FPersV1969 - ersetzt durch FPersV
"2005"
Außer Kraft getreten am 2. Juli 2005 durch Artikel 5 der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur
Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen (BGBl. 2005 I
Nr.40 S.1882 vom 01. Juli 2005)
Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
(Fahrpersonalverordung - FPersV)
Vom 22. August 1969 (BGBl. 1 S.
1307, ber. S. 1791)
BGBl. III/FNA 9231-6
(Auszug)
Zuletzt geändert
- durch Gesetz vom 18. 8. 1997 (BGBl. 1 S. 2075)
- durch Verordnung zur Änderung der Fahrpersonalverordnung vom 20. Mai
1998 (BGBl. I 1998 Nr.30 S.1127)
§ 1
Gestaltung der persönlichen Kontrollbücher
(aufgehoben)
§ 2
Registrierung des persönlichen Kontrollbuchs
(aufgehoben)
§ 3
Aufbewahrung der Nachweise
(aufgehoben)
§ 4
Bestätigung über arbeitsfreie Tage
(1) 1Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S.8) oder
nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974 II S. 1473) in
der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen
Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr
beschäftigten Fahrpersonals, (AETR) vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) nicht
vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge
gelenkt haben, für deren Fuhren eine Nachweispflicht nicht besteht, haben darüber den
zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des
Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. 2Der
Unternehmer hat diesen Fahrern eine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe
auszustellen und auszuhändigen.
(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden
konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der Unternehmer
auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und
vorzulegen.
§ 5
Kontrollgeräte nach dem
Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1 des AETR vom 1. Juli 1970
(BGBl 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten Änderung des
Europäischen Obereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im
internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 18. August
1997 (BGB l. 1997 II S. 1550) in Verbindung mit Artikel 2
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über
die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI EG Nr. L 370 S.1)
hat der Unternehmer in Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger
Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von
dem Fahrer zu benutzen. Die Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 des
Anhangs zum AETR zu betreiben. Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der
Kontrollgeräte richten sich nach den Vorschriften des AETR einschließlich seines
Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.
§ 6.
Lenk- und Ruhezeiten
im Straßenverkehr.
(1) Fahrer
1 . von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und
nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und
die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu
bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge
bis zu 50 km eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten
nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7
Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
- Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind,
- Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis
13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
- nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. 1 S.
1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. 1 S. 1484), anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel
7 Abs. 1 und 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftommbussen
im Linienverkehr bei einer Linienlänge
bis zu 50 km Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften einzuhalten:
- Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km, so ist nach einer Lenkzeit
von 41/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten
einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen
von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen
von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb
der Lenkzeit von höchstens 41/2 Stunden oder teils innerhalb
dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
- Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen
Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den
Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten).
Voraussetzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer
der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der
vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen
unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer
nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart
werden, daß Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten
berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende
Erholung des Fahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis
stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
entsprechende Abweichungen bewilligen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung
einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten
oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit
während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die
sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten
bleibt im übrigen unberührt, jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten
auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen
und die Ruhezeiten eingehalten werden.
(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge
nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen
Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß Satz 2 bis 4
führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer müssen
jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen,
den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie der Gesamtfahrstrecke der
benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen.
Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der
Vorwoche, an dem gefahren wurde. mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnungen dem
Unternehmer unverzüglich auszuhändigen und von diesem ein Jahr lang aufzubewahren und
auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Aufzeichnungen
wöchentlich oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich zu prüfen und
unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze
1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach Sätzen 1, 2 und 3 sind
erfüllt, wenn Muster der Anlage verwendet werden.
(7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehrlich, wenn
- ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrtschreiber gemäß § 57a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85) während der
gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und
- im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am
Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden. Der Unternehmer hat
in den Fällen des Satzes 1 dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender
Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des Kontrollgeräts muss nach § 22a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften genehmigt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt §
57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt
entsprechend.
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und
Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers,
das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.
§ 7.
Ausnahmen von
EG-Verordnungen.
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes
folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85
ausgenommen:
- Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die
nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
- Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts-
oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom
Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
- Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder
Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für
diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt
besteht;
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des
Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen
Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den
Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des
Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten
oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders
ausgestattet sind;
- Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern,
Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck
besonders ausgestattet sind;
- Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des
Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die
der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, daß das Führen
des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit
darstellt;
- Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets
weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch
einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
- Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch
betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den
Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder
der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt,
gleichgestellt sind;
- Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und
Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4
und § 10 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S.
80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe
d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§
17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;
- Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs das
Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung
auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.
(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der
Verordnung (EWG) 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer
Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Artikel 6 Abs.1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig Im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Fahrer
- ) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen
anderen geeigneten Nachweis nicht oder eine unrichtige Bescheinigung vorlegt,
- ) entgegen § 5 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt,
- ) entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder
4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6 Abs. 3 die Lenkzeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält oder
- ) entgegen § 6
Abs. 6 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung
mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
2. als Unternehmer
- ) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4
Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht
richtig ausstellt oder nicht aushändigt oder nicht vorlegt,
- ) entgegen § 5 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen
läßt oder
- ) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz
1, 2.3 oder 4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs.
1, 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in Verbindung mit Abs. 3 nicht
dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten
eingehalten werden.
- ) entgegen § 6
Abs. 6 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein
Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft
oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- ) entgegen § 6
Abs. 7 Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten -
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 -
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Fahrer
- ) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das dort
festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben,
- ) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt ohne den dort
festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
- ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel
7 Abs. 1 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unterabs. 2 die
Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
- ) entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen
nicht vermerkt oder
- ) entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine
Ausfertigung des Linienfahrplanes nicht mit sich führt,
2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3 tätig wird, ohne das
dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben, oder
3. als Unternehmer
- ) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner
einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
- ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2,
Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in
Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten; die
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
- ) entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Linienfahrplan oder einen
Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet oder
- ) entgegen Artikel 14 Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht oder nicht
mindestens ein Jahr aufbewahrt.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten - Zuwiderhandlungen gegen
die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 -
Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmer oder Fahrer
- ) entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht benutzt,
- ) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige
Verwendung des Gerätes sorgt oder
- ) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 eine Reparatur nicht unterwegs vornehmen
läßt,
2. als Unternehmer
- ) entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz das Kontrollgerät nicht einbauen läßt,
- ) entgegen Artikel 14 Abs. 1 einem Fahrer die dort vorgeschriebenen Schaublätter nicht
aushändigt,
- ) entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Schaublatt nicht
oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
- ) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Reparatur nicht oder nicht
rechtzeitig durchführen läßt,
3. als Fahrer
- ) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs.
1 Satz 3 ein Schaublatt verwendet oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 kein
Schaublatt benutzt oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt
entnimmt,
- ) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, Abs. 5 oder Artikel
16 Abs. 2 eine Eintragung oder Änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig vermerkt,
- ) einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt
oder das Betätigen der Schaltvorrichtung des, Kontrollgerätes zuwiderhandelt oder
- ) entgegen Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2
Satz 1 ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder plombiert.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten -
Zuwiderhandlungen gegen das AETR -
Ordnungswidrig Im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer
gegen das AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Fahrer
- ) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte
Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu
entsprechen,
- ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 die Lenkzeiten, die
Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
- ) entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen
nicht vermerkt,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder
Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise vermerkt,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich
führt oder nicht vorlegt,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 des Anhangs zum
AETR für den ordnungsgemäßen Betrieb, das Bedienen, die richtige Verwendung oder die
Instandsetzung des Kontrollgeräts nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
- ) entgegen Artikel 11 Nr. 1 Satz 1 oder 3 des Anhangs zum AETR angeschmutzte oder
beschädigte Schaublätter verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt
nicht beifügt,
- ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
- ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt
oder über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet oder
- ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
2. als Unternehmer
- ) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt,
- ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3
Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 11
Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die
Ruhezeiten eingehalten werden,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz im Falle einer
Betriebsstörung nicht dafür sorgt, daß das Kontrollgerät ins tandgesetzt wird,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 2 einem Fahrer die dort genannten Schaublätter nicht
aushändigt,
- ) entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
- ) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das
Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme
nicht trifft oder
- ) entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das ordnungsgemäße Funktionieren
oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht sorgt oder
3. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur entgegen Artikel 9 Nr. 1 oder 2
Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder plombiert.
§ 12 Inkrafttreten
FPersV1969 - ersetzt durch FPersV
"2005"
Außer Kraft getreten am 2. Juli 2005 durch Artikel 5 der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen
Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten erforderlichen
Begleitregelungen (BGBl. 2005 I Nr.40 S.1882 vom 01. Juli 2005)
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Vorschlag zur Aufzeichnung:
siehe auch >> OSHA-Netzwerk - Bundesland Saarland -
Formular und Anzeigen: http://sl.osha.de/good_practice/p6fpersv.pdf