4. EURO-Einführunsgesetz (Auszug)

 

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 54 S.2702, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2001

Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro 
(Achtes Euro-Einführungsgesetz)

Vom 23. Oktober 2001
(BGBl. 2001 I S. 2702)


Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Artikel 7 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des HIV-Hilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 11 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 13 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Heilpraktikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Artikel 18 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Artikel 19 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 20 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Embryonenschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 25 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
Artikel 26 Änderung des Vorläufigen Biergesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern
Artikel 28 Änderung des Fleischhygienegesetzes Artikel 29 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung
Artikel 31 Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin
Artikel 32 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Artikel 33 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 34 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 35 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 36 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 38 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 39 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Artikel 40 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
Artikel 41 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 42 Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
Artikel 43 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 44 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2001(BGBI. I S. 2144), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.

2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "fünf Deutschen Mark" durch die Angabe "2,56 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter "einer Deutschen Mark" durch die Angabe "0,51 Euro" ersetzt.

3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "15 Deutsche Mark" durch die Angabe "8 Euro" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "16 Euro" ersetzt.

4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe "8 Deutsche Mark" durch die Angabe "4 Euro", die Angabe "9 Deutsche Mark" durch die Angabe "4,50 Euro" und die Angabe "10 Deutsche Mark" durch die Angabe "5 Euro" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "8 Deutsche Mark" durch die Angabe "4 Euro" ersetzt.

5. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "17 Deutsche Mark" durch die Angabe "9 Euro" ersetzt.

6. In § 40 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe "17 Deutsche Mark" durch die Angabe "9 Euro" ersetzt.

7. In § 59 werden die Angabe "2100 Deutsche Mark" durch die Angabe "1050 Euro" und die Angabe "1050 Deutsche Mark" durch die Angabe "525 Euro" ersetzt.

8. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

9. In § 65b Abs.1 Satz 1 werden die Wörter "zehn Millionen Deutsche Mark" durch die Angabe "5113 000 Euro" ersetzt.

10. In § 81 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter "Zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "Zehntausend Euro" ersetzt.

11. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

12. In § 307 Abs. 2 werden die Wörter "Fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "Zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S.1014,1015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 Euro" ersetzt.

2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "750 Deutsche Mark" durch die Angabe "384 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1800 Deutsche Mark" durch die Angabe "921 Euro" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "3 750 Deutsche Mark" durch die Angabe "1918 Euro" ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe "400 Deutsche Mark" durch die Angabe "205 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe "800 Deutsche Mark" durch die Angabe "410 Euro" ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe "1300 Deutsche Mark" durch die Angabe "665 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe "30 Deutsche Mark" durch die Angabe "16 Euro" und die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "26 Euro" ersetzt.

4. In § 39 Satz 3 wird die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Euro" ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe "60 Deutsche Mark" durch die Angabe "31 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "50 Deutsche Mark" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 557 Euro" ersetzt.

6. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe "750 Deutsche Mark" durch die Angabe "384 Euro", in Nummer 2 die Angabe "1800 Deutsche Mark" durch die Angabe "921 Euro" und in Nummer 3 die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Euro" ersetzt.

7. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Eu ro" ersetzt.

8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Euro" und die Angabe "30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 339 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "3 300 Deutsche Mark" durch die Angabe "1688 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 1 die Angabe "2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1023 Euro", in Nummer 2 die Angabe "2 500 Deutsche Mark" durch die Angabe "1279 Euro", in Nummer 3 die Angabe "2 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "1432 Euro", in Nummer 4 die Angabe "3 300 Deutsche Mark" durch die Angabe "1688 Euro" sowie in Satz 2 und 3 jeweils die Angabe "30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "15 339 Euro" ersetzt.

9. In § 43a wird die Angabe "500 Deutsche Mark" durch die Angabe 256 Euro" ersetzt.

10. In § 112 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "Zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045) , wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500 000 Euro" ersetzt.

2. In § 97 Abs. 3 werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe "25 000 Euro" ersetzt.

 

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens

In § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S.1661) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zwölftausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen

In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 7
Änderung des Transfusionsgesetzes

In § 32 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli 1998 (BGBl. 1 S.1752) werden die Angabe "50 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Angabe "20 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 8
Änderung des HIV-Hilfegesetzes

In § 16 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972, 979), das durch § 14 des Gesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, werden die Angabe "1000 Deutsche Mark" durch die Angabe "511,29 Euro", die Angabe "1500 Deutsche Mark" durch die Angabe "766,94 Euro" und die Angabe "3 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1533,88 Euro" ersetzt.

 

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S.1433 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom B. Mai 1998 (BGBl. I S. 907), dieser wiederum geändert durch Artikel 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

b) In Satz 5 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

2. In § 31 wird die Angabe "150 Deutsche Mark" durch die Angabe "77 Euro" ersetzt.

 

Artikel 10
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2001(BGBI. I S.1600), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "2 500 Euro" ersetzt.

3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Deutsche Mark" durch das Wort "Euro" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Mutterschutzgesetzes

Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S.1638), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vierhundert Deutsche Mark" durch die Angabe "210 Euro" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 12
Änderung des Diätassistentengesetzes

In § 10 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom B. März 1994 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 11 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 13
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

In § 7 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 14
Änderung des Hebammengesetzes

In § 25 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 15
Änderung des Heilpraktikergesetzes

In § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 16
Änderung des Krankenpflegegesetzes

In § 25 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S.1513) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 17
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom B. März 1994 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 18
Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

In § 15 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das durch Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe "5 000 Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 19
Änderung des MTA-Gesetzes

In § 12 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S.1402), das durch Artikel 10 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 20
Änderung des Orthoptistengesetzes

In § 10 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 21
Änderung des Rettungsassistentengesetzes

In § 12 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S.1384), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 22
Änderung des Embryonenschutzgesetzes

In § 12 Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 23
Änderung des Transplantationsgesetzes

In § 20 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 24
Änderung des Gentechnikgesetzes

In § 38 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2000 (BGBl. I S.1478) geändert worden ist, werden die Wörter "einhunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

Artikel 25
Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes

Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 und in § 58 Abs. 3 werden jeweils die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

2. In § 54 Abs. 3 und in § 59 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "dreißigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzehntausend Euro" und jeweils die Wörter "zehntausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünftausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 26
Änderung des Vorläufigen Biergesetzes

In § 18 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S.1399), das durch Artikel 17 Abs.1 der Verordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist, werden die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 27
Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern

In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016), das durch Artikel 24 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 28
Änderung des Fleischhygienegesetzes

In § 29 Abs. 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom B. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 29
Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes

In § 30 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das durch Artikel 2 § 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, werden die Wörter "fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfundzwanzigtausend Euro" und die Wörter "zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zehntausend Euro" ersetzt.

 

Artikel 30
Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

In § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I S. 1557), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April 2000 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird Satz 1 wie folgt gefasst:

"Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels."

 

Artikel 31
Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin

Die Kostenverordnung für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1997 (BGBl. I S. 779) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "2100 DM" durch die Angabe "1080 Euro" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "3 400 DM" durch die Angabe "1740 Euro" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "4 600 DM" durch die Angabe "2 350 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Angabe "235 DM"durch die Angabe "120 Euro" und die Angabe "2 350 DM" durch die Angabe "1200 Euro" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe "2100 DM" durch die Angabe "1080 Euro" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe "2 700 DM" durch die Angabe "1380 Euro" ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe "3 600 DM" durch die Angabe "1840 Euro" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Angabe "120 DM"durch die Angabe "60 Euro" und die Angabe "1200 DM" durch die Angabe "610 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe "1300 DM" durch die Angabe "670 Euro" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe "650 DM" durch die Angabe "330 Euro" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe "150 bis 750 DM" durch die Angabe "80 bis 400 Euro" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "500 DM" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1000 DM" durch die Angabe "510 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "300 DM" durch die Angabe "150 Euro" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "200 bis 1000 DM" durch die Angabe "100 bis 510 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "500 DM" durch die Angabe "260 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "100 bis 200 DM" durch die Angabe "50 bis 100 Euro" ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe "25 bis 300 DM" durch die Angabe "10 bis 150 Euro" ersetzt. e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe "30 DM" durch die Angabe "15 Euro" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "1 DM" durch die Angabe "0,50 Euro" ersetzt.

 

Artikel 32
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

In § 9 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S.1528), die durch Artikel 4 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter "eine Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500 000 Euro" und die Angabe "500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 000 Euro" ersetzt.

Artikel 33
Änderung der Reichsversicherungsordnung

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil I II, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626), wird wie folgt geändert:

1. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe "25 Deutsche Mark" durch die Angabe "13 Euro" ersetzt.

2. In § 200b wird die Angabe "150 Deutsche Mark" durch die Angabe "77 Euro" ersetzt.

Artikel 34
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

In § 14 Abs. 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe "500 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "250 000 Euro" ersetzt.

 

Artikel 35
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe "260 Deutsche Mark" durch die Angabe "133 Euro" ersetzt.

2. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt L 2 wird in Spalte 5 das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

b) In den Abschnitten K 1, K 2 und K 3 wird jeweils in Spalte 6 das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

c) In Abschnitt K 4 wird in Spalte 3 das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

d) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstellung wird wie folgt geändert: aa) Die Fußnote') wird wie folgt gefasst:

"') Die Euro-Beträge in den Abschnitten V 1 laufende Nr. 2 und 4, V 4 und K 1- K 4 sind in "1000 Euro" anzugeben; die Beträge V 2, V3, L2 und K5-K7 in "Euro".

bb) In der Fußnote 22) wird das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

cc) In Fußnote 29) Satz 3 wird das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

3. Anlage 2 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt Z 1 wird in der Anmerkung *) die Angabe "20 000 DM" durch die Angabe "10 226 Euro" ersetzt.

b) In Abschnitt Z 2 wird in Zeile Z 2 das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

c) In Abschnitt Z 3 wird in Spalte 2 das Wort "DM" durch das Wort "Euro" ersetzt.

 

Artikel 36
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Die Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 4 § 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Konto 0761 wird die Angabe "100 bis 800 Deutsche Mark" durch die Angabe "51 bis 410 Euro" ersetzt.

2. In Konto 0762 wird die Angabe "800 Deutsche Mark" durch die Angabe "410 Euro" ersetzt.

 

Artikel 37
Änderung der Abgrenzungsverordnung

Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe "100 Deutsche Mark" durch die Angabe "51 Euro" ersetzt.

2. In § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe "800 Deutsche Mark" durch die Angabe "410 Euro" ersetzt.

c) In Buchstabe d wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "200 DM" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

 

Artikel 38
Änderung der Bundesärzteordnung

In § 13a Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S.1218), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S.1666, 2436) geändert worden ist, werden die Wörter "fünftausend Deutsche Mark" durch die Wörter "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.

 

Artikel 39
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe

"50 DM" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe "60 DM" durch die

Angabe "30 Euro" ersetzt.

 

Artikel 40
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "50 DM" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

b) In Buchstabe c wird die Angabe "60 DM" durch die Angabe "30 Euro" ersetzt.

c) In Buchstabe d wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "200 DM" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

 

Artikel 41
Änderung der Schiedsamtsverordnung

In § 20 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 7. April 1998 (BGBl. I S. 719) geändert worden ist, wird die Angabe "400 bis 1200 Deutsche Mark" durch die Angabe "200 bis 600 Euro" ersetzt.

 

Artikel 42
Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), geändert durch Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S.1416), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "5 000 bis 30 000 DM" durch die Angabe "2 500 bis 15 000 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "10 000 bis 60 000 DM" durch die Angabe "5 000 bis 30 000 Eu ro" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "150 000 DM" durch die Angabe "75 000 Euro" und die Angabe "300 000 DM" durch die Angabe "150 000 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe "100 DM" durch die

Angabe "50 Euro" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "50 DM" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "100 DM" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe "100 bis 200 DM"

durch die Angabe "50 bis 100 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "25 bis 300 DM" durch die Angabe "12,50 bis 150 Euro" ersetzt.

 

Artikel 43
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 30 bis 32 und 34 bis 42 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Artikel 44
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

 

Berlin, den 23. Oktober 2001

Der Bundespräsident Johannes Rau

Der Bundeskanzler Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt

 

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