Bundesarbeitsblatt 6/1999 S. 82

 

Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe

Veröffentlichung des BMA vom 1. Mai 1999
- IlIc 1-34504-7 -


Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe wurde mit Inkrafttreten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) am 1. April 1999 aufgelöst. Im folgenden veröffentlicht das BMA den entsprechenden Auflösungserlass – bekannt gegeben im Bundesanzeiger Nr. 38/99 S. 2641 - sowie den abschließenden Tätigkeitsbericht des ABAS.

Auf der Rechtsgrundlage der genannten Verordnung wird in Kürze ein neuer Ausschuss einberufen werden.

 

Bekanntmachung der Aufhebung des Erlasses zur Einrichtung eines Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe

Vom 10. Februar 1999

Bundesanzeiger Nr. 38 vom 25. Februar 1999

Mit Inkrafttreten der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. 1 S. 50) am 1. April 1999 wird der Erlass zur Einrichtung eines Ausschusses für biologische Arbeitsstoffe vom 25. April 1995 (BAnz. S. 5486) aufgehoben. Der auf der Grundlage dieses Erlasses einberufene Ausschuss wird aufgelöst.

Bonn, den 10. Februar 1999

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Walter Riester

 

Bundesarbeitsblatt 6/1999 S. 82

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe

Tätigkeitsbericht
von Dr. Gunter Meyer

In Vorgriff auf die geplante Umsetzung der EU-Richtlinie 90/679/ EWG (Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit) in deutsches Recht (Biostoffverordnung) wurde sowohl zur flankierenden Beratung der Entwicklungsprozesse der Entwürfe der Biostoffverordnung als auch zur Präzisierung und Weiterentwicklung des damals noch lückenhaft vorhandenen technischen Regelwerks im Bereich biologischer Arbeitsstoffe durch Ministererlass der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) eingerichtet. Am 27. September 1995 hat sich dieses neue fachpolitische Gremium konstituiert. Dem langjährigen Vorsitzenden des ABAS, Herrn Dr. D. Brauer, sei auch an dieser Stelle herzlichst gedankt.

Vorrangige Aufgabe des ABAS ist es, Regeln zu ermitteln, die die Vorschriften der Biostoffverordnung praxisgerecht konkretisieren. Analog zur langjährigen erfolgreichen Arbeit des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) setzt sich der ABAS aus sachverständigen Personen aus dem Kreis der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Wissenschaft sowie der Überwachungsbehörden (Länder und Berufsgenossenschaften) zusammen. Zusätzlich zur Konkretisierungsaufgabe hat der ABAS auch Koordinierungsfunktionen übernommen, um ergänzende Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie der Länder so in das technische Regelwerk zu integrieren, dass auf der einen Seite Doppelarbeit verhindert wird und auf der anderen Seite das technische Regelwerk überschaubar bleibt. In Abstimmungen mit anderen tangierten Arbeitsgremien (z. B. AGS und Zentrale Kommission für Biologische Sicherheit, ZKBS) wird darauf geachtet, dass mögliche Widersprüchlichkeiten aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten vermieden werden. Dies wird vorrangig sichergestellt durch Personalidentität in den verschiedenen Gremien.

Ein offenes Problem aus Sicht des ABAS stellt hierbei allerdings weiterhin die zur Zeit nicht ausreichende Zuständigkeit des BMA für den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen, dar. Es ist zu hoffen, dass die neue Bundesregierung hier klare, hilfreiche, praxisgerechte und umsetzungsfreundliche Zuständigkeiten definiert.

Zurück zu denn engeren Aufgaben des ABAS. Aufgabe des Ausschusses ist es, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung fachliche Auskünfte zu erteilen und gutachterliche Stellungnahmen abzugeben. Hierzu gehören insbesondere:

Die Ausfüllung der teilweise abstrakten Bestimmungen der Richtlinie bzw. der Biostoffverordnung durch die Erarbeitung technischer Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA).

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat ferner die Aufgabe, das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten, die im Zusammenhang mit dem Gentechnikgesetz und den zugehörigen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Regelungen in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung stehen.

Um diesen vielfältigen Aufgaben gerecht werden zu können, musste eine geeignete Struktur etabliert werden. Diese wurde aus den Erfordernissen abgeleitet, die sich aus den genannten Aufgaben und den Bestimmungen der Richtlinie 90/679/EWG ableiten ließen. Seit Arbeitsbeginn wurde der ABAS von zwei Unterausschüssen unterstützt, die sich der Kernthemen beabsichtigter und unbeabsichtigter Umgang annahmen, sowie von 4 Projektgruppen, die sich mit der Entwicklung der Verordnung, arbeitsmedizinischen Fragestellungen, der Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen und mit Fragen zur Arbeitsplatzbewertung befassten.

Ein zentraler Diskussionspunkt in allen Arbeitsforen war das komplexe Problemfeld der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Risikoabschätzung. Während im Gefahrstoffrecht Luftgrenzwerte (seien sie humantoxikologisch, epidemiologisch oder aus Sicht präventiver Technikgestaltung abgeleitet) wertvolle Orientierungshilfe darstellen, kann im Wechselspiel der Biologie zwischen potentiell schädigendem Organismus (biologischer Arbeitsstoff) und Wirkung auf den Organismus von Exponierten in der Regel kein vergleichbar wissenschaftlich haltbarer Grenzwert abgeleitet werden. Orientierungshilfen zur Unterstützung der Entwicklung von Gefährdungsbeurteilungen können und wer en sein: stoff- und verfahrensspezifische Kriterien, technische Richtwerte sowie allgemeine Hygienewerte. In Diskussion stehen auch Festlegung und Einhaltung von Richtwerten durch die Anlagenbetreiber selbst.

Zur Überprüfung der Einhaltung derartiger Werte wird es zukünftig sicherlich vermehrt zu Arbeitsplatzmessungen kommen. Es wäre eine Überforderung der Aktivitäten des ABAS, wenn die Entwicklung von Meßmethoden zukünftig im Vordergrund seiner Arbeit stehen würde. Die entsprechenden Fachinstitute von Berufsgenossenschaften, Bund und Ländern sowie die Gremien der DFG seien hiermit freundlichst aufgefordert, ihren gesammelten Sachverstand zielgerichtet einzubringen.

Die künftigen Aufgaben des ABAS werden auch darin bestehen, zu prüfen, welche Erkenntnisse, Strategien und Methoden in das europäische Normenwerk eingebracht werden sollten, um harmonisierte Schutzstandards europaweit zu definieren, die Arbeitssicherheit und Investitionssicherheit gleichermaßen gewährleisten können.


Unterausschuss 1 "Beabsichtigter Umgang"
von Dr. Hans-Josef Riegel

Mit der Konstituierung des ABAS erhielt der Unterausschuss 1 (UA 1) "Beabsichtigter Umgang" die Aufgabe, bestehende Re. Arbeitsschutzes zu untersuchen und im Falle fehlender Arbeitsschutzregelungen dem ABAS Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

In den elf Sitzungen des UA 1 zwischen Februar 1996 bis Januar 1999 waren in der Regel 14 Mitglieder, drei Sachverständige und fallweise mehrere Gäste an der Erarbeitung von Berichten und technischen Regeln beteiligt. Zeitweise erarbeiteten die Beteiligten in sechs Arbeitskreisen die Entwürfe.

Ausgehend von den Vorgaben des ABAS galt es zunächst einen Überblick über bestehende Regelungen zu gezielten Tätigkeiten in Laboratorien und Produktion zu erstellen. Als Ausgangspunkt für bedarfsorientierte Regelungen wurde das berufsbedingte Infektionsgeschehen beim Umgang mit natürlichen Mikroorganismen gewählt.

Im Rahmen des Sachstandsberichts zum Berufskrankheitengeschehen, verursacht durch biologische Arbeitsstoffe, konnte gezeigt werden, dass aufgrund der vollständigen Dokumentation aller Berufskrankheiten (BK'en) der gewerblichen Berufsgenossenschaften eine umfassende Aussage über erworbene Infektionen und deren Erreger gegeben werden kann. Hingegen ließ das Dokumentationssystem bis zum damaligen Zeitpunkt keine Angaben über die durch biologische Arbeitsstoffe verursachten allergischen Lungenerkrankungen (Alveolitis) und allergische Hauterkrankungen zu. Dieser Befund führte dazu, dass das Dokumentationssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Verschlüsselun- von Berufskrankheiten angepasst wurde. Seit 1998 wird das BK-Geschehen so dokumentiert, dass auch der Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten und der berufsbedingten Exposition gegenüber sensibilisierenden biologischen Arbeitsstoffen hergestellt werden kann.

Darüber hinaus führten die Untersuchungen zu einem Verbesserungsvorschlag, der im Rahmen der Novellierung des Bundesseuchengesetzes (zukünftig Infektionsschutzgesetz) eingebracht werden wird. Es wurde angeregt, dass der neuentwickelte Meldebogen zum Infektionsschutzgesetz auch den Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfassen sollte.

Im Rahmen der Überprüfung bestehender Regelungen wurde untersucht, ob beim gezielten Einsatz von Mikroorganismen in der Lebensmittelproduktion weitergehende Anforderungen zum Arbeitsschutz erforderlich sein könnten. Es wurde festgestellt, dass die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe frei von infektiösen und toxischen Potentialen sind. Auch treten diese biologischen Arbeitsstoffe normalerweise nicht als sensibilisierende Stoffe in Erscheinung. Allerdings ist hierbei zwischen den Anforderungen aus der Sicht des Arbeitsschutzes und denen aus Verbraucherschutzgründen, beispielsweise beim Verzehr der Produkte, zu unterscheiden. Nur in Einzelfällen wird von sensibilisierenden Eigenschaften bei der Handhabung von Mikroorganismen berichtet, wobei eine Unterscheidung zwischen den sensibilisierenden Eigenschaften des Mikroorganismus und den sensibilisierenden Stoffeigenschaften nicht immer möglich ist. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine TRBA für die Lebensmittelproduktion insoweit nicht angezeigt ist. Der UA 1 empfiehlt die Aktualisierung des Berichtes nach ca. drei Jahren, wenn die geänderte BK-DOK des HVBG verlässliche Angaben über sensibilisierende Wirkungen und die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen erwarten lässt.

Der UA 1 erarbeitete die TRBA "Versuchstierhaltung" (TRBA 120). Diese TRBA gibt eine Einführung in den Gang der Gefährdungsbeurteilung und stellt die Betriebsanforderungen zusammen, die bei Tätigkeiten mit gezielt infizierten Labortieren einzuhalten sind. Diese TRBA 120 ist so abgefasst, dass sie Grundanforderungen für Tätigkeiten mit infizierten Versuchstieren jeglicher Art zusammenfasst. Außerdem verweist sie auf spezielle Informationen, die zur Anwendung kommen können, wenn bestimmte Versuchstiere untersucht werden. Insgesamt gibt diese TRBA dem Anwender eine flexible Regelung an die Hand, wobei das Sicherheitsniveau dem des Anhangs V der GenTSV entspricht.

Aufgrund verschiedener Anfragen wurde der UA 1 vom ABAS beauftragt, eine TRBA für Tätigkeiten mit Risikogruppe 3** Mikroorganismen zu entwickeln. Diese TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" umfasst die bestehenden Sicherheitsanforderungen für Bakterien, Viren und Parasiten der Risikogruppe 3** gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) zusammen und geht auf die Besonderheiten der einzelnen Mikroorganismen ein. Dadurch entsteht eine technische Regel mit Bestimmungen, die für alle Mikroorganismen in der Schutzstufe gemeinsam sind. Zusätzlich werden weitergehende Informationen für den jeweiligen Mikroorganismus spezifisch gegeben. Diese TRBA hat auch in Bereichen, die ansonsten den Regelungen des GenTG und seinen Rechtsverordnungen unterliegen, Anwendung gefunden.

Ausgehend von der Forderung, dass Laboratorien, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen gezielte Tätigkeiten nach BioStoffV durchgeführt werden, auch einer einheitlichen Rechtsgrundlage bedürfen, galt es eine TRBA "Laboratorien" vorzubereiten. Die TRBA"Laboratorien" ist in ihren Betriebsanforderungen weitgehend ausformuliert und liegt als Entwurf vor. Dabei geht das Anforderungsniveau zum Teil über die Vorgaben des Anhangs 11 der BioStoffV hinaus. Anhand eingehender Begründungen wird der Nachweis geführt, daß die weitergehenden Anforderungen dem Stand der Technik entsprechen und bereits geübte Praxis darstellen. Der UA 1 bittet den ABAS, die veranlassten Beratungen zum Entwurf der TRBA "Laboratorien" fortsetzen zu können, damit die Beschlussfassung des neukonstituierten ABAS über diese TRBA ohne Zeitverzögerung vorbereitet werden kann.

Darüber hinaus erstellte der UA 1 eine Stellungnahme zum Transport von biologischen Arbeitsstoffen. Aus der Sicht des Arbeitsschutzes ist beim Versender, Transporteur und Empfänger die Möglichkeit gegeben, dass durch unsachgemäße Verpackungen und durch Beschädigung infektiöses Material austreten kann. Aus der Sicht des UA 1 sind für diese außergewöhnlichen Umstände angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen geboten. Der UA 1 empfiehlt daher dem ABAS, für diese Tätigkeiten eine Zusammenfassung geeigneter Maßnahmen und Anforderungen erstellen zu lassen und die Thematik weiter zu verfolgen. Dabei sind in Absprache mit dem BNIV in einem Arbeitskreis die offenen Fragen abzuwägen und der Bericht dementsprechend zu vervollständigen.

Abschließend bleibt festzustellen, dass im Verlauf der dreijährigen Beratungen im UA 1 zwei TRBA'en erarbeitet und eine TRBA im Entwurf vorbereitet werden konnten. Die bereits veröffentlichten Regelungen ergaben Anlass zu speziellen Anfragen der interessierten Fachöffentlichkeit. Die Anfragen konnten im Rahmen der bestehenden Ausführungen abschließend beantwortet werden, so dass sich bisher kein Präzisierungsbedarf für diese Regelungen ergeben hat.

Die vom UA 1 erstellten und vom ABAS verabschiedeten Berichte bewirkten ebenfalls weiterführende Aktivitäten. So konnte bspw. das Dokumentationssystem über das Berufskrankheitengeschehen seitens der gewerblichen Berufsgenossenschaften verbessert werden. Die Klärung der sensibilisierenden Eigenschaften von biologischen Arbeitsstoffen ist jedoch weitergehenden Untersuchungen vorbehalten.

 


Unterausschuss 2 "Unbeabsichtigter Umgang"
von Dr. Gregor Buschhausen-Denker

Eine der Aufgaben des Unterausschusses "Unbeabsichtigter Umgang" im ABAS ist die Konkretisierung der Biostoffverordnung durch den Aufbau eines technischen Regelwerks, dass spezielle Schutzmaßnahmen gegenüber biologischen Arbeitsstoffen in den unterschiedlichsten Wirtschaftsbranchen beschreibt.

Im Hinblick auf nicht gezielte Tätigkeiten - also wenn das Ziel der Tätigkeit nicht auf den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen ausgerichtet ist, eine Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen aber möglich ist - wurden unter Berücksichtigung erfahrener Experten die Problembereiche aus der Sicht des Arbeitsschutzes im Unterausschuss diskutiert und in der Folge zu Technischen Regeln aufbereitet. Im Vordergrund standen insbesondere technische Regeln für die Abfallwirtschaft, die Landwirtschaft und das Gesundheitswesen.

Risiken beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen sind in der Literatur schon seit längerem bekannt. So wurden im Bereich der Arbeitsmedizin eine Reihe unterschiedlicher allergischer und toxischer Symptome beschrieben, so dass kein Zweifel darüber besteht, dass ein enger Bezug zwischen den Symptomen und der Aufnahme von Bakterien, Pilzsporen und mikrobieller Toxine (z. B. Endotoxine) durch die Luft am Arbeitsplatz existiert. Die Bedeutung dieser Auswirkungen auf die Gesundheit der Beschäftigten werden zur Zeit intensiv diskutiert. Der Zusammenhang zwischen luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffen und bestimmten Erkrankungen ist mittlerweile in einigen Fällen eindeutig geklärt. Eintrittspforten und Infektionswege für biologische Agenzien am Arbeitsplatz können insbesondere sein:

So gelten als Auslöser der exogen-allergischen Alveolitis (EAA) die Sporen von Aktinomycetes- und Bacillusspecies und Aspergillus- und Penicilliumspecies. Darüber hinaus diverse Tierproteine, Holzstäube und verschiedene chemische Verbindungen, die jedoch über die GefStoffV gerepIt werden. Je nach Ursache bezeichnet man EAA auch als Farmer-, Holzarbeiter-, Vogelzüchter-, Pilzarbeiter- und Befeuchterlunge.

Zur Zeit werden auch die in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft gemachten Erfahrungen und in diesem Bereich beschriebenen Gesundheitsprobleme in bezug auf eine mikrobielle Exposition und die allergischen Symptome im Bereich der Atemwege, Magen-Darm-Leiden und Reizungen der Haut und der Augen diskutiert. Einer dänischen Studie zur Folge scheint das Risiko, mit solchen Belastungen konfrontiert zu werden, höher zu sein, je höher das Wiederverwertungsziel gesetzt wird. Aus Sicht des Arbeitsschutzes besteht damit akuter Handlungsbedarf für diesen Wirtschaftszweig.

Respirationsallergien werden durch Aspergillussporen ausgelöst, die u.a. in der Abfall- und Landwirtschaft auftreten, Hautmykosen werden durch Hautpilze (Dermatophyten) oder Hefen hervorgerufen und bakterielle und virale Infektionen treten bevorzugt am Arbeitsplatz von Beschäftigten im Gesundheitsbereich auf. Hier können insbesondere Hepatitisviren (Hepatitis-A,-B,-C), Salmonellen, Enteritiserreger, Tuberkelbakterien und HIV (AIDS-Virus) vom Patienten auf das Personal übertragen werden. Eine entsprechende Gefährdung ist natürlich auch im Laborbereich gegeben, wenn mit Patientenmaterial umgegangen wird.

Als Konsequenz auf die beschriebene Problematik wurden im Unterausschuß Arbeitskreise gebildet:

 


Projektgruppe 2 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI der Gentechniksicherheitsverordnung"
von Prof. Dr. Klaus P. Schaal

Teil L des Anhanges VI der GenTSV bestimmt, dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) nach Anhörung der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) und der Länder die wissenschaftlichen Erkenntnisse, die im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind, im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Diese Erkenntnisse werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), in dem Sachverständige u. a. aus den Betrieben, den Ländern, den Unfallversicherungsträgern und der Wissenschaft mitarbeiten, ermittelt und als technische Regel für biologische Arbeitsstoffe TRBA 310 "Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung" bekannt gemacht.

Die Projektgruppe 2 des ABAS wurde mit der Aufgabe betraut, die inhaltlichen Vorarbeiten für diese TRBA 310 vorzunehmen und dem ABAS beschlussfähige Vorlagen der technischen Regel zur Entscheidung vorzulegen.

Mitglieder der ABAS-Projektgruppe 2 sind Wissenschaftler aus den Gebieten Bakteriologie, Virologie, Mykologie, Parasitologie und Arbeitsmedizin, vor Ort in gentechnisch arbeitenden Betrieben tätige Arbeitsmediziner (Werksärzte), Vertreter der Berufsgenossenschaften, Vertreter der Länder sowie Teilnehmer aus Bundesinstitutionen und dem BMA.

Die konstituierende erste Sitzung der ABAS-Projektgruppe 2, die damals noch "Arbeitskreis arbeitsmedizinische Vorsorge nach GenTSV" hieß, fand am 10.07.95 in Bonn statt. Grundlage für die Arbeit der Projektgruppe wurde eine Mikroorganismenliste, die als Ergebnis einer Nachfrage bei Länderbehörden und der ZKBS dem BMA als besonders häufig verwendete Spender- oder Empfängerorganismen mitgeteilt worden waren. Nach umfangreicher Diskussion, die alle relevanten Aspekte und Probleme beleuchtete, einigten sich die Mitglieder der Projektgruppe darauf, zunächst nur Wildtyporganismen die TRBA 3 10 aufzunehmen. Sollten sich jedoch besondere Aspekte der Risikobewertung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) ergeben insbesondere wenn sie eine erhöhte Risikobewertung durch die ZKIl~ erfahren, als die Wildtypen der Spender- und Empfängerorganismen, ist die ABAS-Projektgruppe 2 darauf vorbereitet, die speziellen arheitsmedizinischen Aspekte bei gentechnischen Arbeiten mit diesen GVO zu analysieren und die wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine Einbeziehung dieser GVOs in die TRBA 310 aufzuarbeiten.

Nach Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung soll die TRBA 3 10 vor allem Hinweise dazu geben, ob im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen Impfungen zu empfehlen sind, die Asservierung von Serum, zellulären Blutbestandteilen oder anderen Körpermaterialien der Beschäftigten erforderlich ist, ob nachgehende Untersuchungen durchzuführen sind und ob bei den Vorsorgeuntersuchungen organismenspezifische Gesichtspunkte zusätzlich beachtet werden müssen. Diese Parameter werden zusammen mit der Bezeichnung des Organismus (Wildtyp oder GVO), seiner Risikogruppe und seinen Pathogenitätsmerkmalen in einer Tabelle zusammengefasst, deren Daten für jeden behandelten Organismus/GVO dann in einem ausführlicheren Textteil (Erläuterungen zur Liste - medizinisch-wissenschaftliche Begründung) näher erläutert und wissenschaftlich begründet werden. Darüber hinaus ermöglicht es dieser Textteil, Besonderheiten, die in Biologie wie Medizin eher die Regel als die Ausnahme darstellen, die sich aber durch eine kurze tabellarische Darstellung nicht abdecken lassen, angemessen darzustellen und zu würdigen.

Inzwischen hat die ABAS-Projektgruppe 2 eine nennenswerte Zahl von Bakterien, Parasiten, Pilzen und Viren in der oben kurz skizzierten Art und Weise und hinsichtlich der im Umgang mit ihnen notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen charakterisiert. Die Vorschläge der Projektgruppe 2 zu folgenden Organismen wurden bereits vom ABAS diskutiert und angenommen und vom BMA in der TRBA 3 10 und zwei Ergänzungen bekannt gemacht.

Bakterien

Parasiten

Pilze

Viren

Hinsichtlich der Risikoeinstufung der Hanta-Viren, unter denen sich Arten in Risikogruppe 2 und Risikogruppe 3 befinden, gab es seitens der ZKBS den Wunsch, diese Differenzierung auch in der TRBA 3 10 deutlicher zu machen. Diesem prinzipiell berechtigten Anliegen wurde Rechnung getragen. Auf der Sitzung der ABAS-Projektgruppe 2 vom 30.11.98 wurden die erforderlichen, letztlich geringfügigen Änderungen beraten und einvernehmlich festgelegt.

Derzeit läuft das notwendige Abstimmungsverfahren mit der ZKBS und den Ländern zur dritten Ergänzung (4r TRBA 310, die ebenfalls schon mit geringfügigen redaktionellen Änderungen auf der fünften Sitzung des ABAS am 26.05.98 verabschiedet wurde. Diese dritte Ergänzung enthält die Bakterien Mycoplasma pneumoniae, die Parasiten Plasmodium malariae, Plasmodium ovale und Plasmodium vivax Plasmodiumfaleiparum, Trypanosoma brucei gambiense, Trypanosoma brucei rhodesiense und Trypanosoma cruzi sowie die Viren Sindbis-Virus (SINV), Affen-Foamy-Virus und die animalen Retroviren einschließlich typischer, von ihnen abgeleiteter GVO.

Auf der letzten Sitzung des ABAS am 21.01.99 konnte die vierte Ergänzung der TRBA 3 10 verabschiedet werden. Das Abstimmungsverfahren mit ZKBS und Ländern wurde eingeleitet. Die vierte Ergänzung enthält das Bakterium Helicobacterpylori, Ausführungen zu Hantaviren (Puumula-Virus, Hantaan-Virus, Seoul-Virus, Dobrava-BelgradVirus, Sin-Nobre-Virus) und den Erreger der BSE (bovine spongiforme Enzephalopathie - "Rinderwahn"). Gegenwärtig noch nicht abgeschlossen sind Entwürfe zu den Bakterien Borrelia burgdorferi (B. afzelii, B. garinii) und dem Herpes-simplex-Virus. Mit den jetzt vorliegenden, bereits vom ABAS verabschiedeten vier Ergänzungen hat die Projektgruppe 2 einen nennenswerten Teil der Organismen, deren Bearbeitung ihr durch die eingangs erwähnte Umfrage aufgegeben worden war, abgehandelt. Darüber hinaus wurde der Wunsch nach Bearbeitung folgender Organismen an die ABAS-Projektgruppe 2 herangetragen: Salmonellen, Legionellen, Pseudomonaden, Parvoviren, Papillomviren und der Erreger der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit. Die Projektgruppe 2 wird sich diesen Aufgaben im Laufe ihrer nächsten Sitzungen widmen.

Im Einvernehmen mit dem Koordinierungskreis des ABAS sieht die Projektgruppe 2 ihre Aufgabe nach Erledigung der vorstehend genannten Arbeiten zunächst als erfüllt an und wird deshalb ihre regelmäßigen Aktivitäten einstellen, ohne allerdings aufgelöst zu werden. Bei Auftreten neuer Fragestellungen, bei Anfragen zur Aufnahme weiterer Organismen oder GVO in die TRBA 310 sowie bei relevanten Änderungen der nationalen oder übernationalen Rechtslage kann die ABAS-Projektgruppe 2 dann jederzeit reaktiviert werden, um ohne lange Vorlaufzeiten ihre effiziente Arbeit wieder auf zunehmen und die anstehenden Probleme zu lösen.

 


Projektgruppe 3 "Einstufung"
von Dr. Detlef von Hoerschelmann

Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber "die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen". Hierzu zählt die Risikoabschätzung und Bewertung, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen insbesondere die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe berücksichtigen muss. Dabei geht es im wesentlichen um die Wirkung auf den Menschen durch eine mögliche Exposition.

Fundamental für die Risikogruppierung von Mikroorganismen ist die Beachtung der Richtlinie 93/88/EWG sowie der Anpassungsrichtlinien 95/30/EG, 97/59/EG und 97/65/EG.

Biologische Arbeitsstoffe lassen sich gemäß internationaler Absprache in vier Risikogruppen einstufen. Infektionsgefahr am Arbeitsplatz besteht nur durch Mikroorganismen der drei höheren Gruppen. Nach dem jeweils neuesten Erkenntnisstand der Wissenschaft werden regelmäßig neue infektiöse Mikroorganismen identifiziert bzw. vertraute Mikroorganismen zeigen bisher nicht erkannte pathogene Eigenschaften. Hier besteht Handlungsbedarf, und es gilt die vorhandenen Listen der anerkannten Mikroorganismen zu aktualisieren.

Die Projektgruppe ABAS-PG 3 ist ein im Auftrag des ABAS unabhängig arbeitendes, beratendes Fachgremium. Für die Projektgruppe gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 ("Begriffsbestimmungen") BiostoffV. Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe gemäß ihres Gefährdungspotentials in Risikogruppen bildet die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz.

Aufgaben und Arbeitsziele der PG 3 sind die:

Die konstituierende Sitzung der ABAS-PG 3 fand am 15.07.97 statt. Die 12 Mitglieder sind ein rein fachlicher Expertenkreis aus Mikrobiologie, Mykologie, Parasitologie und Virologie, der sich etwa dreimal im Jahr zur Beratung trifft. Es besteht ein fachlicher Kontakt zu den einschlägigen Fachgruppen der BG Chemie sowie der ebenfalls gesetzlich verankerten ZKBS. Eine der ersten Aufgaben der ABAS-PG 3 neben der schriftlichen Formulierung eines Mandats war die Erstellung eines Katalogs von Einstufungskriterien. Die Kriterien umfassen u. a. die Kategorien:

  1. Systematische Stellung
  2. Stoffwechseleigenschaften von Pro- und Eukaryonten
  3. Natürlicher Standort/Lebensweise
  4. Pathocenität für den Menschen, Virulenz
  5. Wechselwirkungen mit anderen Mikroorganismen
  6. Mechanismen und Wege der Übertragung und Verbreitung
  7. Epidemiologie
  8. Widerstandsfähigkeit/Tenazität

Im Unterschied zur Betrachtung von Molekülen lässt sich die Bedeutung einzelner Kriterien nicht schematisch wichten. Vielmehr muss eine individuelle fachliche Bewertung vorgenommen. Eine ausführliche Schrift zu Einstufungskriterien befindet sich in Vorbereitung.

Neue Erkenntnisse für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen werden als Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) veröffentlicht. Dies betrifft auch die Systematik und Eingruppierung von Mikroorganismen. Die Projektgruppe hat z. B. die inzwischen veröffentlichten TRBA über die Einstufung von Viren (TRBA 462) und Pilzen (TRBA 460) begutachtet. Er hat aber auch über Neuauflagen von BG-Merkblättem zur Eingruppierung Mikroorganismen wie z. B. B 007 (Pilze), B 004 (Viren) oder B 006 (Bakterien) beraten.

Die Erfassung des deutschen Umstufungs- und Ergänzungsbedarfs für Anhang III der EG-Richtlinie 90/679/EWG ist schwieriger als erwartet. Neben den Neuaufnahmen muss unterschieden werden zwischen rein fachlichen, prinzipiell zu fordernden Umstufungen und Umstufungen im Interesse von tatsächlichen F+E-Projekten in Deutschland. Die Fachöffentlichkeit ist aufgefordert, Einstufungsprobleme in die Ausschussarbeit einzubringen, um über den ABAS eine rechtsverbindliche Auskunft zu erhalten.

Die bisherigen Fachsitzungen haben weiterhin ergeben, dass kein besonderer Beratungsbedarf zum krebserzeugenden Potential biologischer Arbeitsstoffe gesehen wird. Das onkogene Potential von Mikroorganismen wird bei den Einstufungskriterien berücksichtigt. Jedoch ist zwischen dem onkogenen Potential eines Mikroorganismus und dem onkogenen Potential ausgeschiedener Stoffwechselprodukte, wie z. B. bei der substratabhängigen Toxinbildung von Pilzen, zu unterscheiden.

Mehrfach resistente Mikroorganismen müssen nach Auffassung von PG 3 nicht in höhere Risikogruppen eingestuft werden, weil sie in der Regel auch dann noch therapierbar sind.

Da die Erfüllung der Aufgaben der ABAS-PG 3 eine kontinuierliche Tätigkeit ist, wird die PG voraussichtlich in einen Unterausschuss umgewandelt.

 


Projekturuppe 4 "Arbeitsplatzbewertung"
von Dr. Helmut Blome

Bewertung umfasst die Erhebung objektiver bzw. auf gleicher Grundlage erzielter Ergebnisse zu vorliegenden Situationen. Hierbei handelt es sich um Zustandsbeschreibungen bzw. Werte, die man ermitteln, aber nicht selbst festlegen kann. Die Arbeitsplatzbewertung erfordert zu ihrer einheitlichen Anwendung Vorgaben im Hinblick auf Messverfahren und Messstrategie, wenn wie im Auftrag an die Projektgruppe 4 (PG 4) vorgesehen, die luftgetragenen biologischen Arbeitsstoffe Berücksichtigung finden.

Durch messstrategische Hinweise werden Hilfestellungen zur Planung von Ermittlungen in Arbeitsbereichen gegeben, was ggf. Messverfahren (Probenahme und Analyse) sowie ihre Durchführung einschließt und in die Beurteilung der festgestellten Konzentrationen mündet. Die von der Projektgruppe erarbeitete und vom ABAS beschlossene technische Regel für eine allgemeine Messstrategie enthält Definitionen, grundlegende Anforderungen an Ort, Dauer und Häufigkeit von Messungen sowie Hinweise zur Bedeutung der unterschiedlichen Messaufgaben. Sie ist als TRBA 405 "Anwendung von Messverfahren für luftgetragene biologische Arbeitsstoffe" veröffentlicht und berücksichtigt statistische Gegebenheiten, die betriebliche Praxis sowie Möglichkeiten und Grenzen der Analyse.

Die Standardisierung von Messverfahren für biologische Arbeitsstoffe stellt eine weitere unverzichtbare Anforderung dar. Sehr frühzeitig wurde deshalb die TRBA 430 "Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz" erarbeitet und die Leistungsfähigkeit des Verfahrens in einem Ringversuch überprüft.

Von der PG 4 sind ferner Verfahrensbeschreibung zur Messung von Bakterien und Endotoxinen erarbeitet und vom ABAS zur Erprobung ausgeschrieben worden [BIA-Arbeitsmappe Messung von Gefahrstoffen Nr. 9430 und Nr. 9350, Erich Schmidt Verlag], ergänzt um Benutzerhinweise zur Anwendung von Messverfahren für Mikroorganismen.

Mit den erarbeiteten technischen Regeln bzw. Verfahrensbeschreibungen im Hinblick auf Messstrategie und standardisierte Messverfahren lag die unabdingbare Voraussetzung vor, um Beurteilungen von Messwerten im Hinblick auf Vergleichswerte vornehmen zu können. Vergleichswerte können Grenzwerte auf der Basis einer abgeleiteten Dosis-Wirkungsbeziehung sein. Können arbeitsmedizinisch-epidemiologisch-wissenschaftlich begründete Grenzwerte nicht aufgestellt werden, so diskutiert die PG 4 technisch begründete Kontrollwerte. Die Überlegungen zur Ableitung und Anwendung solcher unterschiedlicher Werte sind in einem Papier zu Grenz- und Richtwerten in Vorbereitung.

Gegenwärtig ist ein Endotoxin-Richtwert den betroffenen Kreisen zur Diskussion gestellt worden [N. N. 1998, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 58:23] zusammen mit einer Veröffentlichung zur Bedeutung der Endotoxine [Linse] und Kummer, 1998, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 58:281-287]. Seitens der PG 4 abgeschlossen und zur Abstimmung im ABAS vorbereitet sind die Ausarbeitungen zu einem Technischen Kontrollwert für Abfallsortieranlagen. Vorrangige Bedeutung hatten hierbei allerdings die Erarbeitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Erst wenn die Qualität von Maßnahmen in ihrer Auswirkung auf das betriebliche Gesamtsystem nicht anders belegt werden kann, ist ein technischer Kontrollwert mit einem Beurteilungsparameter im Sinne einer Leitkomponente als Hilfestellung heranzuziehen. Reduktionsfaktoren für Teilsysteme bzw. -maßnahmen in Anlagen stellen zwar eine wertvolle Einzelinformation dar, können aber, wenn ihre Auswirkung auf den Arbeitsbereich nicht beschrieben bzw. ableitbar ist, im Hinblick auf eine zielgerichtete Vorgehensweise nicht in Betracht gezogen werden. Auf der Basis dieser Uberlegungen hat die PG 4 den Entwurf einer Technischen Regel "Abfallsortieranlagen" erarbeitet mit Beschreibung technischer Schutzmaßnahmen. Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat für diesen Bereich die bevorzugte Erarbeitung eines technischen Kontrollwertes auf Basis von Schimmelpilzkonzentrationen unter Verwendung des Verfahrens nach TRBA 430 im Rahmen des staatlichen Regelwerkes ausdrücklich befürwortet.

In Zukunft soll geprüft werden, welcher Bedarf zur Beurteilung von Arbeitsbereichen [Grenzwertliste 1998, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften] und Ableitung von Schutzmaßnahmen besteht. Diskutiert werden u. a. Kompostier-, Raumlufttechnische Anlagen und Abwasserbehandlung. Seitens der PG 4 wurde es auch für sinnvoll angesehen, die für die Praxis bestimmter Betriebsarten benötigten Informationen zusammenhängend und in übersichtlicher Form zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet Informationen zum Aufbau eines Anlagentypes und verwendeter Technik, den auftretenden Gefährdungen, kurzen Hinweisen zur Wirkung auf den Menschen, Schutzmaßnahmen und Ermittlungsmöglichkeiten. Das als VAS benannte Konzept (Verfahrens- und Anlagentyp- spezifische Schutzmaßnahmen) soll zwar in dieser Form nicht in das gegliederte staatliche Regelwerk übernommen werden, doch erscheint eine Anwendung und Umsetzung in anderer Form sinnvoll [U. Schiess, pers. Mitteilung].

Als ein mögliches Hilfsmittel zur Gewährleistung gleichbleibender Qualität bei Messungen biologischer Arbeitsstoffe werden Ringversuche auf Basis der vom ABAS verabschiedeten Verfahren angesehen. Deshalb hat der ABAS das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit - BIA gebeten, solche Ringversuche anzubieten und durchzuführen [Deinin-er 1998, BlOforum Nr.6:385-389]. Ein erster Ringversuch mit Bezugnahme auf das Messverfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz ist durchgeführt worden, wobei sich das Verfahren bewährt hat [Deininger et al. 1997, Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft 57:129-136].

 

Technische Regeln (Stand 6/99)

TRBA 105 Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** (BArbBl. 4/98, S.78)

TRBA 120 Versuchstierhaltung (BArbBl. 10/97, S. 71)

TRBA 310 Arbeitsmedizinische Vorsorge nach Anhang VI Gentechnik-Sicherheitsverordnung (BArbBl. 7-8/97, S. 87)

TRBA 310-1. Ergänzung (BArbBl. 3/98, S. 67)

TRBA 310-2. Ergänzung (BArbBl. 12/98, S. 36)

TRBA 310-3. Ergänzung (Beschluss durch ABAS, Abstimmung Länder, ZKBS)

TRBA 310-4. Ergänzung (Beschluss durch ABAS, Abstimmung Länder, ZKBS)

TRBA 405 Anwendung von Messverfahren für luftgetragene Biologische Arbeitsstoffe (BArbBl. 1/97, S. 47)

TRBA 430 Verfahren zur Bestimmung der Schimmelpilzkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz (BArbBl. 1/97, S. 50)

TRBA 430-1. Anpassung an den Stand des Wissens (BArbBl. 10/97, S.74)

TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen (BArbBl. 12/98,S.39)

TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen (BArbBl. 12/98, S.41)

TRBA 500 Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen (BArbBl. 6/99, S. 81)

TRBA 210 Abfallsortieranlagen (BArbBl. 6/99, S. 77)

 

Literatur: