AMS 
- siehe auch Übersicht "Arbeitsschutzmanagement - AMS"-

BArbBl. 2/99 S.43

Arbeitsschutzmanagementsysteme

Eckpunkte des BMA der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme

Bek. des BMA vom 1. Februar 1999- III b 2-36004 -
(BArbBl. 2/1999 S. 43)


In Deutschland sind, wie auch in anderen Ländern, verschiedene Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzepte 1 (AMS-Konzepte) entwickelt worden und haben parallel zu anderen Managementsystemen (z.B. für Qualität und Umwelt) oder integriert in diese bereits Eingang in die betriebliche Praxis gefunden. Weitere AMS-Konzepte sind unter Berücksichtigung der Betriebsgrößen und der Branchen in Vorbereitung.

1) AMS-Konzept: Festlegungen und Hilfen zur Entwicklung, Einführung, zum Betreiben und zur Weiterentwicklung eines Arbeitsschutzmanagementsystems in einer Organisation.

2) Organisation: In Wechselbeziehung stehende Teile und Tätigkeiten, die eine gemeinsame Einheit bilden, in der Aufbau, Verantwortlichkeiten, Befugnisse und Beziehungen festgelegt sind, und bestimmte Ziele verfolgen. Bei einer Organisation kann es sich um eine Gesellschaft, Körperschaft, Unternehmen, Betrieb, Institution oder Teile davon, eingetragen oder nicht, öffentlich oder privat, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung handeln.

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Anmerkung: siehe auch Leitfaden zum AMS (BArbBl. 1/2003 S.101)
- Übersicht "Arbeitsschutzmanagement - AMS"

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Das BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner haben sich im Juni 1997 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) verständigt (siehe Anhang). Dieser gemeinsame Standpunkt sieht die Entwicklung eines einheitlichen Modells für AMS vor. Vor dem Hintergrund der verschiedenen bereits vorliegenden AMS-Konzepte sind sich die oben genannten Partner einig, dass die Entwicklung eines einheitlichen deutschen Konzepts für AMS derzeit nicht angestrebt werden soll. Dagegen sollen Eckpunkte für die Entwicklung und Bewertung von AMS-Konzepten formuliert werden. Im Unterschied zu diesen Eckpunkten wenden AMS-Konzepte sich unmittelbar an die Organisationen 2. Sie dienen der Entwicklung eines organisationsspezifischen AMS sowie dessen Einführung, dem Betreiben und der Weiterentwicklung. AMS-Konzepte sollen unter Berücksichtigung von betriebsgrößen- und branchenspezifischen Erfordernissen formuliert werden.

Die Anwendung von AMS - und damit auch von AMS-Konzepten und dieser Eckpunkte - ist freiwillig. Die von einer Organisation zu erfüllenden Pflichten im Arbeitsschutz ergeben sich allein aus den Vorschriften. Eine Zertifizierungspflicht von AMS darf, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Standpunkt, aus der Anwendung dieser Eckpunkte nicht abgeleitet werden.

Ziel der Formulierung von Eckpunkten ist es:

Darüber hinaus ist auch beabsichtigt, die Eckpunkte als abgestimmte deutsche Position in die europäischen Beratungen einzubringen.

 

Eckpunkte für die Entwicklung und Bewertung von AMS-Konzepten

Ein AMS-Konzept soll dem gemeinsamen Standpunkt (siehe Anhang) entsprechen. Hieraus ergeben sich folgende Inhalte:

Es sollen Vorgaben zur Entwicklung, Einführung, zum Betreiben und zur Weiterentwicklung organisationsspezifischer AMS gemacht werden.

Da ein AMS im wesentlichen aus spezifischen Führungselementen und einer entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation (strukturellen Festlegungen und Prozessen) besteht, soll sich ein AMS-Konzept an den Kernelementen und -Prozessen, die zum Betreiben eines AMS erforderlich sind, orientieren; diese sind (siehe im Folgenden die Abschnitte 1 bis 8):

  1. Arbeitsschutzpolitik und -strategie,
  2. Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse,
  3. Aufbau des AMS,
  4. Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit,
  5. Verpflichtungen,
  6. Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse,
  7. Dokumentation und Dokumentenlenkung und
  8. Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung des AMS.

Ein AMS-Konzept soll Hilfestellungen für den Anwender, z.B. in Form von Umsetzungsanleitungen, Anwendungshinweisen und Musterbeispielen geben.

Ein AMS-Konzept soll eine Erklärung des Entwicklers des AMS-Konzeptes beinhalten, welche die Übereinstimmung seines AMS-Konzeptes mit diesen Eckpunkten bestätigt.

Die wesentlichen verwendeten Begriffe des AMS sollen erläutert werden.

Kernelemente und -prozesse für AMS-Konzepte sind:

 

1 Arbeitsschutzpolitik und -strategie

Die oberste Leitung soll eine auf die Organisation zugeschnittene Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz als Teil der Gesamtpolitik der Organisation entwickeln, innerbetrieblich abstimmen und bekannt machen. Grundlage hierfür sind insbesondere die Ziele und Grundsätze der Organisation sowie der Präventionsgedanke des Arbeitsschutzgesetzes.

1.1 Die Arbeitsschutzpolitik und -strategie soll mindestens umfassen:

  1. eine Grundsatzerklärung zum Stellenwert der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes;
  2. Ziele grundsätzlicher Art bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz; diese sollen klar formuliert und durch fest umrissene Einzelziele, die möglichst quantifizierbar sind, konkretisiert werden;
  3. grundsätzliche Aussagen zu den Pflichten und Aufgaben der obersten Leitung, der Führungskräfte und der Beschäftigten sowie zu Handlungs- und Verhaltensgrundsätzen;
  4. einen Hinweis, dass die Pflichten und Rechte der Beschäftigten und der Interessenvertretungen der Beschäftigten nach BetrVG und ArbSchG zu beachten sind;
  5. die Zusicherung, die erforderlichen Mittel bereitzustellen;
  6. die Festlegung, dass die Wirksamkeit des AMS regelmäßig geprüft wird und bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden.

1.2 Die Arbeitsschutzpolitik und -strategie soll schriftlich festgelegt, durch Unterschrift der obersten Leitung in Kraft gesetzt und in ihrer praktischen Umsetzung regelmäßig überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

1.3 Die Arbeitsschutzpolitik kann im Interesse der Organisation für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

 

2 Verantwortung Aufgaben und Befugnisse

Ein AMS-Konzept soll eine Festlegung von Verantwortlichkeiten, Aufgaben und Befugnissen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz enthalten:

2.1 Festlegungen sollen (soweit zutreffend) erfolgen für

  1. die oberste Leitung,
  2. die Führungskräfte,
  3. die besonderen Funktionsträger (insbesondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Beauftragte im Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Interessenvertretung der Beschäftigten),
  4. die weiteren Beschäftigten,
  5. den Beauftragten für das AMS, sofern diese Funktion nicht durch die oberste Leitung wahrgenommen wird, sowie
  6. die Ausschüsse/Arbeitskreise des betrieblichen Arbeitsschutzes.

2.2 Bei den Festlegungen soll darauf geachtet werden, dass die für eine sachgerechte Erledigung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Befugnisse zugewiesen werden.

2.3 Die für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben erforderlichen Qualifikationen sollen sichergestellt werden.

2.4 Die Festlegungen sollen schriftlich erfolgen und dokumentiert sowie den Beteiligten bekanntgegeben werden.

 

3 Aufbau des AMS

Ein AMS-Konzept soll den Aufbau des AMS beschreiben. Hierzu gehören:

3.1 Die organisatorische Struktur (Aufbauorganisation) des AMS soll mindestens folgende Beteiligte und Instanzen umfassen:

  1. Funktionsträger, einschließlich der Funktion eines Beauftragten für das AMS, die leitende, beratende sowie überwachende Aufgaben im Rahmen des AMS übernehmen;
  2. innerbetriebliche Ausschüsse/Arbeitskreise.

3.2 Für die Beteiligten und die Instanzen sollen Regelungen für deren Bestellung bzw. Bildung sowie die Festlegung ihrer Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse getroffen werden.

3.3 Der Aufbau des AMS soll eine Mitwirkung der Beschäftigten an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie der Umsetzung der Arbeitsschutzpolitik und -strategie vorsehen und die Beteiligungsrechte der Interessenvertretung der Beschäftigten berücksichtigen.

3.4 Der Aufbau des AMS soll eine Verknüpfung mit anderen bereits vorhandenen, sich im Aufbau befindlichen oder geplanten Managementsystemen vorsehen und Möglichkeiten der Verknüpfung bzw. Integration beschreiben.

3.5 Der Aufbau des AMS soll dargestellt und dokumentiert werden. Als Beschreibungsform sollte ein AMS-Handbuch mit Verfahrens- und Arbeitsanweisungen empfohlen werden. Dieses AMS-Handbuch kann eigenständig geführt werden oder Teil des Handbuches eines übergreifenden Managementsystems sein.

 

4 Interner und externer Informationsfluss sowie Zusammenarbeit

Ein AMS-Konzept soll folgende Festlegungen zum Informationsfluss und zur Zusammenarbeit im Rahmen des AMS enthalten:

4.1 Für die interne wechselseitige Kommunikation und Zusammenarbeit sollen Verfahrensweisen festgelegt werden (soweit zutreffend) zwischen

  1. Beschäftigten, besonderen Funktionsträgern und Führungskräften,
  2. Fachabteilungen (z.B. mit den Aufgaben Beschaffung, Instandhaltung, Aus- und Weiterbildung) und besonderen Funktionsträgern,
  3. innerbetrieblichen Ausschüssen/Arbeitskreisen, die sich mit Sicherheit und Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar befassen,
  4. innerbetrieblichen Ausschüssen/Arbeitskreisen, Führungskräften, besonderen Funktionsträgern und Beschäftigten sowie
  5. der eigenen und anderen Organisationen (z.B. Fremdfirmen und Leiharbeitsunternehmen), die an gemeinsamen Arbeitsplätzen der eigenen Organisation oder in nicht voneinander getrennten Arbeitsbereichen tätig sind.

4.2 Für die Kommunikation und Zusammenarbeit mit externen Stellen sollen ebenfalls Verfahrensweisen festgelegt werden. Diese sollen insbesondere umfassen:

  1. die Anlässe (z.B. Erfüllung von Anzeige- und Meldepflichten),
  2. die Partner (z.B. Behörden, Unfallversicherungsträger, überbetriebliche Dienste, Sachverständige) sowie
  3. Forderungen an die Art der Kommunikation bzw. Zusammenarbeit.

4.3 Im Bedarfsfall soll ein Verfahren für die Bekanntgabe von Sachverhalten, die von öffentlichem Interesse sind, festgelegt und dokumentiert werden (z.B. Ereignisse mit Wirkung auf die Nachbarschaft).

 

5 Verpflichtungen

Ein AMS-Konzept soll die Ermittlung der Verpflichtungen bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz und die Sicherstellung ihrer Einhaltung regeln:

5.1 Es sollen Verfahrensweisen zur regelmäßigen Ermittlung der relevanten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, einschließlich von Auflagen, die sich z.B. aus Genehmigungen, Erlaubnissen von Behörden, aus Sachverständigenprüfungen oder aus behördlichen Betriebsrevisionen ergeben, getroffen werden. Hierbei sind auch Tarifverträge, technische Regelwerke, Normen u. a. einzubeziehen. Diese Verfahrensweisen sollen dokumentiert werden.

5.2 Die zu diesen Verpflichtungen ermittelten Dokumente sollen gesammelt und einem festgelegten Personenkreis bekanntgegeben werden.

5.3 Es sollen Verfahren zu deren dauerhafter Einhaltung bereitgestellt (siehe Kernelement 6) und dokumentiert (siehe Kernelement 7) werden.

 

6 Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse

Die betrieblichen Prozesse, die sicherheits- oder gesundheitsschutzrelevant sind oder speziell zur Förderung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes initiiert sind, sollen ermittelt, analysiert und bei Bedarf mit dem Ziel einer konsequenten Prävention und weiteren Verbesserung modifiziert werden. Dies richtet sich nach den organisationsspezifischen Gegebenheiten.

6.1 Für die ermittelten sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanten Prozesse sollen die bei der täglichen Arbeit zu beachtenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzforderungen definiert, mit den Beteiligten beraten und Verfahren zu deren Beachtung mit den Betroffenen festgelegt und dokumentiert werden. Festlegungen sind erforderlichenfalls zu treffen für:

  1. den Personaleinsatz,
  2. die Beschaffung,
  3. die Gestaltung der Arbeitsorganisation (Arbeitszeit, Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufe), Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
  4. die Neuplanung oder Änderung des Einsatzes von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,
  5. die Inbetriebnahme, den Normalbetrieb und die vorübergehende oder dauernde Außerbetriebnahme von Arbeitsmitteln,
  6. die Instandhaltung (Inspektion, Wartung und Instandsetzung) von Arbeitsmitteln,
  7. spezielle Fertigungsprozesse,
  8. Prüfungen (z.B. an Werkstoffen und Arbeitsmitteln),
  9. Betriebsstörungen und Notfälle,
  10. die Planung des Einsatzes von Fremdfirmen,
  11. die Qualifizierung (Schulung, Unterweisung u. a.) der Beschäftigten, einschließlich der Führungskräfte, sowie
  12. das betriebliche Vorschlagswesen.

6.2 Die ermittelten, speziell zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz initiierten Prozesse sollen geregelt und dokumentiert werden. Festlegungen sind erforderlichenfalls zu treffen für:

  1. die Ermittlung und Bewertung von Gefahren und Gefährdungen,
  2. Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsunterweisungen,
  3. Kennzeichnungspflichten,
  4. den Schutz besonderer Personengruppen (z.B. werdende oder stillende Mütter, Jugendliche sowie leistungsgewandelte Mitarbeiter),
  5. die Erste Hilfe,
  6. die arbeitsmedizinische Vorsorge,
  7. die Einbindung der betrieblichen Gesundheitsförderung,
  8. Aktionsprogramme,
  9. die Auswertung von Unfällen und wesentlichen Betriebsstörungen,
  10. Verfahren zur kontinuierlichen Verbesserung (im Sinne eines Regelkreises) sowie
  11. Abhilfe- bzw. Korrekturmaßnahmen.

 

7 Dokumentation und Dokumentenlenkung

Ein AMS-Konzept soll die Dokumentation und Dokumentenlenkung regeln:

7.1 Die Dokumentation soll die systematisierte Sammlung und Aufbewahrung aller relevanten Dokumente und Aufzeichnungen umfassen, deren Inhalte

  1. Arbeitsschutzpflichten enthalten (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften),
  2. eine Wirkung auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz haben (z.B. Regeln, Vereinbarungen),
  3. das AMS und seine Leistungen beschreiben,
  4. einen Nachweis der Einhaltung relevanter Verpflichtungen ermöglichen (z.B. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Lärmkataster).

Die Leitung soll unter Beachtung relevanter rechtlicher Vorgaben und organisationsspezifischer Gegebenheiten definieren, was zu dokumentieren ist. Wesentliche Bestandteile der Dokumentation sollten das AMS-Handbuch (z.B. Richtlinien, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen) und Aufzeichnungen sein.

7.2 Durch Verfahrensanweisungen soll festgelegt werden, in welcher Form und durch wen die Dokumentation zu erstellen ist, wie bei Bedarf eine Aktualisierung erfolgt und wie lange die Dokumente aufzubewahren sind.

7.3 Für die Lenkung aller erforderlichen Dokumente sollen geeignete Verfahren festgelegt und dokumentiert werden.

7.4 Es soll eine Regelung zur Einsichtnahme in das AMS, die die Organisation ggf. Externen gewahrt, getroffen und dokumentiert werden.

 

8 Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung des AMS

Managementsysteme sind nur wirksam, wenn sie zielorientierte Verbesserungsprozesse beinhalten. Ein AMS-Konzept soll enthalten:

8.1 Verfahren zur regelmäßigen Ermittlung und Bewertung der Ergebnisse des AMS. Hierfür sollen

  1. Indikatoren und (soweit möglich) Parameter benannt,
  2. Verfahren beschrieben und
  3. die Vorgehensweise sowie die Anforderungen an die Durchführenden festgelegt

werden.

8.2 Die Bewertung soll auch Aussagen zur kontinuierlichen Verbesserung des AMS enthalten und mit den Betroffenen beraten werden. Sie soll ggf. vorsehen:

  1. die Nutzung vorliegender Ergebnisse,
  2. die Festlegung von Maßnahmenplänen für Verbesserungen,
  3. die Wirkungskontrolle der Verbesserungsmaßnahmen und
  4. erforderlichenfalls die Einleitung eines neuen Verbesserungsprozesses.
  5. Weitere Anlässe für die Einleitung eines Verbesserungsprozesses können z.B. Unfälle oder Schadensfälle, besondere gesundheitsrelevante Problemschwerpunkte sowie gravierende Umstrukturierungsmaßnahmen sein.

8.3 Die Durchführung der Ergebnisbewertung soll durch die oberste Leitung erfolgen. Das Ergebnis der Bewertung soll dokumentiert werden.

8.4 Für Audits sollen folgende Regelungen getroffen und dokumentiert werden:

  1. Sie sollen anhand von vorgegebenen Bewertungskriterien die Prüfung des Aufbaus, der Leistungsfähigkeit und der Ergebnisse des AMS (Systemaudit) sowie gleichzeitig auch die Einhaltung des geltenden Rechts (Compliance-Audit 3) umfassen.
  2. Die Ergebnisse sollen auch mögliche organisatorische Ursachen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Mängel erkennen lassen.

8.5 Für eine externe Systemkontrolle betrieblicher AMS durch die zuständige Behörde sind, falls gewünscht, bilaterale Regelungen zu vereinbaren. Um eine Systemkontrolle betrieblicher AMS durch die zuständige Behörde zu ermöglichen, sollen AMS-Konzepte Verfahrensweisen interner Kontrollen inhaltlich und funktional so ausgestalten, dass ein Vertrauen der Behörden in die Funktionsfähigkeit des Systems und in die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften gerechtfertigt werden kann.

  3) Compliance-Audit: Interne oder externe Überprüfung einer Organisation auf Einhaltung der öffentlich-rechtlichen und ggf. weitergehenden Verpflichtungen.

 

 

Managementsysteme im Arbeitsschutz 

Anhang:

Gemeinsamer Standpunkt des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner 4)

Bek. des BMA vom 1. Juni 1997 - 111b2-36004 -

4) siehe Bundesarbeitsblatt 9/97 S.85-86

Systematisierte und formalisierte Führungssysteme gewinnen weltweit und europäisch an Bedeutung. Im Zusammenhang mit den bei ISO in Erwägung gezogenen Normungsvorhaben zu Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) haben das BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner eine gemeinsame Position entwickelt, die Basis für das ablehnende DIN-Votum gegenüber ISO war. BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner waren sich auch darüber einig, den Antrag der spanischen Normenorganisation zur Entwicklung einer 8-teiligen europäischen Normenreihe aus grundsätzlichen Erwägungen, insbesondere mit Hinweis auf das FU-Memorandum zur Rolle der Normung im Bereich des betrieblichen Arbeitsschutzes, abzulehnen.

Ungeachtet dieser Ablehnung haben die Beteiligten verabredet, ein gemeinsames Modell für ein Arbeitsschutzmanagementsystem zu entwickeln.

Vor diesem Hintergrund haben sich BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner auf die in den nachfolgenden Abschnitten enthaltenen Positionen

verständigt.

Die nachstehenden Grundsatzpositionen sollen die Basis für die Erarbeitung eines nationalen Modells und eines unter Federführung der Kommission zu entwickelnden europäischen Handlungskonzepts für ein AMS bilden.

 

1 Argumente für ein AMS

Das BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner sind der Auffassung, dass

 

2 Rahmenbedingungen für ein AMS

Nach gemeinsamer Auffassung des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner sind bei der Entwicklung eines AMS folgende Bedingungen einzuhalten:

 

3 Anforderungen an ein AMS

Unter Berücksichtigung bisheriger Erfahrungen und künftiger Erfordernisse im Arbeitsschutz sollte das System mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

 

4 Europäischer Handlungsbedarf

Gemäß Artikel 117 EG-Vertrag haben die Mitgliedstaaten für eine stete Verbesserung der Arbeitsbedingungen einzutreten, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts eine Angleichung zu erreichen. Die auf Artikel 118a des EG-Vertrages gestützten Richtlinien verfolgen dieses Ziel durch die Festlegung von Mindestvorschriften. Die Rahmenrichtlinie 89/391 geht dabei von einem weiten Arbeitsschutzverständnis aus und verpflichtet u. a. die Arbeitgeber, für eine geeignete Organisation und die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zu sorgen sowie Maßnahmen mit dem Ziel einer Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die Beschäftigten zu treffen. AMS können dazu einen wirksamen Beitrag leisten. Eine Verständigung über die Strukturen von AMS sowie die Methoden und Instrumente solcher Systeme auf europäischer Ebene ist vor dem Hintergrund der harmonisierten Rechtsvorschriften, aber auch wegen der bestehenden Wirtschaftsräume und der fortschreitenden Globalisierung der Märkte ein wichtiger Beitrag, um ein hohes Niveau im Arbeitsschutz zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Die Kommission ist aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen, um mit den Regierungen und den Sozialpartnern eine gemeinsame Haltung in dieser Frage herbeizuführen, insbesondere den "Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz" sowie den "Ausschuss der hohen Aufsichtsbeamten" zu konsultieren und die erforderliche fachliche Kompetenz und die notwendigen finanziellen Mittel für die Erarbeitung z.B. eines Leitfadens bereitzustellen. Um die Kompatibilität des AMS mit anderen Managementsystemen zu gewährleisten, ist die Kooperation mit denjenigen Gremien sicherzustellen, die mit Qualitäts-, Umwelt- und Generic-Managementsystemen befasst sind.

 

 

Anmerkung: siehe auch Leitfaden zum AMS (BArbBl. 1/2003 S.101)
- Übersicht "Arbeitsschutzmanagement - AMS"-