Erläuterung zur BaustellV
(Außer-Kraft-Setzung durch BArbBl. 9/2004 S.60)

BArbBl. 3/1999 S. 67
(Außer-Kraft-Setzung durch BArbBl. 9/2004 S.60)

Baustellenverordnung
Erläuterung zur Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Fassung: 15. Januar 1999
(BMA BArbBl. 3/1999 S. 67)


Am 1. Juli 1998 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) in Kraft getreten. Diese Verordnung setzt die noch umzusetzenden Mindestvorschriften der EG-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in nationales Recht um. Die Verordnung ist sehr schlank ausgestaltet worden und gibt Raum für flexible Lösungen, den Vorschriften der Verordnung zu genügen. Diese Flexibilität verlangt ein hohes Maß an Eigenverantwortung insbesondere für den Bauherrn. Ihn bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung zu unterstützen und gleichzeitig aber auch Hilfen für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung für Arbeitsschutzbehörden und Arbeitgeber zu geben, ist das Anliegen von Bund, Ländern, Berufsgenossenschaften, Sozialpartnern und Fachverbänden. Sie haben hierzu die folgenden Erläuterungen erarbeitet.

Diese Erläuterung dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung.

Sie stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern

dar.

Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind Beschäftigte im Baubereich einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Unfallquoten, insbesondere auch die der Unfälle mit tödlichem Ausgang oder schweren Verletzungen, sind mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt aller Wirtschaftszweige.

Besondere Gefahrensituationen ergeben sich auf Baustellen aus den sich ständig ändernden Verhältnissen, den Witterungseinflüssen, dem Termindruck und insbesondere daraus, daß die Arbeiten von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden. Dies stellt besondere Anforderungen an die Koordination und Abstimmung bezüglich der zu treffenden Schutzmaßnahmen. Zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen wurde in Umsetzung der noch umsetzungsbedürftigen Vorschriften der EG-Baustellenrichtlinie in deutsches Recht die Baustellenverordnung erlassen. Sie beruht auf § 19 des Arbeitsschutzgesetzes und trifft besondere Regelungen für die spezifischen Anforderungen auf Baustellen. Die Pflichten der Arbeitgeber und Beschäftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Als Veranlasser eines Bauvorhabens trägt der Bauherr die Verantwortung für das Bauvorhaben. Deshalb ist er zur Einleitung und Umsetzung der in der Baustellenverordnung verankerten baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowohl bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens als auch bei der Koordinierung der Bauausführung verpflichtet.

Die Baustellenverordnung ergänzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten für den Bauherren:

Durch diese Maßnahmen können sich für den Bauherrn positive Effekte ergeben, z.B.:


zu § 1 Ziele; Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen.

Von der Verordnung werden grundsätzlich Beschäftigte in allen privaten und öffentlichen Tätigkeitsbereichen erfaßt. Der Begriff "Beschäftigte" ist im Sinne von § 2 Abs. 2 des ArbSchG zu verstehen. Dies bedeutet, vom Anwendungsbereich werden insbesondere alle diejenigen Personen erfaßt, die aufgrund einer rechtlichen Beziehung zum Arbeitgeber (u.a. Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Arbeitnehmerüberlassung) Arbeitsleistungen erbringen, sowie Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes.

Bei diesen in der Regel betriebsplanpflichtigen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 des Bundesberggesetzes handelt es sich z.B. um:

(3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem eine oder mehrere bauliche Anlagen auf Veranlassung eines Bauherren errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt werden.

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Zu den baulichen Anlagen zählen z.B. auch

Nicht zu den baulichen Anlagen gehören z.B. maschinentechnische Ausrüstungen.

Unter Änderung einer baulichen Anlage wird deren nicht unerhebliche Umgestaltung verstanden.

Hierzu gehören insbesondere die Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch wesentlicher Bauteile (z. B. Dach-, Fassaden- oder Außenputzerneuerung, Entkernung). Diese Änderungen können auch im Rahmen von größeren Instandhaltungs- einschließlich Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten erfolgen.

Nicht um eine Änderung von baulichen Anlagen handelt es sich bei Schönheitsreparaturen oder laufenden Bauunterhaltungsarbeiten geringen Umfangs (z. B. Innenanstrich in Wohnungen, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierung, Reparatur der Verschleißschicht von Straßen).

 

zu § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens

(1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens i.S. dieser Verordnung umfaßt die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und ist in der Regel mit der Ausschreibung beendet. Die Ergebnisse dieser Planung werden bei der Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt.

Dabei sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG in dem Umfang zu berücksichtigen, wie es zu dem jeweiligen Zeitpunkt erforderlich und möglich ist. Die für Baustellen in der Planung der Ausführung maßgeblichen Grundsätze sind insbesondere:

Diese Grundsätze sind z.B. bei der Erstellung der Baubeschreibung und der Ausschreibung der Bauleistungen zugrunde zu legen, damit die Auftragnehmer (Arbeitgeber) bereits bei der Angebotsbearbeitung sowie bei Sondervorschlägen die für die Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften erforderlichen Informationen erhalten und die vorgesehenen Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigen können. Dies gilt insbesondere für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z.B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile. Diese Grundsätze sind auch bei der Erstellung von Sondervorschlägen einzuhalten. Damit verbunden ist ggf. eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, sofern hierdurch die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG berührt werden.

Grundsätzliches für eine VOB-gerechte Leistungsbeschreibung ist in VOB Teil C hier DIN 18299 enthalten. Das Standardleistungsbuch für das Bauwesen (StLB) enthält Ausschreibungstexte für Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus halten andere Stellen, z.B. die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, für Bauherren und Planer nach Leistungsbereichen gegliederte Mustertexte bereit.

(2) Für jede Baustelle, bei der
  1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang 1 enthält.
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

Ein Personentag umfaßt die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht.

Gleichzeitig tätig werden heißt, daß planmäßig mindestens 21 Beschäftigte auf der Baustelle im gleichen Zeitraum Arbeiten verrichten. Der Zeitraum muß eine Dauer von mindestens einer Arbeitsschicht haben.

Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen eine Vorankündigung erforderlich ist.

In der Regel ist davon auszugehen, daß für ein Einfamilienhaus eine Vorankündigung nicht zu übermitteln ist.

Einrichtung der Baustelle heißt z. B. Freimachen des Baufeldes, Errichten des Bauzaunes, Aufbau der Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Errichtung von Dekontaminationseinrichtungen und -anlagen.

Ein Muster für die Vorankündigung enthält Anlage 1.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, daß die Vorankündigung sichtbar so auf der Baustelle angebracht wird, daß alle Betroffenen, z.B. die Beschäftigten oder neu auf der Baustelle tätig werdende Arbeitgeber, rasch von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Dafür ist unverzichtbar, daß die Lesbarkeit der Vorankündigung, die z.B. durch Witterungseinflüsse beeinträchtigt wird, während der Bauarbeiten erhalten bleibt. Treten erhebliche Änderungen ein, ist die Vorankündigung auf der Baustelle zu aktualisieren. Eine erneute Mitteilung an die Behörde ist nicht erforderlich.

"Erhebliche Änderungen" bezogen auf den Inhalt der Vorankündigung betreffen z.B.:

(3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen.

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, daß der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan immer dann erarbeitet wird, wenn

Das bedeutet, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist nicht notwendig, wenn lediglich Beschäftigte eines Arbeitgebers auf der Baustelle tätig werden.

Führt z.B. ein Generalunternehmer oder eine Arbeitsgemeinschaft unter einheitlicher Firmierung alle auf der Baustelle anfallenden Arbeiten nur mit eigenem Personal aus, so handelt es sich um einen Arbeitgeber.

Der Einsatz von Nachunternehmern bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern.

Werden Maschinen, Geräte oder andere technische Arbeitsmittel einschließlich Personal von einem anderen Unternehmen gemietet, so werden auch dann Beschäftigte verschiedener Arbeitgeber im Sinne der Baustellenverordnung tätig, wenn das vermietende Unternehmen als selbständiger Arbeitgeber auf der Baustelle auftritt.

Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung sind:

  1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,
  2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind (Erläuterungen siehe Anlage 2),
  3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern (Erläuterungen siehe Anlage 2),
  4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen (Erläuterungen siehe Anlage 2),
  5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht,
  6. Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau (Erläuterungen siehe Anlage 2),
  7. Arbeiten mit Tauchgeräten,
  8. Arbeiten in Druckluft,
  9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden,
  10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 Einzelgewicht.

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan sind die notwendigen Einrichtungen und Maßnahmen zur Erfüllung der Arbeitsschutzbestimmungen zeitlich und in ihrer Ausführung darzustellen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan muß bei der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt und bei der Ausführung des Bauvorhabens dem Arbeitsfortschritt und den eingetretenen Änderungen angepaßt werden.

Dies bedeutet, daß bereits während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu ermitteln, zu berücksichtigen und zu dokumentieren ist,

entstehen können und

Mit der frühzeitigen Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen sowie der Berücksichtigung bei der Ausschreibung kann der Bauherr

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 beauftragter Dritter hat für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu sorgen.

Gliederung, Umfang und äußeres Erscheinungsbild eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bleiben dem Bauherren überlassen, z.B. kann er auch die Form eines entsprechend ergänzten Bauablaufplanes haben.

Wird der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, nicht durch die Überschreitung des Schwellenwertes nach § 2 Abs. 2, sondern ausschließlich durch die Ausführung besonders gefährlicher Arbeiten nach Anhang II erforderlich, so sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nur Maßnahmen bezüglich dieser besonders gefährlichen Arbeiten und deren Auswirkung auf die Beschäftigten der beteiligten Arbeitgeber sowie auf ggf. weitere auf der Baustelle Beschäftigte anderer Arbeitgeber festzulegen.

Zur Berücksichtigung der betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes siehe Erläuterung zu § 5 Abs. 1 Nr. 5.

Werden Bauvorhaben auf einem oder auf unmittelbar benachbarten Grundstücken ganz oder teilweise gleichzeitig durchgeführt, hat jeder Bauherr in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auch Gefährdungen aus dem benachbarten Bauvorhaben zu berücksichtigen.

Die für die später auf der Baustelle tätigen Arbeitgeber und Selbstständigen relevanten Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sollten diesen bereits für deren Angebotsbearbeitung zur Verfügung stehen. Auch sollte der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle während der Arbeitszeit einsehbar sein.

Bei verschiedenen Stellen, z. B. den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft, liegen unverbindliche Muster sowie Leitfäden zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes vor, die dort angefordert werden können.

Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich ist.

Für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes wird empfohlen, mindestens die nachfolgend genannten Arbeitsschritte auszuführen. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist das übersichtlich und verständlich dargestellte Ergebnis dieser Arbeitsschritte.

 

zu § 3 Koordinierung

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.

Geeignete Koordinatoren im Sinne der Baustellenverordnung verfügen grundsätzlich über baufachliche Kenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes und über entsprechende Erfahrungen auf Baustellen. Ob ein Koordinator im Sinne der Baustellenverordnung geeignet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; von Bedeutung sind insbesondere Art und Umfang des Bauvorhabens. In Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens können dies z.B. Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister sein.

Einen gesonderten Qualifikationsnachweis für Koordinatoren fordert die Verordnung nicht.

Gleichwohl muß sich der Bauherr im Rahmen seiner Organisationsverantwortung von der Eignung des zu bestellenden Koordinators überzeugen.

Für die Vermittlung grundlegender Kenntnisse zur Koordination in der Planung der Ausführung und bei der Ausführung des Bauvorhabens werden durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin gemeinsam mit den Ländern und den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft Vorlagen für Kurse erarbeitet, die sich an Bauherren. Mitarbeiter von Architektur- und Ingenieurbüros. Bauunternehmer usw. richten und den Lehrgangsträgern zur Verfügung gestellt werden.

Bereits jetzt bieten die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft für Personen mit bestimmten Ausgangsvoraussetzungen ein Konzept zur Wissensvermittlung mit Blick auf die Anwendung der Instrumente der Baustellenverordnung an.

Ein Koordinator muß immer dann bestellt werden, wenn absehbar ist, daß Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander auf der Baustelle tätig werden. Die Bestellung muß so rechtzeitig erfolgen, daß die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators angemessen erledigt werden können.

Beim Bau von Eigenheimen nur in Nachbarschaftshilfe besteht keine Pflicht zur Bestellung eines Koordinators.

Die Aufgaben des oder der Koordinatoren können auch vom Bauherren oder einem von ihm nach § 4 beauftragten Dritten selbst wahrgenommen werden.

Anlage 4 enthält eine Übersicht, in welchen Fällen ein Koordinator erforderlich ist.

(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  1. die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren.
  2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
  3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Die Planung der Ausführung eines Bauvorhabens i.S. dieser Verordnung umfaßt die für ein Bauvorhaben erforderlichen Planungsarbeiten für die Ausführung und ist in der Regel mit der Ausschreibung beendet.

 

Arbeitsschritte

 

Inhalte des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes

Planung der Ausführung

Bestandsaufnahme zum Bauvorhaben (Beschreibung, Gutachten, Pläne, Genehmigungen etc.) und Erfassung aller Tätigkeiten (Gewerke) entsprechend der vorgesehenen Bauablaufplanung; ggf. Berücksichtigung anderweitiger betrieblicher Tätigkeiten auf dem Gelände

ß

Þ · Auflistung aller Tätigkeiten (Gewerke) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufes (ggf. in Anlehnung an den Bauablaufplan, z. B. in Form eines Balkendiagramms)
Festlegung der wesentlichen tätigkeits(gewerks-) spezifischen Maßnahmen (einschließlich der Maßnahmen für "besonders gefährliche Arbeiten" nach Anh. II).
Ermittlung der Auswirkungen auf spätere Arbeiten an der baulichen Anlage für die Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.

ß

Þ · Erforderliche Maßnahmen, Verweis auf die anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen

· Verweis auf Pläne und Anweisungen

Ermittlung und Beurteilung möglicher gegenseitiger Gefährdungen, die sich aus örtlicher und zeitlicher Nähe ergeben.

ß

Þ · Koordinierungsmaßnahmen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen (z. B. Regelungen bei Schweiß- und Montagearbeiten)
Festlegung baustellenspezifischer Maßnahmen (z. B. Regelungen zur Ersten Hilfe, Rettungsmaßnahmen, Brandschutz, Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege) und Koordinierung der erforderlichen (Sicherheits-) Einrichtungen unter Berücksichtigung des Bauablaufes (z. B. Sozialeinrichtungen, Einrichtungen zur Ersten Hilfe, Baustromverteilung, Seitenschutz, Gerüste) und ggf. vorliegender Gefährdungsbeurteilungen der beteiligten Unternehmen

ß

Þ · Verweis auf baustellenspezifische Regelungen

· Einrichtungen, die zur Verwendung durch mehrere Gewerke geplant sind bzw. gestellt werden


· Ausschreibung der gemeinsam genutzten Einrichtungen einschließlich deren Vorhaltung bzw. Überprüfung, Verweis auf

Position im Leistungsverzeichnis

Ausführung

Überprüfung der festgelegten Maßnahmen bei erheblichen Änderungen in der Bauausführung während der gesamten Planung der Ausführung sowie der Ausführung des Bauvorhabens Þ · Fortschreibung durch Anpassung bzw. Änderung der Angaben

Der Koordinator wirkt bereits zu diesem Zeitpunkt z.B. daraufhin, daß

Mit der in § 3 Abs. 2 Nr. 3 geforderten Unterlage soll bereits vor der Ausschreibung der Bauleistungen ein Konzept für sichere und gesundheitsgerechte spätere Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, aufgestellt werden.

Die Unterlage ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung anzupassen, wenn sich diese Änderungen auf die Durchführung späterer Arbeiten auswirken können.

Nach Beendigung des Bauvorhabens wird sie dem Bauherrn übergeben. Die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft haben einen Leitfaden zur Erstellung der Unterlage entwickelt (Beispiel für den Aufbau einer Unterlage siehe Anlage 3).

Der Bauherr erhält durch die Unterlage Informationen, z.B. über sicherheitstechnische Einrichtungen und deren Nutzungsmöglichkeiten.

 

(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
  1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren.
  2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,
  3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
  5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Der Koordinator wirkt bei örtlichen und/oder zeitlichen Überschneidungen des Einsatzes einzelner Unternehmen auf der Baustelle u.a. darauf hin, daß

 

zu § 4 Beauftragung

Die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen.

Bei den in § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 geforderten Maßnahmen handelt es sich vornehmlich um

Dritte, die mit der Durchführung dieser Maßnahmen beauftragt werden, können z. B. Generalübernehmer, Ingenieur- oder Architekturbüros oder Unternehmen, die mit der Errichtung einer baulichen Anlage einschließlich Planung und Ausführung beauftragt wurden, sein.

Die Beauftragung muß rechtzeitig und sollte schriftlich erfolgen.

Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der vorgenannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.

Erfolgt die Beauftragung nicht rechtzeitig (z.B. nicht fristgemäße Übermittlung der Vorankündigung, Bestellung des Koordinators nicht mit Beginn der Planung der Ausführung und/oder Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach Einrichtung der Baustelle), ist diese Befreiung nicht gegeben. Nicht zulässig ist damit auch die pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen. da zu diesem Zeitpunkt die Planung der Vorbereitung der Bauausführung bereits abgeschlossen ist und die Bestellung zumindest des Koordinators für die Planung der Ausführung sowie ggf. die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bereits hätte erfolgen müssen.

Überträgt der Bauherr einem Dritten die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, kann dieser - soweit er hierzu fachlich geeignet ist - auch selbst die Koordination übernehmen.

Durch die Verordnung bleiben zivilrechtliche Haftungsregelungen unberührt.

 

zu § 5 Pflichten der Arbeitgeber

(1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in Bezug auf die
  1. Instandhaltung der Arbeitsmittel,
  2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe,
  3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle,
  4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte,
  5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nahe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden,

zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

Eine Baustelle kann sich auch auf einem bereits bestehenden Betriebsgelände befinden, auf dem betriebliche Aktivitäten stattfinden. Die ausdrückliche Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände ist in Bezug auf die zu treffenden Maßnahmen erforderlich, da einerseits durch die parallel zu den Bauarbeiten weiterlaufenden betrieblichen Abläufe, z.B. Produktionsprozesse, innerbetrieblicher Transport, Energieleitung, Gefährdungen für die mit den Bauarbeiten Beschäftigten, anderseits durch die Bauarbeiten Gefährdungen der anderen Beschäftigten entstehen können.

Handelt der Arbeitgeber nicht entsprechend der Hinweise des Koordinators, sollte dieser den Bauherren oder den von ihm nach § 4 beauftragten Dritten darüber informieren.

(2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

Auf einer Vielzahl von Baustellen führen Beschäftigte unterschiedlicher Nationalitäten Bauarbeiten aus. Diese Beschäftigten benötigen angesichts der Gefahren für Leben und Gesundheit, die von diesen Arbeiten ausgehen können, regelmäßig oder anlaßbezogen bei der Unterweisung nach § 12 ArbSchG Informationen durch den Arbeitgeber über die erforderlichen Schutzmaßnahmen. Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die für sie zutreffenden Schutzmaßnahmen aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan informiert werden. Die Information muß in verständlicher Form und Sprache erfolgen. Sichergestellt sein muß allerdings, daß die Beschäftigten die Information verstehen können. Wesentliche Informationen sind zu übersetzen, wenn in anderer Form eine Verständigung nicht gewährleistet ist. Zu den verständlichen Formen der Information können z.B. Bilder, Piktogramme und arbeitsplatzbezogene Demonstrationen gehören.

(3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den §§ 2 und 3 nicht berührt.

Mit dieser Regelung wird unterstrichen, daß der Arbeitgeber durch die in §§ 2 und 3 getroffenen Regelungen nicht von seinen Pflichten in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten entlastet wird. Hierzu gehört insbesondere auch die Verpflichtung, gemäß § 5 ArbSchG eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen. Dabei sind die Angaben aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen.

 

zu § 6 Pflichten sonstiger Personen

Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.

Sonstige Personen sind Selbstständige und Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind. Die Pflicht der sonstigen Personen, die anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, dient der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Unberührt hiervon bleiben im übrigen sonstige Rechtsvorschriften (z.B. Unfallverhütungsvorschriften), die Regelungen zum Selbstschutz sonstiger Personen treffen.

 

zu § 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
  2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.

(2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Diese vorsätzlichen Handlungen werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

zu § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Die Verkündung der Baustellenverordnung erfolgte am 18. Juni 1998. Der erste Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats war der 1. Juli 1998; d.h. die Baustellenverordnung ist am 1. Juli 1998 in Kraft getreten.

(2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.

Die Vorschrift regelt, daß für Bauvorhaben, mit deren Ausführung (Einrichtung der Baustelle) bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen wurde, die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben. Das bedeutet für den öffentlichen Bauherren, daß entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EG-Vertrags im Zusammenhang mit der nicht fristgerechten Umsetzung von Richtlinien der Staat, alle staatlichen Stellen sowie alle Einrichtungen und Rechtssubjekte, die dem Staat oder seiner Aufsicht unterstehen oder mit Rechten ausgestattet sind, die über solche hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehung unter Privaten gelten, die Vorschriften der EG-Richtlinie "Baustellen" (92/57/EWG) mit Ablauf der für ihre Umsetzung vorgesehenen Frist ab dem 1. Januar 1994 zu beachten haben.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesrat hat in seiner 726. Sitzung am 29. Mai 1998 der Baustellenverordnung zugestimmt.

 

 

 

 

Anlage 1

An
(zuständige Behörde)

     

Vorankündigung
gemäß § 2 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
(Baustellenverordnung - BaustellV)

   

  1. Bezeichnung und Ort der Baustelle:
    Straße/Nr.:
    PLZ/Ort:
  2. Name und Anschrift des Bauherren:
  3. Name und Anschrift des anstelle des Bauherren verantwortlichen Dritten:
  4. Art des Bauvorhabens:
  5. Koordinator(en) (sofern erforderlich) mit Anschrift und Telefon, ggf. Fax, e-mail
  6. Voraussichtl. Beginn u. Ende der Arbeiten: von: ..... bis: ....
  7. Voraussichtl. Höchstzahl der gleichzeitig Beschäftigten auf der Baustelle:
  8. Voraussichtliche Zahl der Arbeitgeber:
  9. Voraussichtl. Zahl der Unternehmer ohne Beschäftigte:
  10. Bereits ausgewählte Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte:
    1. . . . . .
    2. . . . . .
    3. . . . . .
    4. . . . . .
    5. . . . . .
    6. . . . . .
    7. . . . . .
    8. . . . . .
    9. . . . . .
    10. . . . . .

    (weitere Angaben ggf. als Anlage)

 

. . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort/Datum)

. . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)

. . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift)

Verteiler:
1 x zuständige Behörde
1 x Baustellenaushang
1 x Bauherr

(Bauherr oder anstelle des Bauherren verantwortlicher Dritter)

 

Erläuterungen zu besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne der Baustellenverordnung 

Anlage 2

zu Nr. 2 (besonders gefährlichen Arbeiten)

Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/ EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind.

"Ausgesetzt sein bedeutet im Sinne dieser Verordnung, daß im Arbeitsbereich der Beschäftigten Stoffe freigesetzt werden, die auf einen Umgang mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 zurückzuführen sind. Dies ist z.B. gegeben, wenn die Exposition der Beschäftigten über der ubiquitären Luftverunreinigung liegt oder wenn ein Kontakt zu Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen besteht, die über die Haut oder den Magen-Darm-Trakt aufgenommen werden können."

Stoffe und Zubereitungen sind

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen. doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich (z.B. Bacillus anthracis, der Erreger des Milzbrandes).

Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 i.S. der o.a. Richtlinie sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß: normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich (z.B. Ebola-Viren).

zu Nr. 3 (besonders gefährlichen Arbeiten)

Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen. die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutzverordnung sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, heißt:

Nach § 58 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung sind Kontrollbereiche Bereiche, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen durch äußere oder innere Strahlenexposition im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1a Spalte 3 bei einem Aufenthalt von 40 Stunden je Woche und 50 Wochen im Kalenderjahr erhalten können.

Betriebliche Überwachungsbereiche nach § 60 Strahlenschutzverordnung sind nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche Bereichen, in denen Personen infolge des Umgangs mit radioaktiven Stoffen oder des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die Grenzwerte in der nachfolgenden Tabelle 1 a Spalte 4 erhalten können. Außerbetriebliche Überwachungsbereiche sind unmittelbar an den Kontrollbereich oder an den betrieblichen Überwachungsbereich anschließende Bereiche, in denen Personen bei dauerndem Aufenthalt im Kalenderjahr höhere Körperdosen als die in Tabelle 2 genannten Grenzwerte erhalten können.

Tabelle 1a. Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr für beruflich strahlenexponierte Personen und Bruchteile dieser Grenzwerte in mSv

Körperdosis

Grenzwerte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen im Kalenderjahr

Kategorie A

Kategorie B

1/10 Kategorie A

1

2

3

4

1. Effektive Dosis. Teilkörperdosis: Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark

50

15

5

2. Teilkörperdosis: Alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter 1., 3. oder 4. genannt

150

45

15

3. Teilkörperdosis: Schilddrüse, Knochenoberfläche, Haut, soweit nicht unter 4. genannt

300

90

30

4. Teilkörperdosis: Hände, Unterarme, Füße, Unterschenkel, Knöchel, einschließlich der dazugehörigen Haut

500

150

50

1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition werden die Aquivalentdosen der in Tab. 1b genannten Organe und Gewebe mit den Wichtungsfaktoren der Tab. 1b multipliziert und die so erhaltenen Produkte addiert.
Die Summe der aus Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition errechneten Beiträge zur effektiven Dosis darf den Grenzwert der effektiven Dosis nicht überschreiten. Daneben darf die Summe der durch Ganz- und Teilkörperexpositionen bei äußerer und innerer Strahlenexposition erhaltenen Teilkörperdosen eines Körperteils den zugehörigen Grenzwert der Teilkörperdosis nicht überschreiten

Tabelle 1b

Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
1. Keimdrüsen 0,25
2. Brust 0,15
3. rotes Knochenmark 0,12
4. Lunge 0,12
5. Schilddrüse 0,03
6. Knochenoberfläche 0,03
7. andere Organe und Gewebe: Blase, oberer Dickdarm, unterer Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber, Magen, Milz, Nebenniere, Niere, Bauchspeicheldrüse, Thymus, Gebärmutter je 0,06
2) Zur Bestimmung des Betrages der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung der effektiven Dosis ist die Teilkorperdosis für jedes der 5 am stärksten strahlenexponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition der übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis unberücksichtigt.

Tabelle 2 Grenzwerte der Körperdosen im Kalenderjahr nach § 45 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung

1. Effektive Dosis, Teilkörperdosis für Keimdrüsen, Gebärmutter, rotes Knochenmark 0,3 Millisievert
2. Teilkörperdosis für alle Organe und Gewebe, soweit nicht unter Nummer 1 oder Nummer 3 genannt 0,9 Millisievert
3. Teilkörperdosis für Knochenoberfläche, Haut 1,8 Millisievert

Tabelle 1a Fußnote 1 und Tabelle 1b sind anzuwenden.

Nach § 19 der Röntgenverordnung sind Kontrollbereiche die Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 15 mSv erhalten können. Als betriebliche Überwachungsbereiche gelten Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Körperdosen aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten können.

 zu Nr. 4 (besonders gefährlichen Arbeiten)

Hochspannungsleitungen im Sinne dieser Verordnung sind nicht isolierte freiliegende Leitungen mit einer Spannung über 1 kV AC bzw. 1,5 kV DC. Der einzuhaltende Abstand von mindestens 5,00 m ist zu ermitteln zwischen der größten arbeitsbedingten Reichweite eines Menschen einschließlich Arbeitsmittel oder der größten Reichweite einer eingesetzten Maschine und der spannungsführenden Leitung.

zu Nr. 6 (besonders gefährlichen Arbeiten)

Brunnenbauarbeiten sind Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Brunnen jeder Art, bei denen die Gefahr des Hineinfallens, des Verschüttetwerdens, des Ertrinkens, des Vergiftetwerdens oder Verpuffungsgefahr aufgrund eines explosiven Gas-Luft-Gemisches besteht.    

   

Beispiel für den Aufbau einer Unterlage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV 

Anlage 3

Anlage- bzw. Bauteil

Arbeiten

Gefährdung

Sicherheits-
technische Einrichtung

Pläne-Nr.

Position im LV

Bemerkungen / Hinweise

Art Häufigkeit
               
               
               

1

Bestandsaufnahme und Ermittlung der zu erwartenden späteren Arbeiten sowie der Häufigkeit

2

Gefährdungs-
beurteilung und Auswahl sicherheits-
technischer Einrichtungen

3

Planung und zeichnerische Darstellung der sicherheits-
technischen Einrichtungen

4

Ausschreibungs-
texte / LV

 

 

 

 

Aktivitäten nach der Baustellenverordnung 

Anlage 4

Baustellenbedingungen Berück-
sichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung
Voran-
kündigung
Koordi-
nator
SiGe-Plan Unterlage (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
Arbeitnehmer Umfang und Art der Arbeiten          
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und gefährliche Arbeiten ja nein nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja nein nein nein
eines Arbeitgebers größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja nein nein nein
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage ja nein ja nein ja
mehrerer Arbeitgeber kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch gefährliche Arbeiten ja nein ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage ja ja ja ja ja
mehrerer Arbeitgeber größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und gefährliche Arbeiten ja ja ja ja ja
Anmerkung: Der Einsatz von Nachunternehmen bedeutet das Vorhandensein von mehreren Arbeitgebern

 

Anfang
(Außer-Kraft-Setzung durch BArbBl. 9/2004 S.60)