Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme 
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner
- siehe auch Übersicht "Arbeitsschutzmanagement - AMS"-

Bundesarbeitsblatt 1/2003 S.101

 Arbeitschutz:

 Leitfaden für Arbeitsschutzmanagementsysteme 

des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner  1) 

Stand: 19.06.2001, 
redaktionell berichtigt (durch die Redaktion des Bundesarbeitsblattes)


Inhalt 

Einleitung 

1. Ziele 
1.1. Ziele des Leitfadens
1.2. Ziele eines Arbeitsschutzmanagementsystems

2. Das Arbeitsschutzmanagementsystem auf der Ebene der Organisation 2) 

Politik 

2.1. Arbeitsschutzpolitik 
2.2. Arbeitsschutzziele 

Organisation

2.3. Bereitstellung von Ressourcen
2.4. Zuständigkeit und Verantwortung
2.5. Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten 
2.6. Qualifikation und Schulung 
2.7. Dokumentation
2.8. Kommunikation und Zusammenarbeit 

Planung und Umsetzung

2.9. Erstmalige Prüfung
2.10. Ermittlung von Verpflichtungen
2.11. Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung)
2.12. Beurteilung von Gefährdungen
2.13. Vermeidung von Gefährdungen

2.13.1. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen
2.13.2. Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle 
2.13.3. Beschaffungswesen
2.13.4. Zusammenarbeit mit Kontraktoren
2.13.5. Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung 

2.14. Änderungsmanagement

Messung und Bewertung

2.15. Leistungsüberwachung und -messung 
2.16. Untersuchungen
2.17. Interne Audits
2.18. Bewertung durch die oberste Leitung 

Verbesserungsmaßnahmen

2.19. Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen
2.20. Kontinuierliche Verbesserung 

Glossar

Tabellen zur Verknüpfbarkeit des Leitfadens für AMS mit ISO 14001:1996 und ISO 9001:2000

 

1) Vgl. Bantberg, Btihnt, Bruckner, Grof3e-Jäger, Hiltensperger, Kaiser, Pieper, Strothotte: Neue Qualität der Arbeit-Sicherheit und Gesundheitsschutz reit System, Bundesarbeitsblatt 10/2002, S. 17ff.

2) Organisation kursiv gedruckt bedeutet Organisation im Sinne des Glossars, z.B. ein Unternehmen. Organisation nicht kursiv gedruckt wird im Sinne von "organisieren" verwendet.

3) Guidefnes an occupational safety and health management systems, ILO-OSH 2001, Geneva, International Labour Office, 2001

4) LASI-Leitfaden "Spezifikation zur freiwilligen Einführung, Anwendung und Weiterentwicklung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS)", LV 21 und LASI-Leitfaden "Handlungshilfe zur freiwilligen Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)", LV 22

5) "5 Bausteine für einen gut organisierten Betrieb - auch in Sachen Arbeitsschutz: Leitfaden zur Organisation des Arbeitsschutzes im Betrieb"; Hrsg.: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, September 1998

6) Inhalte dieser Vereinbarung sollten z.B. Mindestfristen für die internen Audits und die Bewertung des AMS durch die oberste Leitung sowie die Fragenkataloge für das interne Audit sein.

7) "Gemeinsamer Standpunkt des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zu Managementsystemen im Arbeitsschutz" sowie "Eckpunkte des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsystem" (Bundesarbeitsblatt 2/1999, S.47ff.)

8) Die Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz umfassen physische und psychische Eignung, praktische Erfahrung und Schulung oder eine Kombination dieser Faktoren.

9) Die Dokumentation des AMS kann beispielsweise folgendermaßen strukturiert werden:
(a) Handbuch zum AMS;
(b) Verfahrensanweisungen und/oder Richtlinien mit Wirkung auf Sicherheit und Gesundheitsschutz;
(c) Zugehörige Arbeitsanweisungen; 
(d) Aufzeichnungen

 


Einleitung

Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) gehören in Deutschland, in Europa und weltweit zu den wichtigen Themen im Arbeitsschutz. Mittlerweile hat sich die Erkenntnis allgemein durchgesetzt, dass solche Systeme als Instrument zur Prävention nachhaltig wirken. Sie liefern Beiträge zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsumfeldes und dienen damit dem Wohle der Beschäftigten. Darüber hinaus tragen AMS auch zum wirtschaftlichen Erfolg einer Organisation bei. Alle diese Faktoren fördern ihre Akzeptanz und Verbreitung.

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO = International Labour Organisation - ILO) hat einen Leitfaden zur freiwilligen Einführung von AMS verabschiedet 3), der auf international vereinbarten Grundsätzen der drei in der ILO vertretenen Parteien (Regierungen, Arbeitgeber, Beschäftigte) beruht. Der Leitfaden, der von deutscher Seite im Konsens aller beteiligten Kreise maßgeblich mitgestaltet worden ist, entspricht den nationalen, gemeinsam vereinbarten Grundsätzen zu AMS.

Das Konzept des Leitfadens der ILO sieht seine Anpassung an nationale Gegebenheiten durch die Erarbeitung nationaler Leitfäden vor. Einen solchen Leitfaden für die Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Anwendung in Organisationen haben das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) -jetzt Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - , die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner gemeinsam entwickelt. Der Leitfaden baut auf den Inhalten der Eckpunkte von 1999 auf und folgt der Struktur des Leitfadens der ILO. Als Grundlage für einen nationalen Leitfaden weist der ILO-Leitfaden eine Reihe von Vorteilen auf. Dazu gehören seine internationale Basis, seine Aktualität, sein Charakter als freiwillig anzuwendendes Rahmendokument mit Spielräumen für die Organisationen, sein Gegengewicht zur Normung von AMS und seine Orientierung am Plan-Do-CheckAct-(PDCA)-Regelkreis. Wichtige Grundlagen für den nationalen Leitfaden finden sich in den nationalen Arbeiten wie den AMS-Konzepten und Leitfäden seitens der Bundesländer 4) oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung 5).

Die Anwendung des nationalen Leitfadens ist freiwillig. Durch den Leitfaden werden bestehende Rechtsvorschriften oder anerkannte Standards weder ersetzt noch erläutert. Die Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Der Leitfaden sieht keine Zertifizierung durch Dritte vor. Er ermöglicht es den staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer Systemkontrolle, den Organisationen eine freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit ihres AMS anzubieten. Das Ergebnis der Überprüfung wird schriftlich bestätigt. Hierdurch kann eine - auch indirekte - Verpflichtung zur Zertifizierung durch Dritte oder die Vorlage anderer Bescheinigungen bei der Erteilung von Aufträgen entfallen. Wird eine schriftliche Bestätigung der Überprüfung gewünscht, müssen die Anforderungen des Leitfadens oder einer entsprechenden organisationsspezifischen Handlungshilfe von der Organisation umgesetzt werden. Strebt eine Organisation im Rahmen einer solchen freiwilligen Überprüfung eine Bestätigung der Wirksamkeit ihres betrieblichen AMS an, sind bilaterale Regelungen auf der Basis des Leitfadens zu vereinbaren 6).

Der Leitfaden berücksichtigt den internationalen Leitfaden der ILO sowie die nationalen Konsenspapiere 7) und Konzepte. Daher brauchen Anwender in der Bundesrepublik Deutschland zum Aufbau ihres AMS nur den nationalen Leitfaden zu verwenden.

Zum Konzept des Leitfadens der ILO gehört die Option, organisations- oder branchenspezifische Handlungshilfen zu entwickeln. Sie sollen die Elemente des nationalen Leitfadens an die spezifischen Bedingungen und Bedürfnisse einer Organisation oder einer Gruppe von Organisationen anpassen. Dabei sind insbesondere die Größe der Organisation und ihre Infrastruktur sowie Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen. Abbildung 1 zeigt die Verbindung zwischen dem Leitfaden für AMS und möglichen organisationsspezifischen Handlungshilfen, die alternativ für den Aufbau und die Erhaltung der Wirksamkeit von AMS in Organisationen angewendet werden können.

Abb. 1:

Abb.1 AMS

1. Ziele

Das AMS soll dazu beitragen, den Arbeitsschutz in die betrieblichen Abläufe zu integrieren und damit die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern. 

1.1. Ziele des Leitfadens

Der Leitfaden gibt Orientierung für

(a) die Integration von AMS-Elementen in das gesamte Managementsystem einer Organisation;

(b) die Entwicklung freiwilliger Vereinbarungen zur wirksameren Einhaltung von Vorschriften und Regelungen, um eine kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsschutzleistung herbeizuführen;

(c) die Entwicklung spezifischer Handlungshilfen, um den Bedürfnissen von Organisationen, abhängig von ihrer Größe und der Art ihrer Aktivitäten sowie den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken, gerecht werden zu können;

(d) die freiwillige Überprüfung der Wirksamkeit des AMS einer Organisation z.B. durch eine Systemkontrolle im Rahmen eines möglichen Angebots der staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.

Einen Zwang zur Zertifizierung schließt der Leitfaden aus. 

1.2. Ziele eines Arbeitsschutzmanagementsystems 

Auf der Ebene der Organisation soll das AMS alle Angehörigen der Organisation motivieren, sich aktiv an einer systematischen Durchführung des Arbeitsschutzes zu beteiligen.

Es zielt auf:

a) die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften,

b) das systematische Ineinandergreifen der Elemente des AMS der Organisation (vgl. Abb. 2),

c) die kontinuierliche Verbesserung der Arbeitsschutzleistung und 

d) die Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die Abläufe der Organisation, auf eine Weise, die gewährleistet, dass sie gleichzeitig einen Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit leisten können.

2. Das Arbeitsschutzmanagementsystem auf der Ebene der Organisation

Der Arbeitsschutz, insbesondere die Erfüllung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die in Rechtsvorschriften enthalten sind, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber sollte in Bezug auf die Arbeitsschutzaktivitäten innerhalb der Organisation die Führungsrolle übernehmen und alle Beschäftigten auf die damit verbundenen Festlegungen verpflichten. Das AMS sollte die in Abbildung 2 dargelegten Hauptelemente enthalten.

Abb. 2: Hauptelemente des AMS

Abb. 2

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Politik

2.1. Arbeitsschutzpolitik

2.1.1. Die oberste Leitung sollte schriftlich eine Arbeitsschutzpolitik festlegen, die

(a) auf den Prinzipien von Prävention und kontinuierlicher Verbesserung beruht;

(b) auf die Größe der Organisation, die Art ihrer Aktivitäten und die vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken zugeschnitten ist;

(c) präzise und klar formuliert, datiert und durch Unterschrift oder mit ihrem Einverständnis in Kraft gesetzt wird;

(d) die daraus abgeleiteten Ziele für alle Angehörigen der Organisation verbindlich macht;

(e) allen Angehörigen in der Organisation mitgeteilt wird und für sie leicht zugänglich ist;

(f) hinsichtlich ihrer Eignung regelmäßig überprüft und fortgeschrieben wird;

(g) relevanten externen Kreisen soweit angemessen bekannt gemacht wird.

2.1.2. Die Beteiligung der Beschäftigten ist ein wichtiges Element des AMS in einer Organisation.

2.1.3. Die Arbeitsschutzpolitik sollte mindestens die folgenden Grundprinzipien und -ziele enthalten:

(a) Schutz und Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit aller Angehörigen der Organisation durch die Verhütung von Unfällen bei der Arbeit, durch die Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie durch Maßnahmen zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit;

(b) Einhaltung der relevanten Arbeitsschutzvorschriften, Tarif- und Betriebsvereinbarungen, freiwilligen Programme zum Arbeitsschutz und sonstigen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, sowie die Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse;

(c) Einbeziehung von Beschäftigten und ihrer Vertretungen in Beratungen sowie Motivation der Beschäftigten, an allen Elementen des AMS aktiv mitzuwirken;

(d) Kontinuierliche Verbesserung der AMS-Leistung.

 

2.1.4. Das AMS sollte mit bereits bestehenden Managementsystemen in der Organisation kompatibel sein oder in diese Systeme integriert werden.

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2.2. Arbeitsschutzziele

2.2.1. In Übereinstimmung mit der Arbeitsschutzpolitik und auf der Grundlage der erstmaligen Prüfung oder weiterer Prüfungen (vgl. 2.9) sollten von der obersten Leitung messbare Arbeitsschutzziele festgelegt werden, die

(a) organisationsspezifisch sind, d.h. der Organisation im Hinblick auf ihre Größe, die Art ihrer Aktivitäten sowie den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken entsprechen und für sie angemessen sind;

(b) mit den relevanten Arbeitsschutzvorschriften sowie den fachlichen und geschäftlichen Verpflichtungen der Organisation in Bezug auf den Arbeitsschutz im Einklang stehen;

(c) darauf gerichtet sind, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten kontinuierlich zu verbessern, um eine bestmögliche Arbeitsschutzleistung zu erzielen;

(d) realistisch und erreichbar sind;

(e) dokumentiert und allen relevanten Funktionsträgern der Organisation mitgeteilt werden;

(f) in regelmäßigen Abständen bewertet und bei Bedarf aktualisiert werden.

2.2.2. Um die Arbeitsschutzziele zu erreichen, sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der erstmaligen Prüfung, nachfolgender Prüfungen, z.B. interner Audits, oder anderer Daten folgende Festlegungen getroffen werden:

(a) eine Definition der Arbeitsschutzziele der Organisation und eine angemessene Quantifizierung der Ziele;

(b) ein Plan zum Erreichen der einzelnen Ziele, z.B. in Form von Zielvereinbarungen, in dem die Zuständigkeiten definiert und klare Leistungskriterien festgelegt werden und der angibt, was von wem bis wann zu erledigen ist;

(c) Messkriterien, anhand derer geprüft wird, ob die Ziele erreicht wurden.

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Organisation

2.3. Bereitstellung von Ressourcen

Die Festlegungen zur Arbeitsschutzplanung sollte die Bereitstellung ausreichender finanzieller, personeller, sachlicher und zeitlicher Ressourcen einschließlich der erforderlichen Informationen für alle Augehörigen der Organisation umfassen.

2.4. Zuständigkeit und Verantwortung

2.4.1. Die oberste Leitung sollte Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der festgelegten Arbeitsschutzziele zuweisen.

2.4.2 Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die 

(a) sicherstellen, dass der Arbeitsschutz auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist und im Verantwortungsbereich des Linienmanagements verankert ist;

(b) die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse derjenigen Personen definieren, die

und diese allen Angehörigen der Organisation mitteilen;

(c) die AMS-Prinzipien des Leitfadens, der spezifischen Handlungshilfen oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, erfüllen;

(d) Präventions- und Aktionsprogramme zur Gesundheitsförderung unterstützen;

(e) die erforderlichen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bestimmen und sie einsetzen;

2.4.3 Die oberste Leitung sollte einen Beauftragten für das AMS bestellen und diesen ihr gegenüber berichtspflichtig machen. Der Beauftragte sollte verantwortlich sein für

(a) die Entwicklung, Umsetzung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des AMS;

(b) die regelmäßige Berichterstattung über die AMS-Leistung und die Notwendigkeit von Verbesserungen gegenüber der obersten Leitung; 

(c) die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation. 

2.5. Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten 

2.5.1. Die Organisation sollte geeignete Verfahren festlegen und einführen sowie Zeit und Ressourcen bereitstellen, um die Beschäftigten an der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beteiligen. Gleiches sollte für ihr Mitwirken an der Entwicklung und Weiterentwicklung des AMS sowie an der Verhinderung und Beseitigung von Gefährdungen sichergestellt werden. Dabei sollte auf bereits bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise zurückgegriffen werden.

2.5.2. Die oberste Leitung sollte den Beschäftigten ihre in den Rechtsvorschriften festgelegten Rechte in geeigneter Weise bekannt geben. Die Organisation sollte Verfahren festlegen, die u.a. sicherstellen, dass die Beschäftigten Vorschläge für alle Bereiche der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes an geeigneter Stelle unterbreiten können. 

2.5.3. Die Organisation sollte ihren Beschäftigten die Verantwortung für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie von Personen, die sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, aufzeigen und sie verpflichten, ihr Verhalten innerhalb der Organisation und, bei einer Beschäftigung außerhalb des unmittelbaren räumlichen Bereiches der Organisation (Dienstleistung), auch dort an der Arbeitsschutzpolitik der Organisation und den daraus abgeleiteten Zielen und Vorgaben auszurichten.

2.5.4. Beschäftigte oder soweit vorhanden ihre Vertretung sollten unter Wahrung der Datenschutzvorschriften das Recht haben, Aufzeichnungen und Dokumente gemäß 2.7., die für ihre Arbeitsumgebung und ihre Gesundheit relevant sind, einzusehen. 

2.6. Qualifikation 8) und Schulung 

2.6.1. Die oberste Leitung sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Angehörigen der Organisation ausreichend qualifiziert und geeignet sind und bleiben, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz nachkommen zu können. 

2.6.2. Die Qualifikation sollte über angemessene Schulungs- und Informationsprogramme gewährleistet werden, die u.a. die folgenden Themen umfassen können:

(a) die für die Organisation verbindliche Arbeitsschutzpolitik und die daraus abgeleiteten Ziele;

(b) die Aufbau- und Ablauforganisation und die damit verbundenen Zuständigkeiten in der Organisation;

(c) die Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit;

(d) die zu treffenden Maßnahmen.

2.6.3. Schulungs- und Informationsprogramme gemäß den im Absatz 2.6.1 angesprochenen Festlegungen sollten

(a) von qualifizierten Personen durchgeführt werden;

(b) wirksame und rechtzeitige Erstunterweisungen sowie in angemessenen Zeitabständen Wiederholungsunterweisungen umfassen; 

(c) eine Bewertung der Schulung durch die Teilnehmer hinsichtlich Verständnis und nachhaltigem Lerneffekt enthalten;

(d) eine Bewertung des Erfolgs der Schulung durch die unmittelbaren Führungskräfte aufgrund des Kenntnisstandes und des Verhaltens der Beschäftigten einbeziehen;

(e) in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf geändert werden, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu gewährleisten. Bestehende innerbetriebliche Ausschüsse und Arbeitskreise nach 2.5.1 sollten angemessen in die Überprüfung einbezogen werden;

(f) angemessen dokumentiert werden. Dabei sind Größe und Art der Aktivitäten der Organisation zu berücksichtigen;

(g) für alle Teilnehmer kostenlos sein und wenn möglich während der Arbeitszeit stattfinden.

2.7. Dokumentation

2.7.1. Unter Berücksichtigung der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation sollte eine Dokumentation des AMS eingeführt und aufrechterhalten werden. Sie sollte beispielsweise Folgendes umfassen:

(a) die Arbeitsschutzpolitik und die Arbeitsschutzziele der Organisation; 

(b) das Ergebnis der Überprüfung der Leistung und Wirksamkeit des AMS;

(c) einen Nachweis der Einhaltung relevanter Verpflichtungen (z. B. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Lärmkataster),

(d) die Zuordnung der Schlüsselfunktionen und -zuständigkeiten für die Umsetzung des AMS;

(e) die charakteristischen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit, die auf Grund der Aktivitäten der Organisation entstehen, sowie Maßnahmen, um die Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren;

(f) Festlegungen, Verfahren, Anweisungen oder andere interne Dokumente, die im Rahmen des AMS verwendet werden.

2.7.2. Die Dokumentation des AMS sollte klar formuliert und für diejenigen, die sie verwenden, verständlich sein. Sie sollte so aufgebaut werden, dass Dokumente und Aufzeichnungen zeitnah zugänglich und auffindbar sind; sie sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet werden 8). Die Organisation sollte Verfahren für die notwendige und zweckmäßige Lenkung aller erforderlichen Dokumente und Aufzeichnungen einführen und aufrechterhalten, die Aktualität, Zugriffsbefugnisse, Verteilung und Aufbewahrung durch Zuständigkeiten und Vorgehensweisen regeln. 

2.8. Kommunikation und Zusammenarbeit

2.8.1. Die oberste Leitung sollte Verfahren für die interne Kommunikation - d.h. für den Informationsfluss innerhalb der Organisation - und für die Zusammenarbeit festlegen. Diese Verfahren sollten den Informationsfluss und die Zusammenarbeit sicherstellen und fördern

(a) zwischen Führungskräften und deren Mitarbeitern und umgekehrt, 

(b) zwischen Personen mit beratender Funktion und Beschäftigten, Führungskräften und Fachabteilungen,

(c) zwischen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen, die sich mit Themen aus dem Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz beschäftigen,

(d) zwischen diesen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen und Führungskräften, Beschäftigten und Personen mit beratender Funktion, sowie

(e) zwischen (gleichgestellten) Beschäftigten.

2.8.2. Die Leitung sollte Verfahren für die Kommunikation mit externen Stellen, insbesondere mit Behörden, Unfallversicherungsträgern, Sachverständigen und Prüfstellen sowie gegebenenfalls mit der Öffentlichkeit festlegen.

2.8.3 Sofern Beschäftigte anderer Organisationen (z.B. Kontrakturen) an gemeinsamen Arbeitsplätzen in der eigenen Organisation oder in nicht voneinander getrennten Arbeitsbereichen tätig werden, sollten Verfahren für die Kommunikation mit den anderen Organisationen festgelegt werden, um Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz abstimmen zu können.

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Planung und Umsetzung

2.9. Erstmalige Prüfung

2.9.1. Das in der Organisation vorhandene AMS und die relevanten Festlegungen sollten erstmalig nach einem festzulegenden Verfahren geprüft werden.

2.9.2. Die Ergebnisse der erstmaligen Prüfung sollten 

(a) dokumentiert werden;

(b) als Grundlage für Entscheidungen zur Umsetzung des AMS dienen; 

(c) einen Ausgangspunkt bilden, von dem aus die kontinuierliche Verbesserung des AMS der Organisation gemessen werden kann. 

2.10. Ermittlung von Verpflichtungen

Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um relevante Rechtsvorschriften regelmäßig zu ermitteln und umzusetzen. Hierzu gehören auch Auflagen, die sich z.B. aus Genehmigungen, Erlaubnissen von Behörden, aus Sachverständigenprüfungen oder aus behördlichen Betriebsrevisionen ergeben. Ebenso sollten Tarifverträge, technische Regelwerke, Nonnen u. a. einbezogen werden. 

2.11. Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung)

2.11.1. Die Organisation sollte Verfahren zur kontinuierlichen Ermittlung der Arbeiten und betriebsbedingten Abläufe und Prozesse einführen und aufrechterhalten, bei denen Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind.

2.11.2 Bei der Ermittlung der betrieblichen Abläufe und Prozesse sollte die Organisation berücksichtigen:

(a) die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Arbeitsstätten, Anlagen und Einrichtungen einschließlich der Erbringung der Dienstleistungen sowie die Einführung von Arbeitsstoffen,

(b) den Normalbetrieb mit der dafür erforderlichen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung), den Einrichtbetrieb, den Probebetrieb, das An- und Herunterfahren von Anlagen einschließlich der bei Dienstleistungen verwendeten Anlagen und Einrichtungen, den Umgang mit Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen,

(c) technische und organisatorische Änderungen einschließlich Erweiterung, Erneuerung,

(d) die Außerbetriebnahme und Beseitigung von Einrichtungen und Anlagen sowie Beseitigung von Arbeitsstoffen sowie

(e) die Auftragsakquisition und die Auftragsannahme sowie die Angebotsangaben.

2.12. Beurteilung von Gefährdungen

2.12.1. Die Organisation sollte Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ermitteln und beurteilen, um hieraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Die Beurteilung sollte je nach Art der Tätigkeiten vorgenommen werden. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 

2.12.2. Zur Gefährdungsermittlung sollte die Organisation Verfahren zur Beurteilung der von Arbeiten, Abläufen, Prozessen und Anlagen ausgehenden Gefährdungen, von denen Risiken für Beschäftigte und Personen, die sich auf dein Gelände der Organisation aufhalten, erfahrungsgemäß zu erwarten sind, einführen und aufrecht erhalten.

2.12.3. Bei der Beurteilung von nicht auszuschließenden Gefährdungen für Beschäftigte und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, sollten die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowohl für den bestimmungsgemäßen als auch für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb abgeschätzt und berücksichtigt werden.

2.13. Vermeidung von Gefährdungen

2.13.1. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen

2.13.1.1. Die Organisation sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Maßnahmen festlegen und durchführen zu können, mit denen sich Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten und Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, vermeiden oder minimieren lassen. Dabei sollen technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen haben. Wenn bestimmte Restgefährdungen und damit verbundene Risiken nicht durch übergreifende Maßnahmen vermieden werden können, sollte der Arbeitgeber angemessene persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung stellen und Maßnahmen ergreifen, die ihre Verwendung und Wartung sicherstellen.

2.13.1.2. Die Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken sollten so gestaltet werden, dass bei Arbeiten, in Abläufen und Prozessen Abweichungen von den zulässigen Bedingungen rechtzeitig erkannt und korrigiert werden können. Diese Verfahren sollten

(a) regelmäßig bewertet und bei Bedarf angepasst werden;

(b) die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherstellen und dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen; 

(c) den aktuellen Wissensstand, einschließlich Informationen oder Berichten von Organisationen sowie staatlichen Arbeitsschutzbehörden, Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, Arbeitsschutzdiensten und anderen geeigneten Institutionen, berücksichtigen;

(d) die Erstellung von Verfahrens- und Arbeitsanweisungen vorsehen, sofern Gefährdungen sich nicht umfassend ausschließen lassen. 

2.13.2. Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle

2.13.2.1. Für Betriebsstörungen und Notfälle sollten Verfahren zu deren Vorbeugung und Abwehr festgelegt und aufrechterhalten werden. Diese Verfahren sollten das Potenzial von Betriebsstörungen und Notfallsituationen ermitteln und Maßnahmen zur Verhütung der damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und der Personen, die sich auf dem Gelände der Organisation aufhalten, beinhalten. Die Verfahren sollten

(a) sicherstellen, dass die notwendigen Informationen sowie die erforderliche interne Kommunikation und Koordination bereitgestellt wird, damit bei einem Notfall auf dem Gelände der Organisation alle Menschen geschützt werden;

(b) Informationen zur Verfügung stellen und die Kommunikation mit den staatlichen Arbeitsschutzbehörden bzw. Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und den Notdiensten vorsehen;

(c) Erste Hilfe und medizinische Unterstützung sowie die Brandbekämpfung und Evakuierung aller Personen auf dem Gelände der Organisation einbeziehen;

(d) den Angehörigen der Organisation auf allen Ebenen relevante Informationen zur Verfügung stellen und die Durchführung von Schulungen mit ihnen vorsehen, einschließlich regelmäßiger Übungen der Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr. 

2.13.2.2. Verfahren zur Notfallvorbeugung und -abwehr sollten in Zusammenarbeit mit externen Notdiensten und ggf. mit anderen Stellen festgelegt werden.

2.13.3. Beschaffungswesen

Es sollten Verfahren eingeführt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass

(a) vor der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen die dafür einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie die entsprechenden eigenen Anforderungen der Organisation ermittelt werden;

(b) die Erfüllung der relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation in Beschaffungs- und Mietvorgaben aufgenommen wird;

(c) die Anforderungen an beschaffte Güter und Dienstleistungen vor der Verwendung bzw. Inanspruchnahme erfüllt werden;

(d) zur Bewertung und Auswahl von Kontraktoren Arbeitsschutzkriterien herangezogen werden.

2.13.4. Zusammenarbeit mit Kontraktoren

2.13.4.1. Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden, die sicherstellen, dass für Kontraktoren und ihre Beschäftigten die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation oder zumindest äquivalente Anlorderungen gelten.

2.13.4.2. Vereinbarungen für vor Ort tätige Kontraktoren sollten

(a) vor der Arbeitsaufnahme eine wirksame Kommunikation und Koordination zwischen den zuständigen Ebenen der Organisation und dem Kontraktor vorsehen. Bezüglich der Information über Gefährdungen und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verringerung sollten Festlegungen aufgenommen werden;

(b) Regelungen zur Berichterstattung über arbeitsbedingte Unfälle und Erkrankungen enthalten, die bei den Beschäftigten des Kontraktors auftreten, solange diese Arbeiten für die Organisation durchführen; (c) Kontraktoren oder deren Beschäftigte über relevante Arbeitsschutzfragen sowie Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit in Kenntnis setzen und erforderlichenfalls vom Kontraktor eine entsprechende Schulung seiner Beschäftigten verlangen, bevor die Arbeit aufgenommen wird, sowie nach Bedarf während der Arbeiten;

(d) das Recht des Auftraggebers enthalten, die Arbeitsschutzmaßnahmen des Kontraktors zu überprüfen;

(e) verlangen, dass die Arbeitsschutzverfahren und -vereinbarungen vor Ort vom Kontraktor eingehalten werden.

(t) Der Kontraktor sollte vergleichbare Vereinbarungen mit Subkontrakturen treffen.

2.13.5. Arheitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung

2.13.5.1. Die Organisation sollte den Bedarf an erforderlicher arbeitsmedizinischer Betreuung der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdungen und damit verbundenen Risiken für ihre Sicherheit und Gesundheit ermitteln. Sie sollte Verfahren einführen und aufrechterhalten, um die arbeitsmedizinische Vorsorge sicherzustellen, soweit die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten und die einschlägigen Vorschritten dies erfordern.

2.13.5.2. Um die Ziele der Organisation auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Bewusstsein der Beschäftigten zu verankern und die Beachtung dieser Ziele beim Handeln der Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte zu gewährleisten, sollte die Organisation Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen, die den Arbeitsschutz ergänzen. Diese Maßnahmen sollten die Beschäftigten motivieren, Arbeitsschutzmaßnahmen zu beachten und sich gesundheits- und sicherheitsbewusst zu verhalten.

2.14. Änderungsmanagement

2.14.1. Die Auswirkungen interner Veränderungen (z.B. im Personalbereich oder in Folge neuer Verfahren, Arbeitsabläufe, Organisationsstrukturen oder Anschaffungen) und externer Veränderungen (z.B. in Folge von Änderungen von Rechtsvorschriften und Entwicklungen im Bereich der Arbeitsschutzkenntnisse und -technologien) auf den Arbeitsschutz sollten ermittelt und bewertet werden. Die Wirksamkeit des AMS sollte auch in der Änderungsphase sichergestellt werden.

2.14.2. Vor jeder Änderung oder Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe, Materialien oder Maschinen ist am Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. 

2.14.3. Bei der Umsetzung von Änderungsmaßnahmen sollte sichergestellt werden, dass alle betroffenen Angehörigen der Organisation ausreichend unterrichtet und qualifiziert sind. 

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Messung und Bewertung

2.15. Leistungsüberwachung und -messung

2.15.1. Es sollten Verfahren zur Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden.

2.15.2. Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten, den vorhandenen Gefährdungen und damit verbundenen Risiken sowie ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.

2.15.3. Berücksichtigt werden sollten, im Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten

(a) auf den für die Organisation ermittelten Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken, den Verpflichtungen im Hinblick auf die Arbeitsschutzpolitik und den Arbeitsschutzzielen beruhen;

(b) soweit möglich, das Bewertungsverfahren der Organisation, einschließlich der Bewertung durch die oberste Leitung, unterstützen. 2.15.4. Die Leistungsüberwachung und -messung sollte

(a) ein Mittel sein um festzustellen, inwieweit Arbeitsschutzpolitik und -ziele umgesetzt, Gefährdungen und damit verbundene Risiken beseitigt oder minimiert werden;

(b) sowohl eine aktive als auch eine reaktive Überwachung umfassen und durch eine Analyse von Statistiken über Betriebsstörungen, Notfälle, arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/ Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie durch regelmäßige Ortsbegehungen erfolgen;

(e) aufgezeichnet werden.

2.15.5. Die Überwachung sollte die Grundlagen für Entscheidungen bereitstellen, die folgende Prozesse verbessern:

(a) Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,

(b) Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken,

(c) die Arbeitsschutzleistung der Organisation.

2.15.6. Die aktive Überwachung sollte die folgende Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind: 

(a) die Überwachung, ob festgelegte Pläne, eingeführte Leistungskriterien und -ziele erreicht worden sind;

(b) die systematische Untersuchung, ob von den Arbeitssystemen, Arbeitsstätten, Anlagen und Ausrüstungen mögliche Gefährdungen und damit verbundene Risiken für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen;

(c) die Überwachung der Arbeitsumgebung einschließlich der Arbeitsorganisation;

(d) die Überwachung der Gesundheit der Beschäftigten durch erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Wirksamkeit der Vorbeugungsmaßnahmen zu ermitteln;

(e) die Einhaltung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, freiwilligen Programme, Tarifvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und anderen Arbeitsschutzregelungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.

2.15.7. Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Untersuchung und Berichterstattung umfassen von

(a) arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen/Beinaheunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschließlich der Überwachung der Krankenstandsstatistiken);

(b) arbeitsschutzrelevanten Sachschäden;

(c) unzureichender Arbeitsschutz- und AMS-Leistung. 

2.16. Untersuchungen

2.16.1. Bei der Untersuchung der Ursachen und Gründe für arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sollte jedes unzureichende Funktionieren des AMS identifiziert und dokumentiert werden.

2.16.2. Solche Untersuchungen sollten von geeigneten Personen durchgeführt werden.

2.16.3. Die Ergebnisse solcher Untersuchungen sollten, soweit sie nicht den Datenschutzvorschriften unterliegen, vorhandenen innerbetrieblichen Ausschüssen oder Arbeitskreisen mitgeteilt werden, die geeignete Empfehlungen aussprechen sollten.

2.16.4. Die Ergebnisse von Untersuchungen sollten den zuständigen Personen zusätzlich zu allen Empfehlungen der Ausschüsse oder Arbeitskreise mitgeteilt werden, damit Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Umsetzung der Korrekturmaßnahmen sollte verfolgt werden. Die Ergebnisse sollten ebenfalls in die Bewertung durch die oberste Leitung einfließen und bei den Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung berücksichtigt werden. 

2.16.5. Berichte von externen Institutionen, wie z.B. den staatlichen Arbeitsschutzbehörden, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung oder den Sachverständigenorganisationen, sollten in die Untersuchung einbezogen werden. 

2.17. Interne Audits

2.17.1. Zur regelmäßigen Durchführung von internen Audits sollten Festlegungen getroffen werden, damit ermittelt werden kann, ob das AMS geeignet ist, wirksam die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen und Vorfälle/ Beinaheunfälle zu verhindern.

2.17.2. Es sollte ein Auditierungsprogramm und ein Auditierungsverfahren entwickelt werden. In diesen wird die Befähigung der Auditoren sowie Umfang, Häufigkeit und Methodik der Audits und die Berichterstattung festgelegt.

2.17.3. Das Audit bewertet die AMS-Elemente der Organisation oder einer angemessenen Teilmenge daraus. Es sollte einen System- und einen Complianceteil umfassen. Das Audit sollte insbesondere überprüfen:

(a) die Eignung der im Rahmen des AMS vorgegebenen Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz,

(b) die Eignung der daraus abgeleiteten Ziele und der im operativen Bereich erforderlichen Maßnahmen,

(c) den Aufbau, die Verfahren und die Leistung des AMS,

(d) die Einhaltung rechtlicher und weiterer Verpflichtungen und (e) die praktische Umsetzung des AMS.

2.17.4. Aus dem Auditbericht sollte hervorgehen, ob das AMS, seine Elemente bzw. eine Teilmenge daraus

(a) die Politik der Organisation umsetzen und das Erreichen der Ziele der Organisation gewährleisten;

(b) beschreiben, wie sich die Beschäftigten aktiv am Arbeitsschutz beteiligen und wie die notwendigen innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise eingerichtet und die Beauftragten benannt wurden;

(c) Ergebnisse der vorhergehenden Bewertung der AMS-Leistung und früherer Audits einbeziehen;

(d) die Organisation befähigen, die relevanten Rechtsvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten, und

(e) das Ziel der kontinuierlichen Verbesserung erfüllen.

2.17.5. Audits sollten von internen oder externen qualifizierten Personen durchgeführt werden, die von dem zu auditierenden Bereich der Organisation unabhängig sind.

2.17.6. Die Ergebnisse des Audits und die hieraus resultierenden Schlussfolgerungen sollten denjenigen mitgeteilt werden, die für die Korrekturmaßnahmen zuständig sind. 

2.18. Bewertung durch die oberste Leitung

2.18.1. Die oberste Leitung sollte

(a) die Gesamtstrategie des AMS bewerten, um festzustellen, ob die geplanten Leistungsziele erreicht werden;

(b) die Fähigkeit des AMS bewerten, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Organisation zu erfüllen;

(c) die Notwendigkeit für Änderungen am AMS, einschließlich der Arbeitsschutzpolitik und der Arbeitsschutzziele, beurteilen;

(d) prüfen, welche Verbesserungen in einem angemessenen Zeitraum erforderlich sind;

(e) im Hinblick auf eine aussagefähige Planung und kontinuierliche Verbesserung die Adressaten für Rückmeldungen, einschließlich der Festlegung von Prioritäten, vorgeben;

(f) die Fortschritte hinsichtlich der Arbeitsschutzziele der Organisation und der Korrekturmaßnahmen beurteilen;

(g) die Wirksamkeit von Folgemaßnahmen aufgrund früherer Bewertungen durch die oberste Leitung beurteilen.

2.18.2. Häufigkeit und Umfang von regelmäßigen Bewertungen durch die oberste Leitung sollten von den Bedürfnissen und Bedingungen der Organisation abhängen. Die dazwischen liegenden Zeiträume dürfen die Wirksamkeit der AMS-Leistung nicht beinträchtigen.

2.18.3. Die Bewertung durch die oberste Leitung sollte berücksichtigen:

(a) die Ergebnisse der Untersuchungen arbeitsbedingter Verletzungen, Erkrankungen, Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie der Leistungsüberwachung und -messung und der Auditmaßnahmen;

(b) zusätzliche interne und externe Einflüsse und Änderungen, einschließlich Änderungen organisatorischer Art, die sich auf das AMS auswirken könnten.

2.18.4. Die Ergebnisse der Bewertung durch die oberste Leitung sollten aufgezeichnet und dem Beauftragen für das AMS mitgeteilt werden. Die Angehörigen der Organisation sollten in angemessener Weise unterrichtet werden.

.

Verbesserungsmaßnahmen

2.19. Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen

2.19.1. Es sollten Verfahren festgelegt und aufrechterhalten werden für Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, die sich aus der Leistungsüberwachung und -messung des AMS, den AMS-Audits und den Bewertungen durch die oberste Leitung ergeben. Diese Verfahren sollten einbeziehen:

(a) die Identifikation und Analyse von Ursachen, die zur Nichteinhaltung von relevanten Arbeitsschutzvorschriften und/oder Festlegungen des AMS führen;

(b) die Einleitung, Planung, Umsetzung, Wirksamkeitsprüfung und Dokumentation der Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen, einschließlich Änderungen am AMS selbst.

2.19.2. Ist aus der Bewertung des AMS oder aus anderen Quellen ersichtlich, dass Vorbeugungs- und Schutzmaßnahmen vor Gefährdungen und damit verbundenen Risiken unzureichend sind oder voraussichtlich werden, sollten diese Maßnahmen angepasst und dokumentiert werden. 

2.20. Kontinuierliche Verbesserung

Es sollten Verfahren für die kontinuierliche Verbesserung des AMS sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt werden. Diese Verfahren sollten berücksichtigen:

(a) die Arbeitsschutzziele der Organisation;

(b) die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und den damit verbundenen Risiken;

(c) die Ergebnisse der Leistungsüberwachung und -messung;

(d) Untersuchungen von arbeitsbedingten Verletzungen, Erkrankungen, Vorfällen/Beinaheunfällen und Gesundheitsbeeinträchtigungen;

(e) die Ergebnisse und Empfehlungen der Audits;

(f) die Ergebnisse der Bewertung durch die oberste Leitung;

(g) die Verbesserungsvorschläge von Angehörigen der Organisation, einschließlich der innerbetrieblichen Ausschüsse und Arbeitskreise;

(h) Änderungen von Arbeitsschutzvorschriften und freiwilligen Programmen, Tarifvereinbarungen und Betriebsvereinbarungen;

(i) neue relevante Informationen;

(j) die Ergebnisse von Programmen zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit.

 

 


Glossar

lm vorliegenden Leitfaden werden die folgenden Begriffe in der hier festgelegten Bedeutung verwendet:

 

Arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen: Negative Auswirkungen auf die Gesundheit, die durch die Exposition gegenüber chemischen, biologischen oder physikalischen Faktoren, Faktoren der Arbeitsorganisation oder psychosozialen Faktoren bei der Arbeit entstehen. Arbeitsschutzaufzeichnungen: Nachweise auf Papier oder in elektronischer Form über die Ausführung oder die erzielten Ergebnisse von Tätigkeiten, bezogen auf die Umsetzung des AMS, auf arbeitsbedingte Verletzungen, Erkrankungen Vorfälle/Beinaheunfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen, auf entsprechende Regelungen in Arbeitsschutzvorschriften, auf die Exposition von Beschäftigten, auf die Überwachung der Arbeitsumgebung und die Gesundheit der Beschäftigten, auf die Ergebnisse der aktiven und reaktiven Überwachung sowie auf die durchgeführten bzw. eingeleiteten Korrekturmaßnahmen.

 

Arbeitsschutzleistung: Fähigkeit der Organisation, nach zu definierenden Leistungskriterien (Indikatoren und Parameter) für den Arbeitsschutz, Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten und zu verbessern.

 

Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS): Miteinander verbundene oder zusammenwirkende Elemente und Verfahren zur Festlegung der Arbeitsschutzpolitik, der Arbeitsschutzziele und zum Erreichen dieser Ziele.

 

AMS-Leistung: Fähigkeit des AMS, Sicherheit und Gesundheitsschutz wirksam in Struktur und Prozesse der Organisation zu integrieren und diese Wirksamkeit aufrechtzuerhalten.

 

Audit: Ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren zur Gewinnung von Nachweisen und zu ihrer objektiven Bewertung, um herauszufinden, in welchem Maße die festgelegten Kriterien eines AMS-Konzepts in der Organisation erfüllt werden (Systemaudit) und inwieweit in der Organisation die ordnungsrechtlichen und von der Organisation selbst vorgegebenen Verpflichtungen in der Praxis eingehalten werden (Complianceaudit).

 

Complianceaudit: siehe Audit

 

Gefährdung: Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit.

Gefährdungsbeurteilung: Eine systematische Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen.

 

Kontinuierliche Verbesserung: Sich wiederholendes Verfahren zur Verbesserung des AMS, d.h. um Verbesserungen in Bezug auf die Arbeitsschutzleistung insgesamt zu erreichen.

 

Kontraktor: Eine Person oder eine Organisation, die gemäß entsprechenden Verfahren sowie vereinbarten Festlegungen und Bedingungen für eine andere Organisation eine Dienstleistung erbringt. Oberste Leitung: Person oder Personengruppe, die eine Organisation auf der obersten Ebene leitet und lenkt.

 

Organisation: Gesellschaft, Betrieb, Firma, Unternehmung, Einrichtung, Unternehmen, Institution oder Verband oder ein Teil davon, in Form einer Aktiengesellschaft oder nicht, öffentlich oder privatwirtschaftlich, mit eigener Funktion und eigener Verwaltung. Bei Organisationen, die aus mehreren Einzelunternehmen bestehen, kann ein Einzelunternehmen als Organisation definiert werden.

 

Personen mit beratender Funktion: Personen, die aufgrund von Rechtsvorschriften bestellt oder beauftragt werden, um den Arbeitgeber zu beraten und zu unterstützen und dabei mit anderen betrieblichen Beauftragten, den Beschäftigten und der Vertretung der Beschäftigten kooperieren (Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte).

 

Systemaudit: siehe Audit

 

Vorfall/Beinaheunfall: Eine mit Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit verbundene Begebenheit, die sich durch die Arbeit oder bei der Arbeit ereignet und bei der keine Person zu Schaden kommt.

 


Tabellen zur Verknüpfbarkeit des Leitfadens für AMS mit ISO 14001:1996 und ISO 9001:2000

Verknüpfbarkeit der Elemente des Leitfadens für AMS mit Forderungen der DIN EN ISO 14001:1996

Leitfaden für AMS

DIN EN ISO 14001:1996

Hauptelement/Teilelement

Abschn.

Abschn.

Forderung

Politik

-

-

-

Arbeitsschutzpolitik

2.1

4.2

Umweltpolitik

Arbeitschutzziele

2.2

4.3.3

Zielsetzungen und Einzelziele

Organisation

-

-

Bereitstellung von Ressourcen

2.3

4.4.1, 
2. Abs.

Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit

Zuständigkeit und Verantwortung

2.4

4.4.1,
1. u. 3. Abs.

Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit

Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten

2.5

4.4.1,
1. Abs.

Organisationsstruktur und Verantwortlichkeit

Qualifikation und Schulung

2.6

4.4.2

Schulung, Bewusstsein und Kompetenz

Dokumentation

2.7

4.4.4

Dokumentation des Umweltmanagementsystems

4.4.5 Lenkung der Dokumente
4.5.3 Aufzeichnungen

Kommunikation und Zusammenarbeit

2.8

4.4.3

Kommunikation

Planung und Umsetzung

-

-

-

Erstmalige Prüfung

2.9

-

_

Ermittlung von Verpflichtungen

2.10

4.3.2

Gesetzliche und andere Forderungen

Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung) 2.11 4.4.6 Ablauflenkung
Beurteilung von Gefährdungen 2.12 4.3.1 Umweltaspekte
Vorbeugung gegen Gefährdungen 2.13 4.3.1 Umweltaspekte
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung von Gefährdungen 2.13.1 4.3.1 Umweltaspekte
Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle 2.13.2 4.4.7

4.5.2

Notfallvorsorge und -maßnahmen

Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen

Beschaffungswesen 2.13.3 4.4.6 c) Ablauflenkung
Zusammenarbeit mit Kontraktoren 2.13.4 - -
Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung 2.13.5 4.5.2 Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen
Änderungsmanagement 2.14 - -

Messung und Bewertung

-

-

-

Leistungsüberwachung und Messung 2.15 4.5.1 Überwachung und Messung
Untersuchungen 2.16 4.5.2 Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen
Interne Audits 2.17 4.5.4 Umweltmanagementsystem-Audit
Bewertung durch die oberste Leitung 2.18 4.6 Bewertung durch die oberste Leitung

Verbesserungsmaßnahmen

-

-

-

Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen 2.19 4.5.2 Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen
Kontinuierliche Verbesserung 2.20 4.5.2 Abweichungen, Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen

Verknüpfbarkeit der Elemente des Leitfadens für AMS mit Gliederungspunkten der DIN EN ISO 9001:2000

Leitfaden für AMS

DIN EN ISO 9001:2000

Hauptelement/Teilelement

Abschn.

Abschn.

Gliederungspunkt

Politik

-

-

-

Arbeitsschutzpolitik

2.1

5.3

Qualitätspolitik

Arbeitschutzziele

2.2

5.4.1

Qualitätsziele

Organisation

-

-

-

Bereitstellung von Ressourcen

2.3

6.1

6,3

6.4

Bereitstellung von Ressourcen

Infrastruktur

Arbeitsumgebung

Zuständigkeit und Verantwortung

2.4

5.5.1

5.5.2

Verantwortung und Befugnis

Beauftragter der obersten Leitung

Mitwirkung, Rechte und Pflichten der Beschäftigten

2.5

5.5.1

6.2.2

Verantwortung und Befugnis

Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung

Qualifikation und Schulung

2.6

6.2.1

6.2.2

Personelle Ressourcen: Allgemeines

Fähigkeit, Bewusstsein und Schulung

Dokumentation

2.7

4.2

Dokumentationsanforderungen

Kommunikation und Zusammenarbeit

2.8

5.5.3

7.2.3

Interne Kommunikation

Kommunikation mit den Kunden

Planung und Umsetzung

-

-

-

Erstmalige Prüfung

2.9

-

-

Ermittlung von Verpflichtungen

Ermittlung von Arbeiten, Abläufen und Prozessen (Planung)

2.10

2.11

7.2.1

7.1-7.5

Ermittlung der Anforderungen in Bezug auf das Produkt

Produktrealisierung

Beurteilung von Gefährdungen

2.12

7.1-7.5

8.5.3

Produktrealisierung

Vorbeugungsmaßnahmen

Vorbeugung gegen Gefährdungen

2.13

-

-

Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung

von Gefährdungen

2.13.1

7.1-7.5

8.5.3

Produktrealisierung

Vorbeugungsmaßnahmen

Regelungen für Betriebsstörungen und Notfälle

2.13.2

8.3

Lenkung fehlerhafter Produkte

Beschaffungswesen

2.13.3

7.4

Beschaffung

Zusammenarbeit mit Kontraktoren

2.13.4

-

-

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Gesundheitsförderung

2.13.5

8.5.3

Vorbeugungsmaßnahmen

Änderungsmanagement

2.14

-

-

Messung und Bewertung

-

-

-

Leistungsüberwachung und Messung

2.15

7.6
.

8.2.3

8.2.4

Lenkung von Überwachungs- und Messmitteln

Überwachung und von Prozessen

Überwachung Messung und Messung des Produkts

Untersuchungen

2.16

8.5.2

Korrekturmaßnahmen

Interne Audits 2.17 8.2.2 Internes Audit
Bewertung durch die oberste Leitung 2.18 5.6 Managementbewertung
Verbesserungsmaßnahmen - -

' -

Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen 2.19

8.5.2

8.5.3

Korrekturmaßnahmen

Vorbeugungsmaßnahmen

Kontinuierliche Verbesserung 2.20 8.5.1 Ständige Verbesserung

 

 

- siehe auch Übersicht "Arbeitsschutzmanagement - AMS"-