Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (1. GGVSEÄndV)

BGBl. 2004 Teil I Nr. 14 S.485, ausgegeben zu Bonn am 6. April 2004

 

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
(1. GGVSEÄndV)

Vom 24. März 2004


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:


 


Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1913, 2139), zuletzt geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922) geändert worden ist,“ durch die Angabe „vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743)“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBl. 2003 II S. 50)“ durch die Angabe „11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966)“ ersetzt.

alte Fassung

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 

  1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und 
  2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) in Deutschland, 

soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (BGBl. II S. 1743) sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
  2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
  3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 11. RID-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 1966) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
  4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 

  1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
  2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche (von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union) Beförderung gefährlicher Güter 

  1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) und 
  2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Schienenverkehr) in Deutschland, 

soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören, oder für die die Bundeswehr und ausländische Streitkräfte verantwortlich sind.

(3) Es gelten für die in Absatz 1 genannten

  1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (BGBI. II S. 2731, 1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2002 (BGBI. 2002 II S. 2922) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anlage 3,
  2. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Nummer 1 genannten ADR-Übereinkommen und die Vorschriften der Anlage 1 und 3,
  3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) - Anlage I zu Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1993 (BGBI. II S. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der 10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar 2003 (BGBI. 2003 II S. 50) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,
  4. grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 zu dem in Nummer 3 genannten RID.

(4) Die in dieser Verordnung angegebenen Teile, Kapitel, Abschnitte und Unterabschnitte beziehen sich auf 

  1. die Teile 1 bis 9 zu dem in Absatz 3 Nr. 1 genannten ADR-Übereinkommen ( z. B. Abschnitt 1.3.2 ADR) und
  2. die Teile 1 bis 7 zu dem in Absatz 3 Nr. 3 genannten RID ( z. B. Abschnitt 1.3.2 RID).

Wird in den folgenden Paragraphen ein Teil, Kapitel, Abschnitt, Unterabschnitt oder Absatz ohne den Zusatz ADR oder RID angegeben, bezieht sich die Angabe immer auf die gleiche Regelung des ADR und des RID. In den Teilen 1 bis 9 ADR und den Teilen 1 bis 7 RID tritt für innerstaatliche und innergemeinschaftliche Beförderungen an die Stelle des Wortes "Vertragspartei" das Wort "Mitgliedstaat".

 

2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:
c) dafür zu sorgen, dass
aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;
“.

alte Fassung
§ 9
Pflichten

...

(3) Der Empfänger

  1. hat
    a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind, und
    b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
    c) dafür zu sorgen, dass
    aa) die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehalten werden und
    bb) das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird;

  2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
    b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
  3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID einzuhalten und
    b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die
    Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und
  4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

...

§ 9
Pflichten

...

(3) Der Empfänger

  1. hat
    a) die Verpflichtung, die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, ob die ihn betreffenden Vorschriften des ADR oder RID eingehalten sind, und
    b) dafür zu sorgen, dass an vollständig entladenen, gereinigten und entgasten oder entgifteten Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Wagen die Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.1.5 entfernt oder abgedeckt sind und die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.8 ADR entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nach Absatz 5.3.2.1.4 Satz 2 RID nicht mehr sichtbar ist;
  2. a) hat im Straßenverkehr bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6 Satz 2 einzuweisen,
    b) darf im Straßenverkehr, sofern die Prüfungen nach Nr. 1 Buchstabe a einen Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung ergeben, den Container dem Beförderer erst dann zurücksenden, wenn diese Vorschriften erfüllt sind;
  3. a) hat im Schienenverkehr die Vorschriften über die Reinigung nach dem Entladen nach Abschnitt 7.5.8 RID und die Reinigung, das Desinfizieren und das Entgiften nach Abschnitt 7.5.11 CW13 Satz 1 RID einzuhalten und
    b) darf im Schienenverkehr einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die
    Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind, und
  4. der zur Erfüllung seiner Pflichten im Straßenverkehr nach Nr. 1 und 2 oder im Schienenverkehr nach Nr. 1 und 3 die Dienste anderer Beteiligter (Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle, usw.) in Anspruch nimmt, hat geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften dieser Verordnung entsprochen wird.

...

b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „4.1.1.1 Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „4.1.1.1 Satz 2 bis 6“ ersetzt,
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „4.1.1.1 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „4.1.1.1 Satz 3 bis 5“ ersetzt.

alte Fassung
§ 9
Pflichten

...

(4) Der Verlader

  1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
    b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
    c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 2 bis 6 entspricht;
    d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 bis 5 beachtet werden;
    e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
    f) hat dafür zu sorgen, dass
    aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
    bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
    g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
    angebracht sind;
  2. hat im Straßenverkehr
    a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
    b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
    a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
    b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
    beachtet werden und
  4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b.

 

§ 9
Pflichten

...

(4) Der Verlader

  1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
    b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist; er darf ein Versandstück, dessen Verpackung beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist; gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen und für die Beförderung in begrenzten Mengen;
    c) hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung Unterabschnitt 4.1.1.1. Satz 2 bis 5 entspricht;
    d) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 Satz 3 und 4 beachtet werden;
    e) hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 beachtet werden;
    f) hat dafür zu sorgen, dass
    aa) im Straßenverkehr an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR und
    bb) im Schienenverkehr an Großcontainern, Tragwagen und Wagen mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 RID, Unterabschnitt 5.3.1.3 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 und 5.3.1.3.2 Satz 2 RID, und Unterabschnitt 5.3.1.5 RID und Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID, ausgenommen Absatz 5.3.1.3.1 Satz 2 RID,
    g) hat dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entsprechen;
    angebracht sind;
  2. hat im Straßenverkehr
    a) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d sowie, wenn es sich um Stoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 7 hinzuweisen. Der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR erforderlich und
    b) dafür zu sorgen, dass abweichend von Unterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.1 ADR und Unterabschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeugführer übergeben werden;
  3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
    a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
    b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
    beachtet werden und
  4. kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen, ausgenommen Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b.

 

c) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Angabe „5.4.1.1.1 Buchstabe h“ durch die Angabe „5.4.1.1.1 Buchstabe g“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Nr. 16 wird nach der Angabe „Kapitel 8.5“ die Angabe „S1 (6) und“ eingefügt.
e) In Absatz 15 Nr. 1 wird die Angabe „Abschnitt 4.3.5 TU 11“ durch die Angabe „Abschnitt 4.3.5 TU 19“ ersetzt.

 

3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe n wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 2 Buchstabe a“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird folgender Buchstabe b eingefügt und die Buchstaben b und c werden zu Buchstaben c und d:
b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,“.
c) In Nummer 10 Buchstabe h werden die Wörter „in nebeneinander liegenden Tankabteilen“ durch die Wörter „nebeneinander liegende Tankabteile“ und die Wörter „befüllt wird“ durch die Wörter „befüllt werden“ ersetzt.
d) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: 
19. entgegen § 9 Abs. 15
a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
“.

alte Fassung

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1
    a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
    h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
    i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
    j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
    k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
    I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
    m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
    n) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
    o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
    p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
    q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
    r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
  6. entgegen § 9 Abs. 2
    a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,
    b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
    c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
    d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
    e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
    f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
    g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
    h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
    i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden, 
    j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder 
    l) Nr. 6 eine Sendung befördert,
  7. entgegen § 9 Abs. 3
    a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, 
    b) Nr. 1 Buchstabe c nicht für die Beseitigung der Reste des Begasungsmittels und des Warnzeichens sorgt,
    c) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder 
    d) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
  8. entgegen § 9 Abs. 4
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, 
    b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt, 
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht, 
    d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, 
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden, 
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind, 
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,
    h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 
    i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden oder 
    j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 5
    a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
    b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
    c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet oder
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
  10. entgegen § 9 Abs. 6
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
    c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
    d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
    e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
    g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
    h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass nebeneinander liegende Tankabteile nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt werden,
    i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
    j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
    k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
    I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
    n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
    o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
    p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden, 
    q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
    r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
    s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
    t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, 
    u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
    v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
  11. entgegen § 9 Abs. 7
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 
    d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden oder
    e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,
  12. entgegen § 9 Abs. 8
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,
  13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
  14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
  15. entgegen § 9 Abs. 11
    a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, 
    b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet, 
    d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält, 
    e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, 
    f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
    g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, 
    h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
    i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 
    j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt, 
    k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, 
    l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht, 
    m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
    n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
  16. entgegen § 9 Abs. 12
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, 
    c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, 
    e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,
    f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird oder 
    g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
  17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
  18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
  19. 19. entgegen § 9 Abs. 15
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Maßnahmen eingehalten werden,
  20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
  21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
  22. entgegen § 9 Abs. 18
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
  23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
  24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
  25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 gefährliche Güter ohne Fahrwegbestimmung befördert,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 7 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier übergeben wird,
  3. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 6 die Fahrwegbestimmung nicht beachtet,
  4. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 7 oder Abs. 7 Satz 2 einen Bescheid, eine Bescheinigung, eine Reservierungsbestätigung oder ein Beförderungspapier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  5. entgegen § 9 Abs. 1
    a) Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe b sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die in einer Ausnahmezulassung, Vereinbarung oder Ausnahmeverordnung vorgeschriebenen Angaben in das Beförderungspapier eingetragen werden,
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe as nicht dafür sorgt, dass nur zugelassene und geeignete Tanks verwendet werden,
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zuständige Behörde benachrichtigt wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht im Besitz der erforderlichen Anweisungen und Zeugnisse ist,
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht auf Anfrage die Aufzeichnungen zur Verfügung stellt,
    h) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe as im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass Großzettel angebracht werden,
    i) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb im Schienenverkehr nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Kennzeichnung angebracht wird,
    j) Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc nicht dafür sorgt, dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und dicht sind wie im gefüllten Zustand,
    k) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Beförderungspapier mitgegeben wird,
    I) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass ein Zeugnis zugänglich gemacht wird,
    m) Nr. 1 Buchstabe k nicht dafür sorgt, dass eine Kopie, eine Bescheinigung, ein Hinweis oder ein Zertifikat dem Beförderungspapier beigefügt wird,
    n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezulassung und der wesentliche Text einer Vereinbarung übergeben wird,
    o) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass der Inhalt der schriftlichen Weisungen übermittelt wird,
    p) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen beigefügt werden,
    q) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Nummer der schriftlichen Weisungen angegeben wird oder nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen zur Verfügung gestellt werden oder
    r) Nr. 3 Buchstabe c eine Vorschrift für den Versand als Expressgut nicht beachtet,
  6. entgegen § 9 Abs. 2
    a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die Angaben oder Anweisungen zur Begasung eingehalten oder die Warnzeichen angebracht werden,
    b) Nr. 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier den dort genannten Vermerk enthält,
    c) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Vorschrift eingehalten wird,
    d) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer fähig ist, die schriftlichen Weisungen zu verstehen und anzuwenden,
    e) Nr. 2 Buchstabe d eine Vorschrift über die Beförderung in loser Schüttung oder in Tanks nicht beachtet;
    f) Nr. 2 Buchstabe a eine Vorschrift über die Begrenzung der Mengen nicht einhält,
    g) Nr. 2 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass ein Begleitpapier oder die dort genannte Bescheinigung, Ausrüstung oder Ausnahmezulassung übergeben wird,
    h) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung eingesetzt werden,
    i) Nr. 2 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass Tanks nicht aufgegeben werden, 
    j) Nr. 3 Buchstabe a eine dort genannte Behörde oder das Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    k) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist oder 
    l) Nr. 6 eine Sendung befördert,
  7. entgegen § 9 Abs. 3
    a) Nr. 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt oder die orangefarbene Kennzeichnung nicht mehr sichtbar ist, 
    b) Nr. 2 Buchstabe a den Fahrzeugführer nicht einweist oder 
    c) Nr. 3 Buchstabe a eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht einhält,
  8. entgegen § 9 Abs. 4
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt, 
    b) Nr. 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, ob die Verpackung beschädigt ist oder ein Versandstück oder eine ungereinigte leere Verpackung zur Beförderung oder zur Beförderung in begrenzten Mengen übergibt, 
    c) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass ein Versandstück nur verladen wird, wenn die Verpackung den dort genannten Vorschriften entspricht, 
    d) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die ungereinigten leeren Verpackungen beachtet werden, 
    e) Nr. 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichnungen beachtet werden, 
    f) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass Großzettel oder Rangierzettel angebracht sind, 
    g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur Container, die den technischen Anforderungen des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, eingesetzt werden,
    h) Nr. 2 Buchstabe a Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 
    i) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden oder 
    j) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in Versandstücken und die Beladung und Handhabung beachtet werden,
  9. entgegen § 9 Abs. 5
    a) Nr. 1 Buchstabe a die Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet,
    b) Nr. 1 Buchstabe b die Vorschriften über die Verwendung nicht beachtet,
    c) Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb die Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet oder
    d) Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, cc oder dd die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung nicht beachtet,
  10. entgegen § 9 Abs. 6
    a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,
    b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und das Prüfdatum nicht überschritten ist,
    c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
    d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt werden und die Prüffrist, das Datum der nächsten Prüfung oder das Gültigkeitsdatum der Zulassungsbescheinigung nicht überschritten ist,
    e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass der Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Bruttomasse eingehalten wird,
    f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die Dichtheit geprüft wird,
    g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften,
    h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass in nebeneinander liegenden Tankabteilen nicht mit gefährlich miteinander reagierenden Stoffen befüllt wird,
    i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass die Maßnahmen beachtet werden,
    j) Nr. 1 Buchstabe k, I, m oder n nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Bezeichnung oder Benennung angegeben wird,
    k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass der MEGC nicht zur Beförderung aufgegeben wird,
    I) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
    m) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass Großzettel, die orangefarbene Tafel oder das Kennzeichen angebracht werden,
    n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass die schriftlichen Weisungen übergeben werden,
    o) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden,
    p) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Beladevorschriften beachtet werden, 
    q) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht beachtet,
    r) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass die zusätzlichen Vorschriften beachtet werden,
    s) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer nicht einweist,
    t) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Kontrollvorschriften beachtet werden, 
    u) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird oder
    v) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass Großzettel, Rangierzettel, die orangefarbene Kennzeichnung oder das Kennzeichen angebracht werden,
  11. entgegen § 9 Abs. 7
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer und MEGC mit orangefarbener Kennzeichnung ausgerüstet sind, b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass ortsbewegliche Tanks, Tankcontainer, MEGC und FVK-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird, 
    d) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Tankcontainer, MEGC oder ortsbewegliche Tanks verwendet werden oder
    e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht zur Befüllung übergeben werden,
  12. entgegen § 9 Abs. 8
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird oder
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird,
  13. entgegen § 9 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 eine dort genannte Kennzeichnung anbringt,
  14. entgegen § 9 Abs. 10 Satz 2 eine vollziehbare Auflage nicht beachtet,
  15. entgegen § 9 Abs. 11
    a) Nr. 1 ein Versandstück befördert, 
    b) Nr. 2 eine dort genannte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt und nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigen lässt, 
    c) Nr. 3 eine Vorschrift über die Autobahnstrecken nicht beachtet, 
    d) Nr. 6 den Füllungsgrad, die Masse der Füllung oder die Befülltemperatur nicht einhält, 
    e) Nr. 7 die Dichtheit nicht oder nicht rechtzeitig prüft, 
    f) Nr. 8 eine Vorschrift über die Verwendung von Tanks oder den Betrieb des Motors oder eine zusätzliche Vorschrift nicht beachtet,
    g) Nr. 9 für das Anbringen, Entfernen oder Abdecken von Großzetteln oder für das Anbringen, Sichtbarmachen, Entfernen oder Verdecken von orangefarbenen Tafeln, Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr oder UN-Nummern nicht sorgt, 
    h) Nr. 10 eine vorgeschriebene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,
    i) Nr. 11 ein Begleitpapier, die Bescheinigung, ein Feuerlöschgerät, einen Ausrüstungsgegenstand nach Abschnitt 8.1.5 Buchstabe a oder b ADR, den Atemschutz oder die Ausnahmezulassung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 
    j) Nr. 12 eine Bescheinigung nicht besitzt oder nicht mitführt, 
    k) Nr. 14 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über das Betreten mit Beleuchtungsgeräten eingehalten wird, 
    l) Nr. 15 die Feststellbremse nicht anzieht, 
    m) Nr. 16 eine Vorschrift über die Überwachung nicht beachtet oder
    n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften,
  16. entgegen § 9 Abs. 12
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöschgeräte geprüft werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Fahrzeug ausgerüstet wird, 
    c) Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge und Saug-Druck-Tanks den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften und Tankfahrzeuge den Kennzeichnungsvorschriften entsprechen, 
    d) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass eine außerordentliche Prüfung durchgeführt wird, 
    e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt,
    f) Nr. 8 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über die Ausrüstung beachtet wird oder 
    g) Nr. 9 nicht dafür sorgt, dass eine Vorschrift über Bau und Ausrüstung beachtet wird,
  17. entgegen § 9 Abs. 13 eine Vorschrift über die Beladung oder die Handhabung nicht beachtet,
  18. entgegen § 9 Abs. 14 Nr. 2 eine Vorschrift über die Reinigung, das Desinfizieren oder das Entgiften nicht beachtet,
  19. entgegen § 9 Abs. 15 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nicht befördert wird,
  20. entgegen § 9 Abs. 16 eine Vorschrift über die Beförderung in Versandstücken, das Rauchverbot oder das Verbot von Feuer und offenem Licht nicht beachtet,
  21. entgegen § 9 Abs. 17 eine Vorschrift über die Vorsichtsmaßnahmen nicht beachtet,
  22. entgegen § 9 Abs. 18
    a) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Kesselwagen, abnehmbare Tanks oder Batteriewagen verwendet werden, 
    b) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Kesselwagen, abnehmbare Tanks und Batteriewagen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften entsprechen oder 
    c) Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Prüfung durchgeführt wird,
  23. entgegen § 9 Abs. 19 Satz 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass das Personal unterrichtet ist,
  24. entgegen § 9 Abs. 20 nicht dafür sorgt, dass keine Füllgutreste anhaften und die Tanks verschlossen und dicht sind oder
  25. entgegen § 9 Abs. 21 Satz 1 ein Gut als Reisegepäck aufgibt.

 

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Klassen 1 und 6.1,“ durch die Angabe „Klassen 1, 4.1 und 6.1,“ ersetzt.
b) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Zeile „Klasse 1“ werden folgende Angaben gestrichen:
„0154 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0155 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0214 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
0215 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser“.
bb) Nach der Zeile „Klasse 1“ werden als neue Zeile „Klasse 4.1“ folgende Angaben aufgenommen:
3364 TRINITROPHENOL (PIKRINSÄURE), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3365 TRINITROCHLORBENZEN (PIKRYLCHLORID), angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3367 TRINITROBENZEN, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
3368 TRINITROBENZOESÄURE, angefeuchtet mit mindestens 10 Masse-% Wasser
“.

5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.3 Buchstabe a wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg nicht überschreiten.
bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1 und 2“ durch die Angabe „den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „ Teilen 6, 8 und 9“ durch die Angabe „Teilen 8 und 9“ ersetzt.
c) In Nummer 2.1 wird der zweite Absatz aufgehoben.
d) In Nummer 2.2 werden in der Überschrift und in Satz 1 die Angabe „S1 (6) und“ gestrichen.

Artikel 2

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der vom 7. April 2004 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 24. März 2004

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Manfred Stolpe

 

 

 

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