BArbBl. 1/2000 S.77

Gefahrstoffe

KMF: Künstliche Mineralfasern

Bek. des BMA vom 1. Dezember 1999- IIIc 1-35141 -
(BArbBl. 1/2000 S. 77)


In der Bekanntmachung des BMA vom 1.3.1999 (Bundesarbeitsblatt 4/1999, S.47) wurde angekündigt, dass die Richtlinie 97/69/EG hinsichtlich der Regelungen zur Einstufung und Kennzeichnung künstlich hergestellter glasiger (Silikat-) Fasern (KMF) nicht umgesetzt werden soll. Nach erneuter rechtlicher Prüfung unter Berücksichtigung des zum 1.Mai 1999 in Kraft getretenen EG-Vertrages von Amsterdam konnte die angekündigte Absicht nicht beibehalten werden. Die Richtlinie 97/69/EG wurde mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung umgesetzt und tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte jedoch nur aus rechtsformalen Gründen. Die fachlichen Einwände gegen die EG-Regelung bleiben bestehen.

Das BMA beabsichtigt, gegen die Richtlinie 97/69/EG ein Schutzklauselverfahren nach Art. 95 EG-Vertrag zu beantragen. Ferner ist vorgesehen, gegen die Ablehnung des beantragten Schutzklauselverfahrens nach Art. 100a des EG-Vertrages Klage vor dem EuGH zu erheben. Darüber hinaus bereitet das BMA eine KMF-Verbotsverordnung vor, die das Inverkehrbringen, das Herstellen und das Verwenden solcher Mineralfasern im Hochbau verbieten soll, die nicht die Kriterien des Anhangs V Nr. 7.1 Abs.1 erfüllen. Fasern, die die Kriterien des Anhangs V Nr. 7.1 Abs.1 bereits jetzt erfüllen, werden von der KMF-Verbotsverordnung nicht erfasst.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass das BMA weiterhin an den Bewertungskriterien der TRGS 905 zu KMF festhält und versuchen wird, diese für den Arbeits- und Verbraucherschutz günstigen Regelungen auf nationaler und EG-Ebene rechtlich abzusichern. Dies gilt auch für die Ablehnung der EG-Bewertung als reizend.