Umsetzung von EG-Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zurr Sicherheitsdatenblatt in nationales Recht

Gefahrstoffrecht

Bundesarbeitsblatt 5/2002 S.117

 

Umsetzung von EG-Richtlinien zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zurr Sicherheitsdatenblatt in nationales Recht.

(BArbBl. 5/2002 S.117)

Bek. des BMA vom 15. April 2002


Folgende EG-Richtlinien zu Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie zum Sicherheitsdatenblatt sind in nationales Recht umzusetzen:

1) Richtlinie 2001/59/EG der Kommission vom 6. August 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 225 S. 1) zur 28. Anpassung der Richtlinie 67/548/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt,

2) Richtlinie 2001/58/EG der Kommission vom 27. Juli 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 212 S. 24) zur zweiten Änderung der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 1999/45/EG und für gefährliche Stoffe gemäß Artikel 27 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (Sicherheitsdatenblätter),

3) Richtlinie 1999/45/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 (EG-Amtsblatt Nr. L 200 S. 1) zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen,

4) Richtlinie 2001/60/EG der Kommission vom 7. August 2001 (EG-Amtsblatt Nr. L 226 S. 5) zur Anpassung der Richtlinie 1999/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen an den technischen Fortschritt.

Die Umsetzung erfolgt
a) zu Nummer 1): durch gleitenden Verweis gemäß § 1a Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 1 der Gefahrstoffverordnung,
b) zu Nummer 2): durch gleitenden Verweis gemäß § 1a Absatz 1 i. V. m. Anhang 1 Nummer 8 der Gefahrstoffverordnung,
c) zu Nummern 3) und 4): Änderung der Gefahrstoffverordnung durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen. Diese Verordnung wird voraussichtlich im Mai dieses Jahres erlassen.

Die Richtlinien sind mit dem Ablauf der dort jeweils genannten Umsetzungsfrist verbindlich anzuwenden.