Gefahrstoffe: Bewertungsindex für Stoffgemische

Gefahrstoffrecht

Bundesarbeitsblatt 6/2002 S.62

 Gefahrstoffe:
 Bewertungsindex für Stoffgemische

(BArbBl. 6/2002 S.62)

Bek. des BMA vom 15. Mai 2002 - IIIb 3-35125-5 -


Die Gefahrstoffverordnung fordert in § 18 Abs. 1, letzter Satz: "Die Gesamtwirkung verschiedener gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz ist zu beurteilen". Die vorliegenden arbeitsmedizinischen und toxikologischen Erkenntnisse erlauben diese Beurteilung bis heute jedoch nur im Ausnahmefall.

Nach der zur Zeit gültigen Technischen Regel "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz" (TRGS 403) wird deshalb im Sinne einer rein pragmatischen Vorgehensweise für alle Stoffe eine einfache additive Wirkung unterstellt; es werden dazu die Indizes der Einzelstoffe an einem Arbeitsplatz durch die Division ihrer Messergebnisse mit den entsprechenden Luftgrenzwerten gebildet und diese zum sog. Bewertungsindex BI aufaddiert:

BI = ∑ci / GWi , wobei ci das Messergebnis eines Einzelstoffes und GWi dessen Grenzwert ist

Für Stoffe mit Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK) und für Stoffe mit Technischen Richtkonzentrationen (TRK) sind jedoch auf Grund der stark unterschiedlichen Kriterien bei der Grenzwertaufstellung die Bewertungsindizes getrennt zu berechnen.

Die Höhe der so bestimmten Bewertungsindizes ist im Sinne einer einfachen pragmatischen Regelung die Grundlage für die Entscheidung, ob und welche weiteren Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zu treffen sind.

Eine Schwierigkeit bei der Anwendung der TRGS 403 ergibt sich zunehmend dadurch, dass die Veröffentlichung der Luftgrenzwerte in der TRGS 900 in vielen Fällen eine Unterscheidung zwischen wissenschaftlich-gesundheitsbasierten und technisch begründeten Grenzwerten (MAK/TRK) nicht mehr zulässt. Durch die Verfahren der Grenzwertfestlegung kann zum Beispiel ein gesundheitsbasierter Grenzwert auf seine technische Durchführbarkeit hin modifiziert werden und ein als krebserzeugend eingestufter Gefahrstoff einen gesundheitsbasierten Grenzwert erhalten, wenn eine Wirkschwelle vorliegt.

Im Rahmen der Überarbeitung der TRGS 402 und 403 schlägt der Unterausschuss IV des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) deshalb vor, künftig alle Stoffindizes, unabhängig davon, welcher Art der herangezogene Luftgrenzwert ist, zu einem einzigen Bewertungsindex zu addieren.

Durch dieses Vorgehen wird ein weiter vereinfachtes Verfahren zur Abschätzung von Gesundheitsgefährdungen durch Stoffgemische am Arbeitsplatz geschaffen, das den mit der Ermittlung von Expositionen am Arbeitsplatz Beschäftigten eine schnelle und einfache Beurteilung erlaubt.

Die Mitglieder des UA IV sind sich darüber im Klaren, dass eine wissenschaftliche arbeitsmedizinisch-toxikologische Bewertung des Zusammenwirkens einzelner Stoffe am Arbeitsplatz weit komplexer ist, als dies die vorgeschlagene Vorgehensweise vermuten lässt.

Da, wo allerdings eindeutige arbeitsmedizinisch/toxikologische Erkenntnisse über Stoffgemische vorliegen, sind diese natürlich bei einer Beurteilung heranzuziehen.

Weiterhin soll in den überarbeiteten TRGS 402/403 auch klargestellt werden, dass alle Stoffe eines Stoffgemisches, deren Stoffindizes < 0,01 (Konzentrationen < 1 % des jeweils geltenden Grenzwertes) sind, bei der Berechnung des Bewertungsindexes zu berücksichtigen sind.

Bisher gilt dies in der Regel nur für Stoffe, deren Stoffindex größer als 0,1 (Konzentration >10 % des jeweils geltenden Grenzwertes) ist.

Verbesserte Messmethoden machen diese Neufassung möglich.

Alle Unternehmen sowie Stellen (beispielsweise Aufsichtsbehörden, Arbeitsschutzinstitutionen, Verbände), die über Erkenntnisse verfügen, nach denen bei Einhaltung des Standes der Technik der Grenzwert 1 des Bewertungsindexes BI für Stoffgemische nicht eingehalten werden kann, wenn

werden gebeten, dies dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) mitzuteilen. Mitteilungen mit Begründung sind bis zum 31. Oktober 2002 zu richten an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Friedrich-Henkel-Weg 1-25 44149 Dortmund