TRbF 30 - Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen
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Bundesarbeitsblatt 2/2002 S.66 |
TRbF 30 - Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen
(BArbBl. 2/2002 S. 66)
geändert durch:
BArbBl. 6/2002 S. 68
Vorbemerkung zur neuen TRbF 30 "Füllstellen, Entleerstellen und Flugfeldbetankungsstellen"
Die Europäische Union kann zur Beseitigung von Handelshemmnissen Richtlinien
nach Artikel 95 des EG-Vertrages erlassen, die Beschaffenheitsanforderungen an
Anlagen und Anlagenteile enthalten, über die nicht hinausgegangen werden darf (sog.
,,harmonisierter Bereich"). Um der EG-Kommission die Beseitigung von
Handelshemmnissen im ,,nicht harmonisierten Bereich" zu ermöglichen,
sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der
EG-Informationsrichtlinie 83/189/EWG verpflichtet, der Kommission ihre
nationalen technischen Bestimmungen, die Beschaffenheitsanforderungen enthalten,
zu übermitteln (Notifizierungsverfahren). Die anderen Mitgliedstaaten können zu
diesen Spezifikationen und Vorschriften Stellungnahmen einreichen. Die
Mitgliedstaaten dürfen jedoch weiterhin Anforderungen zum sicheren Betrieb von
Anlagen stellen. Soweit hierzu in Richtlinien nach Artikel 137
(Arbeitsschutzkomponente des EG-Vertrages) Mindestanforderungen gestellt werden,
dürfen diese nicht unterschritten werden.
Vor diesem Hintergrund hat der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten
(DAbF) die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten, Füllstellen,
Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen" (TRbF 111/211) überarbeitet und aktualisiert. Der neuen TRbF 30
,,Füllstellen, Entleerstellen und
Flugfeldbetankungsstellen" liegen neben den Betriebsvorschriften der TRbF
111 (Fassung 7-8/.92) und TRbF 211 (Fassung 7-8/.92) auch die für Füll- und
Entleerstellen maßgebenden Betriebsvorschriften der TRbF 100, 180, 200 und 280
zugrunde, so dass eine abgeschlossene Technische Regel für Füll- und
Entleerstellen vorliegt.
Die neue TRbF 30 beinhaltet Anforderungen an Anlagen zur Abfüllung brennbarer
Flüssigkeiten aller Gefahrklassen. Im Allgemeinen werden dabei zuerst die
Anforderungen an Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aufgeführt, die
für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen gemeinsam gelten. Daran
anschließend folgen additiv die Anforderungen, die nur für Anlagen zur Abfüllung brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A lI und B gelten.
Der Anhang der TRbF 30 enthält
Geltungsbereich
Diese Technische Regel enthalt Anforderungen an die Montage, Installation und den Betrieb von Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten aller Gefahrklassen.
Diese Technische Regel gilt
Tankstellen nach TRbF 40 gelten nicht als Flugfeldbetankungsstellen.
Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten brennbare
Flüssigkeiten sich im Arbeitsgang befinden.
Für Tanks auf Fahrzeugen gilt TRbF 141, für Tankcontainer TRbF 142, für ortsbewegliche
Gefäße TRbF 143.
Auf die Bestimmungen zu Füll- und Entleerstellen in den landesrechtlichen
Verordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe zum Schutz der
Gewässer wird hingewiesen.
1 Allgemeines
(1) Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen so installiert montiert und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, dass die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brand- und - bei der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B sowie brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind - zusätzlich vor Explosionsgefahren, gewährleistet ist.
(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von
1. der Menge der abgefüllten brennbaren Flüssigkeit,
2. dem Ort and der Art
der Abfüllung,
3. den Eigenschaften, insbesondere der Gefahrklasse, der abgefüllten
brennbaren Flüssigkeit.
(3) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn insbesondere
- die Anlagen nur an geeigneten Standorten betrieben werden,
- die Ausbreitung brennbarer Flüssigkeiten begrenzt wird,
- die Anlagen sowie die Transportbehälter gegen mögliche Beschädigung von außen ausreichend geschützt sind,
- Rückhalteeinrichtungen und Ableitflächen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit brennbaren Flüssigkeiten ausreichend beständig sind,
- Einrichtungen zur Unterbrechung des Füll- und Entleervorganges im Gefahrenfalle schnell und ungehindert erreichbar sind,
- bei Füllstellen in Räumen besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden
- bei Füllstellen im Freien Abstände zu Gebäuden eingehalten werden,
- bei der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, All und B sowie brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, explosionsgefährdete Bereiche festgelegt und Schutzmaßnahmen getroffen werden,
- Dampf-/Luftgemische gefahrlos abgeleitet werden,
- gefährliche Über- und Unterdrücke verhindert werden,
- das Hineinschlagen von Flammen in die Transportbehälter verhindert wird,
- Überfüllungen verhindert werden,
- gefährliche elektrische Ausgleichsströme und gefährliche Aufladungen vermieden werden,
- geeignete Blitzschutzeinrichtungen vorhanden sind,
- geeignete Brandschutzeinrichtungen vorhanden sind,
- durch Kennzeichnungen und Verbotsschilder auf das Betreten durch Unbefugte und mögliche Gefahren hingewiesen wird,
- durch Betriebsanweisungen der sichere Betrieb der Anlage geregelt wird,
- bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instandsetzen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden,
- bei Außerbetriebnahme und Stilllegen die Anlage gesichert wird,
- regelmäßig durch den Betreiber kontrolliert wird, dass die Anlage sich im ordnungsgemäßen Zustand befindet
(4) Füll- und Entleerstellen von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I zu errichten und zu betreiben.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C abgefüllt oder befördert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III Anwendung.
(6) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z. B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.
(7) Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe, Flugfeldbetankungsstellen sowie Umfüllstellen werden in den Anhängen 1 bis 3 behandelt.
(8) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Allgemeines
Anlagen zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten sind Füll-, Entleer-, Umfüll- und Flugfeldbetankungsstellen.
2.2 Füllstellen
(1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden. Zur Füllstelle gehören
- die Fülleinrichtungen. Die Fülleinrichtungen beginnen in Förderrichtung mit der letzten Absperreinrichtung der zuführenden Rohrleitung bzw. des Behälters der vorgeschalteten Anlage und enden an der Schnittstelle zum Transportbehälter. Sie umfassen auch die zum Betrieb erforderlichen Einrichtungen sowie die zugehörigen Sicherheitseinrichtungen zur Unterbrechung des Förderstroms,
- aus sicherheitstechnischen Gründen erforderliche Bereiche (z. B. Schutzabstände, Flucht- und Rettungswege, explosionsgefährdete Bereiche),
- Rückhalte- und Ableiteinrichtungen,
- Bereiche oder Räume, welche die Einrichtungen der Füllstelle aufnehmen.
(2) Als ortsfeste Anlagen gelten auch mobile Anlagen, die ortsfest benutzt werden. Anlagen, in denen Transportbehälter ortsfest als Sammelbehälter benutzt werden, sind keine Füllstellen.
2.3 Entleerstellen
Entleerstellen sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
Zur Entleerstelle gehören
- die Entleereinrichtungen. Entleereinrichtungen beginnen an der Schnittstelle zum Transportbehälter und enden in Förderrichtung an der Anschlussstelle zur festverlegten Rohrleitung bzw. des Behälteranschlussstutzens oder an der Schnittstelle zwischen beweglicher Leitung (Gelenkarm/Schlauch) und festverlegter Rohrleitung,
- aus sicherheitstechnischen Gründen erforderliche Bereiche (z. B. explosionsgefährdete Bereiche), Flucht- und Rettungswege,
- Rückhalte- und Ableiteinrichtungen,
- Bereiche oder Räume, welche die Einrichtungen der Entleerstelle aufnehmen.
2.4 Umfüllstellen
Umfüllstellen sind ortsfeste Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter in andere Transportbehälter umgefüllt werden. Auf Anhang 3 wird verwiesen.
2.5 Flugfeldbetankungsstellen
Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden. Auf Anhang 2 wird verwiesen.
2.6 Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe
Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Tankschiffe mit brennbaren Flüssigkeiten als Ladegut befüllt oder entleert werden. Auf Anhang 1 wird verwiesen.
2.7 Wirkbereich
Der Wirkbereich einer Füll- bzw. Entleerstelle ist der räumliche Bereich, in dem bei einer betrieblich zu erwartenden Freisetzung brennbare Flüssigkeiten auftreten können.
2.8 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit and Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.
2.9 Rückhalteeinrichtungen
(1) Rückhalteeinrichtungen sind Einrichtungen zum Auffangen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten.
(2) Zu den Rückhalteeinrichtungen gehören auch Ableitflächen, die zusammen mit den Rückhalteeinrichtungen eine bauliche Einheit bilden.
2.10 Transportbehälter
(1) Transportbehälter sind Behälter, die geeignet sind, innerbetrieblich oder auf öffentlichen Verkehrswegen brennbare Flüssigkeiten zu transportieren. Dazu zählen (siehe TRbF 141, TRbF 142 und TRbF 143)
- festverbundene Tanks und Aufsetztanks,
- Tankcontainer,
- Großpackmittel (IBC) und
- ortsbewegliche Gefäße.
(2) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 l, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
(3) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 450 l ohne zusätzliche bauliche Ausrüstungen (z. B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße.
(4) Großpackmittel (Intermediate Bulk Container, IBC) mit einem Rauminhalt bis 450 l gelten als ortsbewegliche Gefäße. Großpackmittel mit einem Rauminhalt über 450 l gelten als Tankcontainer im Sinne dieser TRbF.
(5) Tanks auf Fahrzeugen sind Transportbehälter, die Bestandteil von Tankfahrzeugen oder Eisenbahnkesselwagen sind oder die als Aufsetztanks auf Fahrzeugen transportiert werden.
(6) Tankfahrzeuge sind nicht schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk fest verbunden sind.
(7) Eisenbahnkesselwagen sind schienengebundene Fahrzeuge, deren Tanks mit dem Fahrwerk dauernd fest verbunden sind.
(8) Aufsetztanks sind Transportbehälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, während der Befüllung, Beförderung und Entleerung mit dem Fahrzeug fest verbunden zu sein und nur im leeren Zustand auf- und abgesetzt zu werden.
2.11 Altöl
Altöle sind nach dem Abfallgesetz gebrauchte flüssige oder halbflüssige Stoffe, die ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem Öl bestehen einschließlich ölhaltiger Rückstände aus Behältern, Emulsionen und Wasser-Öl-Gemische. Zu den Altölen im Sinne der VbF gehören insbesondere gebrauchte Motoren-, Getriebe- und Maschinenöle, Abfälle von Spezial- und Testbenzinen und von Petroleum sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern.
3 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen sowie relevante Füllraten an Füllstellen
3.1 Allgemeine mengenbestimmte Anforderungen an Füllstellen
3.1.1 Ungeeignete Standorte für Füllstellen
Folgende Standorte sind für Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten grundsätzlich ungeeignet:
• Durchgänge und Durchfahrten,
• Treppenräume,
• allgemein zugängliche Flure,
• Dächer von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlich genutzte Gebäude sowie deren Dachräume.
3.1.2 Anzeige und Erlaubnis von Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten aller Gefahrklassen in Räumen
(1) Füllstellen, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III abgefüllt werden, sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
(2) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig, wenn je Raum stündlich höchstens 200 l brennbare Flüssigkeiten A I, A II oder B abgefüllt werden können.
(3) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind anzeigebedürftig wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 200 l, jedoch nicht mehr als insgesamt 1000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B abgefüllt werden können.
(4) Füllstellen in allseitig umschlossenen Räumen sind erlaubnisbedürftig, wenn je Raum stündlich mehr als insgesamt 1000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B abgefüllt werden können.
(5) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die sich mit Füllstellen nach Absatz 2 in einem Raum befinden, sind anzeigefrei.
(6) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A IIl, die sich mit Füllstellen nach Absatz 3 in einem Raum befinden, sind anzeigebedürftig.
(7) Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die sich mit Füllstellen nach Absatz 4 in einem Raum befinden, sind erlaubnisbedürftig.
(8) In Räumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen nicht mehr als die in TRbF 20 Tafel 2 Ziffer 1 festgelegten Maximalmengen brennbarer Flüssigkeiten gelagert werden.
3.1.3 Anzeige und Erlaubnis von Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten alter Gefahrklassen im Freien
(1) Füllstellen im Freien, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III abgefüllt werden, sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
(2) Füllstellen im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B sind erlaubnisbedürftig.
(3) Füllstellen im Freien für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III die mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B in Verbindung stehen, sind erlaubnisbedürftig.
(4) Füllstellen nach Absatz 3 stehen miteinander in Verbindung, wenn
1. die Fülleinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und die Fülleinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B baulich miteinander verbunden sind (z. B. gemeinsame Füllbühne),
2. sich die Wirkbereiche der Fülleinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III und der Fülleinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B überschneiden oder
3. der Wirkbereich einer Fülleinrichtung für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III einen möglichen explosionsgefährdeten Bereich einer anderen Füllstelle berührt.
3.1.4 Änderungen an Füllstellen
Änderungen an Füllstellen können erlaubnisbedürftig (§ 10 VbF) und damit auch prüfpflichtig oder nur prüfpflichtig (§ 13 VbF) oder weder erlaubnisbedürftig noch prüfpflichtig sein.
Beispiele für die Zuordnung von Änderungen sind in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführt.
Tafel 1 Beispiele für die Zuordnung von Änderungen nach Nummer
3.1.4
Art der Änderung | Änderung | ||
erlaubnisbedürftig | prüf pflichtig | ||
1. | Wesentliche Erhöhung der Füllrate einer erlaubnisbedürftigen Füllstelle | ja | ja |
2. | Änderung der Form und Größe von Auffangräumen | nein | ja |
3. | Auswechseln oder Ändern von unterirdisch verlegten Rohrleitungen sowie Ändern der zugehörigen Armaturen | nein |
ja |
4. | Andern von oberirdisch verlegten Rohrleitungen | nein | ja |
5. | Andern des Abdichtungssystems der Rückhalteeinrichtung | nein | ja |
6. | Umstellung einer Lüftungseinrichtung auf Gaspendelung bzw. Gasrückführung | nein |
ja |
7. |
Einbau einer Überlaufsicherung |
nein | ja |
8. | Auswechseln typengleicher elektrischer und nichtelektrischer Einrichtungen oder Armaturen in explosionsgefährdeten Bereichen | nein | nein |
9. | Auswechseln von oberirdisch verlegten Rohrleitungen oder Leitungsteilen | nein | nein |
10. |
Anlegen oder Verlegen von Abläufen und Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen für Kabel oder Rohrleitungen außerhalb des Wirkbereichs an Füllstellen | nein |
nein |
3.2 Allgemeine Anforderungen an Entleerstellen
3.2.1 Ungeeignete Standorte für Entleerstellen
Folgende Standorte sind für Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten grundsätzlich ungeeignet:
• Durchgänge und Durchfahrten,
• Treppenräume,
• allgemein zugängliche Flure,
• Dächer von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und ähnlich genutzte Gebäude sowie deren Dachräume.
3.2.2 Anzeige und Erlaubnis von Entleerstellen
Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten sind weder anzeige- noch erlaubnispflichtig.
3.3 Rückhalteeinrichtungen
3.3.1 Allgemeines
(1) Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen FüII- und Entleerstellen so montiert und installiert sein sowie betrieben werden, dass auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Rückhalteeinrichtungen können aus
- Auffangräumen oder
- unterirdischen Behältern oder Einrichtungen
sowie zugehörigen Ableitflächen bestehen.
(3) Die Boden- und Auffangflächen nach Absatz 1 können durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt werden.
(4) Als Rückhalteeinrichtungen für Füll- und Entleerstellen dürfen auch Rückhalteeinrichtungen anderer Anlagen, z.B. verfahrenstechnischer Anlagen, genutzt werden, wenn dies in einem gemeinsamen Anlagenkonzept berücksichtigt wird.
3.3.2 Rückhalteeinrichtungen an Füllstellen
(1) Mit den Rückhalteeinrichtungen nach Nummer 3.3.1 muss ein Volumen zurückgehalten werden können, das dem maximalen Förderstrom in fünf Minuten entspricht.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Volumen der Rückhalteeinrichtung reduziert werden, wenn besondere Maßnahmen zur Begrenzung der freigesetzten Menge getroffen sind. Dieses ist z. B. erfüllt, wenn
- Schnellschlusseinrichtungen, die nur nach dem Totmann-Prinzip zu bedienen sind,
- Überfüllsicherungen oder
- Überlaufsicherungen
vorhanden sind.
3.3.3 Rückhalteeinrichtungen an Entleerstellen
Ist die Entleerstelle durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt, muss mit diesen Begrenzungen - im Übrigen auf andere Weise - ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das
1. beim Abfüllen unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen die auf selbsttätig schließende Bodenventile in den Transporttanks oder auf andere selbsttätig wirkende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z. B. Abfüll-Schlauch-Sicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und mit Not-Aus-Betätigung) nur gering zu sein braucht1),
2. beim Abfüllen ohne Sicherheitseinrichtung nach Ziffer 1 der Flüssigkeitsmenge entspricht, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Maßnahmen austreten kann1).
1) Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Einzelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit. Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbesondere zu prüfen, ob nachweislich aufgrund von Betriebsanweisungen sichergestellt ist, dass die Vorgänge auch unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht werden. Die Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt brennbarer Flüssigkeiten zuverlässig und vollständig zu unterbinden. Solange bei Abfüll- und Umschlaganlagen keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten angesetzt werden. Siehe dazu auch TRwS 131/1996.
4 Bauliche Anforderungen an Füll- und Entleerstellen
4.1 Schutz vor Beschädigung
(1) Füll- und Entleerstellen sowie die zu befüllenden bzw. zu entleerenden Transportbehälter müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, dass Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte und Dritte nicht zu erwarten sind.
(2) Einem Anfahren der Füll- und Entleerstellen durch Fahrzeuge ist durch geeignete Maßnahmen wie z. B. Anfahrschutz oder Abschrankungen zu begegnen.
(3) Ist ein Anfahren von Tankfahrzeugen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks oder Tankcontainern oder von Eisenbahnkesselwagen durch andere Fahrzeuge nicht auszuschließen, so müssen z. B.
- Warndreiecke,
- Leitkegel,
- andere geeignete Einrichtungen zur Kennzeichnung
bereitgestellt sein, sofern nicht die Fahrzeuge entsprechende Einrichtungen mitführen.
4.2 Bauvorschriften von Ableitflächen und Rückhalteeinrichtungen
4.2.1 Ausführungen von Rückhalteeinrichtungen
(1) Im Wirkbereich für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen Air Kabel oder Rohrleitungen vorhanden sein. Dies gilt nicht für Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte, die mit Sand verfüllt sind. Bodenflachen im Wirkbereich müssen Teil der Auffangräume oder Ableitflächen sein.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel oder Rohrleitungen in die Schächte gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Dies kann z. B. durch Abdichtung mit dauerelastischem und produktbeständigem Material oder speziellen Kabelkanalabdichtungen erreicht werden.
(3) Außerhalb des Wirkbereiches von Füllstellen nach Nummer 4.2.3 dürfen Abläufe mit Leichtflüssigkeitsabscheidern vorhanden sein, wenn aufgrund des Gefälles des Abfüllplatzes nicht-wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I oder A II dorthin gelangen können. Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse B ist eine geeignete Rückhaltung zu gewährleisten. Auf Nummer 4.2.4 Absatz 2 wird verwiesen.
(4) Im Wirkbereich von Füllstellen nach Nummer 4.2.3 für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III dürfen nur Abläufe mit: Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden sein. Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) Innerhalb des Wirkbereiches von Entleerstellen nach Nummer 4.2.4 darf ein Ablauf mit Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden sein. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Leichtflüssigkeitsabscheider vorhanden, müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können, z. B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdichtkissen oder -folien. Außerdem müssen an solchen Entleerstellen Ölbindemittel vorgehalten werden.
(6) Beispiele für die Anordnung von Abläufen sind in Bild 1 dargestellt.
4.2.2 Füll- und Entleerstellen in Räumen
Nummer 3.3.1 gilt in Räumen zum Beispiel als erfüllt, wenn der Abfüllplatz so ausgeführt ist, wie dies für Fußboden von Lägern in Räumen (die im allgemeinen gleichzeitig Auffangräume sind) erforderlich ist. Auf TRbF 20 Nummer 4.3 wird verwiesen. Auf Nummer 8 wird verwiesen.
4.2.3 Füll- und Entleerstellen im Freien
(1) Nummer 3.3.1 gilt im Freien zum Beispiel als erfüllt, wenn die Boden- und Auffangflächen des Abfüllplatzes gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt sind. Auf die TRwS 132/1997 ,,Ausführung von Dichtflächen" wird hingewiesen2).
2)DVWK-Publikationsreihen, Wirtschaft- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Bonn.
Bodenflächen im Wirkbereich müssen Teil der Auffangräume oder Ableitflächen sein.
(2) Der Wirkbereich umfasst einen Bereich von 2,5 m um3)
3)Für Füllstellen wurde der Wert 2,5 m aus rechtsvereinheitlichenden Gründen festgelegt. Der bisherige Wert von 2,0 m kann auch bei Änderungen bestehender Anlagen weiterhin angewendet wer den.
- den bestimmungsgemäß von der Fülleinrichtung an der Füllstelle bestrichenen Bereich,
- die möglichen Positionen der Anschlussstelle am Transportbehälter bzw.
- um die betrieblich zu lösende Anschlussstelle der beweglichen Leitung
- zur festverlegten Rohrleitung bzw.
- zum Behälteranschlussstutzen.
Abweichend davon kann bei der Verwendung baulicher oder technischer Einrichtungen wie z. B. Trockenkupplungen, Ableitblechen oder -wänden der Wirkbereich reduziert werden.
(3) An Entleerstellen gilt Absatz 2 bei Transportbehältern mit waagerecht angeordneten Ausläufen, wie z. B. Eisenbahnkesselwagen, als erfüllt, wenn der Wirkbereich als Halbkreis um die Öffnung des Entleerungsventils dargestellt wird, wobei das Gleisprofil und ein Ableitblech zur Auffangwanne die Begrenzung des Wirkbereichs bilden.
(4) An Entleerstellen gilt Absatz 2 bei Straßentankfahrzeugen als erfüllt, wenn der Wirkbereich in Abhängigkeit von der Ausbildung der Fahrbahn/Fahrspur 0,5 m hinter der Öffnung des Auslaufventils endet.
(5) Beispiele für Wirkbereiche an Füllstellen sind in den Bildern 1 bis 4 dargestellt. Bilder 2 bis 4 gelten für Entleerstellen gleichlautend.
4.2.4 Einrichtungen zur Entfernung von Wasser
(1) Durch geeignete Maßnahmen muss verhindert werden das verunreinigtes Niederschlagswasser in den Boden oder in ein Gewässer gelangt. Dies ist z. B. erfüllt, wenn im Bereich des Abfüllplatzes die Abläufe mit Abscheidern mit selbsttätigem Abschluss oder verschließbarem Einlauf ausgerüstet sind.
(2) Absperrbare Einrichtungen zur Beseitigung von Wasser aus Auffangräumen sind geschlossen zu halten. Sie dürfen nur zur Ableitung von Wasser geöffnet werden. Mit brennbaren Flüssigkeiten verunreinigtes Wasser ist auf andere Weise schadlos zu entsorgen.
4.3 Unterbrechung des Füll- und Entleervorgangs
(1) Beim Befüllen und Entleeren muss der Volumenstrom im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
(2) In Räumen gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn sich die Einrichtungen zur Unterbrechung des Befall- oder Entleervorgangs in der Nahe der Ausgänge befinden
4.4 Flucht- und Rettungswege
Für Befüll- und Entteerstellen müssen Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die Stellen müssen im Gefahrenfall schnell verlassen und mit Rettungsgeräten erreicht werden können.
4.5 Anforderungen an Räume sowie deren Ausrüstung
4.5.1 Allgemeines
(1) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen (z. B. gemäß DIN 4102) in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.
(2) Turen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.
(3) Wände und Fußboden eines Raumes mit Fallstellen dürfen auch Teile einer Rückhalteeinrichtung sein.
(4) Füll- und Entleerstellen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.
(5) Die Bodenflächen der Füll- bzw. Entleerstellen müssen für die abgefüllten brennbaren Flüssigkeiten undurchlässig sein.
(6) Schornsteine dürfen innerhalb der Räume mit Füllstellen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
(7) Die Dachhaut von Räumen mit Füllstellen muss widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z. B. DIN 4102 Teil 7) sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (z. B: Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) Decken von den Räumen mit Füllstellen abgetrennt.
4.5.2 Räume mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III
(1) Wände, Decken, Fußboden und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Baustoffe der Klasse B 1 nach DIN 4102 bei Füllraten kleiner 1000 l/h ausreichend.
(3) Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.
(4) Abweichend von Absatz 3 brauchen Wände nicht feuerhemmend zu sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach 4.5.5 einbezogen sind
4.5.3 Räume mit anzeige- und erlaubnisfreien Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B
(1) Wände, Decken, Fußböden und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen mindestens aus Baustoffen der Masse B 1 gemäß DIN 4102 bestehen.
(2) Räume mit Füllstellen müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen angrenzende Räume nicht feuerbeständig abgetrennt zu sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 4.5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.
(4) Durchbrüche durch Wände und Decken, die zu angrenzenden Räumen führen, müssen gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.
(5) Abläufe sowie Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
(6) Schornsteine müssen in den Räumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (z. B. F 90 gemäß DIN 4102) entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Räumen keine Öffnungen haben auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
4.5.4 Räume mit anzeige- und erlaubnisbedürftigen Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B
(1) Wände, Decken und Türen von Räumen mit Füllstellen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie mindestens feuerhemmend (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Wände, Decken und Türen nur aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn dies durch ein Brandschutzkonzept nach
Nummer 4.5.5 belegt ist. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der
VbF der Ausnahme nach
§ 6 VbF.
(3) Räume mit Füllstellen müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn die Räume mit Füllstellen feuerbeständig abgetrennt sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (z. B. F 90 nach DIN 4102).
(4) Abweichend von Absatz 3 brauchen angrenzende Räume nicht feuerbeständig abgetrennt zu sein, wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer 4.5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.
(5) Bodenflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (z. B. gemäß DIN 4102) bestehen.
(6) Räume mit Füllstellen dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen.
(7) Räume mit erlaubnisbedürftigen Füllstellen dürfen auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur vorübergehendem Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Personal, dienen. Als Personal gelten alle im Zusammenhang mit der Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten beschäftigten Personen.
(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen Räume nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von Personal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen
- mit einer öffnungslosen Brandwand und
- ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt sind und
- die Außenwand des Raumes einschließlich Fenster, Türen und sonstiger Öffnungen mindestens feuerbeständig ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des Raumes Aufenthalts- und Arbeitsräume mit Fensteröffnungen befinden.
Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang 11 der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF.
(9) Räume mit Füllstellen dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
(10) Wenn Räume mit Füllstellen nach anderweitig genutzt werden, sind die gegenseitigen Beeinflussungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden.
(11) Schornsteine müssen in den Räumen den an feuerbeständige Wände zu stellenden Anforderungen (z. B. F 90 gemäß DIN 4102) entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Räumen keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.
(12) Durchbrüche durch Wände und Decken, die zu angrenzenden Räumen fahren, müssen, gegen den Durchtritt von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten gesichert sein.
(13) Abläufe sowie Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle für Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
4.5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz
Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 4.5.1 bis 4.5.4 ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes kann z. B. Abschnitt 7 der, Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" herangezogen werden4).
4) ARGEBAU Musterrichtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Musterindustriebaurichtlinie - MIndBauRL 3/2000).
Ggf. bedürfen die Abweichungen aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.
4.6 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen im Freien und Abstände an Füllstellen im Freien
4.6.1 Allgemeine Anforderungen an Füll- und Entleerstellen im Freien
(1) Füll- und Entleerstellen für Tankfahrzeuge, ortsbewegliche Behälter auf Straßen- und Schienenfahrzeugen und für Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, dass eine Räumung im Gefahrenfall schnell und unverzüglich möglich ist.
(2) Füll- und Entleerstellen Air Tankfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter auf Straßenfahrzeugen müssen von den Fahrzeugen ohne Rangieren verlassen werden können.
(3) Zum Räumen von Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter auf Schienenfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen muss ausreichend Gleislänge vorhanden sein.
(4) Das Auffahren auf und das Fortrollen von Eisenbahnkesselwagen, die in der Be- bzw. Entladezone stehen, muss verhindert werden können.
(5) Im Bedienbereich der Fülleinrichtungen müssen Schnellschlusseinrichtungen vorhanden sein.
(6) Bedieneinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht and verlassen werden können.
4.6.2 Abstände zwischen Füllstelle und Gebäude
(1) Zum Schutz vor gegenseitiger Brandeinwirkung ist zwischen Füllstelle und Gebäude ein Abstand von mindestens 5 m erforderlich.
(2) Abstände können entfallen, wenn
- die der Fallstelle zugekehrten Außenwände der Gebäude feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102),
- Öffnungen feuerbeständig geschätzt und
- Dachhäute gemäß DIN 4102 Teil 7 widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sind.
(3) Bei Abweichungen von Absätzen 1 und 2 ist ein Brandschutzkonzept zu erstellen und mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Auf Nummer 4.5.5 wird verwiesen.
4.7 Anforderungen an Füllstellen in verfahrenstechnischen Anlagen
Von den Anforderungen der Nummern 4.5 und 4.6.2 kann abgewichen werden, wenn die Füllstellen als Teilanlage von verfahrenstechnischen Anlagen im räumlichen Zusammenhang mit diesen stehen und für die gesamte verfahrenstechnische Anlage die brandschutztechnischen Belange geregelt sind. Gegebenenfalls bedarf dies aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF.
5 Explosionsgefährdete Bereiche
5.1 Allgemeines
5.1.1 Anwendungsbereich
Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II und B sowie brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwartet werden, festgelegt. Für brennbare Flüssigkeiten, die nicht unter die VbF fallen, wird auf die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)5)
5) BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit- Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
verwiesen.
5.1.2 Begriffe
(1) Bezüglich explosionsfähiger Atmosphäre und explosionsgefährdeter Bereiche im Sinne der VbF wird auf Nummer 2.8 verwiesen.
(2) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
(3) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
(4) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen; Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten und während eines kurzen Zeitraums.
(5) Zone 0 kann z. B. sein
1. das Innere von Behältern,
2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.
(6) Zone 1 kann z. B. sein
1. die nähere Umgebung der Zone 0,
2. der nähere Bereich um Füll- und Entleereinrichtungen,
3. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,
4. der nähere Bereich um Stoffbuchsen, z. B. an Pumpen, sowie
5. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen.
(7) Zone 2 können z. B. sein
1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,
2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.
5.1.3 Einteilung explosionsgefährdeter Bereiche in Zonen
(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage für die Beurteilung des Umfangs von Schutzmaßnahmen.
(2) Von den in Nummer 5 genannten Bereichen dürfen abweichende Zonen zugeordnet werden wenn im Explosionsschutzdokument eine ausreichende Begründung6)
6) Auf die Richtlinie 1999/92/EG und die BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften wird verwiesen
hierfür erbracht wird.
(3) Explosionsgefährdete Bereiche können z. B. durch
1. besondere konstruktive Maßnahmen, oder
2. besondere betriebliche Maßnahmen, z. B. technische Lüftung, eingeschränkt werden.
5.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Transportbehältern sowie in und um Rohrleitungen, Armaturen, Anlagenteilen
und
Pumpen
5.2.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Transportbehältern
(1) Das Innere von Transportbehältern ist Zone 0, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Innere von Transportbehältern, in denen sich
a) reine brennbare Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder
b) Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,
befinden, ist abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern die Flüssigkeiten im Transportbehälter keine Temperaturen über 30 °C annehmen können.
(3) Die Anforderung nach Absatz 2, dass die brennbaren Flüssigkeit beim Befüllen oder Entleeren nicht auf Temperaturen aber 30 °C erwärmt werden kann, ist z. B. als erfüllt anzusehen, wenn die Transportbehälter keine Heizeinrichtung besitzen, die in der Lage ist, die Flüssigkeit auf Temperaturen über 30 °C zu erwärmen. Die brennbare Flüssigkeit darf auch nicht bei Sonneneinstrahlung sowie bei erhöhten Umgebungstemperaturen auf Temperaturen aber 30 °C erwärmt werden.
(4) Werden in Transportbehältern nach Absatz 2 brennbare Flüssigkeiten mit einer Temperatur über 30 °C eingefüllt, ist das Innere dieser Tanks abweichend von Absatz 2 Zone 1.
5.2.2 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen
(1) Das Innere von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. In der Regel werden diese Bereiche in die gleiche Zone eingestuft wie das Innere der angeschlossenen Behälter.
(2) Explosionsfähige Atmosphäre in der Umgebung von Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteilen kann durch deren Dichtheit vermieden werden. Hier wird unterschieden in
- auf Dauer technisch dicht und
- technisch dicht.
(3) Auf Dauer technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, wenn sie
- so ausgeführt werden, dass sie aufgrund ihrer Konstruktion technisch dicht bleiben oder
- ihre technische Dichtheit durch Instandhaltung und Überwachung gewährleistet wird.
Auf TRB 600 Nummer 57)
7) TRB: Technische Regeln für Druckbehälter
und EX-RL8)
8) BGR 104 Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit-Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.
Abschnitt E.1.3.2.1. wird verwiesen.
(4) Technisch dicht sind Rohrleitungen, Armaturen und Anlageteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle eine unzulässige Undichtheit nicht festgestellt wird. Auf TRB 600 Nummer 5 und EX-RL Abschnitt E 1.3.2.2 wird verwiesen.
(5) Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 3 auf Dauer technisch dicht sind, und die Rohrleitungen, Armaturen und Anlagenteile, die nach Absatz 4 technisch dicht sind, sind nach TRB 700 Nummer 5.4 bzw. EX-RL Abschnitt E 1.3.3 auf Dichtheit zu prüfen.
(6) Um technisch dichte lesbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen und Anlagenteilen in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.
(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.
(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(9) Um Rohrleitungs- and/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.
(10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 8 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
(11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe ermöglichen (z. B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z. B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche.
5.2.3 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen
(1) Um Pumpen, die auf Dauer technisch dicht sind (z. B. Pumpen mit Magnetkupplung), entfallen explosionsgefährdete Bereiche. Um alle anderen Pumpen ist ein explosionsgefährdeter Bereich nach Absatz 2 bis 7 vorzusehen.
(2) Um Pumpen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 1. Der Bereich reicht nach unten bis zum Boden. Ist der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet, ist abweichend von Satz 1 der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand Ra nach Diagramm 1 Zone 2.
(3) Das Innere von Pumpengruben ist Zone 1. Um die Pumpengrube ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Öffnung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche Zone 2, sofern er nicht nach Absatz 2 Zone 1 ist.
(4) Sind Pumpen, bei denen der Kühlluftstrom des Antriebsmotors gegen die Pumpe gerichtet ist, in Vertiefungen (Gruben) aufgestellt, die nicht tiefer als 1/10 der Grubenbreite und dabei nicht tiefer als 1,5 m sind, ist das Innere der Vertiefung (Grube) abweichend von Absatz 3 Zone 2.
(5) Um Pumpen in Räumen ohne besondere Lüftungsanforderungen ist ein Bereich bis zu einem von der Pumpengehäusewand aus gemessenen Abstand Ri nach Diagramm 1 Zone 1. Darüber hinaus ist ein Bereich bis zu einem Abstand 2Ri Zone 2.
(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen (technische Lüftung mit mehr als 2-fachem Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2Ri nach Diagramm 1 Zone 2.
(7) In Bild 5 ist ein Beispiel für explosionsgefährdete Bereiche um Pumpen dargestellt.
(8) Das Innere von Pumpen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. Nummer 5.2.2 Absatz 1 gilt entsprechend.
5.3 Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen in Räumen
5.3.1 Allgemeines
(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche werden grundsätzlich nach der maximalen Förderrate der Füllstelle bemessen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die explosionsgefährdeten Bereiche in Abhängigkeit von dem innerhalb einer Stunde tatsächlich abgefüllten Gesamtvolumen brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.
5.3.2 Offene Befüllung der Transportbehälter ohne gezielte Abführung der Dampf/Luft-Gemische
(1) Sofern insgesamt nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, werden keine besonderen Anforderungen an die Lüftung gestellt.
(2) Werden insgesamt mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt muss die Lüftung einen mindestens 5-fachen Luftwechsel pro Stunde gewährleisten und in Bodennähe wirksam sein.
(3) Bei Füllstellen nach Absatz 1, in denen insgesamt nicht mehr als 50 I pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.
(4) Bei Füllstellen nach Absatz 1 in denen insgesamt mehr als 50 l, aber nicht mehr als 200 I pro Stunde abgefüllt werden, ist der Bereich bis zu einem Abstand von 5 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.
(5) Bei Füllstellen nach Absatz 2 ist der Bereich bis zu einem Abstand von 10 m um die Füllstelle explosionsgefährdeter Bereich Zone 1.
(6) Ein um 5 m über die in Absatz 3 bis 5 festgelegte Zone 1 hinausgehender Bereich bis zu einer Höhe von 0,8 m ist Zone 2. Sofern die Zone 1 bis zu einer Tür reicht, sind außerhalb des Raumes gegebenenfalls explosionsgefährdete Bereiche festzulegen.
(7) Abweichend von Absatz 3 bis 5 ist um Füllstellen, an denen
- aus einem festinstallierten Zapfventil über einen Schlauch mit einem Volumenstrom von nicht mehr als 45 l/min in verschließbare ortsbewegliche Gefäße abgefüllt wird, deren horizontaler Arbeitsbereich beschränkt ist auf einen Bereich von nicht mehr als 0,5 m um die Mittelsenkrechte,
- in Bodennähe eine Luftgeschwindigkeit von mindestens 1 m/s herrscht und
- nicht mehr als zwei Zapfeinrichtungen gleichzeitig betrieben werden können,
ein zylinderförmiger Bereich jeder Zapfeinrichtung mit einem Radius von 1 m gemessen um die Mittelsenkrechte explosionsgefährdeter Bereich Zone 1. Dieser Bereich erstreckt sich vom Fußboden bis 0,5 m über die Zapfeinrichtung.
(8) Ein 2 m über den zylinderförmigen Bereich der Zone 1 nach Absatz 7 hinausgehender Bereich ist Zone 2. Dieser Bereich erstreckt sich bis 0,8 m über den Fußboden.
5.3.3 Befüllen von Transportbehältern mit Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5
(1) Sind Füllstellen mit einer Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 ausgerüstet und werden mehr als 2001 pro Stunde abgefüllt, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.
(2) Um eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe a) (z. B. Absaughaube) ist bis zu einem seitlichen Abstand von 0,5 m um die Öffnung der Objektabsaugung ein explosionsgefährdeter Bereich Zone 2. Der Bereich erstreckt sich bis zu 0,5 m oberhalb der Öffnung der Objektabsaugung und reicht herab bis zum Boden. Berührt dieser Bereich die Wandung des Transportbehälters, so ist zusätzlich bis zu einem Abstand von 0,5 m gemessen von der Wandung des Transportbehälters Zone 2.
(3) Wird abweichend zu Absatz 2 eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe b) verwendet, die während des Öffnens oder Verschließens des Transportbehälters eine Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung nicht ausschließen kann, ist zusätzlich zu Absatz 2 um den Transportbehälter ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 2 an.
(4) Wird abweichend zu Absatz 2 eine Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 Buchstabe b) verwendet, die eine Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausschließen kann, ist zusätzlich um das Füllrohr ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen vom Füllrohr, Zone 2 an.
(5) Das Innere einer Objektabsaugung nach Nummer 6.1 Absatz 5 ist explosionsgefährdeter Bereich, in der Regel Zone 0. Dieser Bereich reicht herab bis zur Kontur des Transportbehälters.
(6) Wird durch das Verhältnis des Absaugvolumenstroms zum Füllvolumenstrom
gewährleistet, dass im Inneren der
Objektabsaugung die untere Explosionsgrenze
nur gelegentlich überschritten wird, ist dieser Bereich abweichend zu
Absatz 5 Zone 1.
(7) Werden Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 l, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind, befüllt, so ist das Innere der Objektabsaugung abweichend von Absatz 5 Zone 1.
(8) Innerhalb der an die Objektabsaugung angeschlossenen Rohrleitungen ist explosionsgefährdeter Bereich, in der Regel gleich dem in Absatz 1 bis 7 festgelegte Bereich.
5.3.4 Befüllen von Transportbehältern mit formschlüssigen Lüftungseinrichtungen nach Nummer 6.1 Absatz 6
(1) Sind Füllstellen mit einer formschlüssigen Lüftungseinrichtung nach
Nummer 6.1 Absatz 6 ausgerüstet und werden mehr als
200 l pro Stunde abgefüllt,
ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro
Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5:3.2 Absatz 1 entsprechend.
(2) Während des Öffnens oder Verschließens der Transportbehälter ist eine Gemischfreisetzung in die angrenzende Umgebung nicht auszuschließen. Um den Transportbehälter ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen von der Behälterwandung, Zone 2 an.
(3) Kann bei einer formschlüssigen Lüftungseinrichtung nach Nummer 6.1 Absatz 6 eine Gemischfreisetzung von abdampfenden Flächen des Füllrohres in die angrenzende Umgebung nicht ausgeschlossen werden, ist zusätzlich um das Füllrohr ein Bereich bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 1. Dieser Bereich reicht herab bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 1 m, gemessen vom Füllrohr, Zone 2 an.
5.3.5 Befüllen von Transportbehältern in Füllkabinen
(1) Um Füllstellen mit Füllkabinen nach Nummer 6.1 Absatz 7, in denen mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt werden, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.
(2) Das Innere einer Füllkabine ohne besondere Anforderungen an den Absaugvolumenstrom ist explosionsgefährdeter Bereich Zone 0. Um Öffnungen von Füllkabinen, die im Inneren in Zone 0 eingestuft sind, ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m Zone 1.
Tafel 3: Explosionsgefährdete Bereiche um Auffangwannen beim Befüllen von sonstigen Behältern
Lüftung |
Produktfreisetzung V |
||
V=100 ml | 100 ml < V = 5 l | 5 l < V = 1000 l | |
natürliche Lüftung | 0,5 m Zone 2 | 1 m Zone 2 | 2 m Zone 2 |
mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde |
Nahbereich Zone 2 |
0,5 m Zone 2 |
1 m Zone 2 |
Absaugung an Absaugwanne |
keine explosionsgefährdeter Bereich | Nahbereich Zone 2 |
0,5 m Zone
2 |
(3) Wird durch das Verhältnis des Absaugvolumenstroms zum Füllvolumenstrom gewährleistet, dass im Inneren der Füllkabine die untere Explosionsgrenze nur gelegentlich überschritten wird, ist dieser Bereich abweichend zu Absatz 2 Zone 1. Wird im Inneren der Füllkabine nur kurzzeitig die untere Explosionsgrenze überschritten, ist dieser Bereich abweichend zu Absatz 2 Zone 2. Um Öffnungen von Füllkabinen, die im Inneren in Zone 1 eingestuft sind, ist ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m Zone 2.
(4) Werden Behälter mit einem Rauminhalt bis 1000 I, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind, befüllt, so ist das Innere der Füllkabine abweichend von Absatz 2 Zone 1. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Innerhalb der an die Füllkabine angeschlossenen Abluftleitungen ist explosionsgefährdeter Bereich, in der Regel gleich dem in Absatz 2 bis 4 festgelegte Bereich.
5.3.6 Befüllen von Transportbehältern über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung
(1) Um Füllstellen, an denen Transportbehälter über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung mit mehr als 200 l pro Stunde befüllt werden, ist ein zweifacher Luftwechsel ausreichend. Werden nicht mehr als 200 l pro Stunde abgefüllt, gilt Nummer 5.3.2 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen in und um die an den Transportbehälter angeschlossenen Rohrleitungen und Schläuchen gilt Nummer 5.2.2 entsprechend.
(3) Berührt die Zone 1 nach Absatz 1 den Transportbehälter, so ist um die Kontur des Transportbehälters bis zu einem Abstand von 0,5 m Zone 2. Die Zone 2 reicht herab bis Erdgleiche.
5.3.7 Explosionsgefährdete Bereiche in und um Auffangwannen
(1) Die Größe der explosionsgefährdeten Bereiche in und um Auffangwannen hängt ab von der Art der Gefäße bzw. Behälter, von der möglichen Produktfreisetzung bis zum Stillstand der Anlage und von der Belüftung im Bereich der Auffangwanne und berücksichtigt eine mögliche Produktfreisetzung durch Überfüllung oder Bruch des Gefäßes oder des Behälters. Die Nummern 5.3.2 bis 5.3.6 bleiben von den in den folgenden Absätzen genannten Zoneneinstufungen und Zonengrößen unberührt.
(2) Beim Befüllen von zerbrechlichen Gefäßen ist das Innere der Auffangwanne Zone 1. Wird die Auffangwanne abgesaugt, so dass nur kurzzeitig mit dem Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, ist das Innere der Auffangwanne abweichend von Satz 1 Zone 2.
(3) Beim Befüllen von sonstigen Behältern ist das Innere der Auffangwanne Zone 2. Wird die Auffangwanne abgesaugt, so dass nicht mit dem Vorhandensein von explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen ist, ist das Innere der Auffangwanne kein explosionsgefährdeter Bereich.
(4) Außerhalb der Auffangwannen ist beim Befüllen von zerbrechlichen Gefäßen ein explosionsgefährdeter Bereich nach Tafel 2 festzulegen.
Tafel 2: Explosionsgefährdete Bereiche um Auffangwannen bei der Befüllung zerbrechlicher Behälter
Lüftung | Produktfreisetzung V | |
V = 100 ml | 100 ml < V = 5 l | |
natürliche Lüftung | 1 m Zone 2 | 2 m Zone 2 |
mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde | 0,5 m Zone 2 |
1 m Zone 2 |
Absaugung an Absaugwanne | Nahbereich | 0,5 m Zone 2 |
(5) Außerhalb der Auffangwanne ist beim Befüllen von sonstigen Behältern explosionsgefährdeter Bereich nach Tafel 3 festzulegen.
(6) Ableitflächen sind bis zu einer Höhe von 0,2 m Zone 2, sofern nicht andere Zonenfestlegungen nach Nummer 5.3.2 bis 5.3.7 gelten.
5.4 Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen im Freien
5.4.1 Allgemeines und Witterungsschutz
(1) Beim Befüllen von Transportbehältern im Freien kann explosionsfähige
Atmosphäre nur während des Befüllvorganges und
abhängig vom Befüllverfahren
entstehen. Der Befüllvorgang beginnt mit dem Öffnen der Transportbehälter bzw.
der Anschlussarmaturen und endet, wenn der Transportbehälter versandfertig
verschlossen wurde. In den nachfolgenden Nummern werden explosionsgefährdete
Bereiche festgelegt.
(2) In Füllstellen im Freien, die durch mindestens zwei aneinandergrenzende Wende und eine Decke z. B. vor Witterungseinflüssen geschützt sind, kann die natürliche Belüftung beeinträchtigt sein. Die Wirksamkeit der natürlichen Belüftung ist im Einzelfall anhand der geometrischen Verhältnisse zu prüfen. Bei nicht ausreichender Wirksamkeit der natürlichen Belüftung kann es erforderlich sein, entweder
- die explosionsgefährdeten Bereiche auszudehnen und/oder eine Zonenänderung (z. B. Zone 2 wird Zone 1) vorzunehmen oder
- durch zusätzliche Lüftungsmaßnahmen die Wirksamkeit der Belüftung zu gewährleisten.
5.4.2 Befüllen von Transportbehältern über offenen Dom ohne Ableitung der Dampf/Luft-Gemische sowie Befüllen von Transportbehältern, die über Entlüftungseinrichtungen ausatmen
(1) Beim Befüllen von Transportbehältern (Tanks auf Fahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen, Tankcontainer) ist der Bereich bis zu einem Abstand von 1 m um die Konturen der Tanks Zone 1. Der Abstand reduziert sich auf 0,5 m, wenn nach Absatz 2 und nach Tafel 4 ein Abstand von 0,5 m genügt. Dieser Bereich reicht herab bis zur Erdgleiche.
(2) Beim Befüllen von Transportbehältern über den offenen Dom ist über Absatz 1 hinaus der Bereich bis zu einem horizontalen Abstand R nach Tafel 4, gemessen von der Dommitte, Zone 1. Dieser Bereich beginnt mit Abstand R nach Tafel 4, höchstens jedoch 3 m, über der Domöffnung, und reicht herab bis zur Kontur des Tanks bzw. bis zur Erdgleiche.
(3) Bei Tanks die über dicht mit dem Tank verbundene Leitungen befüllt und über Entlüftungseinrichtungen entlüftet werden, wird der dem Absatz 2 entsprechende Bereich von der Mündung der Entlüftungseinrichtungen aus bemessen. Sofern die Zone 1 um die Entlüftungseinrichtung die Konturen des Tanks berührt, ist ferner der Bereich um die Konturen des Tanks bis zu einem Abstand R, jedoch höchstens bis zu 1,0 m, Zone 1.
(4) Ein um 1,5 m über die in Absatz 1 bis 3 festgelegte Zone 1 hinausreichender Bereich ist Zone 2.
(5) Ferner ist beim Befüllen von Transportbehältern nach den Absätzen 2 und 3 der Bereich bis zu einem Abstand 3R nach Tafel 4, gemessen von der durch die Dommitte bzw. durch die Mündung der Entlüftungseinrichtung verlaufenden Senkrechten bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2, soweit er nicht Zone 1 ist.
Tafel 4: Explosionsgefährdete Bereiche an Füllstellen für Tanks im Freien
Max. Volumenstrom der Pumpe, mit dem der Tank befüllt wird [m³/h] |
Flammpunkt [°C] |
R [m] |
< = 60 |
J< 0 0 < = J < 21 21 < = J < 35 35 < = J < = 55 |
2 1 0,5 0,5 |
< = 180 | J
< 0 0 < = J < 21 21 < = J < 35 35 < = J < = 55 |
3 1,5 1 0,5 |
< = 450 | J
< 0 0 < = J < 21 21 < = J < 35 35 < = J < = 55 |
5 2,5 1,5 1 |
(6) Beim Befüllen ortsbeweglicher Gefäße mit einem Rauminhalt bis 450 l ist abweichend von Absatz 2 bis 5 der Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Konturen des Gefäßes Zone 1.
(7) Beim Befüllen von Behältern, die zuvor brennbare Flüssigkeiten mit einem niedrigeren Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.
5.4.3 Befüllen von Transportbehältern mit Ableitung der Dampf/Luft-Gemische über dichtschließende Einrichtungen
Beim Befallen von Transportbehältern unter Anwendung eines Gaspendelverfahrens über Absaugglocke oder Einsteckkonus ist der Bereich bis zu 0,5 m um die Domöffnung Zone 1. Der Bereich erstreckt sich bis zu einem Abstand von 0,5 m gemessen von der Wandung des Transportbehälters und reicht herab bis zur Erdgleiche. Daran schließt sich bis zu einem Abstand von 1 m ein explosionsgefährdeter Bereich Zone 2 bis 0,8 m Höhe über Erdgleiche an.
5.4.4 Befüllen von Transportbehältern über angeschlossene Rohr- bzw. Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung
Bei dem Befüllen von Transportbehältern mit angeschlossenen Rohr- und Schlauchleitungen und mit angeschlossener Lüftungseinrichtung sind um die Rohr- und/oder Schlauchleitungen, sowie die Kupplungen explosionsgefährdete Bereiche gemäß Nummer 5.2.2 festzulegen.
5.5 Explosionsgefährdete Bereiche an Entleerstellen
(1) Um Füllöffnungen der Transportbehälter, die während der Entleerung offen sind, ist ein Umkreis von 3 m bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Erdboden Zone 2.
(2) Soweit sich die Zone 2 an den Entleerstellen mit einer Zone 1 an Füllstellen deckt, ist sie Zone 1.
(3) Wegen des Schutzes von Einmündungen in Schächte wird auf Nummer 4.2.1 Abs. 1 verwiesen.
5.6 Explosionsgefährdete Bereiche bei der Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen
(1) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in und an Dämpfependelleitungen gilt Nummer 5.2.2 entsprechend.
(2) Für Anlagen zur Rückgewinnung oder Abluftreinigung sowie für Dämpfespeicher gilt TRbF 20 Nummer 8.6 entsprechend.
5.7 Explosionsgefährdete Bereiche bei Ableitflächen und Rückhalteeinrichtungen im Freien
(1) Ableitflächen, die nicht der Rückhaltung brennbarer Flüssigkeiten dienen sind bis zu einer Höhe von 0,2 m Zone 2, sofern nicht andere Zonenfestlegungen nach Nummer 5.4.2 bis 5.4.4 gelten.
(2) Oberirdische, nicht abgedeckte Rückhalteeinrichtungen sind bis zur Oberkante Zone 1. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem Abstand von 2 m um die Rückhalteeinrichtung bis zu einer Höhe von 0,8 m über Oberkante der Rückhalteeinrichtung Zone 2 an.
(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z. B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Alle Öffnungen, durch die Flammen hinein- und/oder herausschlagen können, müssen flammendurchschlagsicher gestaltet bzw. mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel
Zone 1.
(5) Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1.
5.8 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen. Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 5.2 bis 5.7, muss hierfür Gelände zur Verfügung stehen, auf dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.
(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen,
welche die Gefahr der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre
verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein
unbedenkliches
Maß beschränken.
(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden
in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten können),
in Zone 1 neben den für Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen),
in Zone 0 neben den für Zone 1 genannten Zündquellen nach Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen.
(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen
eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die
Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. l, S.
1914) erfüllen, und nur in den Zonen, für die sie entsprechend der Zuordnung
in Gerätegruppen und Gerätekategorien Gemäß den Bestimmungen
Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in
Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden
Kategorien entsprechen:
- Zone 0: Gerätegruppen II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung ,,G"
- Zone 0: Gerätegruppen II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung ,,G"
- Zone 0: Gerätegruppen II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung ,,G".
(7) Schutzsysteme (z.B. Flammensurchschlagsicherungen9),
9) Bei Drücken über 1,1 bar absolut oder Temperaturen größer 60 °C muss die Flammendurchschlagsicherung für den Einsatz bei den jeweiligen Bedingungen geeignet sein.
die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBI. I, S. 1914) erfüllen, und für den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.
(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.
1. die Unterhaltung von Feuerstätten,
2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem Licht sowie das Rauchen.
(9) die explosionsgefährdeten Bereiche sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
5.9 Fahrzeugverkehr und Einsatz von Flurförderzeugen
(1) In Zone 1 dürfen Fahrzeuge und Flurförderzeuge nur betrieben werden, wenn sie der Gerätekategorie 2 gemäß Nummer 5.8 Absatz 5 entsprechen.
(2) In Zone 2 dürfen Fahrzeuge und Flurförderzeuge nur betrieben werden, wenn sie für den Einsatz in Zone 2 geeignet sind (z.B. der Gerätekategorie 3 gemäß Nummer 5.8 Absatz 5 entsprechen).
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart10)
11) siehe hierzu DIN EN 1726-1:1998 und DIN ISO 5053:1994.
a) - deren betriebsmäßig auftretende Oberfächentemperaturen11)
11) Als Erkenntnisquelle kann z.B. EN 1755 herangezogen werden.
die niedrigste Zündtemperatur der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten nicht überschreiten oder durch technische Maßnahmen maximal auf die niedrigste Zündtemperatur begrenzt werden
oder
- deren betriebsmäßig heiße Oberflächen nicht zündwirksam12)
12) Zitat: G. Gosda, R. Oelmeyer, H. Schacke, C. D. Walther: ,,Hot Pipelines - Ignition Sources or not?", 6th International Symposium ,,Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", June 19-22, 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the 6th International Symposium ,,Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries",Vol. IV, 13-1 to13-19, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.
sowie
H. Bothe, H. Steen: ,,The Ignition of Flammable Vapours by Hot Pipes and Plates", 6th International Symposium ,,Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries", June 19-22, 1989, Oslo, Norway. Proceedings of the 6th International Symposium ,,Loss Prevention and Safety Promotion in the Process Industries",Vol. III, 85-1 to85-13, Norwegian Society of Chartered Engineers, European Federation of Chemical Engineering, Oslo 1989.
sowie
H. Steen, M. Gödde, H. Bothe: Zündung durch heiße Oberflächen. In H. Steen: Handbuch des Explosionsschutzes. Wiley-VCH Verlag GmbH, Weinheim, 2000
werden können
und
b) die im Gefahrenfall (z.B. Leckage durch Beschädigung eines Behälters) unverzüglich stillgesetzt werden, um betriebsmäßig auftretende zündfähige Funken auszuschließen,
verwendet werden.
Die zweite Anstrich von Ziffer a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen
- gegen heruntertropfende brennbare Flüssigkeiten abgedeckt sind und
- mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen.
Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether Dürfen Flurförderfahrzeuge normaler Bauart in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht eingesetzt werden.
Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall stillgesetzt wurden, darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 dürfen Fahrzeuge normaler Bauart (z. B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) und Flurförderzeuge normaler Bauart in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1 bzw. Zone 2 verkehren, wenn
- dies zum Betrieb der Füllstelle bzw. der Entleerstelle erforderlich ist und
- im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dort hingelangen kann.
Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Füllstellen bzw. Entleerstellen nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
6 Ausrüstung von Füll- und Entleerstellen
6.1 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen an Füllstellen
(1) Bei Füllvorgängen verdrängte Dampf/Luft-Gemische dürfen nicht zu Gefahren für Beschäftigte und Dritte führen. Dazu müssen die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein.
(2) In Abhängigkeit der verdrängten Menge und der abgefüllten Stoffe sowie des vorhandenen Abfüllsystems müssen die verdrängten Dampf/Luft-Gemische aufgenommen, fortgeleitet und ggf. behandelt werden.
(3) Für die Aufnahme bzw. Ableitung der Dampf/Luft-Gemische kommen
- Raumlüftung,
- Objektabsaugung,
- formschlüssige Lüftungseinrichtungen (z. B. Einsteckkonus, Absaughaube)
- Füllkabinen oder
- festangeschlossene Lüftungseinrichtungen (z. B. Dämpfependel- oder Dämpfeableitungsanschlüsse)
in Frage.
(4) Funktionsfähigkeit der Lüftungseinrichtungen nach Absatz 3 ist zu kontrollieren. Bei einer technischen Lüftungseinrichtung (technische Raumlüftung, Objektabsaugung, Füllkabine) muss der Ausfall des geförderten Luftstroms erkannt werden und es ist mindestens Alarm auszulösen.
(5) eine Objektabsaugung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden Transportbehälter verdrängte Dampf/Luft-Gemisch unmittelbar am Transportbehälter abgesogen wird. Hierzu muss der von der Objektabsaugung geförderte Volumenstrom hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der Transportbehälter befüllt wird, um ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschließen.
Objektabsaugungen werden unterschieden in
a) Objektabsaugungen, die während des gesamten Füllvorgangs (einschließlich Öffnen und Verschließen der Transportbehälters und Abdampfen benetzter Füllrohre), oder
b) Objektabsaugungen, die nur beim Befüllen der Transportbehälter
ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung ausschließen. Die Wirksamkeit der Objektabsaugung ist nachzuweisen (z. B. durch Rauchröhrchen).
(6) eine formschlüssige Lüftungseinrichtung im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn das aus dem zu befüllenden Transportbehälter verdrängte Dampf/Luft-Gemisch unmittelbar am Transportbehälter von einer Lüftungseinrichtung abgeleitet wird, welche die Lüftungsöffnung des Transportbehälters formschlüssig gegenüber der Umgebung abdichtet, um während des Befüllen der Transportbehälter ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in die angrenzende Umgebung auszuschleißen. Während des Öffnens und des Verschließens der Transportbehälter ist eine Freisetzung von Dampf/Luft-Gemisch in die angrenzende Umgebung möglich.
(7) Eine Füllkabine im Sinne von Absatz 3 ist dann gegeben, wenn der Transportbehälter in eine spezielle, nur für den Füllvorgang vorgesehene Einrichtung gestellt wird, die an einer wirksamen Absaugung angeschlossen ist. Der von der Absaugung geforderte Volumenstrom muss hinreichend größer sein als die Füllrate, mit der der Transportbehälter befüllt wird. Im Normalbetrieb ist ein betriebliches Entweichen von Dampf/Luft-Gemischen in den angrenzenden Raum auszuschließen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist nachzuweisen (z. B. durch Rauchröhrchen).
(8) Verdrängte Dampf/Luft-Gemische können z.B.
- gefahrlos über Lüftungsleitungen ins Freie abgeleitet,
- in einen anderen Tank (z. B. Transporttank, Lagertank), aus dem abgefüllt wird, zurückgeführt (Gaspendelverfahren),
- in eine Abluftreinigungs- oder Rückgewinnungsanlage geleitet oder
- durch Verbrennen, z. B. Abfackeln, gefahrlos vernichtet
werden.
(9) Bei der Auswahl der Verfahren nach Absatz 3 bis 8 sind die Erfordernisse sowohl des Brand- und Explosionsschutzes, des Umgangs mit Gefahrstoffen als auch des Immissionsschutzes zu berücksichtigen.
6.2 Verhinderung von gefährlichen Über- und Unterdrücken
Füll- und Entleerstellen müssen so betrieben werden, dass gefährliche Über- und Unterdrücke in den Anlagen und den zu befüllenden/zu entleerenden Transportbehältern nicht entstehen.
6.3 Flammendurchschlagsicherungen
6.3.1 Allgemeines
(1) Je nach den Erfordernissen, die sich aus der gewählten Einbauart und den Betriebsverhältnissen ergeben, sind Deflagrations- oder Detonationssicherungen zu verwenden. Abhängig von der Betriebsweise kann die Qualifikation für stabilisiertes Brennen (Kurzzeitbrand, Dauerbrand) erforderlich sein.
(2) Wegen der Klassifikation der Flammendurchschlagsicherungen wird auf DIN EN 12 87413)
13) Zu beziehen beim Beuth-Verlag, Berlin
Abschnitt 4 verwiesen.
6.3.2 Notwendigkeit von Flammendurchschlagsicherungen
(1) Flammendurchschlagsicherungen sind erforderlich
- zum Schutz des Transportbehälters gegen Flammenrückschlag aus dem Gaspendelsystem bzw. aus den ins Freie mündenden Lüftungsleitungen und
- zum Schutz gegen Flammenrückschlag aus Produktleitungen, die nicht ständig mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind.
(2) Die Forderung nach Absatz 1 gilt nicht für solche Füllstellen, an denen Transportbehälter befüllt werden, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten ohne aufzureißen oder eine eigene Flammendurchschlagsicherung besitzen.
(3) Bei der Befüllung mit geöffnetem Domdeckels sind keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz gegen das Hineinschlagen von Flammen in den Transportbehälter erforderlich.
6.3.3 Ausrüstung und Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen
Hinsichtlich der Ausrüstung und der Einsatzbedingungen von Flammendurchschlagsicherungen in Anlageteilen von Füll- und Entleerstellen gilt TRbF 20 Nummern 9.2.3 bis 9.2.10 sinngemäß.
6.4 Überfüllschutz
6.4.1 Allgemeines
(1) An jeder Füllstelle müssen Einrichtungen vorhanden oder Vorkehrungen getroffen sein, durch die Überfüllungen der Transportbehälter zuverlässig vermieden werden.
(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen für ortsbewegliche Behälter erfüllt, wenn der Befüllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird. Die Anforderung von Absatz 1 ist ebenfalls erfüllt, wenn die Befüllung der Behälter (z. B. Fässer) über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
(3) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen, an denen Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen im geschlossenen System befüllt werden, z. B. erfüllt, wenn der Befüllvorgang spätestens durch einen am Transportbehälter fest installierten Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung oder durch eine in das Füllsystem der ortsfesten Anlage integrierte Überlaufsicherung selbsttätig beendet wird.
(4) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen, die über den offenen Dom befüllt werden, müssen entweder mit einer Überlaufsicherung nach Absatz 3 oder mit einer Schnellschlusseinrichtung nach Nummer 4.6.1 Absatz 5, die nur nach dem Totmannprinzip zu bedienen ist, ausgerüstet sein.
(5) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.
(6) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann.
(7) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff und Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.
6.4.2 Zulässiger Füllungsgrad
Für den zulässigen Füllungsgrad ortsbeweglicher Gefäß und Behälter gilt Kapitel 4.1, für den zulässigen Füllungsgrad von Tanks auf Fahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern gelten die Kapitel 4.2 bis 4.5 der Vorschriften über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und mit der Eisenbahn (RID).
6.5 Wechselweise Befüllung
(1) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigerer Gefahrklasse als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muss sichergestellt sein, dass gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.
(2) Absatz 1 kann z. B. erfüllt werden, wenn die Transportbehälter und die zugehörigen Leitungen und Armaturen vor dem Füllgutwechsel vollständig entleert werden. Erforderlichenfalls muss gespült werden.
(3) In einem Transportbehälter oder -abteil dürfen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, All oder B nicht wechselweise mit solchen Flüssigkeiten befördert werden, die nur nach Erwärmen pumpfähig sind.
(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf die wechselweise Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B und von solchen Flüssigkeiten, die die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen beeinträchtigen können, es sei denn, dass derartige Beeinträchtigungen verhindert sind.
(5) Auf Nummer 5.4.2 Absatz 7 wird verwiesen. Dies gilt nicht für gereinigte Behälter, die frei von Dämpfen brennbarer Flüssigkeiten sind.
6.6 Leitungen und Armaturen
(1) Mir flüssigkeits- und dämpfeführende Rohr- und Schlauchleitungen sowie deren Armaturen gelten TRbF 131 Teil 1 und 2 und TRbF 231 Teil 1.
(2) Die Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
6.7 Anschlüsse an Transportbehälter
6.7.1 Allgemeines
Transportbehälter sind über die dafür vorgesehenen Anschlüsse bzw. Öffnungen zu befüllen und zu entleeren.
6.7.2 Anschlüsse an Transportbehälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A l, A ll und B
Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken beim Befestigen oder Losen von Leitungen muss ausgeschlossen sein. Satz 1 gilt auch für Tankabteile von unterteilten Transportbehältern, die dem Transport brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III dienen, wenn sich brennbare Flüssigkeiten dieser Gefahrklasse zusammen mit solchen der Gefahrklassen A I, A II oder B in demselben Transportbehälter befinden. Die Gefahr einer Zündung durch mechanische Funken kann durch Wahl geeigneter Werkstoffe, z. B. Messing für Verschraubungen und Kupplungsstücke, vermieden werden. Auf BGR 104 wird verwiesen.
6.8 Heizeinrichtungen
Heizeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass von ihnen keine gefährlichen Betriebszustände ausgehen können. Dazu ist eine Temperaturbegrenzung erforderlich. Es wird auf TRbF 20 Nummer 9.6 verwiesen.
7 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme
7.1 Allgemeines
(1) Füll- und Entleerstellen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine elektrischen Potenzialunterschiede aufbauen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosion oder zur Gefährdung von Personen führen.
(2) Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein. Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst oberirdisch angeordnet sein.
7.2 Erdung
(1) Füll- und Entleerstellen und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.
(2) Anlagenteile dürfen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.
7.3 Vermeidung gefährlicher Korrosionen
Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosion an Anlagenteilen und Rohrleitungen nicht befürchten lassen. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Anlagenteilen und Rohrleitungen aus Stahl die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus zinnverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen) hergestellt sind und beim Anschluss der Erdungsleitung an die Anlagenteile Elementbildungen vermieden werden.
7.4 Streuströme
(1) Rohrleitungen und Anlagenteile müssen gegen Zünd- und Korrosionsgefahren durch Streustrome elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Füll- und Entleerstelle gehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z. B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.
(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z. B. bei Gleisanlagen, muss vor einem Anschließen oder Lösen aller flüssigkeits- oder dämpfeführender Leitungen zwischen Transportbehälter und der Füll- bzw. Entleerstelle eine metallleitende Verbindung vorhanden sein.
(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z. B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.
8 Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung
(1) Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das Befüllen von Transportbehältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 13214)
14) zu beziehen bei Carl-Heymanns-Verlag, Köln
beachtet ist. Insbesondere ist zu beachten, dass
- durch Erdungsmaßnahmen nur die Ansammlung zündfähiger Ladungen auf den leitfähigen Anlagenteilen oder in leitfähigen Flüssigkeiten verhindert, nicht aber die Aufladung der nicht leitfähigen brennbaren Flüssigkeiten oder der nicht leitfähigen Anlagenteile vermieden werden kann,
- metallische Bauteile in explosionsgefährdeten Bereichen elektrostatisch leitfähig miteinander verbunden sein müssen. Normale Schutzanstriche sind hierbei ohne Bedeutung, da sie in der Regel eine ausreichend große Ableitfähigkeit aufweisen. Bei einer verschraubten Flanschverbindung mit einer nichtmetallischen, elektrostatisch nicht leitfähigen Dichtung gilt dies beispielsweise auch dann als erfüllt, wenn die metallischen Kontaktflächen der Flansche und Schrauben mit einem Schutzanstrich versehen sind,
- eine ausreichende elektrisch leitfähige Verbindung (niederohmig) zwischen den metallischen Teilen der Transportbehältern und der Füll- bzw. Entleerstelle vorhanden ist oder hergestellt wird,
- mit dem Erdboden in Berührung stehende metallische Anlageteile und Rohrleitungen, auch wenn sie mit Bitumen oder Asphalt gegen Korrosion geschützt sind, ausreichend elektrostatisch geerdet sind. Nur wenn ihr Ableitwiderstand gegen Erde größer als 106 Ohm ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich,
- die Bodenflächen von Füll- und Entleerstellen, die explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 haben, einen Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm aufweisen müssen. Dies ist insbesondere bei Bodenflächen mit Deckschichten oder Versiegelungen aus Kunststoff von Bedeutung,
- bei der Befüllung eines Transportbehälters ein Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten vermieden wird. Dies wird z. B. erreicht, wenn bei Obenbefüllung die Auslauföffnung des Füllrohres sich möglichst nahe über dem Boden des Transportbehälters befindet.
- Füllrohre einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren Flüssigkeit angepassten Durchmesser haben müssen; auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen.
(3) Beim Befüllen von Transportbehältern mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die aufgrund der vorhergehenden Befüllung explosionsfähige Atmosphäre enthalten können, sind Maßnahmen für die Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen erforderlich.
9 Blitzschutz
9.1 Allgemeines
(1) Gebäudeteile, in denen sich erlaubnisbedürftige Füllstellen befinden, sowie erlaubnisbedürftige Füllstellen im Freien müssen durch geeignete Einrichtungen gegen Zündgefahren durch Blitzschlag geschützt sein15).
15) z.B. gemäß DIN VDE 0185 Teil 1 und 2
(2) Bei Füllstellen im Freien sind keine Blitzschutzmaßnahmen für die Transportbehälter erforderlich.
(3) Bei erlaubnisbedürftigen Füllstellen brennbarer Flüssigkeiten unter einem Witterungsschutz gilt dieser als Gebäudeteil im Sinne von Absatz 1.
9.2 Blitzschutz an Isolierstücken
(1) Werden Rohrleitungen in explosionsgefährdeten Bereichen durch Isolierstücke getrennt, so muss gewährleistet sein, dass es bei einem objektfernen Blitzeinschlag zu keiner gefährlichen Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre kommen kann.
(2) Werden gasführende Rohrleitungen und Rohrleitungen, die nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt sind, durch Isolierstücke getrennt, sind geeignete Blitzschutzmaßnahmen erforderlich, die Überschläge innerhalb der Rohrleitungen (Zone 0) verhindern oder die Auswirkungen auf ein ungefährliches Maß beschränken. Dazu zahlen z. B. Funkenstrecken außerhalb der Rohrleitungen, spezielle Isolierflansche, übergeordnete Blitzschutzmaßnahmen oder ergänzende Explosionsschutzmaßnahmen wie der Einbau von Flammendurchschlagsicherungen. Funkenstrecken, die in einer die Rohrleitung umgebenden Zone 1 oder Zone 2 angeordnet sind, brauchen nicht explosionsgeschützt ausgeführt zu werden.
(3) Bestehende Anlagen sind nachzurüsten16).
16) Nachrüstfrist bis 31. 12. 2003
10 Brandschutz und Löschwasserrückhaltung
10.1 Allgemeines
(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, dass Füll- und Entleerstellen mit Lösch- und Rettungsgeräten schnell und ungehindert erreicht werden können.
(2) Bei Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten sind Lage und Breite der Angriffswege zur Brandbekämpfung nach DIN 14 090 unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.
(3) Bei erlaubnisbedürftigen Füllstellen muss ein aktueller Feuerwehrplan für bauliche Anlagen nach DIN 14 095 und eine Brandschutzordnung nach DIN 14 096 vorhanden sein.
(4) Zur Bekämpfung von Entstehungsbranden sind Feuerlöschgeräte bereitzustellen. Auf die berufsgenossenschaftliche Richtlinie BGR 133 ,,Regeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" wird verwiesen.
(5) Werden Füll- bzw. Entleerstellen in räumlicher Nähe zu verfahrenstechnischen Anlagen betrieben, so können die Brandschutzeinrichtungen der verfahrenstechnischen Anlage auch für die Füll- bzw. Entleerstellen mit verwendet werden, wenn dies in einem gemeinsamen Anlagenkonzept berücksichtigt wird.
10.2 Brandschutzeinrichtungen
10.2.1 Allgemeines
(1) Füll- und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein. Art und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen festzulegen.
(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und Berieselungseinrichtungen.
(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die für die Brandbekämpfungs- und Kühlmaßnahmen erforderliche Wasserversorgung muss gewährleistet sein. Auf DVGW-Arbeitsblatt W 405 wird hingewiesen.
(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste, teilbewegliche (halbstationäre) oder mobile Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z. B. auf:
DIN 14 492 Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver
DIN 14 493 Ortsfeste Schaum-Löschanlagen
DIN 14 494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen
DIN 14 495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfall
DIN EN 1866 Fahrbare Feuerlöscher
VdS 23 951 Richtlinie für halbstationäre Löschanlagen - Planung und Einbau
10.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen
(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang in Abhängigkeit der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der Füllrate und der Gefahrklasse der brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen.
Sie sind durch geeignete Einrichtungen zur Brandmeldung an die zuständige Feuerwehr, z. B. durch Feuermelder, zu ergänzen. Im Übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.
(2) Brandschutzeinrichtungen dürfen je nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.
(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -geräte, die hinsichtlich Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen entsprechen.
(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Schaum, Kohlendioxid, Löschpulver und Wasser. Kohlendioxid oder Löschpulver darf unter Druck in explosionsfähige Atmosphäre (z. B. zum Inertisieren oder zum Erproben der Löschanlage) nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen sind; auf die berufsgenossenschaftliche Regel für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.
(5) Bei Verwendung ortsbeweglicher Berieselungseinrichtungen ist zu beachten:
1. Unabhängig von Windrichtung und Rauchentwicklung müssen dem Brandobjekt benachbarte Anlagen mit der nach z. B. DIN 14 495 erforderlichen Wassermenge gekühlt werden können.
2. Anschlüsse an das für Feuerlöschzwecke bestimmte Wassernetz (Hydranten) müssen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle auch für die Kühlung der Nachbaranlagen ausreichend zugänglich bleiben.
3. Die zur Kühlung erforderlichen Einrichtungen und das zu deren Bedienung notwendige sachkundige Personal müssen während der Betriebszeit so einsatzbereit sein, dass eine wirksame Kühlung in kürzester Frist nach dem Ausbruch des Brandes sichergestellt ist.
10.3 Löschwasserrückhaltung
(1) Bei Füll- und Entleerstellen ist die Notwendigkeit einer Löschwasserrückhaltung im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen und ggf. das Rückhaltevolumen festzulegen.
Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind z. B. nicht erforderlich, wenn der zu erwartende Anfall an Löschwasser und an brennbaren Flüssigkeiten im Brandfall so gering ist, dass er mit den vorhandenen Rückhalteeinrichtungen aufgenommen werden kann.
(3) Für Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von Auffangräumen gebildet werden, gilt TRbF 20 Anhang E sinngemäß.
11 Gebote, Verbote und Kennzeichnung
11.1 Allgemeines
(1) Die Abfassung der Gebote und Verbote sowie die Kennzeichnung und die Art ihrer Bekanntgabe sind den betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Sie können z. B. zentral am Eingang eines überwachten Bereiches oder Werkes erfolgen.
(2) Auf die Gebote und Verbote muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein. Auf BGV A 8 wird verwiesen.
11.2 Gebote, Verbote und Beschilderung
(1) Füll- und Entleerstellen in Räumen dürfen dem allgemeinen betrieblichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu verbieten.
(2) Füll- und Entleerstellen dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten durch Unbefugte ist zu verbieten.
(3) Im Bereich von Füll- und Entleerstellen darf nicht geraucht werden.
(4) Das Befüllen eines Mehrkammer-Transportbehälters mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B und Heizöl EL ist unzulässig, um bei einer Vermischung von Heizöl EL mit den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B eine gefährliche Flammpunkterniedrigung zu verhindern.
(5) Bei Füllgutwechsel ist bei bestimmten Stoffen zur Verhinderung von gefährlichen Flammpunktunterschreitungen eine Restentleerung der Transportbehälter erforderlich.
(6) Elektrostatische Aufladungen sind zu vermeiden. Auf Nummer 8 wird verwiesen.
11.3 Kennzeichnung
An der Anschlussstelle einer Gaspendeleinrichtung muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen werden, dass die Befüllung bzw. Entleerung nur unter Anwendung; des Gaspendelverfahrens erfolgen darf.
12 Betriebsvorschriften, Betriebsanweisung
12.1 Allgemeine Betriebsvorschriften
(1) Wer Füll- oder Entleerstellen betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(2) Eine Füll- und Entleerstelle darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu ergreifen.
(3) Brennbare Flüssigkeiten dürfen nur in solche Transportbehälter abgefüllt werden die für diese Flüssigkeiten geeignet, erforderlichenfalls (z.B. Tanks auf Fahrzeugen, Tanks aus nichtmetallischen Werkstoffen) zugelassen und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer Prüfung durch Sachverständige unterzogen worden sind.
(4) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.
(5) Für den Feuerwehrplan für bauliche Anlagen und der Brandschutzordnung wird auf Nummer 10.1 Absatz 3 verwiesen.
(6) Zum Fördern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A lI oder B unter Verwendung von Druckgas dürfen brennbare oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Transportbehälter, die einer Explosion im Innern standhalten ohne aufzureißen, z. B. Saug-/Drucktankwagen nach TRbF 141.
12.2 Ständige Überwachung
(1) Eine Füll- und Entleerstelle kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn sie
1. durch Personal beaufsichtigt wird oder
2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.
(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz I richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.
12.3 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten, Benutzen von Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer für den Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen oder auszuhängen.
(2) Die Beschäftigten müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.
(4) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.
(5) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen sind Bestandteil der Betriebsanweisungen.
6) Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht werden. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.
12.4 Beauftragung von Fachbetrieben
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Montage, Installation, Instandhaltung oder Reinigung der Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile für eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19 1 WHG beauftragt wird. Für Arbeiten an Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A 11 oder B muss der Fachbetrieb zusätzlich über die erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen. Die Überwachung der Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF durchgeführt. Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B müssen einmal jährlich überwacht werden. Fachbetriebe des Betreibers einer Anlage für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B sowie Fachbetriebe für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III müssen zweijährlich überwacht werden.
(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von Einheiten des Betreibers, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, an eigenen Anlagen durchgeführt werden. Die Einheiten des Betreibers werden für Arbeiten an eigenen Anlagen Fachbetrieben gleichgestellt.
12.5 Koordinierung der Arbeiten
(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.
12.6 Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten
(1) Beim Erwärmen brennbarer Flüssigkeiten muss sichergestellt sein, dass Gefahren nicht entstehen. Als Erkenntnisquelle wird auf TRbF 20 Nummer 9.6 verwiesen.
(2) Während der Entleerung von Transportbehältern darf von der Heizung keine Zündgefahr ausgehen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn
- die Heizung abgeschaltet wird,
- die Heizung so geregelt wird, dass weder 80 % der Zündtemperatur des Füllgutes noch die Temperatur, die zur Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Atmosphäre infolge Zersetzung (z. B. Crackung) des Füllgutes führt, überschritten wird oder
- die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisierung oder Überfettung verhindert wird.
13 Reinigen und Instandhalten
13.1 Allgemeines
(1) Arbeiten zum Reinigen, und Instandhalten und Instandsetzen von Anlagen dürfen nur durchgeführt werden (siehe hierzu Nummer 12.4), wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die Schutzmaßnahmen hat der Betreiber unter Berücksichtigung der Eigenschaften der brennbaren Flüssigkeiten und der dadurch bedingten Gefahren, der Arbeitsverhältnisse und der Schutz- und Rettungsmaßnahmen anzuordnen und die Beschäftigten darüber zu unterrichten.
(2) Der Betreiber hat eine zuverlässige, mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtfahrenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von Sachkundigen und Geräten zu unterstützen. Der Aufsichtführende hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,
2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,
3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,
4. die Beschäftigten im Notfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten haben,
5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.
13.2 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, wenn bei den durchzuführenden Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist, sich bilden kann oder (z. B. durch Nachvergasung) erneut bilden kann. Für die in den einzelnen Zonen notwendigen Schutzmaßnahmen gilt Nummer 5.8.
(2) Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, mit anderen Räumen vorübergehend in offener Verbindung, so ist im Einzelfall festzulegen, welcher Bereich um die Verbindungsöffnung als explosionsgefährdet gilt. Dies gilt auch für ins Freie führende Öffnungen. Stehen Räume, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, vorübergehend in offener Verbindung zu darunter liegenden Räumen, gelten diese in der Regel als explosionsgefährdet.
(3) Arbeiten in Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Arbeiten nur von besonders eingewiesenen Personen und nur mit Betriebsmitteln, Werkzeugen und persönlichen Schutzausrüstungen, die für Zone 0 zulässig sind, durchgeführt werden.
(4) Zu den Arbeiten, die in Zone 0 nicht vermieden werden können, gehören z. B.
1. Abschöpfen brennbarer Flüssigkeiten aus dem Sumpf von Transportbehältern,
2. das Reinigen der Böden und Wände zwecks Aufhebung der Explosionsgefahr,
3. kurzfristige Inspektionsarbeiten in nicht völlig entleerten oder ungereinigten Transportbehältern,
4. das Überprüfen von Reinigungsarbeiten.
(5) Sollen innerhalb oder oberhalb von explosionsgefährdeten Bereichen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung vorgenommen werden, so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.
(6) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, die zündfähige Funken erzeugen können, nicht durchgeführt werden. Funken mit größerer Zündfähigkeit erhält man bereits mit leichten Schlagen von beliebigem Material auf rostigen Stahl, wenn an der Schlagstelle Spuren von Aluminium oder Magnesium vorhanden sind. Auf die BGR 104 Nummer E 2.3.3 wird verwiesen.
(7) Für Arbeiten mit Zündquellen (z. B. Feuer- oder Schleifarbeiten) wird auf Nummer 13.3 verwiesen. Zu diesen Arbeiten gehören auch
1. Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden,
2. Arbeiten mit Zündgefahr neben oder über Öffnungen von Räumen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann.
13.3 Zeitlich begrenzte Aufhebung von explosionsgefährdeten Bereichen
(1) Bei Bau- oder Reparaturarbeiten dürfen Zündquellen wie offene Flammen oder Funken verwendet werden bzw. auftreten, wenn der für die Ausführung der Arbeiten Verantwortliche nach entsprechender Prüfung schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen dies unbedenklich ist, und wenn die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Sollen innerhalb von Zone 1 oder Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart verkehren so hat der Betreiber der Anlage oder sein Beauftragter für die Zeit des Verkehrs dafür zu sorgen, dass im Verkehrsbereich keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist oder dorthin gelangen kann; er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und ihre Durchführung sicherzustellen.
13.4 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen bei Arbeiten an Füllstellen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B
(1) Bei Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung an Füllstellen brennbarer
Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I,
A II und B sind Dampf/Luft-Gemische
gefahrlos abzuleiten. Auf Nummer 6.1 wird verwiesen.
(2) Beim Ableiten der Dampf/Luft-Gemische ins Freie werden insbesondere Weisungen im Einzelfall entsprechend Nummer 12.3 erforderlich, z. B. Einschränkung des Fahrzeugbetriebes, Stillsetzen elektrischer and sonstiger nichtexplosionsgeschützter Anlagen Verhindern des Eindringens von Dampf/Luft-Gemischen in Kanäle, Schächte und andere benachbarte und tiefer gelegene Räume.
13.5 Geerdete Anlagen und Anlagen mit kathodischem Korrosionsschutz zur Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II and B
(1) Vor der Trennung geerdeter Anlagenteile muss eine leitfähige Überbrückung hergestellt werden. Auf Nummer 8 bis 10 wird verwiesen.
(2) Sind Anlagenteile mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage ausgerüstet, müssen in explosionsgefährdeten Bereichen bei Arbeiten, die zu einer Unterbrechung des Schutzstromes führen können, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung zündfähiger Funken getroffen werden.
(3) Bei kathodischen Korrosionsschutzanlagen, die mit Fremdstrom betrieben werden, ist eine rechtzeitige Abschaltung der Stromquelle erforderlich, weil unter ungünstigen Umständen noch über längere Zeit Restspannungen bestehen bleiben können.
13.6 Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes nach Abschluss der Arbeiten
(1) Nach Abschluss der Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Prüfen müssen die Anlagen wieder in ihren ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden.
(2) Insbesondere sind Sicherheitseinrichtungen wieder in funktionsfähigen
Zustand zu versetzen, Anlagenteile
(z. B. Rohrleitungen), die zur Durchführung
der Arbeiten getrennt wurden einander richtig zugeordnet wieder fachgerecht und
dicht zu verbinden und Öffnungen wieder dicht zu verschließen, ggf. unter
Verwendung neuer Dichtungen.
(3) Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Anlage ist vom Fachbetrieb zu bescheinigen. Die Bescheinigung entfällt in den Fällen von Nummer 12.4 Absatz 3.
14 Außerbetriebsetzen und Stilllegen
(1) Anlagen, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu sichern, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen.
(2) Füll- und Entleerstellen die vorübergehend außer Betrieb gesetzt werden sind von übrigen Anlageteilen zu trennen, Rohrleitungen, Schlauchleitungen und Armaturen sind vollständig zu entleeren und so zu reinigen, dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann. Die Anlagenteile sind gegen Benutzung zu sichern. Leckanzeigegeräte, z. B. für Rohrleitungen, sollten in Betrieb bleiben. Kathodische Korrosionsschutzanlagen müssen in Betrieb bleiben.
(3) Ist eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 6 Monate außer Betrieb muss dies nach § 22 VbF der Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Soll diese Anlage wieder in Betrieb genommen werden, muss dies der Aufsichtsbehörde vorher angezeigt werden.
(4) Hat eine erlaubnisbedürftige Anlage länger als 1 Jahr stillgelegen, ist nach § 13 VbF vor der Wiederinbetriebnahme eine Prüfung durch den Sachverständigen erforderlich.
(5) Eine Anlage gilt als endgültig außer Betrieb genommen, wenn der Betreiber der Aufsichtsbehörde eine entsprechende Mitteilung macht, bei erlaubnisbedürftigen Anlagen spätestens jedoch 3 Jahre nach ihrer vorübergehenden Außerbetriebsetzung. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die Erlaubnis nach § 9 VbF (§ 11 Absatz 5 GSG).
15 Kontrollen durch den Betreiber
Der Betreiber einer Füll- und Entleerstelle hat in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der Betriebsanweisungen nach Nummer 12 zu kontrollieren, ob sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass
1. Feuerlöscheinrichtungen Feuerlöschmittel und Bindemittel für ausgelaufene brennbare Flüssigkeiten in der festgelegten Menge an den dafür bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,
2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,
3. beim Befüllen von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen AI, All und B der Transportbehälter entweder mit Flammendurchschlagsicherungen versehen oder explosionsdruckstoßfest ausgeführt ist,
4. die Bodenflächen ohne sichtbare Schäden sind und diese ggf. umgehend auszubessern sind,
5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern für Leichtflüssigkeiten gegeben ist,
6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden sind,
7. das Verbot des Betretens der Füll- und Entleerstelle durch Unbefugte nach Nummer 11.2 eingehalten wird,
8. die Belüftung von Räumen funktionsfähig ist,
9. die Einrichtungen zur Gemischableitung funktionsfähig sind,
10. die Fülleinrichtung dicht ist,
11. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,
12. die Betriebs- sowie die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,
13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden,
14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten wird,
15. verschüttete brennbare Flüssigkeiten aufgenommen werden,
16. die Befüllung und Entleerung vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z. B.
- dass Überfüllungen nicht auftreten,
- dass der Befüllvorgang beobachtet wird,
- dass ein ggf. vorgeschriebenes vorhandenes Gaspendelverfahren angewandt wird,
17. nach Befüllung und Entleerung die Anschlüsse und sonstige Öffnungen der Füll- und Entleerstelle sowie der Transportbehälter wieder verschlossen sind.
Anhang zu TRbF 30
Der Anhang 1 regelt Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe und der Anhang 2 regelt Flugfeldbetankungsstellen. Diese Regelungen sind inhaltlich aus der bisherigen TRbF 111 bzw. 211 übernommen worden und werden z.Z. überarbeitet. Die bisherigen Texte wurden noch nicht mit den Vorschriften anderer Rechtsbereiche abgeglichen und sind folglich nicht aktualisiert.
Der Anhang 3 nennt Anforderungen an Umfüllstellen. Diese Anforderungen sind aus den bisherigen TRbF übernommen worden und werden überarbeitet.
Der Anhang 4 nennt Anforderungen an das Betanken von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen Arbeitsmaschinen und Binnenschiffe sowie das Betanken in Tunnelbaustellen.
Der Anhang 5 nennt Anforderungen an das Abstellen von Tankfahrzeugen, Tankcontainern und Eisenbahnkesselwagen.
Anhang 1: Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe
1 Allgemeines
(1) Die Vorschriften und Richtlinien für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten an Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe, z. B. verkehrsrechtliche, strom- und schifffahrtpolizeiliche Vorschriften, sind zu beachten. Auf die »Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen« (VkBI. 1975 Nummer 16, S. 485) wird verwiesen.
(2) Die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme sind aufeinander abzustimmen.
(3) Sofern die in den verkehrsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche um die Lüftungseinrichtung von Tankschiffen sich auch auf die Landseite erstrecken, gelten sie hier als entsprechende explosionsgefährdete Bereiche.
(4) Die äußere Grenze der explosionsgefährdeten Bereiche nach Absatz 3 ist zu kennzeichnen.
(5) Im übrigen gelten die Anforderungen der TRbF 30 entsprechend.
2 Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe17)
17) In ADNR Rn 131221 wird die Überfüllsicherung als Oberlaufsicherung bezeichnet.
2.1 Begriffsbestimmungen
(1) Automatische Überfüllsicherungen für Binnentankschiffe sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn 131421 anzusprechen brauchen, spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn 131221 Ziff. 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks des Binnentankschiffes den Füllvorgang unterbrechen.
(2) Unter dem Begriff Überfüllsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorganges erforderlichen Anlageteile zusammengefasst (siehe Bild 6).
(3) Der Teil der Überfüllsicherung, der auf dem Binnentankschiff fest installiert ist, umfasst den Standaufnehmer, den Messumformer und bei Überfüllsicherungen mit kontinuierlicher Messeinrichtung auch den Grenzsignalgeber; dieser Teil der Überfüllsicherung unterliegt nicht dem Geltungsbereich der VbF. Die Anforderungen für diese Einrichtungen sind in den verkehrsrechtlichen »Richtlinien für automatische Oberfüllsicherungen gem. Rn 131221 ADNR, Anforderungen an die schiffsseitige Anlage« festgelegt.
(4) Der landseitige Teil der Überfüllsicherung umfasst die Schnellschlusseinrichtung, die die Füllleitung zur automatischen Unterbrechung des Füllvorganges absperrt, und die Steuerungseinrichtung für die Schnellschlusseinrichtung.
(5) Die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherung wird durch Beachtung der Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn 131221 ADNR gewährleistet (vgl. Anlage zum Anhang 1).
2.2 Aufbau des landseitigen Teils der Überfüllsicherung
Jede Füllleitung muss an ihrem Ende mit einer Schnellschlusseinrichtung ausgerüstet sein, die durch das binare Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung über eine Steuerungseinrichtung geschlossen wird 18).
18) Bestehende Anlagen müssen bis zum 1. Januar 1991 entsprechend ausgerüstet sein.
2.3 Baugrundsätze für den landseitigen Teil der Überfüllsicherung
2.3.1 Allgemeines
(1) Die Anlageteile müssen funktions- und betriebssicher sein.
(2) Die Funktionssicherheit der Anlageteile muss unter atmosphärischen Bedingungen (- 20 °C bis + 60 °C, 0,8 bar bis 1,1 bar) sichergestellt sein. Anlageteile, die ausschließlich in frostfreien Räumen betrieben werden, brauchen nur für Temperaturen von ± 0 °C bis + 40 °C geeignet zu sein.
(3) Anlageteile, die unter anderen Bedingungen als nach Absatz 2 festgelegt betrieben werden sollen, müssen für den besonderen Anwendungsfall geeignet sein.
(4) Die Funktionssicherheit muss bei der Konsistenz des Füll- bzw. Lagergutes gegeben sein.
(5) Die Schnellschlusseinrichtung muss so schnell schließen, dass in der Zeit von der Signalgabe des Grenzsignalgebers des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung bis zur Unterbrechung des Füllvorganges durch die Schnellschlusseinrichtung nicht mehr als 1500 l durch die Schnellschlusseinrichtung fließen können.
(6) Die Steuereinrichtung für die Schnellschlusseinrichtung muss das vom schiffsseitigen Teil der Überfüllsicherung kommende binare Signal in ein Signal zum Schließen der Schnellschlusseinrichtung umsetzen.
(7) Nichtelektrische und elektrische Anlageteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen errichtet werden sollen, müssen explosionsgeschützt sein.
(8) Die Schnellschlusseinrichtung, muss unabhängig vom binaren Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung geschlossen werden können.
(9) Die Betriebsbereitschaft der Überfüllsicherung muss optisch, z. B. durch einen Leuchtmelder, angezeigt werden. Die Kennfarbe des Leuchtmelders muss DIN-IEC 73/VDE 0199 entsprechen.
(10) Beim Ausfall der Hilfsenergie für die Steuerung oder der Energie für die Betätigung der Schnellschlusseinrichtung muss die Störung gemeldet werden oder die Schnellschlusseinrichtung selbsttätig schließen.
2.3.2 Elektrische Einrichtungen
(1) Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern. Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihren Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
(2) Die Stromkreise für die Steuerung der Schnellschlusseinrichtung müssen explosionsgeschützt in der Schutzart »Eigensicherheit« nach DIN EN 50020/VDE 0171 Teil 7 ausgeführt sein.
(3) Das elektrische binare Signal des schiffsseitigen Teils der Überfüllsicherung muss mit dem landseitigen Teil der Steuerung der Schnellschlusseinrichtung über einen eigensicheren Stromkreis mit der Steckdose einer Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49465, für Gleichstrom 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, verbunden werden können.
2.3.3 Pneumatische Einrichtungen
Eine pneumatisch betätigte Schnellschlusseinrichtung muss bei dem verfügbaren Überdruck der Arbeitsluft sicher offnen und bei Druckabfall der Luftzufuhr sicher schließen.
3 Ableitung von Dampf-/Luft- Gemischen 19)
19) Bestehende Anlagen müssen bis zum 30. September 1991 entsprechend ausgerüstet sein.
(1) An Füllstellen für Binnentankschiffe muss zur Ableitung der beim Befüllen der Tanks von Binnentankschiffen verdrängten Dampf/Luft-Gemische eine Anlage vorhanden sein, über welche die Dampf/Luft-Gemische abgeleitet werden können. Die Ableitung kann je nach den Gegebenheiten gefahrlos ins Freie, über eine Gasrückführung oder über eine Gaspendeleinrichtung vorgenommen werden.
(2) Für den schiffsseitigen Anschluss der Anlage ist in einem Abstand von höchstens 3 m vom Anschluss für die Füllleitung ein Flansch DN 150 PN 10 mit Anschlussmaßen nach DIN 2501/ISO 2084 mit Dichtleiste Form C nach DIN 2526/ISO 2441 anzuordnen 20).
20) Bei Binnentankschiffen liegt der Anschlussflansch in Richtung des Vorschiffes
Der Flansch muss sich am Ende einer flexiblen Rohrleitung, eines Rohrgelenkarmes oder am Ende einer Schlauchleitung befinden. Der Flanschanschluss muss als Losflansch ausgebildet sein. Bei Rohrgelenkarmen kann dieser Flansch auch ein Festflansch sein, wenn die Anordnung der Gelenke ein Verdrehen des Anschlussflansches zulässt.
(3) Die Anlage zur Ableitung der Dampf/Luft-Gemische muss so ausgelegt sein, dass am Flansch für den schiffseitigen Anschluss von Schiffen des Typs II/IIa/ADNR kein höherer Druck als 350 mbar und für den schiffseitigen Anschluss von Schiffen des Typs III/IIIa/ADNR kein höherer Druck als 60 mbar auftreten kann.
(4) Wegen der sicherheitstechnischen Ausrüstung der Anlage zur Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen wird auf TRbF 100 Nummer 10 verwiesen,
Anlage zum Anhang 1: Einbau- und Betriebsrichtlinie für automatische Überfüllsicherungen gemäß Rn. 131 221
1 Geltungsbereich
Die Einbau- und Betriebsrichtlinie gilt für das Errichten und Betreiben des schiffs- und landseitigen Teils der automatischen Überfüllsicherungen, die aus mehreren Anlageteilen zusammengesetzt werden.21)
21) In der ANDR Rn. L31221 wird die Überfüllsicherung als Überlaufsicherung bezeichnet.
2 Begriffe
(1) Automatische Überfüllsicherungen sind Einrichtungen, die erst nach Erreichen des zulässigen Füllungsgrades nach Rn. 131 421 anzusprechen brauchen, spätestens jedoch bei Erreichen der in Rn. 131 221 Ziffer 4 ADNR festgelegten Füllung des Tanks den Füllvorgang unterbrechen.
(2) Unter den Begriff Überfallsicherungen sind alle zur Unterbrechung des Füllvorgangs erforderlichen Anlageteile zusammengefasst.
3 Aufbau von Überfüllsicherungen (siehe Bild 6) 22)
22) Die Fassung des Absatzes 4 entspricht derjenigen, die der DAbF in seiner Sitzung II/1987 beschlossen hat.
(1) Jeder Tank ist mit einem Standaufnehmer (L) ausgerüstet, der die Höhe des Flüssigkeitsstandes im Tank erfasst.
(2) Die Standhöhe wird bei einer kontinuierlichen Standmesseinrichtung im zugehörigen Messumformer (2) in ein der Standhöhe proportionales Ausgangssignal umgeformt, z.B. in ein genormtes Einheitssignal (pneumatisch 0,2 - 1 bar Überdruck oder elektrisch 0 - 20 mA bzw. 4 - 20 mA). Das proportionale Ausgangssignal wird einem Grenzsignalgeber (3) zugeführt, der das Signal mit einstellbaren Grenzwerten vergleicht und ein elektrisches binares Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) vorhält.
(3) Die Standhöhe wird bei Standgrenzschaltern im Standaufnehmer (1) oder im zugehörigen Messumformer (2) in ein elektrisches binares Ausgangssignal (potentialfreier Kontakt, Öffner) umgeformt.
(4) Das binare Ausgangssignal wirkt direkt über eine Kupplungsvorrichtung nach CEE-Publikation 17 (2. Ausgabe) bzw. DIN 49 465 auf den landseitigen Teil der Überfüllsicherung.
4 Einbau und Betrieb
4.1 Allgemeines
(1) Überfüllsicherungen und deren Anlageteile sind so zu errichten, dass die nach Nummer 5 vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden können.
(2) Die Überfüllsicherung und das nach Rn. 131 221 ADNR geforderte Warngerät müssen voneinander unabhängig sein. Die Kombination eines dieser Systeme mit dem nach Rn. 131 221 ADNR geforderten Niveau-Anzeigegerät ist zulässig.
4.2 Fehlerüberwachung
(1) Überfüllsicherungen müssen bei Ausfall der Hilfsenergie oder bei Unterbrechung der Verbindungsleitungen zwischen den Anlageteilen diese Störung melden.
(2) Überfüllsicherungen sind im Ruhestromprinzip oder mit anderen geeigneten Maßnahmen zur Fehlerüberwachung abzusichern.
(3) Stromkreise, die nicht nach dem Ruhestromprinzip geschaltet werden können, müssen hinsichtlich ihrer Funktionsfähigkeit leicht überprüfbar sein.
4.3 Steuerluft
Die als Hilfsenergie erforderliche Steuerluft für pneumatische Standaufnehmer oder Messumformer muss den Anforderungen für Instrumentenluft genügen und einen Überdruck von 1,4 ± 0,1 bar haben. Verunreinigungen in der Druckluft dürfen eine Partikelgröße von 100 µm nicht überschreiten und der Taupunkt muss unterhalb der minimal möglichen Umgebungstemperatur liegen.
5 Prüfungen und Wartungen
5.1 Erstprüfung
Nach Abschluss der Montage hat der Betreiber durch einen Sachkundigen eine Prüfung auf ordnungsgemäßen Einbau und einwandfreie Funktion zu veranlassen.
5.2 Betriebsprüfung
(1) Der Betreiber muss die Funktionsfähigkeit der Überfüllsicherungen bzw. deren Anlageteile in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber einmal im Jahr, prüfen.
(2) Hat der Betreiber kein sachkundiges Personal, so hat er die Prüfung von einem Fachbetrieb durchführen zu lassen.
(3) Ist eine Beeinträchtigung der Funktion der Überfüllsicherungen durch Korrosion nicht auszuschließen und ist diese Störung nicht selbstmeldend, so müssen die durch Korrosion gefährdeten Anlageteile in angemessenen Zeitabständen regelmäßig in die Prüfung einbezogen werden.
5.3 Wartung
Der Betreiber muss die Überfüllsicherung regelmäßig warten, soweit dieses zum Erhalt der Funktionsfähigkeit erforderlich ist. Die diesbezüglichen Empfehlungen der Hersteller sind zu beachten.
Anhang 2: Flugfeldbetankungsstellen
1. Begriffsbestimmungen
(1) Flugfeldbetankungsstellen sind Anlagen und Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen befüllt werden
(2) Hydrantenanlagen sind Anlagen, in denen aus einer ortsfesten Rohrleitung über einen Hydrantenanschluss und erforderlichenfalls ortsbewegliche Zusatzeinrichtungen (Hydrantenfahrzeuge) Luftfahrzeuge betankt werden.
(3) Hydrantenanlagen können auch der Befüllung von Flugfeldtankwagen dienen.
(4) Hydrantenanlagen einschließlich der Rohrleitungen zwischen Lagertank und Hydrantenanschluss gelten als ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen nach Absatz 1. Hydrantenfahrzeuge gehören nicht zu den ortsfesten Flugfeldbetankungsanlagen.
2 Allgemeines
(1) Das Betanken von Luftfahrzeugen auf Flugfeldern ist an Flugfeldbetankungsstellen nach Nummer 1 nur aus Hydrantenanlagen oder Flugfeldtankwagen zulässig.
(2) Zur Betankung von Luftfahrzeugen müssen die Flugfeldtankfahrzeuge an die Luftfahrzeuge heranfahren. Das Heranrollen oder Heranliegen von Luftfahrzeugen an die Tankfahrzeuge ist verboten.
(3) Wegen Flugfeldtankwagen wird auf TRbF 141 verwiesen.
(4) Die Bestimmungen für das Betanken von Luftfahrzeugen an ortsfesten Tankstellen nach TRbF 40 bleiben unberührt.
(5) Tankstellen nach TRbF 40 gelten nicht als Flugfeldbetankungsstellen.
(6) Ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen (siehe Nummer 1 Abs. 4) sind erlaubnisbedürftig.
(7) Werden an Hydrantenanlagen Flugfeldtankwagen befüllt, so sind die hierfür erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einzelfall in Anlehnung an die in TRbF 30 für Füllstellen genannten Anforderungen im Freien festzulegen. Nummer 5.4 der TRbF 30 sowie Nummer 3 dieses Anhanges bleiben jedoch unberührt.
3 Explosionsgefährdete Bereiche
3.1 Explosionsgefährdete Bereiche um Entlüftungsöffnungen von Luftfahrzeugen
3.1.1 Zone 1
(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen, deren Flammpunkt unter 35 °C liegt ist ein Bereich in Form eines Kegelstumpfes um die und unterhalb der Entlüftungsöffnungen der Tanks Zone 1. Der Kegelstumpf hat einen oberen Flachenhalbmesser von 0,5 m und einen Grundflächenhalbmesser R1 nach Tafel 5. Die Höhe des Kegelstumpfes reicht bei nach unten gerichteten Austrittsöffnungen bis an diese Öffnungen, bei zur Seite oder nach oben gerichteten Austrittsöffnungen bis 1 m über diese Öffnungen.
(2) Beim Anschluss mehrerer Füllleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit nur einer gemeinsamen Entlüftungsöffnung ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R I aus den Gemischmengen, die aus der gemeinsamen Entlüftungsleitung ausströmen; es ist also die Gesamtfüllrate zugrunde zu legen.
(3) Bei Anschluss einer oder mehrerer Füllleitungen an die Tanks der Luftfahrzeuge mit mehreren getrennten Entlüftungsöffnungen ergibt sich der Grundflächenhalbmesser R1 aus der jeweils einer Entlüftungsleitung ausströmenden Gemischmenge; es sind also die Teilfüllraten zugrunde zu legen.
3.1.2 Zone 2
(1) Der den Kegelstumpf nach Nummer 3.1.1 Absatz 1 umgebende Bereich ist bis zu einer Höhe von 0,8 m über dem Boden und bis zu einem Halbmesser R2 nach Tafel 5, gemessen von der Achse des Kegelstumpfes, Zone 2.
(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkt von 35 °C and mehr entfallt die Zone 1. Die Zone 2 wird durch einen Kegelstumpf entsprechend Absatz 1 gebildet, wobei als Grundflachenhalbmesser R2 nach Tafel 5 gilt. (siehe nächste Seite)
3.1.3 Beispiele
Für die explosionsgefährdeten Bereiche sind Beispiele in Bild 7 dargestellt.
3.2 Explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten, Hydrantenfahrzeuge und Flugfeldtankwagen
(1) Für explosionsgefährdete Bereiche um Hydranten und Hydrantenfahrzeuge gilt TRbF 30 Nummer 5.2.2 und 5.2.3 sinngemäß.
(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen mit Kraftstoffen mit Flammpunkten von 35 °C und mehr entfällt die Zone 1. Der in TRbF 30 Nummer 5.2.2 und 5.2.3 festgelegte Bereich Zone 1 ist dann Zone 2.
(3) Hinsichtlich der explosionsgefährdeten Bereiche beim Befallen von Flugfeldtankwagen aus Hydrantenanlagen gilt TRbF 30 Nummer 5.4.
(4) Hinsichtlich der explosionsgefährdeten Bereiche beim Entleeren von Flugfeldtankwagen gilt TRbF 30 Nummer 5.5.
3.3 Wechselweise Befüllung
Beim Betanken von Luftfahrzeugen, die vor ihrer erneuten Befüllung Kraftstoff mit niedrigerem Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen.
Tafel 5: Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von Luftfahrzeugen
Volumenstrom je Entlüf- tungsöffnung [1/min] |
Flammpunkt J [°C] |
Gefahrbereich |
|
Zone 1 Halbmesser R1 [m] |
Zone 2 Halbmesser R2 [m] |
||
£
100 |
J
< 0 0 £ J £ 35 35 £ J £ 55 |
1 1 - |
3 2 1 |
£
600 |
J
< 0 0 £ J £ 21 21 £ J £ 35 35 £ J £ 55 |
5 2,5 1 - |
8 4 2 1 |
£
1200 |
J
< 0 0 £ J £ 21 21 £ J £ 35 35 £ J £ 55 |
9 5 2 - |
15 7 3,5 2 |
£
2000 |
J
< 0 0 £ J £ 21 21 £ J £ 35 35 £ J £ 55 |
15 7 3 - |
20 10 5 2,5 |
£
5000 |
J
< 0 0 £ J £ 21 21 £ J £ 35 35 £ J £ 55 |
20 10 5 - |
30 15 7 4 |
3.4 Anlagen unter Erdgleiche
Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in und an Gruben, Kammern, Schächten und anderen Räumen unter Erdgleiche wird auf TRbF 20 Nummer 8.3.3 verwiesen.
4. Hydrantenanlagen
4.1 Allgemeines
(1) Hydrantenanlagen sind wesentlicher Bestandteil erlaubnisbedürftiger ortsfester Flugfeldbetankungsanlagen.
(2) Hinsichtlich der Änderungen an Hydrantenanlagen gilt TRbF 302 Anhang B.
(3) Hinsichtlich der Ausgabedaten der in Bezug genommenen Technischen Regeln, DIN-Normen, Merkblätter und dergleichen gilt TRbF 302 Anhang C.
4.2 Leitungsführung, Planung und Berechnung
(1) Hinsichtlich der Leitungsführung gilt TRbF 302 Nummer 2.1.1 und Nummer 2.1.2. Hinsichtlich der Kreuzung, Annäherung und Parallelführung gilt TRbF 302 Nummer 2.4.1, 2.4.3 und 2.4.4 sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der Planung und Berechnung gilt TRbF 302 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3. Die betrieblich auftretenden Druckstöße sind hierbei zu berücksichtigen. Insbesondere sind auch die Anforderungen in bezug auf die vor der Inbetriebnahme durchzuführende Druckprüfung zu beachten.
4.3 Rohre und Rohrleitungsteile
Hinsichtlich der Rohre und Rohrleitungsteile gilt TRbF 302 Nummer 5.
4.4 Korrosionsschutz
(1) Hinsichtlich des Korrosionsschutzes gilt TRbF 302 Nummer 6. Werksumhüllungen nach DIN 30 673 und bituminöse Baustellenumhüllungen nach DIN 30 672 sind nicht zulässig.
(2) An den Rohrleitungen sind in ausreichenden Abständen Messstellen zur Kontrolle des kathodischen Korrosionsschutzes zu installieren.
(3) Hydranten sind von der kathodisch geschützten Rohrleitung metallen zu trennen, z. B. durch Isolierstücke. Auf TRbF 301 Nummer 6.3.4 wird verwiesen.
(4) Können bei bestehenden Anlagen die Hydranten nicht entsprechend Absatz 3 von der kathodisch geschützten Rohrleitung getrennt werden, so sind besondere Maßnahmen (Bestimmung der Energie beim Öffnen des Stromkreises, Festlegung der Einspeise- und Rohrnetz-Daten) zur Sicherstellung des Explosionsschutzes bei der Berührung geerdeter Anlagen, z. B. der Hydrantenfahrzeuge, mit den kathodisch geschützten Hydranten und Rohrleitungen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach §t6 Abs. 1 Nummer 1 VbF zu treffen. Dabei ist es zweckmäßig, die Hydrantenanlagen in überschaubare Abschnitte zu unterteilen.
(5) Ist wegen der Besonderheiten der Hydrantenanlage ein kathodischer Korrosionsschutz nicht möglich, ist die Sicherheit der Hydrantenanlage gegen Korrosion auf andere Weise zu gewährleisten.
4.5 Verlegung
(1) Hinsichtlich der Verlegung gilt TRbF 302 Nummer 7.
(2) Hinsichtlich der Prüfungen während der Verlegung gilt TRbF 302 Nummer 8.
4.6 Ausrüstung
(1) Hinsichtlich der Ausrüstung gilt TRbF 301 Nummer 10. Zur Erfüllung der Anforderung nach Nummer 10.1 Abs. 4 genügt es, wenn durch ein eingeschränktes Betretungsrecht unbefugten Eingriffen und unbeabsichtigten Veränderungen entgegengewirkt wird.
(2) Anstelle von TRbF 301 Nummer 10.5 Abs. 2 und 3 gilt:
1. Die Rohrleitungen sind durch geeignete Armaturen so in Abschnitte zu unterteilen, dass Dichtheitsprüfungen zur Leckerkennung - auch schleichende Undichtheiten - möglich sind.
2. Die Hydrantenanlagen sind so auszurüsten, dass eine ausreichend genaue Kontrolle während des Förderbetriebes und der Förderpausen möglich ist. Die Kontrolle muss größere Undichtheiten, z. B. infolge Bruchs einer Rohrleitung während des Förderbetriebes und Verluste während der Förderpausen erfassen können.
4.7 Betrieb und Überwachung
(1) Hinsichtlich des Betriebes und der Überwachung gilt TRbF 302 Nummer 11.
(2) Abweichend von TRbF 302 Nummer 11.3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ist die Durchführung und Überwachung im Einzelfall festzulegen. Hierbei sind z. B. mögliche Änderungen des spezifischen Erdbodenwiderstandes durch betriebsbedingte Einflüsse auf das Erdreich zu erfassen und zu berücksichtigen. Hierzu gehört z. B. auch die Festlegung kürzerer Prüffristen.
(3) Durch den Betrieb der Hydrantenanlagen darf der kathodische Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt werden.
(4) An der Anlage des kathodischen Korrosionsschutzes kann eine kontinuierlich aufgezeichnete Potenzialmessung mit Alarmgebung bei Unterschreitung von Mindestwerten in Betracht kommen.
4.8 Füllbereich
(1) Für den Füllbereich um den Hydrantenanschluss gilt Nummer TRbF 30 Nummer 4.2 entsprechend.
(2) Der Füllbereich beim Befüllen von Luftfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 35 bis 55 °C umfasst jeweils nur den Bereich von 2 m um die Hydrantenventile sowie um den Füllanschluss und die Lüftungseinrichtung am Luftfahrzeug.
5 Fahrzeugverkehr
(1) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 1 nur Tankfahrzeuge und Hydrantenfahrzeuge verkehren, die TRbF 141 genügen.
(2) Beim Betanken von Luftfahrzeugen dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen Zone 2 Fahrzeuge normaler Bauart nur verkehren, soweit dies zur Versorgung der Luftfahrzeuge erforderlich ist.
6 Weitere Vorschriften
Im übrigen gilt für das Betanken von Luftfahrzeugen aus Flugfeldtankwagen oder über Hydrantenanlagen TRbF 30 Nummer 4.2, 8 und 11.2 Absatz 2 entsprechend.
Anhang 3: Umfüllstellen
(1) Die explosionsgefährdeten Bereiche an Umfüllstellen ergeben sich sinngemäß aus den Anforderungen an Füllstellen und Entleerstellen (Text sinngemäß entnommen aus TRbF 111 Nummer 3.3 Absatz 2).
(2) Transportbehälter dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur an Stellen befüllt werden, die den Anforderungen an Füllstellen nach TRbF 30 entsprechen (Text sinngemäß entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 4).
(3) Transportbehälter dürfen nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 I/min im freien Auslauf befüllt werden (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 3 und TRbF 280 Nummer 6.3 Absatz 2).
(4) Zapfventile nach Absatz 3 müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 6 und TRbF 280 Nummer 6.3 Absatz 6).
(5) Einrichtungen zum Abschluss einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein (Text entnommen aus TRbF 180 Nummer 6.3 Absatz 7 und TRbF 280 Nummer 6.3 Absatz 7).
Anhang 4: Betanken von Kraftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Binnenschiffen sowie das Betanken in Tunnelbaustellen
(1) Kraftstoffbehälter von Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen dürfen aus Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nicht befüllt werden.
(2) Kraftstoffbehälter von ortsbeweglichen Arbeitsmaschinen im Freien dürfen aus Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern nur im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip schließenden Zapfventil bei einem Volumenstrom von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf befüllt werden.
(3) Zapfventile nach Absatz 2 müssen gegen Benutzung durch Unbefugte gesichert sein.
(4) Einrichtungen zum Abschluss einer Leitung müssen bei Nichtbenutzung mit einer Kappe verschlossen sein.
(5) Bei der Betankung ortsbeweglicher Arbeitsmaschinen in Tunnelbaustellen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gelten wegen der eingeschränkten Flucht- und Rettungsmöglichkeiten zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2:
1. Es darf sich nur ein Tankfahrzeug bzw. ein Aufsetztank oder ein Tankcontainer im Tunnel befinden. Der Aufsetztank bzw. der Tankcontainer muss standsicher auf einem Fahrzeug verbleiben. Das Tankfahrzeug bzw. der Aufsetztank oder der Tankcontainer muss den Anforderungen der GGVS genügen und über gültige Bescheinigungen eines Sachverständigen über die Prüfungen vor Inbetriebnahme bzw. über durchgeführte wiederkehrende Prüfungen verfügen.
2. Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass es den Tunnel im Gefahrenfall ohne weiteres Rangieren verlassen kann. Im Abstand von mindestens 5 m zum Fahrzeug und zur Befüllstelle ist während der Betankung der Baustellenverkehr einzustellen. Die Ausfahrt des Fahrzeugs ist freizuhalten.
3. Zusätzlich zu den Feuerlöschern auf dem Fahrzeug muss während der Betankung
- auf jeder Seite des Fahrzeuges mindestens ein Pulverlöscher P12 (12 kg) und
- an der Befüllstelle mindestens ein Pulverlöscher P12 (12 kg)
sowie zusätzlich zum Fahrzeuglenker eine in die Bedienung der Pulverlöscher eingewiesene Person vorhanden sein.
1. Das Fahrzeug ist nach dem Befüllvorgang sofort aus dem Tunnel zu entfernen.
2. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind zusätzlich zu den getroffenen Vorkehrungen, die sich aus den baustellenspezifischen Brandlasten ergeben, vorzusehen und dürfen nicht im Widerspruch zu den festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes, insbesondere des Rettungskonzeptes stehen.
(6) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kraftstoffbehälter von Binnenschiffen außer aus Bunkerbooten auch von Entleerstellen an Land an Binnenwasserstraßen aus Tankfahrzeugen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III befüllt werden, wenn
1. das Tankfahrzeug das Binnenschiff nur von einer befahrbaren, befestigten Ufereinfassung aus betankt 23),
23) Wasserrechtliche Bestimmungen können weitergehende Vorgaben enthalten.
2. die Betankung im Vollschlauchsystem mit Gefälle zum Kraftstoffbehälter des Binnenschiffes erfolgt,
3. unmittelbar vor dem schiffsseitigen Anschluss eine Schnelltrenn-Kupplung entsprechend den Bedingungen der »Richtlinie für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen« (VkBI. 1975 S. 485 ff. Ziffer 5.3) in Verbindung mit UN 101 Anlage 14 (Einrichtungen für den Umschlag gefährlicher flüssiger Güter) installiert ist,
4. die Befüllung von Kraftstoffbehältern von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt bis 1 000 I nur mit einem nach Totmannprinzip schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 l/min im freien Auslauf vorgenommen wird,
5. die Befüllung der Kraftstoffbehälter von Binnenschiffen mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l nur mit Abfüllsicherungen nach TRbF 512 vorgenommen wird und jeder Tank des zu befüllenden Binnenschiffes mit einem Grenzwertgeber nach TRbF 511 ausgerüstet ist und
6. nur Tankfahrzeuge eingesetzt werden, die bereits mit Abfüllschlauchsicherungen (ASS) oder Funkfernabschaltung und Schnelltrenn-Kupplungen gemäß Ziffer 3 ausgerüstet sind, die den Förderstrom bei Abriss der Betankungsleitung selbsttätig nach beiden Seiten flüssigkeitsdicht schließen.
Anhang 5: Abstellen von Tankfahrzeugen, Tankcontainern und Eisenbahnkesselwagen
(1) Tankfahrzeuge, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen dürfen an Orten an denen sie selbst oder ihre Umgebung gefährdet sind, nicht abgestellt werden. Außerhalb von Lagern und eingefriedeten Grundstücken dürfen sie nur vorübergehend abgestellt werden.
(2) Tanks von Tankfahrzeugen, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen, die mit
brennbaren Flüssigkeiten gefüllt sind und die an Stellen, die nicht für eine
regelmäßige Lagerung bestimmt sind, zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung haben oder an denen an diesen Stellen transportbedingte
Vorbereitungs- oder Abschlusshand-
lungen durchgeführt werden, müssen auf dem Betriebsgelände durch
Beauftragte des Betriebes täglich auf Dichtheit, insbesondere der Armaturen
unterhalb des Flüssigkeitsspiegels, überwacht werden.
Bild 1: Wirkbereiche an Füllstellen nach Nummer 4.2.3
Bild 2: Wirkbereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3
Bild 3: Wirkbereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3
Bild 4: Wirkbereiche an Füll- und Entleerstellen nach Nummer 4.2.3
Bild 5: Explosionsgefährdete Bereiche um Pumpen nach Nummer 5.2.3
Bild 6: Aufbau von Überfüllsicherungen nach Anlage zum Anhang 1 Nummer 3
Bild 7: Explosionsgefährdete Bereiche beim Betanken von Luftfahrzeugen
Diagramm 1: Abstande R, und R;
B. Änderungen und Ergänzungen der TRbF 20
1. Änderung der TRbF 20 - Ausgabe April 2001 (BArbBI. 4/2001 S. 59)
1. Die Vorbemerkungen werden wie folgt geändert:
a) Nach dem vorletzten
Absatz werden folgende neue Sätze angefügt:
,,Die Anhange A bis D werden nicht aktualisiert. Auf die Vorbemerkung zum
Anhang zu TRbF 20 wird hingewiesen."
b) Der letzte Satz ,,Weitere überarbeitete TRbF werden folgen." wird gestrichen.
2. Der Geltungsbereich wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird
folgender Absatz eingefügt:
Diese Technische Regel findet keine Anwendung, wenn an Arbeitsstätten
brennbare Flüssigkeiten
- sich im Arbeitsgang befinden,
- in der für den
Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge bereitgehalten werden,
- als Fertig-
oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.
Das gleiche gilt, wenn brennbare Flüssigkeiten in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden."
b) Im jetzt neuen Absatz 9 werden die Angaben ,,TRbF 111 bzw. 211" durch die Angabe ,TRbF 30" ersetzt.
c) Im jetzt neuen Absatz 10 wird das Wort ,,Anlagen" durch das Wort ,,Anhängen" ersetzt.
3. In Nummer 1 wird Absatz 12 wie folgt gefasst:
"(12) Diese TRbF enthält die sicherheitstechnischen und organisatorischen Maßnahmen, um den von diesen Anlagen ausgehenden Brand- und Explosionsgefahren für die Arbeitnehmer wirksam zu begegnen.
4. Nummer 2.4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
,,(1) Zu den Behältern gehören ortsfeste Tanks und ortsbewegliche Behälter."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
c) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) Ortsbewegliche Behälter sind Transportbehälter, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen brennbare Flüssigkeiten transportiert werden. Sie können auch der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten dienen. Auf TRbF 142 und 143 wird hingewiesen.
(6) Ortsbewegliche Behälter werden unterteilt in Transportbehälter, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen, und in Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport. Für die Transportbehälter für den ausschließlich innerbetrieblichen Transport wird auf TRbF 141, 142 und 143 verwiesen."
e) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden Absätze 7 bis 11.
f) Im neuen Absatz 10 wird die Angabe ,,Absatz 8" durch die Angabe ,,Absatz 11" ersetzt.
g) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
,,(12) Sonstige Behälter im Sinne dieser TRbF sind alle ortsfesten Tanks und ortsbeweglichen Behälter, ausgenommen zerbrechliche Gefäße."
f) Die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden Absätze 13 bis 17.
5. Nummer 2.5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Angabe ,,Nummer 2.4 Absatz 13" durch die Angabe ,,Nummer 2.4 Absatz 17" ersetzt.
6. Nummer 3.1.1 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,Behältern" wird durch das Wort ,,Gefäßen" ersetzt.
b) Das Wort ,,Behälter" wird durch das Wort ,,Gefäße" ersetzt.
7. Nummer 3.1.5.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 7 wird die Angabe ,,(TRbF 111 bzw. 211)" durch die Angabe ,,(TRbF 30)" ersetzt.
8. Nummer 3.2.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Bei der Lagerung restentleerter Behälter gemäß Nummer 2.4 Abs. 17 gilt Absatz 2 entsprechend, wobei als Rauminhalt die nach Nummer 2.5 Abs. 2 festgelegte Lagermenge anzusetzen ist."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absatze 4 bis 7
9. Nummer 4.1.2.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Wort ,,Behälter" wird durch das Wort "Tanks" ersetzt.
10. Nummer 4.3.3.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird nach dem Wort ,,führen" ein Punkt angefügt.
11. Nummer 5.4.1 Absatz 11 wird wie folgt geändert:
a) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
b) Die Wörter ,,in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden." werden gestrichen.
12. Nummer 5.4.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte ,,Wangen von Schornsteinen" werden durch das Wort ,,Schornsteine" ersetzt.
bb) Das Wort ,,Brandwände" wird durch die Wörter "feuerbeständige Wände" ersetzt.
cc) In dem Klammerausdruck werden nach den Buchstaben ,,z.B." die Zeichen ,,F 90" eingefügt.
b) In Absatz 11 werden die Angaben ,,Nummer 10" durch die Angaben ,,Absatz 10" ersetzt.
c) In der Fußnote5) wird folgender Satz angefügt:
,,Um einen mindestens 0,4-fachen Luftwechsel durch natürlichen Luftwechsel zu gewährleisten muss der Raum über ständig wirksame Lüftungsöffnungen für Zu- und Abluft verfügen."
13. Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 eingefügt:
(4) Lager für restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen zu benachbarten Gebäuden einen Abstand von 10 m haben, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr als 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird. Wird eine Lagermenge von bis zu 450 l brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert, ist ein Abstand von 5 m ausreichend.
(5) Die Abstände nach Absatz 2 bis 4 können entfallen, wenn
- die den Behältern zugekehrten Außenwände der Gebäude bis 10 m oberhalb des Tankscheitels der Tanks bzw. Oberkante der Transportbehälter und bis 5 m beiderseits der Kante des Auffangraums feuerbeständig (z. B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102),
- Öffnungen innerhalb der vorgenannten Außenwand feuerbeständig geschützt,
- der Bereich der Außenwände der Gebäude, der mehr als 10 m oberhalb des Tankscheitels der Tanks bzw. Oberkante der Transportbehälter liegt, aus schwer entflammbaren Baustoffen (z. B. B 1 nach DIN 4102) hergestellt und
- Dacheindeckungen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme
oder
- anstelle der feuerbeständigen Außenwand der Gebäude zwischen dem Gebäude und den Behältern feuerbeständige Bauteile in ausreichender Höhe und Breite vorhanden
oder
- wenn benachbarte Anlagen bzw. Gebäude in ein gemeinsames alternatives, mit den für den Brandschutz zuständigen Stellen abgestimmtes Brandschutzkonzept, das eine Reduzierung des Abstandes erlaubt, eingebunden
sind.
Die festgelegten Abstände und die äquivalenten Maßnahmen sind im alternativen Brandschutzkonzept zu dokumentieren. Für das Brandschutzkonzept siehe auch Nummer 5.5.
Eine ausreichende Höhe und Breite ist gegeben, wenn die Wand aus feuerbeständigen Bauteilen den Abmessungen der feuerbeständigen Gebäudewand entspricht.
(6) Beispiele für eine geeignete Gebäudewand sind in den Bildern 20 und 21 dargestellt."
b) Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
14. Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Für die Notwendigkeit eines Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein können."
c) In Absatz 4 wird das Wort ,,Gefäße" durch das Wort ,,Behälter" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 2 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
bb) In Ziffer 4 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden im zweiten Anstrich die Wörter ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
f) In Absatz 7 wird in Ziffer 2 das Wort ,,Gefäße" durch das Wort ,,Behälter" ersetzt.
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:
,,(8) Läger für restentleerte Behälter nach Nummer 2.4 Absatz 17 müssen von einem Schutzstreifen umgeben sein, wenn, unabhängig von der Gefahrklasse, eine Lagermenge von mehr als 450 I brennbarer Flüssigkeiten, bemessen nach Nummer 2.5 Absatz 2, gelagert wird."
h) Die bisherigen Absätze 8 bis 12 werden Absatze 9 bis 13.
15. Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Für die Bemessung der Breite des Schutzstreifens wird das Volumen der Tanks bzw. der ortsbeweglichen Behälter zugrunde gelegt, die in einem Auffangraum, bemessen nach Nummer 3.2.3, vorhanden sein dürfen."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer 3 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
bb) In Ziffer 4 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Bei Auffangräumen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III ist abweichend von Satz 1 die Breite des Schutzstreifens 3 m."
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
,,(7) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nach Nummer 6.2 Absatz 8, so beträgt die Breite des Schutzstreifens 10 m. Werden ausschließlich restentleerte Behälter der Gefahrklasse A III gelagert, so reduziert sich die Breite des Schutzstreifens auf 3 m."
f) Die bisherigen Absätze 7 bis 17 werden Absätze 8 bis 18
g) Im neuen Absatz 10 wird das Wort ,,Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
h) Im neuen Absatz 11 wird die Angabe ,,Absatz 7 bis 9" durch die Angabe ,,Absatz 7 bis 10" ersetzt.
i) Im neuen Absatz 13 wird die Angabe ,,Absatz 7 bis 10" durch die Angabe ,,Absatz 7 bis 11" ersetzt
j) Im neuen Absatz 14 wird die Angabe ,,Absatz 12" durch die Angabe ,,Absatz 13" ersetzt.
k) Im neuen Absatz 16 wird die Angabe ,,Absatz 3 bis 8" durch die Angabe ,,Absatz 3 bis 9" ersetzt.
l) In der Beschriftung von Diagramm 3 wird das Wort Gefäßen" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
16. Nummer 6.4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort ,,,Umverpackungen)" die Wörter ",sofern der Schutzstreifen auch im Auffangraum liegt" gestrichen
17. Nummer 6.5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter ,,Gefäßen bzw. Tankcontainern" durch das Wort ,,Behältern" ersetzt.
18. Nummer 8.2.2 wird wie folgt ge5ndert:
Die Absätze 6 bis 10 werden durch die folgenden Absatze 6 bis 12 ersetzt:
,,(6) Um technisch dichte lösbare Verbindungen von Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht oder nur selten gelöst werden, sowie um technisch dichte Armaturen und Anlagenteile in Räumen ist ein Bereich von 1 m horizontal um die Verbindung bis zum Boden Zone 2. Im Freien wird kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt.
(7) Abweichend von Absatz 6 entfallen um Verbindungen von Rohrleitungen, die auf Dauer technisch dicht sind, die explosionsgefährdeten Bereiche.
(8) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen im Freien ist ein Bereich bis zu einem von jeder Kupplungshälfte gemessenen Abstand Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(9) Um Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen in Räumen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel pro Stunde ist ein Bereich bis zu einem von der Verbindung gemessenen Abstand 2Ra nach Diagramm 5 Zone 1. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden. Daran schließt sich ein Bereich bis zu einem horizontalen Abstand von 2Ra um die Zone 1 bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche als Zone 2 an.
(10) Der explosionsgefährdete Bereich nach Absatz 8 und 9 gilt sowohl für gekuppelte als auch für getrennte Kupplungshälften. Der explosionsgefährdete Bereich um die Kupplungshälften nach Absatz 8 und 9 erstreckt sich über den gesamten Bereich, der während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen werden kann.
(11) Abweichend von Absatz 10 ist aufgrund der Konstruktion der Rohrleitungs-
und/oder
Schlauchanschlussarmaturen, die im getrennten Zustand technisch dicht
sind und nur eine geringe Freisetzung von brennbaren Flüssigkeiten oder deren Dämpfe
ermöglichen (z. B. Trockenkupplungen), bis zu einem Abstand von
0,5 m um
die Kupplungshälften Zone 2. Der Bereich reicht bei flüssigkeitsführenden
Leitungen/Schläuchen nach unten bis zum Boden.
(12) Um dicht verschlossene Rohrleitungs- und/oder Schlauchanschlussstellen (z. B. Blindflansch, Deckel), die durch eine Armatur von der Produktzufuhr (brennbare Flüssigkeiten und deren Dämpfe) abgesperrt sind, entfallen explosionsgefährdete Bereiche."
19. Nummer 8.2.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Explosionsgefährdete Bereiche in und um Pumpen"
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Um Pumpen in Räumen mit besonderen Lüftungsanforderungen (technische Lüftung mit mehr als 2-fachem Luftwechsel) ist der Bereich um die Pumpe mit einem Abstand 2Ri nach Diagramm 5 Zone 2."
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Das Innere von Pumpen, die betrieblich nicht ständig mit Flüssigkeit gefüllt bleiben, ist explosionsgefährdeter Bereich. Nummer 8.2.2 Absatz 1 gilt entsprechend."
20. Nummer 8.3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,Lagerräume" die folgenden Wörter eingefügt:
,,nach Nummer 5.3.3 und Lagerräume"
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,0,5 m" durch die Angabe ,,0,8 m" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,0,5 m" durch die Angabe ,,0,8 m" ersetzt.
d) In Absatz 8 wird die Angabe ,,TRbF 111 Nummer 2.2" durch die Angabe ,,TRbF 30 Nummer 3.1.2, Nummer 4.5 und Nummer 5.3" ersetzt.
21. Nummer 8.3.3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,(1) Das Innere" die folgenden Wörter eingefügt:
,,von Domschächten, Fernfüllschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten von Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A l, A ll oder B sowie das Innere"
22. In Nummer 8.4.2.1 wird Absatz 9 aufgehoben.
23. Nummer 9.2.1 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,prEN 1287422)" wird durch die Angabe ,,DIN EN 1287422)" ersetzt.
24. Nummer 9.2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,prEN 12874" wird durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
25. Nummer 9.2.3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort ,,Detonationsrohrsicherungen" durch das Wort ,,Detonationssicherungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Detonationssichere Armaturen" durch das Wort ,,Detonationssicherungen" ersetzt.
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Absatz 5 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
26. Nummer 9.2.4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Satz 1 ist z.B. erfüllt, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
27. Nummer 9.2.5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort ,,Anweichend" wird durch das Wort ,,Abweichend" ersetzt.
28. Nummer 9.2.8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Als unabhängige Maßnahme nach Satz 2 ist gegeben, wenn nach DIN EN 12874 auf stabile Detonationen geprüfte Detonationssicherungen verwendet werden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,prEN 12874" durch die Angabe ,,DIN EN 12874" ersetzt.
29. Nummer 9.2.9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,100 Rohrdurchmessern" wird durch die Angabe ,,120 Rohrdurchmessern" ersetzt.
30. Nummer 9.2.10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Anstrich wird die Angabe ,,prEN 12874" wird durch die Angabe ,,DIN EN 12874" ersetzt.
b) Im zweiten Anstrich wird die Angabe ,,prEN 12874" wird durch die Angabe "DIN EN 12874" ersetzt.
31. In Nummer 9.4.1 wird Absatz 4 wie folgt gefasst:
,,(4) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gilt Absatz 3 nicht für die einzelnen Tanks innerhalb von Tanksystemen mit einem Gesamtrauminhalt bis 25 m3, sofern
1 . das Tanksystem aus nicht mehr als 25 Einzeltanks besteht, die von oben begehbar sind,
2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sind und
3. die Funktionsfähigkeit des Füll- und Entleersystems nachgewiesen ist."
32. In Nummer 9.4.2.1 wird Absatz 5 wie folgt gefasst:
(5) Beim Befallen von Tanks sind gefährliche elektrostatische Aufladung und Schaumbildung durch Versprühen brennbarer Flüssigkeiten zu vermeiden. Dies ist z. B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnung des Füllrohres im unteren Drittel des Tanks befindet."
33. In Nummer 9.4.2.2 wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
,,(2) Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A l, A II
und
B müssen die Fülleinrichtungen so ausgeführt sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladung nicht entstehen kann. Bei der
Abschätzung einer möglichen elektrostatischen Aufladung ist die Leitfähigkeit der
Flüssigkeit zu berücksichtigen. Ein Versprühen brennbarer Flüssigkeit muss ausgeschlossen
sein. Dies ist z. B. erfüllt, wenn sich die Auslauföffnungen der Füllrohre möglichst nahe
über dem Tankboden befinden. Füllrohre müssen einen der Strömungsgeschwindigkeit der brennbaren
Flüssigkeit angepassten
Durchmesser haben; auf TRbF 131 Teil 1 Nummer 6.2 wird verwiesen.
Belüftungsbohrungen in Füllrohren in Tanks zum Schutz gegen Leerhebern sind
hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen unkritisch."
34. Nummer 9.4.5 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird die Angabe ,,TRbF 111 Nummer 1.1 bzw. TRbF 211 Nummer 1.1" durch die Angabe ,,TRbF 30 Nummer 2.2" ersetzt.
35. Nummer 9.5.1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort ,,berufsgenossenschaftlichen" wird durch das Wort ,,berufsgenossenschaftliche" ersetzt.
36. In Nummer 9.5.3.1 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abweichend von Nummer 9.2 brauchen Öffnungen an Tanks mit innerem Überdruck, deren Sicherheitseinrichtungen einen Ansprechdruck von mehr als 1,5 bar haben, nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden. Für inertisierte Tanks wird auf Nummer 8.2.4.2 verwiesen."
37. Nummer 9.7.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,Anhanges 4" durch die Angabe ,,Anhanges" ersetzt.
b) Nach dem Wort ,,beachten" wird die Fußnote,,30a)" angefügt.
c) In den Fußnoten wird nach der Fußnote ,,30)" die folgende Fußnote eingefügt:
,,30a) Auf die jeweils gültige Fassung der TA Luft wird verwiesen."
38. Nummer 9.7.2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,Anhanges 4" durch die Angabe ,,Anhanges" ersetzt.
39. In Nummer 13.1 Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Feuerwehrplan" die Wörter ,,für bauliche Anlagen" eingefügt.
40. In Nummer 13.2.4 Absatz 1 wird nach dem Begriff ,,BlmSchG" die Fußnote ,,34a)" angefügt.
41. In den Fußnoten wird nach der Fußnote ,,35)" die folgende Fußnote eingefügt:
,,34a) Diese Nummer gilt nur für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B."
42. In Nummer 15.1 Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Feuerwehrplan" die Wörter ,,für bauliche Anlagen" eingefügt.
43. Anhang A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9.22 wird aufgehoben.
b) Nummer 9.23 wird aufgehoben.
c) Nummer 9.24 wird aufgehoben.
44. Anhang B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2 Absatz 4 wird die Angabe ,,8.4.3" wird durch die Angabe ,,8.4.2" ersetzt.
b) Nummer 5.22 wird aufgehoben.
c) Nummer 6.5 wird aufgehoben.
45. Anhang E Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 werden die Ziffern 1 und 2 wie folgt gefasst:
,,1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt, und 2. der Lagerraum bei Vorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mindestens mit einer halbstationären Löschanlage oder bei Nichtvorhandensein einer anerkannten Werkfeuerwehr mit einer ortsfesten Löschanlage ausgerüstet ist."
46. Anhang F wird wie folgt geändert:
a) In der Präambel wird die Angabe ,,Nummer 1 Absatz 9 bis 12" durch die Angabe ,,Nummer 1 Absatz 8 bis 11" ersetzt.
b) Nummer 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Wort ,,wasserundurchlässigen" wird durch das Wort ,,flüssigkeitsdichten" ersetzt.
47. Bild 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe ,,10 m" durch die Angabe ,,6,6 m" ersetzt.
48. Bild 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe ,,3 m" durch die Angabe ,,10 m" ersetzt.
b) Das Wort ,,Gefäße" wird durch das Wort ,,Behälter" ersetzt.
49. Bild 3 wird durch folgendes Bild 3 ersetzt:
Bild 3 Breite des Schutzstreifens eines Lagers bei der Zusammenlagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II oder B mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gemäß Nummer 6.3 Absatz 5
Beispiel a) A I-Tank mit 6 m3 Rauminhalt A III-Tank mit 450 m3 Rauminhalt Umrechnung nach Nummer 6.2 Absatz 6: 450 m3 A III Þ 27 m3 A I
somit ist die äquivalente Lagermenge gleich 33 m3 und damit ist ein Schutzstreifen erforderlich. Die Breite des Schutzstreifens ergibt sich aus Nummer 6.3 Absatz 5 wie folgt:
Der Rauminhalt des A I-Tanks mit 6 m3 beträgt 20 % des Grenzwertes von 30 m3, damit ist der Anteil des A I-Tanks auf die Schutzstreifenbreite 20%
20 % * 10 m (Anteil des A I-Tanks) + 80 % * 3 m (Restanteil für A III-Tanks) Þ 4,4 m
Beispiel b) A I-Tank mit 27 m3 Rauminhalt
A III-Tank mit 100 m3 Rauminhalt
Umrechnung nach Nummer 6.2 Absatz 6: 100 m3 A III Þ 6 m3 A I
somit ist die äquivalente Lagermenge gleich 33 m3 und damit ist ein Schutzstreifen erforderlich. Die Breite des Schutzstreifens ergibt sich aus Nummer 6.3 Absatz 5 wie folgt:
Der Rauminhalt des A I-Tanks mit 27 m3 beträgt 90 % des Grenzwertes von 30 m3, damit ist der Anteil des A I-Tanks auf die Schutzstreifenbreite 90 %
90 % * 10 m (Anteil des A I-Tanks) + 10 % * 3 m (Restanteil für A III-Tanks) Þ 9,3 m
50. Bild 4 wird durch folgendes Bild 4 ersetzt:
51. Bild 5 wird durch folgendes Bild 5 ersetzt:
52. Bild 6 wird wie folgt geändert:
In der Bildunterschrift wird die Angabe ,,Nummer 6.3 Abs. 12" durch die Angabe ,,Nummer 6.3 Abs. 13" ersetzt.
53. Bild 7 wird durch folgendes Bild 7 ersetzt:
54. Bild 14 wird wie folgt geändert:
In der Bildunterschrift wird die Angabe ,,8.4.2.3" durch die Angabe ,,8.4.2.1 Abs. 6" ersetzt.
Bild 20: Geeignete Gebäudewand nach Nummer 6.1 Absatz 5
Bild 21: Geeignete Gebäudewand nach Nummer 6.1 Absatz 5
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