76/769/EWG: Richtlinie für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

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Richtlinie 76/769/EWG

des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

vom 27. Juli 1976

(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201)


zuletzt geändert durch:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (
1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen, und zwar insbesondere dem Schutz der Personen, die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen. 

Sie müssen dazu beitragen, daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird, die ökotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können.

Sie müssen ferner die Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben.

In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf. Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus.

Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen.

Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen. Es ist nun aber erforderlich, für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen, insbesondere für solche, für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben. Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle (PCB), für die der Rat der OECD bereits am 13. Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefaßt hat. Eine derartige Maßnahme ist erforderlich, um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten.

Eingehende Untersuchungen haben ergeben, daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen (PCT) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken.

Dieser Problemkreis muß ferner regelmäßig überprüft werden, um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen.

Die Verwendung von Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

(1) ABl. Nr. C 60 vom 13. 3. 1975, S. 49.
(2) ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1975, S. 25.


Artikel 1

(1) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für 

a) die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn-, Straßen-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr,

b) Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern, 

c) Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung,

soweit sie nicht be- oder verarbeitet werden.

(3) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

a) Stoffe: chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen:

b) Zubereitungen: Gemenge, Gemische und Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden. Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken.

Artikel 2a

Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen werden nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG(2), vorgesehenen Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaatensetzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaatenteilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

 

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1,


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ANHANG I

  Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Zubereitungen  Beschränkungsbedingungen
1.
  • Polychlorierte Biphenyle (PCB) mit Ausnahme von mono- und dichlorierten Biphenylen 
  • Polychlorierte Terphenyle (PCT) 
  • Zubereitungen, einschließlich Altöle, die mehr als 0,005  Gewichtshundertteile PCB oder PCT enthalten 
Nicht zugelassen. Folgende Kategorien sind jedoch unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zugelassen: 
  1. längstens bis zum 30. Juni 1986: elektrische Vorrichtungen in geschlossenem System: Transformatoren, Widerstände und Drosselspulen; 
  2. längstens bis zum 30. Juni 1986: große Kondensatoren (= 1 kg Gesamtgewicht); 
  3. längstens bis zum 30. Juni 1986: kleine Kondensatoren (vorausgesetzt, daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten); 
  4. längstens bis zum 30. Juni 1986: Wärmeübertragungsflüssigkeitenin geschlossenen Wärmeübertragungssystemen; 
  5. längstens bis zum 30. Juni 1986: Hydraulikflüssigkeiten für untertägige Bergwerksanlagen: 
    • die Verwendung der unter den Nummern 1 bis 5 genannten Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die zum 30. Juni 1986 benutzt werden, bleibt bis zu ihrer Beseitigung bzw. bis zum Ende ihrer Lebensdauer zulässig. 
    • die Mitgliedstaaten können jedoch aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes vor der Beseitigung bzw. dem Ende der Lebensdauer dieser Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten deren Verwendung in ihrem Gebiet untersagen, 
    • diese Geräte, Vorrichtungen und Flüssigkeiten, die nicht zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen ab 30. Juni 1986 nicht mehr als Gebrauchtgüter in den Verkehr gebracht werden, 
    • ist die Verwendung von Ersatzstoffen nach Ansicht der Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, so können sie die Verwendung von PCB und PCT sowie deren Zubereitungen weiterhin zulassen, sofern diese Stoffe und Zubereitungen ausschließlich dazu bestimmt sind, bei normaler Instandhaltung der betreffenden Geräte den Stand der PCB enthaltenden Flüssigkeiten in bestehenden Vorrichtungen, die sich in gutem Betriebszustand befinden und vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gekauft worden sind, aufzufüllen;
  6. längstens bis zum 30. Juni 1986: Ausgangs- und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten, die nicht unter das Verbot der Richtlinie 76/ 769/EWG und der Richtlinien zu ihrer Änderung fallen; nach dem 30. Juni 1986 können die Mitgliedstaaten unter der Voraussetzung, daß sie der Kommission zuvor eine mit Gründen versehene Mitteilung gemacht haben, Abweichungen von dem Verbot des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Ausgangs- und Zwischenprodukte gewähren, sofern sie der Ansicht sind, daß dies keine gefährlichen Folgen für Mensch und Umwelt hat.
2.  Vinylchlorid (1-Chlor-äthen) Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole, gleichgültig für welchen Verwendungszweck.
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
20. Arsenverbindungen

1. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die bestimmt sind:

a) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:

  • Bootskörpern,
  • an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
  • an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.

b) zum Schutz von Holz. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden. 

c) Abweichend hiervon bestehen jedoch folgende Ausnahmen:

i) für Stoffe und Zubereitungen für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer-Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen. Holz, das so behandelt ist, darf nicht vermarktet werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.

ii) für mit CCA-Lösungen in Industrieanlagen behandeltes Holz gemäß Ziffer i): es kann für die gewerbliche und industrielle Verwendung in den Verkehr gebracht werden, vorausgesetzt, dass die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Dauer der Verwendung unwahrscheinlich ist:

  • als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
  • in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
  • als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,
  • als Lärmschutz,
  • als Lawinenschutz,
  • als Leitplanken und Schranken an Straßen,
  • als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
  • in Erdstützwänden,
  • als Strom- und Telekommunikationsmasten,
  • als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.

Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muss sämtliches behandeltes Holz, das in den Verkehr gebracht wird, einzeln die Aufschrift tragen: ,Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in den Verkehr gebrachtes Holz die Aufschrift tragen: ,Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.‘

iii) Die Verwendung von behandeltem Holz nach den Ziffern i) und ii) ist jedoch verboten:

  • in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
  • in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
  • in Meeresgewässern,
  • für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz, gemäß Ziffer ii),
  • in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.

2. Nicht zugelassen als Stoffe oder Bestandteile von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.

 

21. Zinnorganische Verbindungen  1. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind. 

2. dürfen nicht als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen,  an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen,  Pflanzen oder Tiere zu verhindern:

  1. )  an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden; 
  2. ) an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht; 
  3. ) an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art. 

3. sind nicht zugelassen als Stoffe oder Komponenten von Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser bestimmt sind. 

 

     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
     
33.  Chloroform 
CAS-Nr. 67-66-3
Darf in Stoffen und Zubereitungen, die zum Verkauf an die Öffentlichkeit und/oder zur Anwendung in Formen in den Verkehr gebracht werden, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung
und Reinigung von Textilien), nicht in Konzentrationen von =0,1 Gewichtsprozent enthalten sein.
Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen muß auf der Verpackung von Stoffen und Zubereitungen, die sie in Konzentrationen von =0,1 % enthalten, folgende Angabe gut leserlich und unzerstörbar wiedergegeben sein: „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen“.
Abweichend hiervon gilt diese Anforderung nicht für:
  1. ) Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 65/65/EWG des Rates (13), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG (14);
  2. ) kosmetische Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung inder Richtlinie 76/768/EWG des Rates (15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/35/EWG (16).
34.  Tetrachlormethan (Kohlenstofftetrachlorid),
CAS-Nr. 56-23-5
35. 1,1,2-Trichlorethan,
 CAS-Nr. 79-00-5
36. 1,1,2,2-Tetrachlorethan, CAS-Nr.79-34-5
37. 1,1,1,2-Tetrachlorethan,
 CAS-Nr. 630-20-6
38. Pentachlorethan, 
CAS-Nr. 76-01-7
39. 1,1-Dichlorethylen,
CAS-Nr. 75-35-4
40.  1,1,1-Trichlorethan,
CAS-Nr. 71-55-6
41.  Stoffe 

— gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden,

oder Stoffe, die 

— noch nicht in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegten Entzündlichkeitskriterien entsprechen und vorläufig gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hochentzündlich eingestuft und entsprechend gekennzeichnet wurden. 

1. Dürfen nicht als solche in Form von Zubereitungen in Aerosolpackungen verwendet werden, die für Unterhaltungs- und Deorationszwecke in den Verkehr gebracht oder an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, wie z. B. für 
  • Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, 
  • künstlichen Schnee und Reif, 
  • unanständige Geräusche, 
  • Luftschlangen, 
  • Scherzexkremente, 
  • Horntöne für Vergnügungen, 
  • sich verflüchtigende Schäume und Flocken 
  • künstliche Spinnweben 
  • Scherzgestank 
  • usw.

2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe muß auf der Verpackung der sogenannten Aerosolpackungen folgendes gut leserlich und unzerstörbar angegeben sein: „Nur für gewerbliche Verbraucher“. 

3. Abweichend davon gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannten Aerosolpackungen. 

4. Die vorstehend genannten Erzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

42.  Alkane, C 10 -C 13 , Chlor (kurzkettige Chlorparaffine)  1. Dürfen nicht zur Verwendung als Stoffe oder Bestandteile von anderen Stoffen oder Zubereitungen in Konzentrationen von über 1%
  • in der Metallver- und Metallbearbeitung und
  • zum Fetten von Leder
    in Verkehr gebracht werden. 

2. Alle verbleibenden Verwendungen kurzkettiger Chlorparaffine werden vor dem 1. Januar 2003 von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem OSPAR-Ausschuss unter Berücksichtigung aller einschlägigen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Gesundheits- und Umweltrisiken kurzkettiger Chlorparaffine erneut geprüft. 
Das Europäische Parlament wird über die Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet. 

 

43. Azofarbstoffe

1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten aromatischen Amine in — nach einem gemäß Artikel 2a) dieser Richtlinie festgelegten Prüfverfahren — nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 ppm im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht verwendet werden in Textil- und Ledererzeugnissen, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können wie beispielsweise:

  • Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,

  • Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,

  • Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,

  • für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.

2. Außerdem dürfen die unter Nummer 1 erwähnten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in den Verkehrgebracht werden, wenn sie nicht den unter dieser Nummer festgelegten Anforderungen entsprechen.
Abweichend davon gilt diese Bestimmung bis 1. Januar2005 nicht für Textilerzeugnisse aus Altfasern, wenn die Amine aus Rückständen freigesetzt werden, die aus dem vorherigen Färben derselben Fasern stammen, und wenn die aufgeführten Amine in einer Konzentration von weniger als 70 ppm freigesetzt werden.

3. Die ,Liste der Azofarbstoffe‘ wird hiermit dem Anhang hinzugefügt. In dieser Liste aufgeführte Azofarbstoffe dürfen in Konzentrationen von über 0,1 Masseprozent nicht in den Verkehr gebracht oder zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen als Stoff oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet werden.

4. Spätestens am 11. September 2005 überprüft die Kommission die Bestimmungen über Azofarbstoffe im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.

 

     

(1) ABl. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.
(2) ABl. L 110 vom 4. 5. 1993, S. 20.
(3) ABl. L 248 vom 30. 9. 1996, S. 1. .
(4) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39.
(5) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43. 
(6) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7. 9.
1987).
(7) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1/67.
(8) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.
(9) ABl. Nr. L 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
(10) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.
(11) ABl. Nr. L 96 vom 3. 4. 1985, S. 25.
(12) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. .
(13) ABl. Nr 22 vom 9. 2. 1965, S. 369/65.
(14) ABl. Nr L 214 vom 24. 8. 1993, S. 22.
(15) ABl. Nr L 262 vom 27. 9. 1976, S. 169.
(16) ABl. Nr L 151 vom 23. 6. 1993, S. 32. .
(17) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. .


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Anlage

Einleitung

Erläuterungen zu den Spaltenüberschriften

Stoffname:
Der verwendete Name ist der gleiche wie derjenige in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG. Gefährliche Stoffe werdenso weit wie möglich mit den im EINECS (European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances — Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe) oder ELINCS (EuropeanList of Notified Chemical Substances — Europäische Liste der angemeldeten chemischen Stoffe) verwendeten Bezeichnungen bezeichnet.
Weder in EINECS noch in ELINCS aufgeführte Stoffe werden mit einem international (z. B. von der ISO oder der IUPAC) anerkannten chemischen Namen bezeichnet. In manchen Fällen wird ein zusätzlicher gebräuchlicher Name hinzugefügt.

Indexnummer:
Die Index-Nummer ist der im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG angegebene Identifizierungs-Code. Die Stoffe werden gemäß dieser Index-Nummer in der Anlage aufgeführt.

EG-Nummer:
Im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) ist ein Code zur Identifizierung der einzelnen Stoffe festgelegt. Dieser Code beginnt mit der Nummer 200-001-8. Für die aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG gemeldeten neuen Stoffe ist ein Identifizierungscode festgelegt und in der Europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS) veröffentlicht worden. Dieser Code beginnt mit der Nummer 400-010-9.

CAS-Nummer:
Vom Chemical Abstracts Service (CAS) festgelegte Nummer, um die Identifizierung der Stoffe zu erleichtern.

Anmerkungen:
Der vollständige Wortlaut der Anmerkungen ist in der Einleitung zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG festgelegt.

Für diese Richtlinie ist folgenden Anmerkungen Rechnung zu tragen:

Anmerkung J:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr. 200-753-7).

Anmerkung K:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% 1,3-Butadien enthält (EINECS-Nr. 203-450-8).

Anmerkung L:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 3 % Dimethylsulforid (DMSO)-Extrakt, gemessen nach dem Verfahren IP 346, enthält.

Anmerkung M:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,005 % Gewichts-% Benzo(a)pyren enthält (EINECS-Nr. 200-028-5).

Anmerkung N:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn der ganze Raffinationsprozeß bekannt ist und nachgewiesen werden kann, daß der Ausgangsstoff nicht krebserzeugend ist.

Anmerkung P:
Die Einstufung als „krebserzeugend“ ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff weniger als 0,1 % Gewichts-% Benzol enthält (EINECS-Nr. 200-753-7). 

Anmerkung R:
Die Einstufung als krebserzeugend ist nicht zwingend für Fasern, bei denen der
längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen
Standardabweichung größer ist als 6 µm.

 

(( Tabellen nicht dargestellt ))

 

 

Nummer 43 — Azofarbstoffe

Liste aromatischer Amine

  CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoffname
1  92-67-1  612-072-00-6  202-177-1  Biphenyl-4-ylamin

4-Aminobiphenyl

Xenylamin

2 92-87-5 612-042-00-2  202-199-1  Benzidin
3 95-69-2   202-441-6 4-Chlor-o-toluidin
4 91-59-8 612-022-00-3 202-080-4 2-Naphthylamin
5 97-56-3 611-006-00-3 202-591-2

o-Aminoazotoluol

4-Amino-2',3-dimethylazobenzol

4-o-Tolylazo-o-toluidin

6 99-55-8   202-765-8 5-Nitro-o-toluidin
7 106-47-8 612-137-00-9 203-401-0 4-Chloroanilin
8 615-05-4   210-406-1 4-Methoxy-m-phenylendiamin
9 101-77-9 612-051-00-1 202-974-4 4,4'-Methylendianilin

4,4'-Diaminodiphenylmethan

10 91-94-1 612-068-00-4 202-109-0

3,3'-Dichlorbenzidin

3,3'-Dichlorbiphenyl-4,4'-ylendiaminen

11 119-90-4 612-036-00-X 204-355-4

3,3'-Dimethoxybenzidin

o-Dianisidin

12 119-93-7 612-041-00-7 204-358-0

3,3'-Dimethylbenzidin

4,4'-Bi-o-Toluidin

13 838-88-0 612-085-00-7 212-658-8 4,4'-Methylendi-o-toluidin
14 120-71-8   204-419-1

6-Methoxy-m-toluidin

p-Cresidin

 

15 101-14-4 612-078-00-9 202-918-9

4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin)

2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin

16 101-80-4   202-977-0 4,4'-Oxydianilin
17 139-65-1   205-370-9 4,4'-Thiodianilin
18 95-53-4 612-091-00-X 202-429-0

o-Toluidin

2-Aminotoluol

19 95-80-7 612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin
20 137-17-7   205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin
21 90-04-0 612-035-00-4 201-963-1

o-Anisidin

2-Methoxyanilin

22 60-09-3 611-008-00-4 200-453-6 4-Amino-azobenzol

    

Liste der Azofarbstoffe

  CAS-Nummer Index-Nummer EG-Nummer Stoffname
1  Nicht zugeordnet Bestandteil 1:

CAS-Nummer: 118685-33-9

C39H23ClCrN7O12S.2Na

Bestandteil 2:

C46H30CrN10O20S2.3Na

611-070-00-2 405-665-4 405-665-4 Gemisch aus: Dinatrium-(6-(4-anisidino)- 3-sulfonato-2-(3,5-dinitro-2- oxidophenylazo)-1-naphtholato)(1- (5-chlor-2-oxido-phenylazo)-2- naphtholato)chromat(1-); Trinatrium bis(6-(4-anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro-2-oxidophenylazo)- 1-naphtholato)chromat(1-)

 

 

 


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ANHANG II 

A. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse

1. Asbesthaltige Erzeugnisse bzw. ihre Verpackung müssen mit der nachstehenden Kennzeichnung versehen sein:

a) Die dem nachstehenden Muster entsprechende Kennzeichnung muß mindestens 5 cm hoch (H) und 2,5 cm breit sein.

b) Sie gliedert sich in zwei Teile:
— den oberen Teil (h1 = 40 % H), der den Buchstaben„a“ weiß auf schwarzem Grund enthält;
— den unteren Teil (h2 = 60 % H), der die Standardaufschrift schwarz und/oder weiß auf rotem Grund deutlich lesbar enthält.

c) Enthält das Erzeugnis Krokydolith, so ist die Angabe „Enthält Asbest“ der Standardaufschrift durch folgende Angabe zu ersetzen: „Enthält Krokydolith/blauenAsbest".
Die Mitgliedstaaten können von Unterabsatz 1 die Erzeugnisse ausnehmen, die in ihrem Gebiet in den Verkehr gebracht werden sollen.
Die Kennzeichnung muß jedoch die Aufschrift „Enthält Asbest“ enthalten;

d) Wird die Kennzeichnung direkt auf das Erzeugnis aufgedruckt, so genügt eine einzige Farbe, die mit der Farbe der Unterlage kontrastiert.

2. Die Kennzeichnung muß entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

a) auf jeder kleinsten Liefereinheit;

b) enthält ein Erzeugnis Bestandteile auf Asbestgrundlage, so genügte es, wenn die Bestandteile gekennzeichnet sind. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn wegen der geringen Abmessungen oder wegen

sonstiger ungünstiger Beschaffenheit eine Kennzeichnung des Bestandteils nicht möglich ist. 

3. Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse 

3.1. Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein: 

a) das Symbol und die dazugehörigen Gefahrenhinweise entsprechend diesem Anhang; 

b) Sicherheitsratschläge, die entsprechend den Angaben dieses Anhangs auszuwählen sind, sofern sie für das jeweilige asbesthaltige Erzeugnis in Frage kommen. Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen. 

3.2. Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muß 

3.3. Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen. 

4. Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muß die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 

5. Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben: 

6. Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: „Bei Abnutzung ersetzen!“. 

7. Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen asbesthaltiger Erzeugnisse in ihrem Gebiet davon abhängig machen, daß die Kennzeichnung in ihrer (ihren) Amtssprache(n) abgefaßt ist. 

B. Besondere Bestimmungen über die Kennzeichnung von PCB und PCT enthaltenden Erzeugnissen

 Unbeschadet der Bestimmungen anderer Richtlinien über die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß die PCB und PCT enthaltenden Geräte und Vorrichtungen auch mit Angaben über die Beseitigung von PCB und PCT sowie über die Instandhaltung und Verwendung versehen werden. Diese Angaben müssen waagerecht gelesen werden können, wenn der Gegenstand, der PCB oder PCT enthält, in üblicher Weise abgestellt oder befestigt ist. Die Aufschrift muß sich vom Untergrund deutlich abheben. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Aufschrift in einer in ihrem Gebiet verständlichen Sprache abgefaßt wird.

 

 

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