangen,
wenn sich daraus Anhaltspunkte
für eine dauerhafte Gefährdung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit der Kasse
ergeben.“
cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „den Sätzen 1
und 4“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Stellt die Aufsichtsbehörde im Benehmen
mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
fest, dass bei einer Krankenkasse
nur durch die Vereinigung mit einer anderen
Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer
gesichert oder der Eintritt von Zahlungsunfähigkeit
oder Überschuldung vermieden werden
kann, kann dieser der Aufsichtsbehörde Vorschläge
für eine Vereinigung dieser Krankenkasse
mit einer anderen Krankenkasse vorlegen.
Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit
gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über
eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von
der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande,
ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen
Beschluss.“
11. Dem § 195 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende
Wirkung.“
11a. In § 207 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „vorbehaltlich
des § 212 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter
„mit Ausnahme der Betriebskrankenkassen der
Dienstbetriebe des Bundes“ ersetzt.
11b. Dem § 211 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die für die Finanzierung der Aufgaben
eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden
von seinen Mitgliedskassen sowie von den
Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern
mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des
Landesverbandes aufgebracht. Die mitgliedschaftsrechtliche
Zuordnung der Krankenkassen
nach § 207 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Das
Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1
vereinbaren die Landesverbände. Kommt die Vereinbarung
nach Satz 3 nicht bis zum 1. November
eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung
durch eine von den Vertragsparteien zu
bestimmende Schiedsperson festgelegt.“
11c. Dem § 220 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen
einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesversicherungsamt
gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5,
§ 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73
bis 77 Abs. 1a und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die
auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechend. Für das
Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten
Buches entsprechend.“
12. § 252 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen
nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen
nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung
nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches
geregelt.“
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
bis 5 angefügt:
„(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren,
Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242,
Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen,
Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es
bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt
werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung,
werden die Schulden in der genannten
Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen
Schuldenart werden die einzelnen Schulden
nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit
anteilmäßig getilgt.
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen
schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug
von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r
Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die
Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden
Daten durch die mit der Prüfung nach
§ 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen
fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht
prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung
und der Prüfkriterien für die Bereiche der
Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und
der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2
Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend
von § 274.“
13. § 265a wird wie folgt gefasst:
㤠265a
Finanzielle Hilfen
zur Vermeidung der Schließung
oder Insolvenz einer Krankenkasse
(1) Die Satzung des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen hat bis zum 31. März 2009
Bestimmungen über die Gewährung finanzieller
Hilfen zur Ermöglichung oder Erleichterung von
Vereinigungen von Krankenkassen, die zur Abwendung
von Haftungsrisiken für notwendig erachtet
werden, vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen,
Umfang, Finanzierung und Durchführung
der Hilfen regelt die Satzung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen. In der Satzung
ist vorzusehen, dass die Hilfen nur gewährt werden,
wenn finanzielle Hilfe nach § 265b in ausreichender
Höhe gewährt wird. Die Satzungsregelungen
werden mit 70 Prozent der nach § 217c
Abs. 1 Satz 2 gewichteten Stimmen der Mitglieder
beschlossen.
(2) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen
Hilfe nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde
gestellt werden. Der Vorstand des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen entscheidet
über die Gewährung der Hilfe nach Absatz 1.
Die Hilfen können auch als Darlehen gewährt werden.
Sie sind zu befristen und mit Auflagen zu
versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit
und Leistungsfähigkeit dienen.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen
Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen
mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen
Krankenkassen geltend. Bei der Aufteilung
der Finanzierung der Hilfen sind die unterschiedliche
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen sowie
bereits geleistete Hilfen nach § 265b angemessen
zu berücksichtigen. Klagen gegen die Bescheide,
mit denen die Beträge zur Finanzierung der Hilfeleistungen
angefordert werden, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Ansprüche und Verpflichtungen auf Grund
der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
des § 265a bleiben unberührt.“
14. Nach § 265a wird folgender § 265b eingefügt:
㤠265b
Freiwillige finanzielle Hilfen
(1) Krankenkassen können mit anderen Krankenkassen
derselben Kassenart Verträge über
die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um
1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu
erhalten,
2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und
§ 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere
durch die Unterstützung von freiwilligen Vereinigungen
zu verhindern oder
3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1
Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d
Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.
In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung
und Durchführung der Hilfeleistungen zu
regeln. § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag
beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden
zu genehmigen.“
14a. Nach § 271 wird folgender § 271a eingefügt:
㤠271a
Sicherstellung der
Einnahmen des Gesundheitsfonds
(1) Steigen die Beitragsrückstände einer Krankenkasse
erheblich an, so hat die Krankenkasse
nach Aufforderung durch das Bundesversicherungsamt
diesem die Gründe hierfür zu berichten
und innerhalb einer Frist von vier Wochen glaubhaft
zu machen, dass der Anstieg nicht auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Entscheidungserhebliche
Tatsachen sind durch geeignete
Unterlagen glaubhaft zu machen.
(2) Werden die entscheidungserheblichen Unterlagen
nicht vorgelegt oder reichen diese nicht
zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten
Beitragsrückstandes aus, wird die Krankenkasse
säumig. Für jeden angefangenen Monat nach Aufforderung
zur Berichtslegung wird vorläufig ein
Säumniszuschlag in Höhe von 10 Prozent von
dem Betrag erhoben, der sich aus der Rückstandsquote
des die Berichtspflicht auslösenden
Monats abzüglich der des Vorjahresmonats oder
der des Vorjahresdurchschnitts der Krankenkasse,
multipliziert mit den insgesamt zum Soll gestellten
Beiträgen der Krankenkasse des die Berichtspflicht
auslösenden Monats, ergibt. Es wird der
jeweils niedrigere Wert zur Berechnung der Säumniszuschläge
in Ansatz gebracht.
(3) Die Krankenkasse erhält ihre Säumniszuschläge
zurück, wenn sie innerhalb einer angemessenen,
vom Bundesversicherungsamt festzusetzenden
Frist, die im Regelfall drei Monate nach
Eintritt der Säumnis nach Absatz 2 nicht unterschreiten
soll, glaubhaft macht, dass die Beitragsrückstände
nicht auf eine Pflichtverletzung
ihrerseits zurückzuführen sind. Anderenfalls werden
die Säumniszuschläge endgültig festgesetzt
und verbleiben dem Gesundheitsfonds.
(4) Bleiben die Beitragsrückstände auch nach
Ablauf der Frist nach Absatz 3 erheblich im Sinne
des Absatzes 1 und ist die Krankenkasse säumig
im Sinne des Absatzes 2, ist von einer fortgesetzten
Pflichtverletzung auszugehen. In diesem Fall
soll das Bundesversicherungsamt den Säumniszuschlag
um weitere 10 Prozentpunkte pro Monat
bis zur vollen Höhe des für die Berechnung der
Säumniszuschläge zu Grunde gelegten Differenzbetrages
nach Absatz 2 erhöhen. Diese Säumniszuschläge
gelten als endgültig festgesetzt und
verbleiben dem Gesundheitsfonds.
(5) Klagen gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen
haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) § 28r des Vierten Buches und § 251 Abs. 5
Satz 2 bleiben unberührt.“
14b. § 272 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds ist
sicherzustellen, dass sich die Belastungen auf
Grund der Einführung des Gesundheitsfonds
für die in einem Land tätigen Krankenkassen
in jährlichen Schritten von jeweils höchstens
100 Millionen Euro aufbauen. Hierfür stellt das
Bundesversicherungsamt für jedes Ausgleichsjahr
und für jedes Land die Höhe der
fortgeschriebenen Einnahmen der Krankenkassen
für die in einem Land wohnhaften Versicherten
den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
ohne Berücksichtigung der sich
aus Absatz 2 ergebenden Zuweisungserhöhungen
gegenüber. Dabei sind als Einnahmen
die fiktiven Beitragseinnahmen auf Grund der
am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze, bereinigt
um Ausgleichsansprüche und -verpflichtungen
auf Grund des Risikostrukturausgleichs
und des Risikopools in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung und
fortgeschrieben entsprechend der Veränderungsrate
nach § 71 Abs. 3, zu berücksichtigen.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz
1 Satz 2, dass die Belastungswirkungen
in Bezug auf die in einem Land tätigen Krankenkassen
den nach Absatz 1 Satz 1 jeweils
maßgeblichen Betrag übersteigen, sind die Zuweisungen
an die Krankenkassen für deren
Versicherte mit Wohnsitz in den jeweiligen Ländern
im Jahresausgleich für das jeweilige Ausgleichsjahr
so zu verändern, dass dieser Betrag
genau erreicht wird. Die zur Erhöhung der
Zuweisungen nach Satz 1 erforderlichen Beträge
werden aus Mitteln der Liquiditätsreserve
nach § 271 Abs. 2 aufgebracht.
(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 finden
letztmalig in dem Jahr Anwendung, das
dem Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem
Bundesland eine Überschreitung des
nach Absatz 1 Satz 1 jeweils maßgeblichen
Betrages festgestellt wurde.“
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben der
Absätze 1 und 2, insbesondere zur Bestimmung
der Beitragssätze, der Einnahmen und
ihrer Fortschreibung und der Zuweisungen, sowie
die Festlegung der Abschlagszahlungen
regelt die Rechtsverordnung nach § 266
Abs. 7.“
14c. § 300 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Rechenzentren übermitteln die Daten
nach Absatz 1 auf Anforderung den Kassenärztlichen
Vereinigungen, soweit diese Daten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8,
den §§ 84 und 305a erforderlich sind, sowie
dem Bundesministerium für Gesundheit oder
einer von ihm benannten Stelle im Wege elektronischer
Datenübertragung oder maschinell
verwertbar auf Datenträgern. Dem Bundesministerium
für Gesundheit oder der von ihm benannten
Stelle sind die Daten nicht arzt- und
nicht versichertenbezogen zu übermitteln. Vor
der Verarbeitung der Daten durch die Kassenärztlichen
Vereinigungen ist der Versichertenbezug
durch eine von der jeweiligen Kassenärztlichen
Vereinigung räumlich, organisatorisch
und personell getrennten Stelle zu pseudonymisieren.“
b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
14d. In § 302 Abs. 1 wird die Angabe „§ 128“ durch die
Angabe „§ 139“ ersetzt.
14e. In § 305 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
15. Dem § 307a wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer es als Mitglied des Vorstands einer
Krankenkasse entgegen § 171b Abs. 2 Satz 1 unterlässt, der Aufsichtsbehörde die in § 55 Abs. 1
des Kreditwesengesetzes genannten Sachverhalte
anzuzeigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt
der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“
16. Die folgenden §§ 316 bis 318 werden angefügt:
㤠316
Übergangsregelung
zur enteralen Ernährung
Versicherte haben bis zur Veröffentlichung der
Zusammenstellung nach § 31 Abs. 5 Satz 2 im
Bundesanzeiger Anspruch auf enterale Ernährung
nach Maßgabe des Kapitels E der Arzneimittel-
Richtlinien in der Fassung vom 25. August 2005
(BAnz. S. 13 241).
§ 317
Psychotherapeuten
Abweichend von § 95 Abs. 10 werden Psychotherapeuten
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen,
wenn sie
1. eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz
und den Fachkundenachweis nach
§ 95c Satz 2 Nr. 3 haben,
2. in der Zeit vom 25. Juni 1994 bis zum 24. Juni
1997 an der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen
haben und diese Tätigkeit vergleichbar
mit der in der gesetzlichen Krankenversicherung
war und
3. bis zum 30. Juni 2009 die Approbationsurkunde
vorlegen und den Antrag auf Erteilung
der Zulassung gestellt haben.
Der Zulassungsausschuss hat über die Zulassungsanträge
bis zum 30. September 2009 zu
entscheiden.
§ 318
Übergangsregelung für die
knappschaftliche Krankenversicherung
Die Regelung des § 37 Abs. 3 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden,
wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend
von § 71 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches
getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die
Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach
§ 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung
getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn
das Bundesversicherungsamt rechtzeitig vor der
Bekanntmachung nach § 37 Abs. 5 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung für das folgende
Ausgleichsjahr auf der Grundlage eines von der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises
feststellt, dass die Verwaltungsausgaben der
knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt
im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Entsprechend
gilt Satz 1 für den Jahresausgleich nach
§ 41 der Risikostruktur- Ausgleichsverordnung
nur, wenn das Bundesversicherungsamt rechtzeitig
vor der Durchführung des Jahresausgleichs
auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See erbrachten
ausreichenden Nachweises feststellt, dass sie
die Rechnungslegung und den Jahresabschluss
nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben
der knappschaftlichen Krankenversicherung
getrennt durchgeführt hat.“

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 77 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse
einschließlich der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See, soweit sie die Krankenversicherung
nach dem Fünften Buch durchführt, hat
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Krankenkasse zu vermitteln. Die gesetzlichen Vertreter
der Krankenkasse haben bei der Unterzeichnung
der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich
zu versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild im
Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei sind bei der
Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr
zu Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen
ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
insbesondere folgende Grundsätze
zu beachten:
1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres
müssen mit den entsprechenden Schlusssalden
der Jahresrechnungen des vorhergehenden
Rechnungsjahres übereinstimmen.
2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich
sein: Insbesondere dürfen keine Veränderungen
vorgenommen werden, die
a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer
Eintragung oder Aufzeichnung nicht mehr
feststellbar ist, oder
b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht worden sind.
3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten
müssen zum Abschlussstichtag einzeln bewertet
sein.
4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle
vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum
Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen,
selbst wenn diese erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne
sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am
Abschlussstichtag realisiert sind.
5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres
sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen in der Jahresrechnung
zu berücksichtigen.
6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten
Bewertungsmethoden sollen beibehalten
werden.“
2. Dem § 78 wird folgender Satz angefügt:
„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze
nach § 77 Abs. 1a können in die Rechtsverordnung
nach Satz 1 aufgenommen werden, soweit dies erforderlich
ist, um nach einheitlichen Kriterien geschaffene
Unterlagen zur Bewertung der von den
Krankenkassen aufgestellten Jahresrechnungen
und ihrer Finanzlage zu erhalten.“
3. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Unterlagen für das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales sind dem im jeweiligen Versicherungszweig
im gesamten Geltungsbereich dieses
Buches zuständigen Verband maschinell verwertbar
und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung leitet dieser
die Unterlagen in maschinell verwertbarer Form
an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der Länder oder an die von ihnen bestimmten
Stellen weiter.“
4. Dem § 111 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen
§ 77 Abs. 1a oder entgegen der Rechtsverordnung
nach § 78 als Mitglied eines vertretungsberechtigten
Organs einer Krankenkasse
1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses
den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung und Bilanzierung zuwiderhandelt,
2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses
oder anderer Unterlagen der Rechnungslegung
verstößt oder
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei
hierfür finanzbegründenden Unterlagen falsche
Erklärungen abgibt oder herbeiführt.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro geahndet werden. Die Geldbuße kann mehrmals
festgesetzt werden.“
5. In § 112 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 111 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 111 Abs. 3 und 5“ ersetzt.

Artikel 2a
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung
– (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 60 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 252 Abs. 3 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe,
dass die Beiträge zur Pflegeversicherung den
Beiträgen zur Krankenversicherung gleichstehen.“
2. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch
die Angabe „2, 3 und 4“ ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 6“ durch die
Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

Artikel 2b
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes
vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den
§§ 123 bis 142 folgende Angabe eingefügt:
„Sechster
Unterabschnitt
Verfahren in
vergaberechtlichen
Streitigkeiten § 142a“.
2. Dem § 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) In Streitigkeiten über Entscheidungen von
Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,
entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Vergabekammer zuständige Landessozialgericht.
Mehrere Länder können durch Vereinbarung die
den Landessozialgerichten nach Satz 1 zugewiesenen
Aufgaben dem zuständigen Gericht eines Landes
auch für das Gebiet eines anderen Landes
übertragen.“
3. Nach § 142 wird folgender Sechster Unterabschnitt
eingefügt:
„Sechster Unterabschnitt
Verfahren in
vergaberechtlichen Streitigkeiten
§ 142a
(1) In Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern,
die Rechtsbeziehungen nach § 69
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen,
sind § 115 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 116 Abs. 1 und 2,
die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend
anzuwenden.
(2) Bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts
über die sofortige Beschwerde wirken die ehrenamtlichen
Richter nicht mit.
(3) Wird wegen eines Verstoßes gegen Vergabevorschriften
Schadensersatz begehrt und hat ein
Verfahren vor der Vergabekammer stattgefunden,
ist das zuständige Gericht an die bestandskräftige
Entscheidung der Vergabekammer und die Entscheidung
des Landessozialgerichts sowie gegebenenfalls
des nach Absatz 4 angerufenen Bundessozialgerichts
über die Beschwerde gebunden.
(4) Will ein Landessozialgericht von einer Entscheidung
eines anderen Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts abweichen oder hält es
den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung
von Entscheidungen eines Oberlandesgerichts oder
des Bundesgerichtshofs für grundsätzlich bedeutsam,
so legt es die Sache dem Bundessozialgericht
vor. Das Bundessozialgericht entscheidet anstelle
des Landessozialgerichts. § 124 Abs. 2 Satz 3 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.“
4. § 207 wird wie folgt gefasst:
㤠207
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach
§ 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen
und die am 18. Dezember 2008 bei den Oberlandesgerichten
anhängig sind, gehen in dem Stadium,
in dem sie sich befinden, auf das für den Sitz der
Vergabekammer zuständige Landessozialgericht
und in den Fällen des § 124 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf das
Bundessozialgericht über. Dies gilt nicht für Verfahren,
die sich in der Hauptsache erledigt haben. Soweit
ein Oberlandesgericht an eine Frist nach § 121
Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gebunden ist, beginnt der Lauf dieser Frist
mit dem Eingang der Akten bei dem zuständigen
Landessozialgericht von neuem. Die Sätze 1 bis 3
gelten für Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen
von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen
nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
betreffen und die am 18. Dezember 2008 bei
den Sozialgerichten anhängig sind, entsprechend.“

 

Artikel 2c
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 116 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „für Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die Landessozialgerichte zuständig“ eingefügt.
2. In § 124 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Komma die Wörter „oder hält es den Rechtsstreit wegen beabsichtigter Abweichung von Entscheidungen eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts für grundsätzlich bedeutsam“ eingefügt.

 

Artikel 2d
Änderung der Reichsversicherungsordnung

In § 196 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

alte Fassung
§ 196 
Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel

(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Muttergesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

§ 196 
Ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmittel

(1) Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Muttergesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die §§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

 

Artikel 2e
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 7 Satz 2 und“ gestrichen.

 

Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts
des Sechsten Kapitels des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen
Krankenkassen keine Anwendung.“
2. Dem § 34 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind für den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung nicht anzuwenden.“
3. § 54 wird wie folgt gefasst:
㤠54
Finanzausgleich
für aufwändige Leistungsfälle
Die Satzung des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung kann eine Umlage
der Verbandsmitglieder vorsehen, um die Kosten
für aufwändige Leistungsfälle und andere aufwändige
Belastungen ganz oder teilweise zu decken;
§ 265 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend
anzuwenden.“

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 144 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Gesellschaften sind bis zum 31. Dezember
2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. Dezember
2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet
tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis
zu vermitteln. So lange sind betriebsbedingte
Kündigungen unzulässig.“
b) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2008“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“
ersetzt.
2. In Artikel 1 Nr. 145 wird Absatz 1 wie folgt geändert:
a) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Der Landesverband oder die Krankenkasse, der
oder die einen Dienstordnungsangestellten oder
einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen
Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. Dezember
2008 bestehenden Bundesverbände oder bei
einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften
bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen
Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände
oder Krankenkassen der Kassenart.“
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten
der Verbände der Ersatzkassen.“
3. In Artikel 1 Nr. 182 wird § 271 Abs. 2 wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einnahmen“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
nach dem Wort „Einnahmeausfälle“ die Wörter
„und die Aufwendungen für die Erhöhung der Zuweisungen
nach § 272 Abs. 2“ eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Liquiditätsreserve ist ab dem Jahr 2009 in
vier jährlichen Schritten aufzubauen und muss
spätestens nach Ablauf des Geschäftsjahres
2012 und der jeweils folgenden Geschäftsjahre
mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf
den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds
betragen.“
4. Artikel 2 Nr. 29 wird wie folgt gefasst:
„29. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Gesundheitsfonds überweist von
den ihm zufließenden Leistungen des Bundes
nach Absatz 1 Satz 3 den auf die Landwirtschaftlichen
Krankenkassen entfallenden
Anteil an der Beteiligung des Bundes
an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung zur Weiterleitung
an die Landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 bemisst
sich nach dem Verhältnis der Anzahl
der Versicherten dieser Krankenkassen zu
der Anzahl der Versicherten aller Krankenkassen;
maßgebend sind die Verhältnisse
am 1. Juli des Vorjahres.“ “

 

Artikel 4a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes
vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt
durch Artikel 2a des Gesetzes vom 26. März 2007
(BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Dabei ist das Benehmen mit der Bundesärztekammer
herzustellen.“
2. Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Höhe der finanziellen Beteiligung ist so zu bemessen,
dass die Weiterzubildenden in allen Weiterbildungseinrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 eine angemessene
Vergütung erhalten. In Gebieten, für die
der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
für den Bereich der hausärztlichen Versorgung eine
Feststellung nach § 100 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch getroffen hat, soll eine
höhere finanzielle Förderung vorgesehen werden.
Die Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen
soll insgesamt mindestens 5 000 Stellen betragen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) In den Verträgen nach Absatz 2 kann auch
vereinbart werden, dass
1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf
Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,
2. auch eine finanzielle Beteiligung an regionalen
Projekten zur Förderung der Allgemeinmedizin erfolgt,
3. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene
Fördermittel in den darauffolgenden Förderzeitraum
übertragen sowie überregional und unabhängig
von der Art der Weiterbildungseinrichtung
bereitgestellt werden.“

 

Artikel 4b
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

Der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11
Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2130) geändert worden ist, wird folgender Neunter
Abschnitt angefügt:
„Neunter Abschnitt
Beitragsnachweisverfahren
für sonstige Beiträge
§ 42
Beitragsnachweisverfahren
für sonstige Beiträge
§ 26 gilt entsprechend für Beitragszahlungen und
Beitragsweiterleitungen nach § 252 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch.“

 

Artikel 5
Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung

§ 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die durch Artikel 3
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für eine Verpflichtung aus einer Altersvorsorgezusage
für Bedienstete ist eine Rückstellung zu
bilden. Soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften
nichts Abweichendes ergibt, bestimmt sich der
Höchstwert der Rückstellungen nach dem für den
jeweiligen Versicherungszweig geltenden versicherungsmathematisch
ermittelten aktuellen Wert der
späteren Zahlungen. Dieser Wert ist bei wesentlichen
Änderungen der Berechnungsgrundlagen, in
der Regel alle fünf Jahre, zu aktualisieren. Die Altersrückstellungen
und das Deckungskapital dürfen nur
zweckentsprechend aufgelöst werden.“
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit für Verpflichtungen einer Krankenkasse,
für die nach § 171d Abs. 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen haftet, eine Zuführung zu den
Rückstellungen erforderlich ist, darf dieser Betrag
wie das nach § 171e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu bildende Deckungskapital bis spätestens
zum 31. Dezember 2049 angesammelt werden
und muss der Gesamtbetrag des Rückstellungsbedarfs
so lange nur in einer Fußnote der Jahresrechnung
ausgewiesen werden.“

 

Artikel 5a
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

Nach § 6 der Beitragsverfahrensverordnung vom
3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel
11 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender
§ 6a eingefügt:
㤠6a
Weiterleitung und
Abrechnung sonstiger Beiträge
(1) Die §§ 5 und 6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen
und Beitragsweiterleitungen nach § 252
Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesversicherungsamt
als Verwalter des Gesundheitsfonds die für
die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen
Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen.
Das Bundesversicherungsamt bestimmt das Nähere
über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen.“

 

Artikel 6
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar
1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung
vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2200) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
0. § 31 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Risikozuschläge“
die Wörter „für das folgende Ausgleichsjahr“
eingefügt und die Wörter „31. März
des dem Berichtsjahr folgenden Jahres, erstmals
bis zum 1. Juli 2008“ durch die Angabe
„30. September“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird das Wort „Berichtsjahr“ durch das
Wort „Ausgleichsjahr“ ersetzt.
c) Nach Satz 5 werden folgende Sätze angefügt:
„Das Bundesversicherungsamt kann nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
die Festlegungen nach Satz 1 unterjährig
anpassen, wenn die allgemein gültige Kodierung
der Diagnosen oder die Arzneimittelklassifikation
aktualisiert wird. Die Anpassungen
nach Satz 6 sind in geeigneter Weise bekannt
zu geben.“
0a. § 33 wird wie folgt gefasst:
㤠33
Übergangsregelungen
zur Einführung des
Gesundheitsfonds – Begriffsbestimmungen
(1) Das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird in den §§ 33a bis 33c geregelt, für die die
folgenden Absätze gelten.
(2) Eine in einem Land tätige Krankenkasse ist
eine Krankenkasse, die Versicherte mit Wohnsitz in
dem jeweiligen Land aufweist. Alle in einem Land
tätigen Krankenkassen sind alle Krankenkassen,
die Versicherte mit Wohnsitz in dem jeweiligen
Land aufweisen.
(3) Versicherte mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes
der Bundesrepublik Deutschland bleiben
unberücksichtigt.“
0b. Nach § 33 werden die folgenden §§ 33a bis 33c
eingefügt:
㤠33a
Ermittlung
der fortgeschriebenen Einnahmen
(1) Die Höhe der fortgeschriebenen Einnahmen
der in einem Land tätigen Krankenkassen im Sinne
des § 272 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.
Grundlage sind die nach § 34 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und 3 sowie Abs. 1a für das Berichtsjahr 2008
erhobenen Daten. Abweichend von Satz 2 ist für
das monatliche Abschlagsverfahren im Jahr 2009
das Berichtsjahr 2007 maßgeblich.
(2) Die am 30. Juni 2008 geltenden Beitragssätze
der Krankenkassen sind die am 30. Juni
2008 geltenden allgemeinen Beitragssätze nach
§ 241 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung zuzüglich des zusätzlichen Beitragssatzes
nach § 241a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
Fassung, bereinigt um die nach § 222 Abs. 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum
31. Dezember 2008 geltenden Fassung in der Satzung
der Krankenkasse ausgewiesenen Beitragssatzanteile.
Die so bereinigten Beitragssätze aller
in einem Land tätigen Krankenkassen werden je
Krankenkasse mit der Summe ihrer in dem Land
wohnhaften Mitglieder vervielfacht. Der bundeslandspezifische
Beitragssatz wird ermittelt, indem
die Summe der Ergebnisse nach Satz 2 aller in einem
Land tätigen Krankenkassen durch die Summe der in dem Land wohnhaften Mitglieder
geteilt wird.
(3) Die Summe der Einnahmen aller in einem
Land tätigen Krankenkassen ergibt sich, indem
die beitragspflichtigen Einnahmen aus Arbeitsentgelt
der Mitglieder aller in einem Land tätigen Krankenkassen
nach § 34 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 mit dem
nach Absatz 2 ermittelten jeweiligen bundeslandspezifischen
Beitragssatz vervielfacht und durch
die Zahl 100 geteilt wird. Das Ergebnis nach Satz 1
wird anschließend mit den Beiträgen nach § 34
Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 bis 8 und Satz 6 für alle in
einem Land tätigen Krankenkassen zusammengezählt.
(4) Die nach Absatz 3 ermittelten Einnahmen
sind nach Maßgabe der Absätze 5 und 6 um die
ab 2009 ermittelten Ausgleichsansprüche und
Ausgleichsverpflichtungen auf Grund des Risikostrukturausgleichs
und des Risikopools in der bis
zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zu bereinigen.
Die bereinigten Einnahmen werden auf
das jeweilige Ausgleichsjahr entsprechend der Veränderungsrate
nach § 71 Abs. 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(5) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverpflichtungen
auf Grund des Risikostrukturausgleichs
werden wie folgt ermittelt:
1. Der Beitragsbedarf aller in einem Land tätigen
Krankenkassen wird aus der Summe der standardisierten
Leistungsausgaben nach § 6 aller
in einem Land tätigen Krankenkassen anhand
der nach § 34 Abs. 1 erhobenen Daten in entsprechender
Anwendung des § 10 ermittelt;
2. die beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
aller in einem Land tätigen Krankenkassen
ergeben sich, indem die Summe der Einnahmen
aller in einem Land tätigen Krankenkassen nach
Absatz 3 durch den bundeslandspezifischen
Beitragssatz nach Absatz 2 geteilt und mit der
Zahl 100 vervielfacht wird;
3. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Krankenkassen
ergibt sich, indem die beitragspflichtigen
Einnahmen der Mitglieder aller in einem
Land tätigen Krankenkassen nach Nummer 2
mit dem ab 2009 nach Nummer 4 zu ermittelnden
Ausgleichsbedarfssatz vervielfacht und
durch die Zahl 100 geteilt werden;
4. der anzuwendende Ausgleichsbedarfssatz ergibt
sich, indem die Summe der nach Nummer 1
berechneten Beitragsbedarfe aller Krankenkassen
durch die Summe der nach Nummer 2 ermittelten
beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder
aller Krankenkassen geteilt und mit der
Zahl 100 vervielfacht wird;
5. die Höhe des Ausgleichsanspruchs oder der
Ausgleichsverpflichtung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen ergibt sich durch einen
Vergleich des nach Nummer 1 berechneten Beitragsbedarfs
mit der nach Nummer 3 ermittelten
Finanzkraft in entsprechender Anwendung des
§ 16;
6. die nach Absatz 3 ermittelte Summe der Einnahmen
aller in einem Land tätigen Krankenkassen
ist um die Höhe des Ausgleichsanspruchs
oder der Ausgleichsverpflichtung nach Nummer
5 zu bereinigen.
(6) Die Ausgleichsansprüche und Ausgleichsverpflichtungen
auf Grund des Risikopools werden
wie folgt ermittelt:
1. Die ausgleichsfähigen Leistungsausgaben aller
in einem Land tätigen Krankenkassen werden
in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 4
Nr. 1 ermittelt;
2. die Finanzkraft aller in einem Land tätigen Krankenkassen
wird in entsprechender Anwendung
des § 28a Abs. 4 Nr. 2 und von Absatz 5 Nr. 3
ermittelt;
3. die nach Absatz 5 Nr. 6 ermittelte Summe der
bereinigten Einnahmen ist um die nach Nummer
1 ermittelten ausgleichsfähigen Leistungsausgaben
zu erhöhen und um die nach Nummer
2 ermittelte Finanzkraft zu vermindern.
§ 33b
Ermittlung der Zuweisungen
(1) Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
an die Krankenkassen für ihre in einem Land
wohnhaften Versicherten im Sinne des § 272 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden nach
Maßgabe der folgenden Absätze auf der Grundlage
der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhobenen
Daten ermittelt.
(2) Die Zuweisungen, die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds zur Deckung ihrer Ausgaben
nach den §§ 266 und 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung für ihre Versicherten erhalten,
werden anteilig um die Beteiligungen des Bundes
an Aufwendungen nach § 221 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und die Einnahmen aus geringfügiger
Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch gekürzt.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Zuweisungen
werden je Krankenkasse durch die Versicherungstage
der Versicherten der Krankenkasse geteilt und
mit den Versicherungstagen der in dem Land
wohnhaften Versicherten vervielfacht. Die Summe
der Ergebnisse nach Satz 1 aller in einem Land tätigen
Krankenkassen ergibt die bundeslandspezifischen
Zuweisungen. Außer Betracht bleiben die
auf Grund der Anwendung des § 33c Abs. 2 eingetretenen
Veränderungen der Zuweisungen an die
Krankenkassen für die in einem Land wohnhaften
Versicherten.
§ 33c
Durchführung
der Übergangsregelungen
(1) Das Bundesversicherungsamt stellt für jedes
Ausgleichsjahr und für jedes Land die Höhe der
nach § 33a ermittelten bereinigten Einnahmen aller
in einem Land tätigen Krankenkassen den nach
§ 33b ermittelten Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
an alle Krankenkassen für ihre in diesem
Land wohnhaften Versicherten gegenüber.
Dabei ist sicherzustellen, dass die Summe der Zuweisungen an alle Krankenkassen der Summe der
bereinigten Einnahmen aller Krankenkassen entspricht,
indem die Summe der Zuweisungen an alle
Krankenkassen durch die Summe der bereinigten
Einnahmen aller Krankenkassen geteilt wird und
das Ergebnis jeweils mit den bereinigten Einnahmen
aller in einem Land tätigen Krankenkassen
im Sinne des § 33a vervielfacht wird. Ergibt die
Gegenüberstellung, dass die Einnahmen aller in einem
Land tätigen Krankenkassen ihre Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds in der Summe
übersteigen, liegt eine Belastung vor.
(2) Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1,
dass die Belastung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen im Jahr 2009 einen Betrag von
100 Millionen Euro (Schwellenwert) übersteigt, sind
die Zuweisungen an die Krankenkassen für ihre
Versicherten mit Wohnsitz in diesem Land im Jahresausgleich
so zu erhöhen, dass die Belastung
den Schwellenwert genau erreicht; die Differenz
zwischen der Belastung aller in einem Land tätigen
Krankenkassen und dem Schwellenwert ergibt den
Kappungsbetrag. Der Betrag, um den die Zuweisungen
an die Krankenkassen für ihre Versicherten
mit Wohnsitz in diesem Land zu erhöhen sind, wird
ermittelt, indem der Kappungsbetrag durch die
Versicherungstage der in dem Land wohnhaften
Versicherten geteilt und je Krankenkasse mit den
Versicherungstagen der in dem Land wohnhaften
Versicherten vervielfacht wird. Ab 2010 erhöht sich
der Schwellenwert nach Satz 1 in jährlichen Schritten
um jeweils 100 Millionen Euro. § 39 Abs. 1 bis 4
gilt entsprechend.
(3) Die Regelungen des Absatzes 2 finden nur
Anwendung, wenn die Gegenüberstellung nach
Absatz 1 eine Überschreitung des Schwellenwertes
im Sinne des Absatzes 2 ergibt. Die Regelungen
der §§ 33 bis 33b sowie der Absätze 1 und 2
finden letztmalig in dem Jahr Anwendung, das dem
Jahr vorausgeht, in dem erstmalig in keinem Land
eine Überschreitung des Schwellenwertes nach
Absatz 2 festgestellt wurde.“
0c. Die Überschrift des § 34 wird wie folgt gefasst:
㤠34
Datenerhebungen und Gutachtenerstellung
zu den Übergangsregelungen
zur Einführung des Gesundheitsfonds“.
1. Nach § 34 wird folgender Achter Abschnitt eingefügt:
„Achter Abschnitt
Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds
(Risikostrukturausgleich) ab 2009
§ 35
Anwendbare Regelungen
(1) Vom Berichtsjahr 2009 an gelten für die Zuweisungen
aus dem Gesundheitsfonds und die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs die
Vorschriften dieses Abschnitts. Der Erste bis
Siebte Abschnitt dieser Verordnung sind weiterhin
anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Vorschriften
oder im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Durchführung des Jahresausgleichs
nach § 19, des Risikopools nach § 28a und des
Zwischenausgleichs nach § 17 Abs. 3a für das Berichtsjahr
2008 und für Korrekturen der Berichtsjahre
bis einschließlich 2008 sind die §§ 1 bis 28h
in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
zu Grunde zu legen.
§ 36
Ermittlung
der Höhe der Grundpauschale
(1) Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpauschale
bilden die voraussichtlichen standardisierten
Leistungsausgaben der Krankenkassen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die um auf diese Leistungsausgaben
entfallenden Anteile der Zuweisungen nach
§ 38 zu bereinigen sind, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten. Die bereinigten
Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe
der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
(2) Das Bundesversicherungsamt stellt die
Grundpauschale im Voraus für ein Ausgleichsjahr
auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung
nach den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu Grunde liegenden Prognosen
fest.
(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesversicherungsamt
für das Folgejahr ermittelten Grundpauschale
sowie der Werte nach § 266 Abs. 5
Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt
jährlich bis zum 15. November, die Bekanntmachung
für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar
2009. Die Krankenkassen geben ihren Versicherten
die für das Folgejahr ermittelte Grundpauschale
einschließlich ihrer Erläuterung jährlich in
geeigneter Form bis zum 31. Dezember bekannt,
die Bekanntmachung der für das Jahr 2009 ermittelten
Grundpauschalen erfolgt bis zum 15. Januar
2009.
§ 37
Zuweisungen
für sonstige Ausgaben
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds
Zuweisungen zur Deckung ihrer
standardisierten Verwaltungskosten. Das Bundesversicherungsamt
ermittelt die Höhe dieser Zuweisungen
für jede Krankenkasse im Voraus für jedes
Ausgleichsjahr auf der Grundlage der der Beitragssatzfestlegung
nach den §§ 241 und 243 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde liegenden
Prognosen wie folgt:
1. Die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Krankenkassen sind zusammenzuzählen, die
von Dritten erstatteten Aufwendungen für Verwaltungskosten
sowie die auf Verwaltungskosten
entfallenden Anteile der Zuweisungen
nach § 38, sofern diese Zuweisungen
entsprechende Anteile enthalten, bleiben außer
Betracht;

2. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
sind durch die Summe der nach § 30 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 von den Krankenkassen übermittelten
Versicherungszeiten aller Krankenkassen zu
teilen und mit den Versicherungszeiten der
Krankenkasse zu vervielfachen;
3. 50 Prozent des Ergebnisses nach Nummer 1
sind durch die Summe der Zuweisungen nach
§ 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für alle Krankenkassen zu teilen
und mit der Zuweisung nach § 266 Abs. 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die
Krankenkasse zu vervielfachen;
4. die Höhe der Zuweisung für jede Krankenkasse
ergibt sich aus der Summe der nach den Nummern
2 und 3 ermittelten Ergebnisse.
(2) Die Prozentwerte nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
und 3 gelten bis zum 31. Dezember 2010. Vor Ablauf
dieses Zeitraumes überprüft das Bundesministerium
für Gesundheit anhand der für das Jahr
2009 erstellten Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
der Krankenkassen die finanziellen Auswirkungen
der Anwendung der Prozentwerte nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 auf die Krankenkassen.
Auf der Grundlage dieser Überprüfung sind durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Prozentwerte ab dem 1. Januar 2011 festzulegen.
Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung
nach Satz 3 ermittelt das Bundesversicherungsamt
die Höhe der monatlichen Zuweisungen
nach Maßgabe des Absatzes 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ermittelt
das Bundesversicherungsamt die Höhe der Zuweisungen
für die knappschaftliche Krankenversicherung
im Voraus für jedes Ausgleichsjahr auf der
Grundlage der der Beitragssatzfestlegung nach
den §§ 241 und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
die Aufwendungen für Verwaltungskosten aller
Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sind
durch die Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
von den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten
aller Krankenkassen zu teilen und mit
den Versicherungszeiten der knappschaftlichen
Krankenversicherung zu vervielfachen. Die so ermittelte
Höhe der Zuweisungen für die knappschaftliche
Krankenversicherung ist von den Aufwendungen
für Verwaltungskosten aller Krankenkassen
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 abzuziehen. Absatz
2 gilt entsprechend.
(4) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds
Zuweisungen zur Deckung ihrer
standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Das Bundesversicherungsamt ermittelt die Höhe
dieser Zuweisungen für jede Krankenkasse im Voraus
für jedes Ausgleichsjahr auf der Grundlage
der der Beitragssatzfestlegung nach den §§ 241
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
Grunde liegenden Prognosen wie folgt:
1. Die Aufwendungen aller Krankenkassen für satzungsgemäße
Mehr- und Erprobungsleistungen
sowie für Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch
besteht, sind zusammenzuzählen, wobei
Satzungsleistungen auf Grund von § 2 Abs. 1
Satz 2 und 3 der Verordnung über den weiteren
Ausbau der knappschaftlichen Krankenversicherung
und Aufwendungen für Wahltarife nach
§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch außer
Betracht bleiben.
2. Das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die
Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten
aller Krankenkassen zu teilen.
3. Das Ergebnis nach Nummer 2 ist mit den Versicherungszeiten
der Krankenkasse zu vervielfachen.
(5) Die Bekanntmachung der vom Bundesversicherungsamt
vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen, der
vorläufig ermittelten Höhe der Zuweisungen zur
Deckung der standardisierten Aufwendungen für
Verwaltungskosten aller Krankenkassen, der vorläufig
ermittelten Höhe der Zuweisungen zur Deckung
der standardisierten Aufwendungen nach
§ 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aller Krankenkassen sowie der
Summe der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von
den Krankenkassen übermittelten Versicherungszeiten
aller Krankenkassen erfolgt jährlich bis zum
15. November, die Bekanntmachung für das Jahr
2009 erfolgt bis zum 1. Januar 2009.“
2. Der bisherige § 33 wird § 38.
3. Nach § 38 wird folgender § 39 angefügt:
㤠39
Durchführung des
Zahlungsverkehrs und Kostentragung
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
Höhe der Zuweisungen, die die Krankenkassen
zur Deckung ihrer Ausgaben nach § 266 Abs. 1
Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten,
und führt den Zahlungsverkehr durch.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt die
vorläufige Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1
für das monatliche Abschlagsverfahren und teilt
diese den Krankenkassen mit. Die monatlichen Zuweisungen
ergeben sich auf der Grundlage der
Feststellung nach Satz 1, monatlich angepasst an
die Veränderungen der Versichertenzahl. § 3 Abs. 6
Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet für
alle Krankenkassen jeweils zum 31. März und zum
30. September die vorläufige Höhe der Zuweisungen
nach Absatz 2 Satz 1 unter Berücksichtigung
der Datenmeldung nach § 32 neu und teilt diese
den Krankenkassen mit. Die bis dahin geleisteten
Zuweisungen für das Ausgleichsjahr werden auf
der Grundlage der Feststellung nach Satz 1 neu
ermittelt. § 17 Abs. 3a Satz 4 bis 6 und § 14 Abs. 3
und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
das für den Zahlungsverkehr zuständige Bundesversicherungsamt
an die Stelle der Deutschen
Rentenversicherung Bund tritt.
(4) Das Bundesversicherungsamt zahlt die Zuweisungen
für das monatliche Abschlagsverfahren
in Teilbeträgen aus, die sich insbesondere an den monatlichen Hauptfälligkeitszeitpunkten der beim
Gesundheitsfonds eingehenden Beträge orientieren.
Die Zuweisungen für einen Ausgleichsmonat
werden vollständig bis zum 15. des diesem Monat
folgenden Monats ausgezahlt.
(5) Die dem Bundesversicherungsamt auf Grund
der Verwaltung des Gesundheitsfonds entstehenden
Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die
Durchführung des Risikostrukturausgleichs werden
aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach
§ 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getragen.“
4. Die folgenden §§ 40 bis 41 werden angefügt:
㤠40
Mitgliederbezogene
Veränderung der Zuweisungen
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
jede Krankenkasse im Voraus für ein Ausgleichsjahr
auf der Grundlage der von der Bundesregierung
festgelegten Beitragssätze nach den §§ 241
und 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
der der Beitragssatzfestlegung zu Grunde liegenden
Prognosen wie folgt den Betrag, um den
die monatlichen Zuweisungen für jede Krankenkasse
zu verändern sind:
1. Die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen
des Gesundheitsfonds nach § 271
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ist um die für den Aufbau der Liquiditätsreserve
nach § 271 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vorgesehenen Einnahmen, die Ausgaben
nach § 39 Abs. 5 sowie die nach § 137g
Abs. 1 Satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
für die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme
entstehenden Vorhaltekosten
zu bereinigen;
2. von dem Wert nach Nummer 1 ist die Höhe der
voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe
der voraussichtlichen standardisierten sonstigen
Ausgaben nach § 270 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aller Krankenkassen, bereinigt
um die auf standardisierte Leistungsausgaben
sowie Verwaltungskosten entfallenden Anteile
der Zuweisungen nach § 38, sofern diese
Zuweisungen entsprechende Anteile enthalten,
abzuziehen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist durch die voraussichtliche
jahresdurchschnittliche Zahl der
Mitglieder aller Krankenkassen und die Zahl 12
zu teilen;
4. das Ergebnis nach Nummer 3 ist für jede Krankenkasse
mit der Zahl ihrer Mitglieder, die zum
Ersten eines Monats in der Monatsstatistik des
Vorvormonats gemeldet ist, zu vervielfachen.
(2) Die Bekanntmachung der vom Bundesversicherungsamt
für das Folgejahr ermittelten Beträge
erfolgt jährlich bis zum 15. November, die Bekanntmachung
für das Jahr 2009 erfolgt bis zum 1. Januar
2009.
§ 41
Jahresausgleich
(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach
Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse
aller am monatlichen Ausgleich teilnehmenden
Krankenkassen für das jeweilige abgelaufene
Kalenderjahr (Ausgleichsjahr) folgende Zahlen neu:
1. Die alters-, geschlechts- und risikoadjustierten
Zu- und Abschläge;
2. die Werte nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3
sowie Abs. 4 Satz 2 Nr. 2;
3. die Erhöhung der Zuweisungen nach § 33c
Abs. 2.
(2) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für
jede Krankenkasse wie folgt den Betrag, um den
die Zuweisungen für jede Krankenkasse im Jahresausgleich
nach Absatz 3 zu verändern sind:
1. Von dem Wert nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 ist die
Höhe der standardisierten Leistungsausgaben
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch zuzüglich der Höhe der standardisierten
sonstigen Ausgaben nach § 270
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch der
Krankenkassen, bereinigt um die auf standardisierte
Leistungsausgaben sowie Verwaltungskosten
entfallenden Anteile der Zuweisungen
nach § 38, sofern diese Zuweisungen entsprechende
Anteile enthalten, abzuziehen;
2. das Ergebnis nach Nummer 1 ist durch die jahresdurchschnittliche
Zahl der Mitglieder aller
Krankenkassen zu teilen;
3. das Ergebnis nach Nummer 2 ist für jede Krankenkasse
mit der jahresdurchschnittlichen Zahl
ihrer Mitglieder zu vervielfachen.
(3) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf
der Grundlage der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten
Zahlen sowie der Grundpauschalen nach
§ 36 für jede Krankenkasse die Höhe der Zuweisungen
nach § 266 Abs. 2 Satz 1 und § 270 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Jahresausgleich.
Für Krankenkassen, die im Ausgleichsjahr
miteinander vereinigt worden sind, ist eine gemeinsame
Berechnung vorzunehmen.
(4) Das Bundesversicherungsamt gibt die nach
den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 ermittelten Werte in
geeigneter Weise bekannt und teilt den Krankenkassen
die nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten
Beträge mit. Übersteigt die Höhe der nach Absatz 3
ermittelten Zuweisungen die monatlichen Zuweisungen,
steht der Krankenkasse der überschießende
Betrag zu. Unterschreitet die Höhe der nach
Absatz 3 ermittelten Zuweisungen die monatlichen
Zuweisungen, ist der Unterschiedsbetrag an den
Gesundheitsfonds zu zahlen. Die Beträge nach
den Sätzen 2 und 3 sind mit ihrer Bekanntgabe
an die Krankenkassen fällig.
(5) Der Jahresausgleich ist bis zum Ende des
auf das Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres
durchzuführen.“

 

Artikel 6a
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

In § 12c Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
„2b. nähere Bestimmungen zum Wechsel in den Basistarif gemäß § 12 Abs. 1b und zu einem darauf folgenden Wechsel aus dem Basistarif zu erlassen,“.

 

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Artikel 2a Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nr. 1i tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nr. 11b tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 1d, Nr. 1e, Nr. 2e, Nr. 2f, Nr. 14e, Artikel 2b, Artikel 2c und Artikel 4 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 2d tritt am 1. April 2009 in Kraft.

(7) Artikel 1 Nr. 1b, Nr. 6, Nr. 7, in Nummer 8 die §§ 171d bis 171f, Nr. 9, Nr. 15, Artikel 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4, Nr. 5, Artikel 2d, Artikel 2e, Artikel 3 Nr. 1, Nr. 2 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

 

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2008

D e r Bu n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t Kö h l e r

D i e Bu n d e s k a n z l e r i n
Dr. An g e l a Me r k e l

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s u n d h e i t
U l l a S c h m i d t

De r Bu n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
P e e r S t e i n b r ü c k

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Wi r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
M i c h a e l G l o s

D e r Bu n d e s m i n i s t e r f ü r Ar b e i t u n d S o z i a l e s
O l a f S c h o l z

D i e Bu n d e s m i n i s t e r i n f ü r Er n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
I l s e Ai g n e r

 

 

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