Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (Auszug)

BGBl. 2002 Teil I Nr. 60 S.3322, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002

Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften 

(Auszug)

Vom 21. August 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Abschnitt I
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze

Artikel 1 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung

Abschnitt II
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Bundesministergesetzes
Artikel 7 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Artikel 10 Änderung des Bundesreisekostengesetzes
Artikel 11 Änderung des Bundesumzugskostengesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
Artikel 13 Änderung des Passgesetzes
Artikel 14 Änderung des Personenstandsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Vereinsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
Artikel 18 Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)

Abschnitt III
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 20 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 22 Änderung des Bodensonderungsgesetzes
Artikel 23 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 24 Änderung des Investitionsvorranggesetzes
Artikel 25 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung

Abschnitt IV
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Artikel 26 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 27 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes 1996
Artikel 29 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994
Artikel 30 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 31 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 32 Änderung des Auslandinvestment-Gesetzes
Artikel 33 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 34 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 35 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Artikel 36 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung

Abschnitt V
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Artikel 37 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 38 Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 39 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Abschnitt VI
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Artikel 40 Änderung des Weingesetzes
Artikel 41 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Artikel 42 Änderung der Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe
Artikel 43 Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung
Artikel 44 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Artikel 45 Änderung der Psittakose-Verordnung
Artikel 46 Änderung der Fischseuchen-Verordnung

Abschnitt VII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

Artikel 47 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Abschnitt VIII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Artikel 49 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 51 Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher
Artikel 52 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 53 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 54 Änderung des Seelotsgesetzes
Artikel 55 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 56 Änderung der Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung
Artikel 57 Aufhebung der Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Schifferdienstbücher
Artikel 58 Änderung der Verordnung über Seefunkzeugnisse
Artikel 59 Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Seediensttauglichkeit
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Artikel 62 Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Artikel 63 Änderung der Schiffsvermessungsverordnung

Abschnitt IX
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Artikel 64 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 65 Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 66 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Abschnitt X
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Artikel 67 Änderung des Zivildienstgesetzes

Abschnitt XI
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 68 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 69 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 70 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 71 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Abschnitt XII
Schluss- und Übergangsvorschriften

Artikel 72 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 73 Neubekanntmachung
Artikel 74 Inkrafttreten

 


Abschnitt I
Änderung der Verwaltungsverfahrensgesetze

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (201-6)

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167 , wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.

b) Nach der Angabe 3 örtliche Zuständigkeit" wird die Angabe "§ 3a Elektronische Kommunikation" eingefügt. c Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: "§ 33 Beglaubigung von Dokumenten".

2. In der Überschrift zu Teil I werden nach dem Wort "Zuständigkeit," die Wörter "elektronische Kommunikation," eingefügt.

3. In § 2 Abs. 3 wird in Nummer 2 die Angabe "§§ 4 bis" durch die Angabe "§§ 3a bis" ersetzt.

 

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a
Elektronische Kommunikation

(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln."

 

5. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind."

 

...

Abschnitt III
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Artikel 20
Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes (105-7)

Dem § 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Für Zuordnungsbescheide nach diesem Gesetz findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung."

Artikel 21
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (400-1)

In Artikel 233 § 2b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,19971 S. 1061), das zuletzt durch Artikel 25 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850 geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

Artikel 22
Änderung des Bodensonderungsgesetzes (403-22)

Dem § 7 Abs. 1 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215 , das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. S. 1887 geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

Artikel 23
Änderung des Vermögensgesetzes (III-19)

Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026 , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I S.1580 , wird wie folgt geändert:

1. Dem § 33 Abs. 4 und 5 wird jeweils folgender Satz angefügt:
"§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

2. Dem § 36 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"§ 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung."

Artikel 24
Änderung des Investitionsvorranggesetzes (III-19-4)

Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996 , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 562 , wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
" 2a Ergehen Bescheide nach diesem Gesetz in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen."

2. § 21 b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "§ 3a des Verwaltun9sverfahrens9esetzes findet keine Anwendung."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe ,Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

Artikel 25
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung (III-20)

Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221 , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom z. November 2000 (BGBl. I S. 1481 , wird wie folgt geändert;

1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
"Ergehen die Rücknahme oder der Widerruf in elektronischer Form, so sind sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen."

2. In § 7 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für diesen Bescheid findet § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung."

 

Abschnitt IV
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Artikel 26
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (610-6-10)

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804 , zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715 , wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Finanzamt" das Wort "schriftlich" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen."

2. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können gemäß § 87a der Abgabenordnung in elektronischer Form übermittelt werden."

3. Dem § 22 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Finanzamt hat die Bescheinigung schriftlich zu erteilen. Eine elektronische Übermittlung der Bescheinigung ist ausgeschlossen."

Artikel 27
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (611-8-2-2)

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378 , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2634 , wird wie folgt geändert:

...

5. Der bisherige Siebte Abschnitt wird Achter Abschnitt und der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Abschnitt.

Abschnitt VII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung

Artikel 47
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

...

Artikel 48
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7)

§ 199 Abs. 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird aufgehoben.

alte Fassung

§ 199
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

 (1) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel,
3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,
4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,
6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

  (2) 1Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

 (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.

 (4) (aufgehoben)

 

§ 199
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die Unfallversicherungsträger

 (1) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben sind

1. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus,
2. die Erbringung der Leistungen nach dem Dritten Kapitel,
3. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beitragsberechnungsgrundlagen und Beiträgen nach dem Sechsten Kapitel,
4. die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
5. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe nach dem Zweiten Kapitel,
6. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versicherten.

  (2) 1Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verarbeitet oder genutzt werden. 2Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.

 (3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.

 (4) Die Verbände der Unfallversicherungsträger geben ihren Mitgliedern nach Anhörung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Empfehlungen zur Umsetzung des § 84 Abs. 2 des Zehnten Buches.

 

 

Abschnitt VIII
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Artikel 49
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1)

Nach § 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom B. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird folgender § 5 eingefügt:

"§ 5
Dokumente

Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen oder deren Widerruf nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind schriftlich zu erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vorgesehen werden, dass Genehmigungen, einstweilige Erlaubnisse und Bescheinigungen auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden können."

Artikel 50
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (9500-1)

Dem § 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeugnisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist."

Artikel 51
Aufhebung des Gesetzes über Schifferdienstbücher (9503-4)

Das Gesetz über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (BGBl. 1951 II S. 3 , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 551 , wird aufgehoben.

Artikel 52
Änderung des Seeaufgabengesetzes (9510-1)

Nach § 17 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876 wird folgender § 18 eingefügt:

"§ 18

Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist."

Artikel 53
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes (9514-1)

Nach § 22b des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S.3140 , das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762 geändert worden ist, wird folgender § 22c eingefügt:

"§ 22c

Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Schriftform einschließlich für Prüfungen angeordnet ist, eine Zweitschrift, Urschrift, Abschrift oder Niederschrift anzufertigen ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist, sie auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, wenn nicht durch Rechtsvorschrift eine abweichende Regelung getroffen ist."

Artikel 54
Änderung des Seelotsgesetzes (9515-1)

Das Seelotsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S.1213 , zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S.1815 , wird wie folgt geändert:

...

 

Abschnitt XI
Anpassung des Verwaltungsrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Artikel 68
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2129-8)

Dem § 10 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

Artikel 69
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (2129-27-2)

Nach § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705 , das zuletzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785 geändert worden ist, wird folgender § 3a eingefügt:

"§ 3a
Elektronische Kommunikation

Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist die elektronische Form ausgeschlossen, soweit diese Form nicht ausdrücklich zugelassen wird."

Artikel 70
Änderung des Atomgesetzes (751-1)

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S.1565 , zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674 , wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

"§ 2b
Elektronische Kommunikation

(1) Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die elektronische Kommunikation finden Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist.

(2) Elektronische Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu versehen.

(3) Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."

2. Nach § 12b Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Erteilung des Einverständnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."

3. § 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann."

Artikel 71
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (751-1-7)

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. S.1714 , wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 4 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für die Bestätigung ist die elektronische Form ausgeschlossen."

2. In § 7 Abs. 5 Satz 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Nachsatz angefügt:
"für die Mitteilungen ist die elektronische Form ausgeschlossen."

 

Abschnitt XII
Schluss- und Übergangsvorschriften

Artikel 72
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 18, 19, 34 bis 36, 39, 41 bis 46, 56, 58 bis 63 und 71 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 73
Neubekanntmachung

(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom 1. Februar 2003 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Abgabenordnung in der am 1. September 2002 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(3) Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesdatenschutzgesetzes in der vom 28. August 2002 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 74
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 11, 13 bis 25, 31 bis 33, 37 bis 71 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Kalendermonats in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. August 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel
Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

 

 

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