2002-04-27: Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

BGBl. 2002 Teil I Nr. 28 S.1467, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2002

Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 27. April 2002


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz- BGG)
Artikel 1 a Änderung des Bundeswahlgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundeswahlordnung
Artikel 3 Änderung der Europawahlordnung
Artikel 4 Änderung der Bundes-Apothekerordnung
Artikel 5 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 7 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 8 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 9 Änderung der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
Artikel 10 Änderung des Psychotherapeutengesetzes
Artikel 11 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten
Artikel 12 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Artikel 14 Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
Artikel 15 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 16 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
Artikel 17 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 19 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 20 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 23 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 24 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 25 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 26 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 27 Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Artikel 28 Änderung des Hochschulrahmengesetzes
Artikel 29 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 30 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 31 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 32 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 33 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 34 *)
Artikel 35 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 36 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 37 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 38 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 39 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
Artikel 40 Änderung der Hufbeschlagverordnung
Artikel 41 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 42 Änderung der Bundes-Tierärzteordnung
Artikel 43 Änderung der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte
Artikel 44 Änderung der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure
Artikel 45 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Artikel 46 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 47 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47c Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 48a Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Artikel 49 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Artikel 50 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Artikel 51 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 52 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 52a Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Artikel 53 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 53a Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
Artikel 54 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 55 Schlussvorschriften
Artikel 56 Inkrafttreten

*) Artikel 34 des ursprünglichen Entwurfs ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens weggefallen.

 

Artikel 1 
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen 
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzesziel
§ 2 Behinderte Frauen
§ 3 Behinderung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
§ 8 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
§ 10 Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
§ 11 Barrierefreie Informationstechnik

Abschnitt 3 Rechtsbehelfe
§ 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren
§ 13 Verbandsklagerecht

Abschnitt 4 Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen
§ 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen
§ 15 Aufgabe und Befugnisse

 

.

Artikel 1a
Änderung des Bundeswahlgesetzes (111-1)

Dem § 50 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

Artikel 2
Änderung der Bundeswahlordnung (111-1-5)

Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) wird wie folgt geändert:

1. § 45 Abs. 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Sätze 2 und 3.

2. Dem § 46 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind."

...

Artikel 24
Änderung des Diätassistentengesetzes (2124-19)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Diätassistentengesetzes vom B. März 1994 (BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 25
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (2124-20)

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist."

Artikel 26
Änderung des Umweltauditgesetzes (2129-29)

Das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

"5. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Umweltgutachters ordnungsgemäß auszuüben."

2. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig geworden ist, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5),".

Artikel 27
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes (2170-1)

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S.1462), wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe Abs. 2 und 3" gestrichen.

2. § 43 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Regelsatzes" die Wörter "eines Haushaltsvorstandes" eingefügt und die Angabe "nach § 22 Abs.1" gestrichen.

b) In Satz 5 werden die Angabe "21." durch die Angabe "18." und das Wort "Behinderten" durch die Wörter "behinderten Menschen" ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

Artikel 28
Änderung des Hochschulrahmengesetzes (2211-3)

Das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördern in ihrem Bereich den Sport."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen."

b) In dem bisherigen Satz 6 wird die Ziffer "5" durch die Ziffer "6" ersetzt.

Artikel 29
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes (300-2)

§ 33 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;".

Artikel 30
Änderung der Bundesnotarordnung (303-1)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht zur ordnungsmäßigen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen" ersetzt.

Artikel 31
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (303-8)

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

"7. wenn der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;".

2. § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;".

3. In § 15 Satz 2 wird das Wort "ordnungsmäßig" durch das Wort "ordnungsgemäß" ersetzt.

4. In § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

5. § 67 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann."

6. § 95 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

"(3) Die Landesjustizverwaltung kann ein Mitglied des Anwaltsgerichts auf seinen Antrag aus dem Amt entlassen, wenn es aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben."

Artikel 32
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes (320-1)

§ 24 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;".

" alte Fassung

§ 24.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20) *. 2Die Entscheidung ist endgültig.

 

§ 24.

(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,

  1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
  2. wer durch Krankheit oder Gebrechen behindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  3. wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
  4. wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
  5. wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschweren.

(2) 1Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20) *. 2Die Entscheidung ist endgültig.

 

 

Artikel 33
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (330-1)

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S.1130), wird wie folgt geändert:

01. In § 14 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Landesversorgungsämtern" die Wörter "oder den Stellen, denen deren Aufgaben übertragen worden sind," eingefügt.

1. In § 18 Abs.1 Nr. 4 werden die Wörter "durch Krankheit oder Gebrechen" durch die Wörter "aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

2. In § 57a Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "im übrigen" durch die Wörter "in Angelegenheiten, die Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene betreffen" ersetzt.

...

Artikel 41
Änderung des Gaststättengesetzes (7130-1)

§ 4 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,".

b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann."

2. In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und

b) zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen."

" alte Fassung
 

 

...

Artikel 47
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -(860-1)

Das Erste Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:

§ 56 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist."

Artikel 47a
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -(860-3)

In § 318 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, wird das Wort "Behinderter" gestrichen.

Artikel 47b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -(860-5)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S.1412), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden die Wörter "Werkstätten für Behinderte" durch die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen" ersetzt.

" alte Fassung

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 
  3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
    Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
  7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 
  10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 
  11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches), eine freiwillige Versicherung bestanden hat, 

    11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.
  12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.

 

(1) Versicherungspflichtig sind

  1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
  2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 144 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, 
  3. Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten
    Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
  4. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  5. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
  6. Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
  7. behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für Behinderte oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
  8. behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
  9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen, 
  10. Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, 
  11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 10 versichert waren; als Zeiten der Pflichtversicherung gelten auch Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 38 Nr. 2 des Sechsten Buches) oder des Bezugs von Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse (§ 143 des Siebten Buches), eine freiwillige Versicherung bestanden hat, 

    11a. Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend.
  12. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben.
 

 

2. § 192 Abs.1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

"3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder".

" alte Fassung

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

 

§ 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten, solange

  1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
  2. Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird,
  3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
  4. Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld nach dem Dritten Buch bezogen wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

 

 

Artikel 47c
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung -(860-7)

In § 58 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 51 Abs.1" durch die Angabe "§ 46 Abs.1 des Neunten Buches" ersetzt.

alt Fassung

§ 58
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

 1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus § 46 Abs.1 des Neunten Buches ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht.

 

§ 58
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

 1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe nicht den sich aus § 51 Abs. 1 ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. 2Der Unterschiedsbetrag wird bei der Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen berücksichtigt. 3Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 des Vierten Buches) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht.

 

 

Artikel 48
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -(860-9)

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. 1 S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert:

1. In § 42 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe "§ 27d Abs. 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 27d Abs.1 Nr. 3" ersetzt.

2. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "323 Euro" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe "300 Euro" durch die Angabe "299 Euro" ersetzt.

3. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Der Berechnung" durch die Wörter "Für die Berechnung" ersetzt.

3a. In § 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 47" durch die Angabe "§ 48" ersetzt.

4. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Aus dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Bei der Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 1 unterrichtet die Bundesregierung die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes auch über die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz getroffenen Maßnahmen, über Zielvereinbarungen im Sinne von § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie über die Gleichstellung behinderter Menschen und gibt eine zusammenfassende, nach Geschlecht und Alter differenzierte Darstellung und Bewertung ab. Der Bericht nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen zur Gleichstellung behinderter Menschen Stellung. Die zuständigen obersten Landesbehörden werden beteiligt."

5. § 97 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe "Absätzen 1 bis 3" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

6. In § 101 Abs.1 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. in den Ländern von dem Amt für die Sicherung der Integration schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben (Integrationsamt) und".

7. In § 150 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 4"

durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

8. In § 153 wird der bisher in Satz 1 Nr. 2 dem Wort "Gruppen" folgende Satzteil zusammen mit dem anschließenden Satz 2 auf eine neue Zeile unter Nummer 2 verschoben.

Artikel 48a
Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (870-1-1)

Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe "§ 18" die Angabe "Abs.1" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "§ 18" die Angabe "Abs.1" eingefügt.

2. In § 8 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "§ 18" die Angabe " Abs.1 " eingefügt.

Artikel 49
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (910-6)

Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), zuletzt geändert durch Artikel 237 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

"d) Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weitreichend entspricht. Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören."

2. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:

"Die Berichterstattung der Länder erstreckt sich außerdem auf den Nachweis, inwieweit die geförderten Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchstabe d entsprechen."

Artikel 50
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (911-1)

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I S.1234), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "des Umweltschutzes" die Wörter "sowie behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen," eingefügt.

... 

Artikel 51
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (9240-1)

Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom B. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen; im Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen getroffen. Bei seiner Aufstellung sind Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger soweit vorhanden anzuhören."

" alte Fassung
 

 

2. § 12 Abs.1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b am Ende wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung der möglichst weitreichenden barrierefreien Nutzung des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Abs. 3 Satz 3);"

" alte Fassung
 

 

3. In § 13 Abs. 2a wird die Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3" ersetzt.

" alte Fassung
 

 

Artikel 52
Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (933-10)

§ 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom B. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S.1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs.131 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Wort "Behinderte" wird durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

1 a. Die Wörter "erleichtert wird" werden durch die Wörter "ohne besondere Erschwernis ermöglicht wird" ersetzt.

...

Artikel 53
Änderung des Luftverkehrsgesetzes (96-1)

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19c wird folgender § 19d eingefügt:

"§ 19d

Die Unternehmer von Flughäfen haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung von allgemein zugänglichen Flughafenanlagen, Bauwerken, Räumen und Einrichtungen durch Fluggäste Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden."

2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:

"§ 20b

Die Luftfahrtunternehmen, die Luftfahrzeuge mit mehr als 5,7 Tonnen Höchstgewicht betreiben, haben für eine gefahrlose und leicht zugängliche Benutzung der Luftfahrzeuge Sorge zu tragen. Dabei sind die Belange von behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung besonders zu berücksichtigen, mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen. § 20a Abs. 2 gilt entsprechend. Die Einzelheiten der Barrierefreiheit können durch Zielvereinbarungen im Sinne § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes festgelegt werden."

Artikel 54
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf Artikel 2, 3, 5, 8, 9, 11, 12, 14, 40, 43, 44, 45, 48a, 52 und 52a beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 55
Schlussvorschriften

Die Rechtsverordnungen nach Artikel 1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Satz 2 müssen bis zum 31. Juli 2002 in Kraft treten.

Artikel 56
Inkrafttreten

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 tritt das Gesetz am 1. Mai 2002 in Kraft.

(2) Artikel 27 Nr. 3, Artikel 46 Nr. 2 und Artikel 48 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

(3) Artikel 33 Nr. 01 und 2 treten mit Wirkung vom 2. Januar 2002 in Kraft.

(4) Artikel 1a, 2 und 3 treten am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 27. April 2002

Der Bundespräsident Johannes Rau

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester

Der Bundesminister des Innern Schily

Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig

Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. Bulmahn

 

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