Geänderter Vorschlag für eine zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
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Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES
zur zweiten Änderung der Richtlinie 89/655/EWG
über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von
Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (zweite Einzelrichtlinie im Sinne von
Artikel 16 der Richtlinie 89/391/EWG)
KOM(2000) 648 endgültig ; 1998/0327 (COD)
Brüssel, den 10.10.2000
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
A) GRUNDSÄTZLICHES
1. Im November 1998 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie zur zweiten
Änderung der Richtlinie 89/655/EWG 1 über
Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln
durch Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgelegt 2 .
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam bildet die Rechtsgrundlage nicht mehr der
frühere Artikel 118 a, sondern der Artikel 137 Absatz 2; an die Stelle des
Entscheidungsverfahrens ist das Mitentscheidungsverfahren getreten.
2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss gab seine Stellungnahme am 24. März
1999 3 ab.
Der Ausschuss der Regionen erklärte in einem vom 23. November 1999 datierten Schreiben an
den Rat, zu diesem Thema keine Stellungnahme abgeben zu wollen.
3. Am 21. September 2000 nahm das Europäische Parlament in erster Lesung 21
Änderungsanträge an. Bei dieser Gelegenheit bezog die Kommission Stellung zu jedem
einzelnen Änderungsantrag und erklärte, welche sie akzeptieren und welche sie nicht
übernehmen könne.
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen legt die Kommission diesen geänderten
Vorschlag vor.
4. Die Kommission nahm zwei Arten von Veränderungen vor:
Bei einer ersten Gruppe handelt es sich um formale Änderungen, die durch das
Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nötig wurden.
Die zweite Gruppe geht auf die Änderungsanträge des Europäischen Parlaments zurück,
die die Kommission in der Vollsitzung – ganz oder teilweise – akzeptiert hat.
B) ERLÄUTERUNG DER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN
1. Risikobewertung
Die Risikobewertung vor Beginn der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen ist das wichtigste Präventionselement und wird gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG 4 und Artikel 3 der Richtlinie 89/655/EWG 5 durchgeführt.
Der Änderungsantrag Nr. 10, mit dem die Verwendung einer Leiter von einer Risikobewertung abhängig gemacht wird, wurde unter Vorbehalt einer Umformulierung von Ziffer 4.1.2 des Anhangs im vorgenannten Sinne akzeptiert.
2. Unterweisung der Arbeitnehmer
Die fachgemäße und angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer hat für die
Prävention von Absturzunfällen grundlegende Bedeutung. Deshalb wurden die
Änderungsanträge Nr. 5, 16 und 19 akzeptiert unter dem Vorbehalt einer Umformulierung
des 8. Erwägungsgrunds und der Ziffern 4.3.2 und 4.3.6 des Anhangs, um die Begriffe
Unterweisung und Sachkenntnis in allen einschlägigen Texten anzugleichen.
In Ziffer 4.3.6 des Anhangs wird daher ausdrücklich Bezug genommen auf Artikel 7 der
ursprünglichen Richtlinie.
3. Sicherheitsniveau/Gefahr
Die Kommission hat die Änderungsanträge Nr. 9 und 12 (teilweise) akzeptiert, da dadurch der Text der Ziffern 4.1.1 ("das höchste Sicherheitsniveau ... beizubehalten") und 4.1.4 ("die mit diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering wie möglich zu halten") verstärkt wird.
4. Klarstellungen und sachliche Verbesserungen
Einige Änderungsanträge zielen darauf ab, den Text klarer und präziser zu
gestalten.
Die Änderungsanträge Nr. 2 und 3 zum 5. und 6 Erwägungsgrund wurden ebenso wie die
Änderungsanträge Nr. 13 und 18, nach Umformulierung der Ziffern 4.2.1 und 4.3.4 des
Anhangs, von der Kommission übernommen.
Aufgrund der Änderungsanträge Nr. 14, 15, 17 und 20 hat die Kommission sachliche Änderungen an folgenden Punkten vorgenommen:
Außerdem akzeptierte die Kommission den Änderungsantrag Nr. 11, durch den eine missverständliche Passage in Ziffer 4.1.3 des Anhangs beseitigt wurde, und ersetzte diese durch einen verständlicheren Text über eventuell erforderliche Hilfsmaßnahmen bei Zugangs- und Positionierungsverfahren mit Hilfe von Seilen.
5. Die Selbständigen
Die Kommission akzeptierte den Änderungsantrag Nr. 4 in der Form eines neu
eingeführten 7. Erwägungsgrundes, in dem dazu aufgerufen wird, eine Lösung zu finden,
die alle an der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen Beteiligten erfasst, also auch die
Selbständigen.
Da der Vertrag es nicht erlaubt, über die Bestimmungen der Richtlinie 92/57/EWG 6 hinauszugehen,
arbeitet die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Thema aus.
6. Ganz oder teilweise abgelehnte Änderungsanträge
Die Änderungsanträge Nr. 6 (9. Erwägungsgrund) und 7 (Artikel 2 Ziffer 3)
wurden nicht übernommen, da sie auf ein Änderung von Standardtexten hinauslaufen, die
schon wiederholt akzeptiert wurden.
Der mit dem Änderungsantrag Nr. 1 vorgeschlagene neue Erwägungsgrund wurde von der
Kommission nicht angenommen, weil er inhaltlich bereits mit dem derzeitigen Text abgedeckt
wird. Auch eine Definition der kollektiven Sicherungen gegen die Gefahr von Abstürzen zu
Beginn von Ziffer 4.1 des Anhangs (Änderungsantrag Nr. 8) wird nicht als erforderlich
erachtet, aber die Kommission hat eine Vereinheitlichung des Begriffs im gesamten Text
vorgenommen. Aus den gleichen Überlegungen heraus ist die Kommission auch der Ansicht,
dass das, was mit dem Änderungsantrag Nr. 21 über die Anbringung von Warnhinweisen an
Gerüsten vorgeschlagen wird, bereits durch die Richtlinie 92/57/EWG abgedeckt wird.
Was den Änderungsantrag Nr. 12 (Ziffer 4.1.4 des Anhangs) angeht, so ist die Kommission
der Auffassung, dass die Billigung durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator
eine zu bürokratische Maßnahme wäre, durch die die Unternehmen übermäßig belastet
würden. Das Gleiche gilt für die Verhinderung des Zugangs Unbefugter bei jeder
vorübergehenden Arbeitsunterbrechung. Die im Änderungsantrag Nr. 17 vorgesehene
Kennzeichnung der Feststellvorrichtungen wird nicht als Mittel zur Verbesserung der
Sicherheit angesehen (Ziffer 4.3.3 des Anhangs).
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel
118 a 137 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission 7 , vorgelegt nach Anhörung des
Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 8 ,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen 9
in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel
189 c 251
des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 118 a 137
Absatz 2 des Vertrages sieht vor, dass der Rat
durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen kann,
die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die
Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.
(2) Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
(3) Die Einhaltung der Vorschriften zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Benutzung von für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellten Arbeitsmitteln ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer.
(4) Die aufgrund von Artikel 118 a
137 Absatz 2 des Vertrages erlassenen Bestimmungen hindern die einzelnen
Mitgliedstaaten nicht daran, mit dem Vertrag vereinbare Maßnahmen zum verstärkten Schutz
der Arbeitsbedingungen beizubehalten oder zu treffen.
(5) Bei der Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen können die Arbeitnehmer besonders schweren Gefährdungen ihrer Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sein, insbesondere der Absturzgefahr und der Gefahr schwerer Arbeitsunfälle, die für die hohen Unfallzahlen, insbesondere der Unfälle mit tödlichem Ausgang, verantwortlich sind.
(6) Ein Arbeitgeber, der die Durchführung zeitweiliger Arbeiten an
hochgelegenen Arbeitsplätzen plant, sollte
muss Arbeitsmittel auswählen, die einen
ausreichenden Schutz vor der Absturzgefahr bieten.
(7) Selbstständige und Arbeitgeber können, wenn sie selbst eine berufliche Tätigkeit ausüben und persönlich Arbeitsmittel verwenden, die zur zeitweiligen Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bestimmt sind, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinflussen. Es muss deshalb eine Lösung gefunden werden, um alle Personen, die mit der Vorbereitung, der Durchführung und dem Abschluss zeitweiliger Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen befasst sind, einzubeziehen.
(8) Leitern und Gerüste sind die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen am häufigsten verwendeten Arbeitsmittel, weshalb die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer, die derartige Arbeiten ausführen, signifikant von einer ordnungsgemäßen Verwendung dieser Arbeitsmittel abhängen; aus diesem Grund sollte muss festgelegt werden, auf welche Weise diese Arbeitsmittel von den Arbeitnehmern unter möglichst sicheren Bedingungen verwendet werden können; eine angemessene besondere Unterweisung der Arbeitnehmer ist deshalb erforderlich.
(9) Die vorliegende Richtlinie stellt das geeignetste Mittel dar, um die angestrebten Ziele zu erreichen, ohne über das hierfür Erforderliche hinauszugehen.
(10) Diese Richtlinie stellt einen praktischen Aspekt der Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar –
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
ABSCHNITT I
Artikel 1
Der im Anhang zur vorliegenden Richtlinie enthaltene Text wird dem Anhang II der Richtlinie 89/655/EWG hinzugefügt.
Artikel 2
Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens bis zum .... (drei Jahre nach ihrer Annahme) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten dieser Bezugnahme regeln die Mitgliedstaaten.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind bzw. erlassen werden.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident
3.2.8 Arbeiten, bei denen Absturzgefahr besteht, dürfen nur in besonderen Fällen, die dies rechtfertigen, von einem Hebezeug mit nichtgeführter Lastaufnahmeeinrichtung aus verrichtet werden. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mit individuellen Absturzsicherungen ausgerüstet sein.
4. Bestimmungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln, die für die zeitweilige Arbeit an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden
4.1.1 Wenn in Anwendung von Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG und
Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen
Arbeitsplätzen nicht von einer angemessenen Bodenfläche unter sicheren und ergonomischen
Bedingungen ausgeführt werden können, werden die Arbeitsmittel ausgewählt, die am
geeignetsten sind, um während ihrer gesamten
Einsatzdauer ein ausreichendes das höchste Sicherheitsniveau, das
während ihrer gesamten Einsatzdauer beizubehalten ist, zu gewährleisten. Ihre Bemessung muss der Art der auszuführenden
Arbeiten und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und ein gefahrloses Begehen
erlauben.
Die Auswahl der geeignetsten Zugangsmittel für hochgelegene Arbeitsplätze erfolgt unter
Berücksichtigung der Begehungshäufigkeit, des zu überwindenden Höhenunterschieds und
der Einsatzdauer. Sie müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim
Übergang von einem Zugangsmittel zu Arbeitsbühnen, Gerüstbelägen, Laufstegen und
umgekehrt dürfen keine zusätzlichen Absturzgefahren entstehen.
4.1.2 Die Verwendung einer Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist
auf Umstände diejenigen Fälle zu beschränken, unter
in denen unter Berücksichtigung von Ziffer 4.1.1 die Benutzung anderer sichrerer Arbeitsmittel wegen des geringen Risikos und entweder wegen der
Kurzfristigkeit der Benutzung oder wegen der außerhalb
des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegenden Merkmale der Baustelle nicht gerechtfertigt ist.
4.1.3 Die Anwendung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist auf besondere Umstände beschränkt und nur unter folgenden Bedingungen erlaubt:
4.1.4 Je nach Art des auf der Grundlage der oben aufgeführten Punkte
gewählten Arbeitsmitteltyps müssen die geeigneten Vorkehrungen zur
Verringerung der ermittelt werden, um die mit
diesem Arbeitsmitteltyp zusammenhängenden Gefahren so gering
wie möglich zu halten. Erforderlichenfalls muss die Installierung kollektiver
Absturzsicherungen vorgesehen werden. Diese Vorrichtungen müssen so gestaltet und so fest
sein, dass Abstürze verhindert oder abstürzende Personen aufgefangen und Verletzungen
der Arbeitnehmer so weit wiemöglich vermieden werden. Die kollektiven Absturzsicherungen
dürfen nur an den Zugängen zu Leitern oder Treppen unterbrochen werden.
4.2 Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Leitern
4.2.1 Leitern werden so aufgestellt, dass sie während ihrer Benutzung
standsicher sind. Die Füße tragbarer Leitern ruhen auf einem standsicheren, festen, ausreichend bemessenen und unbeweglichen
Untergrund auf, so dass die Leitersprossen in
horizontaler Position verbleiben. Hängeleitern mit Ausnahme der an Seilen hängenden Leitern
werden sicher und, mit Ausnahme der an Seilen hängenden
Leitern, in einer Weise befestigt, dass sie nicht
verrutschen oder in eine Schwingbewegung geraten können.
4.2.2 Das Verrutschen der Füße tragbarer Leitern wird vor deren Inbetriebnahme während ihrer Verwendung entweder durch Fixierung des oberen oder
unteren Teils der Holme oder durch eine
Anti-Rutschvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige Lösung verhindert. Für den Zugang benutzte Leitern müssen so lang sein, dass die Holme
weit genug über die Ebene, die mit ihnen erreicht werden soll, hinausragen. Aus mehreren
zusammensetzbaren Elementen bestehende Leitern und
Ausziehleitern werden in einer Weise verwendet, dass die Leiterteile unbeweglich
miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern werden, ehe sie bestiegen werden, sicher
arretiert.
4.2.3 Leitern müssen so benutzt werden, dass die Arbeitnehmer jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten können. Insbesondere darf, wenn auf einer Leiter eine Last in der Hand getragen werden muss, dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.
4.3 Besondere Bestimmungen für die Verwendung von Gerüsten
4.3.1 Liegt für das gewählte Gerüst kein Bemessungsblatt vor oder sind die geplanten strukturellen Konfigurationen darin nicht enthalten, ist eine Standfestigkeitsberechnung vorzunehmen.
4.3.2 Je nach Komplexität des gewählten Gerüsts ist von einer sachkundigen Person ein Plan für Aufbau, Benutzung und Abbau zu erstellen. Dabei kann es sich um einen allgemeinen Anwendungsplan handeln, der durch Detailangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.
4.3.3 Die Ständer eines Gerüstes werden vor der Gefahr des Verrutschens entweder durch Fixierung an der Auflagefläche oder durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine andere gleichwertige technische Lösung geschützt und die belastete Fläche muss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Das Gerüst ist durch Verstrebungen gegen Verrutschen zu sichern. Fahrgerüste sind mit Vorrichtungen ausgestattet, die ein unbeabsichtigtes Fortbewegen verhindern, wenn die Gerüste betriebsbereit sind. Diese Vorrichtungen müssen aktiviert sein, bevor die Gerüste betreten werden.
4.3.4 Abmessungen, Form und Anordnung
der Gerüstbeläge müssen für die auszuführende
Arbeit geeignet und den zu tragenden Lasten angemessen sein
und ein gefahrloses Begehen sowie ein sicheres Arbeiten und Begehen erlauben. Sie müssen so
dick sein, wie angesichts des Abstands zwischen zwei Auflagern und der zu tragenden Lasten
zur Gewährleistung der Sicherheit erforderlich. Die Belagbretter von Gerüsten werden so
auf ihren Auflagern befestigt, dass sie bei normaler Benutzung nicht verrutschen können.
Zwischen den einzelnen Belagelementen und den senkrechten Absturzsicherungen darf kein
gefährlicher Zwischenraum entstehen.
4.3.5 Wenn bestimmte Teile eines Gerüsts nicht für die Benutzung freigegeben wurden, insbesondere beim Auf-, Ab- oder Umbau, werden diese Teile mit allgemeinen Gefahrzeichen gekennzeichnet und wird der Zugang durch entsprechende Absperrungen verhindert, wie in den einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/58/EWG festgelegt.
4.3.6 Gerüste dürfen nur unter der Leitung einer sachkundigen Person
und von für diese Art von Tätigkeit ausgebildeten
Arbeitnehmern aufgebaut, abgebaut oder in größerem Maße verändert werden, die
gemäß Artikel 7 eine angemessene und den vorgesehenen
Arbeitsvorgängen entsprechende Unterweisung erhalten haben, insbesondere zu folgenden
Punkten: Lesen
Verstehen des Aufbau-, Abbau- oder Umbauplans für das
betreffende Gerüst; sicherer Aufbau, Abbau oder Umbau
des betreffenden Gerüsts; Maßnahmen zur Verhütung
der Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen; Sicherheitsvorkehrungen
für den Fall veränderter Witterungsbedingungen, die sich
auf die Sicherheit des betreffenden Gerüsts nachteilig auswirken könnten; Bedingungen im Zusammenhang mit der
Belastungszahl
zulässigen Belastung;
alle anderen mit den genannten Arbeitsvorgängen beim
Aufbau, Abbau und Umbau verbundenen Risiken. Der
sachkundigen Person und den betreffenden Arbeitnehmern liegt während dieser Arbeit der in
Ziffer 4.3.2 dieses Anhangs vorgesehene Aufbau- und Abbauplan
vor.
4.3.7 Ist es für eine bestimmte Arbeit erforderlich, eine kollektive
Absturzsicherung vorübergehend zu entfernen, müssen wirksame Ersatzmaßnahmen ergriffen
werden.
Die Arbeit darf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen getroffen wurden. Nachdem diese besondere Arbeit endgültig oder vorübergehend
abgeschlossen wurde, werden die kollektiven Absturzsicherungen wieder angebracht.
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Fußnoten:
1 ABl.
L 393 vom 30.12.1989, S. 13, geändert durch Richtlinie 95/63/EG, ABl. L 335 vom
30.12.1995, S. 28.
2 ABl. C 247E vom 31.08.1999, S.
23.
3 ABl. C 138 vom 18.05.1999, S.
30.
4 ABl. L 183 vom 29.06.1989, S.
1.
5 ABl. L 393 vom 30.12.1989, S.
13, geändert durch Richtlinie 95/63/EG, ABl. L 335 vom 30.12.1995, S. 28.
6 ABl. L 245 vom 26.08.1992, S. 6.
7 ABl. C….. vom ………, S. ….
8 ABl.
C 138 vom 18.5.1999, S. 30.
9 Der Ausschuss der Regionen teilte in einem vom 23. November 1999
datierten Schreiben mit, zu diesem Richtlinienvorschlag keine Stellungnahme abgeben zu
wollen.