BUV 00-03-20

 

Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist
(Bundesunternehmen-Unfallverhütungsverordnung - BUV)

Vom 20. März 2000


Auf Grund des § 115 Abs. 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. IS. 1254), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, verordnet das Bundestministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

 

§ 1 Entsprechende Anwendung von Allgemeinen Verwaltungsvorschriften

In Unternehmen und bei Personen, für die der Bund nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Unfallversicherungsträger ist, sind die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

 

§ 2 Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften

(1) Unbeschadet der in der Anlage aufgeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften finden bis zum Erlass weiterer Verordnungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 1 Siebtes Buches Sozialgesetzbuch die allgemein anerkannten Regeln der Unfallverhütung Anwendung.

(2) Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, wenn die geltenden Musterunfallverhütungsvorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die im Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland (Unfallverhütungsbericht Arbeit) aufgeführt sind, angewendet worden.

(3) Die dem Muster entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften sind beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Sankt Augustin, beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Kassel und beim Bundesverband der Unfallkassen, München, zu beziehen.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Berlin, den 20. März 2000

Der Bundesminister des Innern

Schily

 


Anlage (zu § 1)

1 . Prävention

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Selbstverwaltung und die Geschäftsführung sowie Über die Durchführung der gesetzlichen Unfallversicherung i.V. Zuständigkeitsbereich der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung (AVV - BAfU) vom 21. November 1997 - D II 7 - 211470 - 1/71 - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Dezember 1997, GMBI. S. 849.

2. Betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienst

Richtlinie für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978, GMBI S. 114: zuletzt geändert am 10. November 1981 - Z 16 - 006 10112 -, GMBI. S. 516.

 

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