BArbBl. 3/98 S.70

Gerätesicherheitsgesetz
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS):

Grundsatzbeschluss des Zentralen Erfahrungsaustauschkreises zugelassener Stellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz (ZEK) zu den Mindestanforderungen an eine GS-Zeichenvergabe nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 Gerätesicherheitsgesetz (GSG)

- ZEK-GB 1/98-
(BArbBl. 3/98 S. 70)


Vorbemerkung

Das GS-Zeichen (GS = geprüfte Sicherheit) ist ein anerkanntes Sicherheitszeichen, das weit über die Grenzen Deutschlands hinaus Beachtung findet. Im Bereich des Verbraucher- und Arbeitsschutzes soll es die Gewähr dafür bieten, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und durch eine unabhängige Stelle (zugelassene Stelle) geprüft und regelmäßig überwacht werden. Eine nachlässige Vergabe bzw. der Missbrauch schädigt den Ruf des GS-Zeichens nachhaltig und macht es wertlos.

Die nachfolgend genannten wichtigen Kriterien sind bei der Vergabe des GS-Zeichens zu beachten. Da sie nicht in jedem Fall einen ausreichenden Schutz gegen den Missbrauch des GS-Zeichens gewährleisten, sind die zugelassenen Stellen aufgefordert, bei der Vergabe des GS-Zeichens in Einzelfällen zusätzliche angemessene Verfahren, die sich zum Beispiel aus der Art des Produktes oder des Herstellungsortes ergeben können, anzuwenden, damit die Produktsicherheit gewährleistet wird. Die zugelassenen Stellen tragen eine große Verantwortung dafür, dass die Hersteller, mit denen sie in vertraglicher Vereinbarung über die Vergabe des GS-Zeichens stehen, die Bedingungen nach § 3 Abs. 4 Ziffer 1 bis 5 GSG, wie zum Beispiel die Übereinstimmung des Serienproduktes mit dem geprüften Baumuster, einhalten.

  1. Allgemeines:
    1. "Produkt" ist nachfolgend im Sinne eines technischen Arbeitsmittels nach § 2 GSG zu verstehen.
    2. GS-Zeichen-Inhaber kann entweder
      • der Hersteller oder
      • sein im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässiger Bevollmächtigter sein.

      Ersatzweise kann auch ein Dritter, der ein Produkt unter eigenem Namen auf den Markt bringt, Inhaber eines GS-Zeichens werden. Er muss mit dem Hersteller eine vertragliche Abmachung über die Einhaltung der Voraussetzungen, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, und über die Duldung von ggf. erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 GSG).

      Nachfolgend wird der Begriff "Hersteller" als Sammelbegriff für alle unter A) 2. genannten GS-Zeichen-Inhaber verwendet.

    3. Die GS-Zeichen bzw. die Druckvorlagen für das GS-Zeichen müssen von der zugelassenen Stelle bezogen werden.
    4. Die Dokumentation muss eine eindeutige Identifizierung des Produkts ermöglichen (Fotos, Zeichnungen usw.).
  2. GS-Zertifikat/Dokumentation:
    1. Die gesamten Unterlagen sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. Die zugelassene Stelle kann Unterlagen in anderen Sprachen akzeptieren. Bei in anderen Sprachen abgefassten Unterlagen kann die ZLS die Vorlage wichtiger Passagen in deutscher Sprache verlangen.

      Das Originalzertifikat ist in deutscher Sprache zu erstellen. Weitere zusätzliche Sprachfassungen können aufgenommen werden.

    2. Alle zur GS-Zeichenvergabe notwendigen Unterlagen sind von der zugelassenen Stelle mindestens 10 Jahre lang nach Ungültigwerden des GS-Zertifikats aufzubewahren.
    3. Die Gültigkeitsdauer für ein GS-Zertifikat beträgt längstens 5 Jahre oder ist auf ein bestimmtes Kontingent oder Los zu beschränken. Eine Verlängerung ist möglich.
    4. Es gibt nur GS-Zertifikate, aber keine sog. Nebenausweise.
    5. Es ist zu dokumentieren, welche Prüfgrundlagen für die Bauartprüfung herangezogen wurden. Bei der Angabe von Normen, Regeln und technischen Spezifikationen sind zusätzlich Monat und Jahr des Ausgabedatums (z.B. DIN VDE 0711 Teil 220/12.92) mit anzugeben.
  3. Erstbesichtigung und Fertigungskontrollen beim Hersteller:
    1. Bei der erstmaligen Vergabe eines GS-Zeichens an einen Hersteller ist eine Werks-Erstbesichtigung der Fertigungsstätte in bezug auf
      • technische Ausstattung
      • personelle Ausstattung
      • Wareneingangskontrolle
      • Fertigungskontrolle, wie Zwischenkontrolle und Endkontrolle,

      durchzuführen. Sie muss produktspezifische Anforderungen berücksichtigen.

      Das Ergebnis ist auf den einzelnen Hersteller bezogen zu dokumentieren und auf Verlangen der ZLS zur Verfügung zu stellen.

      In begründeten Fällen kann ganz oder teilweise davon abgewichen werden. Die Begründung ist Bestandteil der Dokumentation zur GS-Zeichenvergabe. 1

    2. Die Berichte für die Werks-Erstbesichtigung und die Fertigungsstättenkontrolle sind in Anlehnung an die CENELEC-Berichte MC-6 und MC-7 zu erstellen.
    3. Im Rahmen der Fertigungskontrolle sind die Verpackung und Gebrauchsanweisung hinsichtlich der Prüfzeichenabbildungen, Typenbezeichnung und Herstellerbezeichnung u.ä. mitzuprüfen.
    4. Ist eine strengere Überwachung zum Schutze des GS-Zeichens auf Grund eigener Erfahrungen oder produktspezifischer Veröffentlichungen oder auf Grund von Verstößen nach Abschnitt D geboten, gelten folgende Bedingungen:
      • Bei Herstellern, die erstmalig ein GS-Zertifikat erhalten, ist zusätzlich zur Fertigungsstätten-Erstbesichtigung beim ersten Warenversand zwingend eine Warenkontrollprüfung (Endprüfung) durch die zugelassene Stelle durchzuführen.
      • Bei Herstellern, die erstmalig ein GS-Zertifikat erhalten, sind während des ersten Jahres der Fertigung mindestens quartalsweise Fertigungsstättenkontrollen durchzuführen, bei denen jeweils Produktproben gezogen werden. Bleiben diese Kontrollen ohne Beanstandungen und sind die Produktproben in Übereinstimmung mit der genehmigten Bauweise, so kann der Überwachungsaufwand im Folgejahr auf ein sonst übliches Maß reduziert werden.
      • Bei Herstellern, die erstmalig ein GS-Zertifikat erhalten, oder bei Herstellern, denen die Berechtigung zur Anbringung des GS-Zeichens auf einem ihrer Produkte aufgrund fehlerhafter Fertigung temporär oder ganz entzogen worden ist, wird ein GS-Zertifikat nur für bestimmte Lose der Fertigung erteilt. Die genaue Bezeichnung des Loses wird auf dem Zertifikat vermerkt.
  4. Verstöße gegen das Gerätesicherheitsgesetz:
    1. Die Hersteller, denen die Berechtigung zur Anbringung des GS-Zeichens auf ihren Produkten aufgrund fehlerhafter Fertigung temporär oder ganz entzogen worden ist, werden bei einem neuen Antrag auf Erteilung des GS-Zeichens wie Ersthersteller behandelt. Bei mehrfachen Verstößen oder bei betrügerischen Verstößen (z.B. Anbringung des GS-Zeichens ohne gültiges GS-Zertifikat) wird auf Dauer kein GS-Zertifikat mehr vergeben. Die Namen und Adressen werden auf Anfrage hin Importeuren oder sonstigen interessierten Kreisen bekanntgegeben. Die zugelassene Stelle schafft die dazu notwendigen privatrechtlichen Voraussetzungen.
    2. Wird ein GS-Zeichen aufgrund eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 GSG entzogen, zum Beispiel durch
      • - Fehler in der Bauartprüfung,
      • - Feststellung von Unregelmäßigkeiten in der Fertigung des Herstellers,
      • - Schutzklauselverfahren nach EG-Recht,
      • - Marktkontrolle und Meldungen anderer Behörden

      oder

      kommt ein Hersteller einer Kündigung aus den genannten Gründen zuvor, so ist die für die zugelassene Stelle zuständige Landesbehörde unter Angaben der Gründe und Vorlage von Informationen über das Produkt zu verständigen. Der ZLS ist quartalsweise eine Übersicht (Liste) über diese zurückgezogenen GS-Zertifikate zu übersenden.

  5. Bereitstellung von Unterlagen:
    1. Der ZLS sind auf Anforderung folgende Unterlagen unter Einhaltung bestimmter Fristen vorzulegen:
      • Kopie des GS-Zertifikats innerhalb von 24 Stunden
      • Prüfberichte und Dokumentationen über Werks-Erstbesichtigungen und Fertigungskontrollen innerhalb von 48 Stunden
      • alle weiteren Unterlagen in einer angemessenen Frist.

      Die Aufbewahrung der Unterlagen obliegt der Zertifizierungsstelle.

 

 

BArbBl. 3/98 S.70