Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

BGBl. 2006 Teil I Nr.33 S.1575, ausgegeben zu Bonn am 19. Juli 2006 

 

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen *)

Vom 11. Juli 2006


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 zur 27. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Weichmacherölen und Reifen) (ABl. EU L 323 S. 51) und der Richtlinie 2005/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur achtundzwanzigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Toluol und Trichlorbenzol) (ABl. EU L 309 S. 13) in deutsches Recht.

Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c und des § 19d Abs. 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:


 

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „Abschnitt 28 Chromathaltiger Zement“ die folgenden Angaben angefügt:
Abschnitt 29 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Abschnitt 30 Toluol
Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol
“.

2. In § 3 Abs. 1 wird Satz 3 wie folgt neu gefasst:
Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden.

alte Fassung

§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

  1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
  2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
  1. als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgegeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
  2. als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

  1. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 vorgelegt hat und
  3. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden.

 (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

 (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. 1998 11 S. 2731, 1999 11 S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O ( Brand fördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
  3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
  4. Mineralien für Sammlerzwecke, 
  5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 
  6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind sowie 
  7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen. 

§ 3
Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte

 (1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

  1. dem Abgebenden Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder der Erwerber sich entsprechend ausgewiesen hat,
  2. dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
  1. als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit dem Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgegeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
  2. als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

  1. der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
  2. der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 vorgelegt hat und
  3. der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Für die Abgabe portionsweise verpackter Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, gilt

  1. Satz 1 Nr. 4 nicht,
  2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind.

 (2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Dies gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

 (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens 3 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

 (4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens 3 Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterabschnitt 2.2.2.1, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. 1998 11 S. 2731, 1999 11 S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
  2. Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O ( Brand fördernd) zu kennzeichnen sind, sowie
  3. Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
  4. Mineralien für Sammlerzwecke, 
  5. Heizöl und Dieselkraftstoffe, 
  6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind sowie 
  7. Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.

 

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

alte Fassung

§ 4
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel 

(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.

(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.

§ 4
Selbstbedienungsverbot, Versandhandel 

(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. 

 

4. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.“

alte Fassung
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungsfrist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils geltenden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. 

 

5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 27 Spalte 2 Abs. 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.

alte Fassung
  1. Stoffe nach Spalte 1 und
  2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten,

dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. ) zur industriellen und gewerblichen Reinigung,
  2. ) zur Haushaltsreinigung,
  3. ) zur Textil- und Lederverarbeitung,
  4. ) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
  5. ) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,
  6. ) zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
  7. ) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
  8. ) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und 
  9. ) als Formulierungshilfsstoff in und Pflanzenschutzmitteln

Bioziden Buchstabe

  1.  Stoffe nach Spalte 1 und
  2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten,

dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:

  1. ) zur gewerblichen Reinigung,
  2. ) zur Haushaltsreinigung,
  3. ) zur Textil- und Lederverarbeitung,
  4. ) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln,
  5. ) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung,
  6. ) zur Herstellung von Zellstoff und Papier,
  7. ) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln,
  8. ) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und 
  9. ) als Formulierungshilfsstoff in und Pflanzenschutzmitteln

Bioziden Buchstabe

 

6. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 28 folgende Abschnitte 29 bis 31 angefügt:

Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen  CAS-Nummer  Verbote Ausnahmen
Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
  1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-8
  2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
  3. Benzo(a)anthracen (BaA) 56-55-3
  4. Chrysen (CHR) 218-01-9
  5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA) 205-99-2
  6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA) 205-82-3
  7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA) 207-08-9
  8. Dibenzo(a,h)-anthracen (DBahA) 53-70-3
  1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.
    Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO) -Extraktion -Brechungsindex -Methode des Institute
    of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt.
    Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.
  2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
    Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet.
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Abschnitt 30: Toluol
Toluol 108-88-3  Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden.  
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
  1. als Synthese-Zwischenprodukt,
  2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
  3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-
    2,4,6-triaminobenzol (TATB).  

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung 

Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3855), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe „Nr. 27 Chromathaltiger Zement“ folgende Angaben angefügt:
Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol
“.

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach der Nummer 27 folgende Nummern angefügt:
Nr. 28 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
Nr. 29 Toluol
Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol
“.

b) In Nummer 26 Ziffer 1 werden nach dem Wort „zur“ die Wörter „industriellen und“ angefügt.

c) Nach Nummer 27 werden folgende Nummern 28 bis 30 angefügt:

alte Fassung

Anhang IV Nr. 28
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Weichmacheröle mit einem Gehalt an Benzo(a)pyren von mehr als 1 mg pro kg oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren, Benzo(e)pyren, Benzo(a)anthracen, Chrysen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Dibenzo(a,h)anthracen von insgesamt mehr als 10 mg pro kg dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet werden. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen – Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen.

 

Anhang IV Nr. 29
Toluol

Toluol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in Klebstoffen und Sprühfarben, die für die Abgabe an den privaten Endverbraucher bestimmt sind, verwendet werden.

 

Anhang IV Nr. 30
1,2,4-Trichlorbenzol

1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht verwendet werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung

  1. als Synthesezwischenprodukt,
  2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder
  3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).
 

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Artikel 3
Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Die Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508) wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 1 bis 3 sowie in den Anhängen I und II werden jeweils die Wörter „Bauwerke“ bzw. „Bauwerken“ durch die Wörter „Gebäude“ bzw. „Gebäuden“ ersetzt.

2. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1. Gebäude:
selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen;“.

 

Artikel 4
Änderung der Giftinformationsverordnung

In den Anlagen 1 bis 3 der Giftinformationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1198), die zuletzt durch Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, werden in der Anschrift des Bundesinstituts für Risikobewertung jeweils die Wörter „Zentrale Erfassungsstelle für Vergiftungen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Umweltmedizin“ gestrichen.

 

Artikel 5
Änderung der Biozid-Meldeverordnung

In § 5 Satz 1 der Biozid-Meldeverordnung vom 24.Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) werden die Wörter „im Bundesanzeiger“ gestrichen.

 

Artikel 6
Änderung des Chemikaliengesetzes

In Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EG“ durch die Angabe „Richtlinie 2004/9/EG“ sowie die Angabe „Directive 88/320/EEC“ durch die Angabe „Directive 2004/9/EC“ ersetzt.

 

Artikel 7
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Juli 2006

Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering

 

 

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