FPersV1969 - ersetzt durch FPersV "2005"
Außer Kraft getreten am 2. Juli 2005 durch Artikel 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen (BGBl. 2005 I Nr.40 S.1882 vom 01. Juli 2005) 

Übersicht: Straßenverkehrsrecht

 

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
(Fahrpersonalverordung - FPersV)

Vom 22. August 1969 (BGBl. 1 S. 1307, ber. S. 1791)

BGBl. III/FNA 9231-6
(Auszug)


Zuletzt geändert


§ 1  
Gestaltung der persönlichen Kontrollbücher

(aufgehoben)

§ 2  
Registrierung des persönlichen Kontrollbuchs

(aufgehoben)

§ 3  
Aufbewahrung der Nachweise

(aufgehoben)

§ 4 
Bestätigung über arbeitsfreie Tage

(1) 1Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S.8) oder nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl. 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals, (AETR) vom 18. August 1997 (BGBl. 1997 II S. 1550) nicht vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Fuhren eine Nachweispflicht nicht besteht, haben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nachweis vorzulegen. 2Der  Unternehmer hat diesen Fahrern eine solche Bescheinigung unter Angabe der  Gründe auszustellen und auszuhändigen.

(2) In den Fällen, in denen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt werden  konnte, weil die arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat der  Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde nachträglich eine Bescheinigung  auszustellen und vorzulegen.

§ 5  
Kontrollgeräte nach
dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)

Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 und des Artikels 10 Abs. 1 des AETR vom 1. Juli 1970 (BGBl 1974 II S. 1473) in der Fassung des Gesetzes zur Zweiten und Dritten Änderung des Europäischen Obereinkommens vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des  im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 18. August  1997 (BGB l. 1997 II S. 1550) in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG)  Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI EG Nr. L 370 S.1) hat der Unternehmer in  Fahrzeuge, die dem AETR unterliegen und mit denen das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik  Deutschland befahren wird, vor Antritt derartiger Fahrten Kontrollgeräte einbauen zu  lassen. Die Kontrollgeräte nach Satz 1 sind von dem Fahrer zu benutzen. Die  Kontrollgeräte sind nach den Artikeln 10 und 11 des Anhangs zum AETR zu betreiben.  Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Kontrollgeräte richten sich nach den  Vorschriften des AETR einschließlich seines Anhangs und der Anlagen. Kontrollgeräte im  Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 erfüllen die Anforderungen nach Satz 4.

 

§ 6. 
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.

(1) Fahrer

1 . von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, sowie

2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 km eingesetzt sind, haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6, 7 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzuhalten.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind,
  2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind,
  3. nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBl. 1 S. 1484), anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftommbussen im Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenkzeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einzuhalten:

  1. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als 3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 41/2 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens 41/2 Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
  2. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeitsschicht enthalten sind (z. B. Wendezeiten). Voraussetzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer der Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunterbrechungen unter 10 Minuten werden bei der Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt. Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des Fahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde entsprechende Abweichungen bewilligen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der Fahrer nicht zur Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit nach höchstens sechs Tageslenkzeiten oder bis zum Ende des sechsten Tages verpflichtet, auch wenn die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht. Die Verpflichtung zur Einlegung der wöchentlichen Ruhezeiten bleibt im übrigen unberührt, jedoch können die wöchentlichen Ruhezeiten auf einen Zweiwochenzeitraum verteilt werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Vorschriften über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.

(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind, Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten gemäß Satz 2 bis 4 führen. Die Aufzeichnungen müssen für jeden Tag getrennt erfolgen. Die Fahrer müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, dem amtlichen Kennzeichen, den Kilometerständen bei Fahrtbeginn und Fahrtende sowie der Gesamtfahrstrecke der benutzten Fahrzeuge versehen. Alle Eintragungen sind jeweils unverzüglich vorzunehmen. Die Fahrer haben die Aufzeichnungen der laufenden Woche und des letzten Tages der Vorwoche, an dem gefahren wurde. mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf dieser Tage sind die Aufzeichnungen dem Unternehmer unverzüglich auszuhändigen und von diesem ein Jahr lang aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, die Aufzeichnungen wöchentlich oder, im Falle der Verhinderung, sobald wie möglich zu prüfen und unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 6 zu gewährleisten. Die Aufzeichnungspflichten nach Sätzen 1, 2 und 3 sind erfüllt, wenn Muster der Anlage verwendet werden.

(7) Aufzeichnungen nach Absatz 6 sind entbehrlich, wenn

  1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät (EWG) Nr. 3821/85) während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und
  2. im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers gemäß § 57a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn und am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt besonders vermerkt werden. Der Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in ausreichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des Kontrollgeräts muss nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend. Absatz 6 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.

(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkungen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben unberührt.

(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeugführers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der Lage ist, es sicher zu führen.

 

§ 7. 
Ausnahmen von EG-Verordnungen.

(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und 3821/85 ausgenommen:

  1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
  2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur Güterbeförderung in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeuges verwendet werden;
  3. Fahrzeuge, die zum Transport von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Erzeugnissen im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetz eingesetzt werden, soweit für diese Rohmaterialien eine Pflicht zur Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt besteht;
  4. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
  5. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs als Verkaufswagen auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder Spargeschäfte verwendet werden und für diese Zwecke besonders ausgestattet sind;
  6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsausübung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder für Wanderausstellungen verwendet werden und für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
  7. Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs zur Beförderung von Material oder Ausrüstungen verwendet werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt; Voraussetzungen ist, daß das Führen des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt;
  8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km2 verkehren, welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke noch durch eine Furt, noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind;
  9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahrzeuge nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
  10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. Dezember 1969 (BGBl. I S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBl. 1987 1 S. 80) sowie zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buchstabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17, 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt werden;
  11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.

(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.

(3) Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung (EWG) 3820/85 findet auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr (außer Linienverkehr) auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Artikel 6 Abs.1 Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).

 

§ 8  
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig Im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fahrpersonalgesetzes handelt,  wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

  1. ) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung des Unternehmers oder  einen anderen geeigneten Nachweis nicht oder eine unrichtige Bescheinigung vorlegt,
  2. ) entgegen § 5 Satz 2 ein Kontrollgerät nicht benutzt,
  3. ) entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1,  2, 3 oder 4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6  Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten  nicht einhält oder
  4. ) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

 

2. als Unternehmer

  1. ) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht  oder nicht richtig ausstellt oder nicht aushändigt oder nicht vorlegt,
  2. ) entgegen § 5 Satz 1 ein Kontrollgerät nicht oder nicht rechtzeitig einbauen  läßt oder
  3. ) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1  Unterabsatz 1, 2.3 oder 4 oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4  Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder  in Verbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die  Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden.
  4. ) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5, eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
  5. ) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

 

§ 9  
Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 -

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen  die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

  1. ) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 Unterabs. 1 ein Fahrzeug führt, ohne das  dort festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben,
  2. ) entgegen Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 2 ein Fahrzeug führt ohne den dort  festgesetzten Anforderungen zu entsprechen,
  3. ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6 oder Artikel 9 Unterabs. 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
  4. ) entgegen Artikel 12 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen  nicht vermerkt oder
  5. ) entgegen Artikel 14 Abs. 5 einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan oder eine  Ausfertigung des Linienfahrplanes nicht mit sich führt,

2. als Beifahrer oder Schaffner entgegen Artikel 5 Abs. 3 tätig wird, ohne das dort  festgesetzte Mindestalter erreicht zu haben, oder

3. als Unternehmer

  1. ) entgegen Artikel 5 Abs. 1, 2 oder 3 einen Fahrer, Beifahrer oder Schaffner  einsetzt, der die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 4 oder Abs. 2,  Artikel 7 Abs. 1 oder 4 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2 oder 6, jeweils in  Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten; die  Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
  3. ) entgegen Artikel 14 Abs. 1, 2, 3 oder 4 einen Linienfahrplan oder einen  Arbeitszeitplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausarbeitet oder
  4. ) entgegen Artikel 14  Abs. 6 Satz 1 den Arbeitszeitplan nicht oder nicht  mindestens ein Jahr aufbewahrt.

 

§ 10  
Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 -

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer oder Fahrer

  1. ) entgegen Artikel 3 Abs. 1 ein Kontrollgerät nicht benutzt,
  2. ) entgegen Artikel 13 nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren oder die richtige Verwendung des Gerätes sorgt oder
  3. ) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 2 eine Reparatur nicht unterwegs vornehmen  läßt,

2. als Unternehmer

  1. ) entgegen Artikel 3 Abs. 1 erster Halbsatz das Kontrollgerät nicht einbauen läßt,
  2. ) entgegen Artikel 14 Abs. 1 einem Fahrer die dort vorgeschriebenen Schaublätter nicht aushändigt,
  3. ) entgegen Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 ein Schaublatt nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt, nicht oder nicht rechtzeitig  vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  4. ) entgegen Artikel 16 Abs. 1 Unterabs. 1 eine Reparatur nicht oder nicht  rechtzeitig durchführen läßt,

3. als Fahrer

  1. ) entgegen Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 3 ein Schaublatt verwendet oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 kein Schaublatt benutzt oder entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ein Schaublatt entnimmt,
  2. ) entgegen Artikel 15 Abs. 2 Unterabs. 2 oder 3, Abs. 5 oder Artikel 16 Abs. 2 eine Eintragung oder Änderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt oder eine Angabe nicht oder nicht richtig vermerkt,
  3. ) einer Vorschrift des Artikels 15 Abs. 3 über die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt oder das Betätigen der Schaltvorrichtung des, Kontrollgerätes  zuwiderhandelt oder
  4. ) entgegen Artikel 15 Abs. 7 ein Schaublatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

4. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur entgegen Artikel 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder plombiert.

 

§ 11  
Ordnungswidrigkeiten
- Zuwiderhandlungen gegen das AETR -

Ordnungswidrig Im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer gegen  das AETR verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Fahrer

  1. ) entgegen Artikel 5 Abs. 1 oder 2 ein Fahrzeug führt, ohne das dort festgelegte  Mindestalter erreicht zu haben oder ohne den dort festgesetzten Anforderungen zu  entsprechen,
  2. ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3  Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
  3. ) entgegen Artikel 9 Satz 2 Art oder Grund einer Abweichung von den Bestimmungen  nicht vermerkt,
  4. ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b oder c Zeiten der beruflichen Tätigkeiten oder Ruhezeiten auf dem Schaublatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vermerkt,
  5. ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schaublatt nicht mit sich führt oder nicht vorlegt,
  6. ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 10 des Anhangs zum AETR für den ordnungsgemäßen Betrieb, das Bedienen, die richtige Verwendung oder die Instandsetzung des Kontrollgeräts nicht oder nicht rechtzeitig sorgt,
  7. ) entgegen Artikel 11 Nr. 1 Satz 1 oder 3 des Anhangs zum AETR angeschmutzte oder beschädigte Schaublätter verwendet oder dem Reserveblatt das beschädigte Schaublatt nicht beifügt,
  8. ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt nicht benutzt,
  9. ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs zum AETR ein Schaublatt entnimmt oder über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet oder
  10. ) entgegen Artikel 11 Nr. 2 Satz 5 des Anhangs zum AETR eine Änderung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,

2. als Unternehmer

  1. ) entgegen Artikel 5 einen Fahrer einsetzt, der die dort genannten  Voraussetzungen nicht erfüllt,
  2. ) entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 oder 3  Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 1, 2, 6 oder 8 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 1, nicht dafür sorgt, daß die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder die Ruhezeiten eingehalten werden,
  3. ) entgegen Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe e zweiter Halbsatz im Falle einer Betriebsstörung nicht dafür sorgt, daß das Kontrollgerät ins tandgesetzt wird,
  4. ) entgegen Artikel 10 Abs. 2 einem Fahrer die dort genannten Schaublätter nicht aushändigt,
  5. ) entgegen Artikel 10 Abs. 3 ein Schaublatt nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens zwölf Monate aufbewahrt oder den Kontrollorganen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  6. ) entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 einen festgestellten Verstoß gegen das Übereinkommen nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder eine dort genannte Maßnahme nicht trifft oder
  7. ) entgegen Artikel 10 des Anhangs zum AETR für das ordnungsgemäße Funktionieren  oder die richtige Verwendung des Kontrollgerätes nicht sorgt oder

3. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installateur entgegen Artikel 9 Nr. 1 oder 2 Satz 1 des Anhangs zum AETR ein Kontrollgerät einbaut, repariert oder plombiert.

 


§ 12 Inkrafttreten

 

 

 

 

FPersV1969 - ersetzt durch FPersV "2005"
Außer Kraft getreten am 2. Juli 2005 durch Artikel 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes zur Kontrolle der Lenk-und Ruhezeiten erforderlichen Begleitregelungen (BGBl. 2005 I Nr.40 S.1882 vom 01. Juli 2005) 

Anfang

 

 

Vorschlag zur Aufzeichnung:

Muster für Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten.

siehe auch >> OSHA-Netzwerk - Bundesland Saarland - Formular und Anzeigen: http://sl.osha.de/good_practice/p6fpersv.pdf