Vertrag über eine Verfassung für Europa (5) -Auszug ohne Protokolle-
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Vertrag über eine Verfassung für Europa
(2004/C 310)
vom 16. Dezember 2004
geändert:
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PROTOKOLLE UND ANHÄNGE
A. Protokolle zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
1. Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union
2. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union
4. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
5. Protokoll zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank
6. Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union
7. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
8. Protokoll betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden
9. Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
10. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
11. Protokoll über die Konvergenzkriterien
12. Protokoll betreffend die Euro-Gruppe
13. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Wirtschafts- und Währungsunion
14. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark hinsichtlich der Wirtschafts- und Währungsunion
15. Protokoll über bestimmte Aufgaben der Nationalbank Dänemarks
16. Protokoll über die Regelung für den Franc der Pazifischen Finanzgemeinschaft
17. Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
18. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III-130 der Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
19. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit
20. Protokoll über die Position Dänemarks
21. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
22. Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten
23. Protokoll über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel I-41 Absatz 6 und Artikel III-312 der Verfassung
24. Protokoll zu Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung
25. Protokoll über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen raffinierten Erdölerzeugnissen in die Europäische Union
26. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
27. Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
28. Protokoll zu Artikel III-214 der Verfassung
29. Protokoll über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt
30. Protokoll über die Sonderregelung für Grönland
31. Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands
32. Protokoll zu Artikel I-9 Absatz 2 der Verfassung über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
33. Protokoll über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union
34. Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
35. Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl
36. Protokoll zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
B. Anhänge zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
Anhang I — Liste zu Artikel III-226 der Verfassung
Anhang II — Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche Teil III Titel IV der Verfassung Anwendung findet
SCHLUSSAKTE
DIE KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am 30. September 2003 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen den Vertrag über eine Verfassung für Europa zu beschließen, hat folgende Texte angenommen:
I. Vertrag über eine Verfassung für Europa
II. Protokolle zum Vertrag über eine Verfassung für Europa:
1. Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen
Union
2. Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit
3. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen
Union
4. Protokoll zur Festlegung der Satzung des Europäischen Systems der
Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank
5. Protokoll zur Festlegung der Satzung der Europäischen Investitionsbank
6. Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter
Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union
7. Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
8. Protokoll betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden
9. Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik
Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der
Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
10. Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
11. Protokoll über die Konvergenzkriterien
12. Protokoll betreffend die Euro-Gruppe
13. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der Wirtschafts- und Währungsunion
14. Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark hinsichtlich der
Wirtschafts- und Währungsunion
15. Protokoll über bestimmte Aufgaben der Nationalbank Dänemarks
16. Protokoll über die Regelung für den Franc der Pazifischen
Finanzgemeinschaft
17. Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen
Schengen-Besitzstand
18. Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels III-130 der
Verfassung auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
19. Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie
hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der
polizeilichen Zusammenarbeit
20. Protokoll über die Position Dänemarks
21. Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich
des Überschreitens der Außengrenzen
22. Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten
23. Protokoll über die ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel
I-41 Absatz 6 und Artikel III-312 der Verfassung
24. Protokoll zu Artikel I-41 Absatz 2 der Verfassung
25. Protokoll über die Einfuhr von in den Niederländischen Antillen
raffinierten Erdölerzeugnissen in die Europäische Union
26. Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark
27. Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den
Mitgliedstaaten
28. Protokoll zu Artikel III-214 der Verfassung
29. Protokoll über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen
Zusammenhalt
30. Protokoll über die Sonderregelung für Grönland
31. Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands
32. Protokoll zu Artikel I-9 Absatz 2 der Verfassung über den Beitritt der
Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
33. Protokoll über die Rechtsakte und Verträge zur Ergänzung oder
Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des
Vertrags über die Europäische Union
34. Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und
Einrichtungen der Union
35. Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des Vertrags über
die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und über den
Forschungsfonds für Kohle und Stahl
36. Protokoll zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft
III. Anhänge zum Vertrag über eine Verfassung für Europa
1. Anhang I — Liste zu Artikel III-226 der Verfassung
2. Anhang II — Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche Teil
III Titel IV der Verfassung Anwendung findet
Die Konferenz hat die nachstehend aufgeführten Erklärungen angenommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:
A. Erklärungen zu Bestimmungen der Verfassung
1. Erklärung zu Artikel I-6
2. Erklärung zu Artikel I-9 Absatz 2
3. Erklärung zu den Artikeln I-22, I-27 und I-28
4. Erklärung zu Artikel I-24 Absatz 7 zu dem Beschluss des Europäischen
Rates über die Ausübung des Vorsitzes im Rat
5. Erklärung zu Artikel I-25
6. Erklärung zu Artikel I-26
7. Erklärung zu Artikel I-27
8. Erklärung zu Artikel I-36
9. Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329
10. Erklärung zu Artikel I-51
11. Erklärung zu Artikel I-57
12. Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
13. Erklärung zu Artikel III-116
14. Erklärung zu den Artikeln III-136 und III-267
15. Erklärung zu den Artikeln III-160 und III-322
16. Erklärung zu Artikel III-167 Absatz 2 Buchstabe c
17. Erklärung zu Artikel III-184
18. Erklärung zu Artikel III-213
19. Erklärung zu Artikel III-220
20. Erklärung zu Artikel III-243
21. Erklärung zu Artikel III-248
22. Erklärung zu Artikel III-256
23. Erklärung zu Artikel III-273 Absatz 1 Unterabsatz 2
24. Erklärung zu Artikel III-296
25. Erklärung zu Artikel III-325 über die Aushandlung und den Abschluss
internationaler Übereinkünfte betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit
und des Rechts durch die Mitgliedstaaten
26. Erklärung zu Artikel III-402 Absatz 4
27. Erklärung zu Artikel III-419
28. Erklärung zu Artikel IV-440 Absatz 7
29. Erklärung zu Artikel IV-448 Absatz 2
30. Erklärung zur Ratifikation des Vertrags über eine Verfassung für
Europa
B. Erklärungen zu den der Verfassung beigefügten Protokollen
Erklärungen zu dem Protokoll betreffend die Verträge und die Akten über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden
31. Erklärung zu den Ålandinseln
32. Erklärung zu den Samen
Erklärungen zu dem Protokoll betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
33. Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland auf Zypern
34. Erklärung der Kommission zu den Hoheitszonen des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
35. Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
36. Erklärung zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem
Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
37. Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der
Slowakei
38. Erklärung zu Zypern
39. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Dänemarks
40. Erklärung zu dem Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die
Organe und Einrichtungen der Union
41. Erklärung betreffend Italien
Die Konferenz hat ferner die nachstehend aufgeführten Erklärungen zur Kenntnis genommen, die dieser Schlussakte beigefügt sind:
42. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel I-55
43. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel IV-440
44. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Republik Ungarn,
der Republik Österreich und des Königreichs Schweden
45. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
46. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
47. Erklärung des Königreichs Spanien zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
48. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
über das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament
49. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten
50. Erklärung der Republik Lettland und der Republik Ungarn zur Schreibweise
des Namens der einheitlichen Währung in dem Vertrag über eine Verfassung für
Europa
Hecho en Roma, el veintinueve de octubre del dos mil cuatro.
V Ríme dne dvacátého devátého ríjna dva tisíce ctyri
Udfærdiget i Rom den niogtyvende oktober to tusind og fire.
Geschehen zu Rom am neunundzwanzigsten Oktober zweitausendundvier.
Kahe tuhande neljanda aasta oktoobrikuu kahekümne üheksandal päeval Roomas
????e st? ??µ?, st?? e???s? e???a ??t?ß???? d?? ?????de? t?sse?a.
Done at Rome on the twenty-ninth day of October in the year two thousand and four.
Fait à Rome, le vingt-neuf octobre deux mille quatre.
Arna dhéanamh sa Róimh, an naoú lá fichead de Dheireadh Fómhair sa bhliain dhá mhíle is a ceathair
Fatto a Roma, addi' ventinove ottobre duemilaquattro.
Roma, divi tukstoši ceturta gada divdesmit devitaja oktobri
Priimta du tukstanciai ketvirtu metu spalio dvidešimt devinta diena Romoje
Kelt Rómában, a kétezer-negyedik év október havának huszonkilencedik napján
Maghmul f'Ruma fid-disa' u ghoxrin jum ta' Ottubru tas-sena elfejn u erbgha
Gedaan te Roma, de negenentwintigste oktober tweeduizendvier.
Sporzadzono w Rzymie dnia dwudziestego dziewiatego pazdziernika roku dwutysiecznego czwartego
Feito em Roma, em vinte e nove de Outubro de dois mil e quatro
V Ríme dvadsiatehodeviateho októbra dvetisícštyri
V Rimu, devetindvajsetega oktobra leta dva tisoc štiri
Tehty Roomassa kahdentenakymmenentenäyhdeksäntenä päivänä lokakuuta vuonna kaksituhattaneljä.
Som skedde i Rom den tjugonionde oktober tjugohundrafyra.
Pour Sa Majesté le Roi des Belges
Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen
Für Seine Majestät den König der Belgier
*** Unterschrift ***
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
Za prezidenta Ceské republiky
*** Unterschrift ***
For Hendes Majestæt Danmarks Dronning
*** Unterschrift ***
Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland
*** Unterschrift ***
Eesti Vabariigi Presidendi nimel
*** Unterschrift ***
G?a t?? ???ed?? t?? ????????? ??µ???at?a?
*** Unterschrift ***
Por Su Majestad el Rey de España
*** Unterschrift ***
Pour le Président de la République française
*** Unterschrift ***
Thar ceann Uachtarán na hÉireann
For the President of Ireland
*** Unterschrift ***
Per il Presidente della Repubblica italiana
*** Unterschrift ***
G?a t?? ???ed?? t?? ??p??a??? ??µ???at?a?
*** Unterschrift ***
Latv?as Republikas Valsts prezidentes varda
*** Unterschrift ***
Lietuvos Respublikos Prezidento vardu
*** Unterschrift ***
Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg
*** Unterschrift ***
A Magyar Köztársaság Elnöke részérol
*** Unterschrift ***
Ghall-President ta' Malta
*** Unterschrift ***
Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden
*** Unterschrift ***
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
*** Unterschrift ***
Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej
*** Unterschrift ***
Pelo Presidente da República Portuguesa
*** Unterschrift ***
Za predsednika Republike Sloven?e
*** Unterschrift ***
Za prezidenta Slovenskej republiky
*** Unterschrift ***
Suomen Tasavallan Presidentin puolesta
För Republiken Finlands President
*** Unterschrift ***
För Konungariket Sveriges regering
*** Unterschrift ***
For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern
Ireland
*** Unterschrift ***
Han firmado asimismo la presente Acta final, en su condición de Estados candidatos a la adhesión a la Unión Europea, observadores ante la Conferencia:
Tento záverecný akt rovnež podepsali pozorovatelé pri Konferenci, jakožto státy kandidující na pristoupení k Evropské unii:
Følgende observatører ved konferencen har ligeledes undertegnet denne slutakt i deres egenskab af kandidatstater til Den Europæiske Union:
Als Beobachter bei der Konferenz haben in ihrer Eigenschaft als Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union ferner diese Schlussakte unterzeichnet:
Käesoleva lõppakti on allkirjastanud Euroopa Liidu kandidaatriikide esindajatena ka konverentsi vaatlejad:
??? pa???sa ?e???? ????? ?p???a?a? ep?s??, ?p? t?? ?d??t?t? t??? ?? ?p???f??? ??a p??s????s? st?? ????pa??? ???s? ??at??, ?? pa?at???t?? ?at? t? ???s?e??:
The following have also signed this Final Act, in their capacity as candidate States for accession to the European Union, having been observers to the Conference:
Ont également signé le présent acte final, en leur qualité d'États candidats à l'adhésion de l'Union européenne, observateurs auprès de la Conférence:
Shínigh na breathnóirí seo a leanas ag an gComhdháil an Ionstraim Chríochnaítheach seo freisin ina gcáil mar Stáit iarrthacha don Aontas Eorpach:
Hanno altresì firmato il presente atto finale, in qualità di Stati candidati all'Unione europea, osservatori nella Conferenza
Šo Nobeiguma aktu ka Eiropas Savienibas pievienošanas kandidatvalstu vaditaji ir parakstijuši ari šadi Konferences noverotaji:
Baigiamaji akta taip pat pasirašo i Europos Sajunga stojancios valstybes kandidates, Konferencijos stebetojos:
Ezt az záróokmányt a Európai Unió tagjelölt államaiként, amelyek a Konferencián megfigyeloként vettek részt, a következok is aláírták:
Iffirmaw ukoll dan l-Att Finali, fil-kapacità taghhom ta' Stati kandidati ta' l-Unjoni Ewropea, bhala osservaturi ghall-Konferenza:
Deze Slotakte is tevens ondertekend door de volgende kandidaat-lidstaten van de Europese Unie, waarnemers bij de Conferentie:
Niniejszy Akt Koncowy zostal równiez podpisany przez Panstwa kandydujace do przystapienia do Unii Europejskiej, bedace obserwatorami przy Konferencji:
Assinaram igualmente a presente Acta Final, na qualidade de Estados candidatos à adesão à União Europeia, observadores na Conferência:
V postavení štátov uchádzajúcich sa o pristúpenie k Európskej únii a v postavení pozorovatelov na konferencii podpísali tento záverecný akt:
To sklepno listino so kot države kandidatke za pristop k Evropski uniji in kot opazovalke Konference, podpisali tudi
Tämän päätösasiakirjan ovat Euroopan unionin jäsenehdokasvaltioina allekirjoittaneet myös konferenssiin tarkkailijoina osallistuneet:
Nedanstående observatörer vid konferensen har, i sin egenskap av kandidatstater inför anslutning till Europeiska unionen, likaledes undertecknat denna slutakt:
?a Pe??????? ????????
*** Unterschrift ***
Pentru România
*** Unterschrift ***
Türkiye Cumhuriyeti Adina
*** Unterschrift ***
B. ERKLÄRUNGEN ZU DEN DER VERFASSUNG BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLEN
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERTRÄGE UND DIE AKTEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, IRLANDS SOWIE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND, DER HELLENISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN
31. Erklärung zu den Ålandinseln
Die Konferenz erkennt an, dass die in Artikel IV-440 Absatz 5 genannte Regelung für die Ålandinseln unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Sonderstatus dieser Inseln festgelegt wird.
Diesbezüglich unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 5 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
32. Erklärung zu den Samen
Unter Berücksichtigung der Artikel 60 und 61 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden erkennt die Konferenz die Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts an.
Die Konferenz stellt fest, dass Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln, und vertritt die Auffassung, dass die Kultur und die traditionellen Lebensgrundlagen der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen abhängen.
In diesem Zusammenhang unterstreicht die Konferenz, dass besondere Bestimmungen in Titel V Abschnitt 6 des Protokolls betreffend die Verträge und die Akten über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands sowie des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Hellenischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden aufgenommen wurden.
ERKLÄRUNGEN ZU DEM PROTOKOLL BETREFFEND DEN VERTRAG UND DIE AKTE ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND, DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND, DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN, DER REPUBLIK MALTA, DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
33. Erklärung zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
DIE KONFERENZ —
unter Hinweis darauf, dass in der der Schlussakte des Vertrags über den Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Europäischen Gemeinschaften beigefügten Gemeinsamen Erklärung betreffend die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern vorgesehen ist, dass die Regelung der Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern im Rahmen einer etwaigen Vereinbarung zwischen dieser Gemeinschaft und der Republik Zypern festgelegt wird,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Hoheitszonen, die in dem Vertrag zur Gründung der Republik Zypern (im Folgenden „Gründungsvertrag“) und dem zugehörigen Notenwechsel vom 16. August 1960 festgelegt wurden,
in Anbetracht des Notenwechsels zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Regierung der Republik Zypern vom 16. August 1960 betreffend die Verwaltung der Hoheitszonen und der beigefügten Erklärung der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach der Schutz der Interessen der in den Hoheitszonen wohnhaften oder beschäftigten Personen eines der Hauptziele darstellt und in der Erwägung, dass diese Personen so weit wie möglich genauso behandelt werden sollen wie in der Republik Zypern wohnhafte oder beschäftigte Personen,
ferner in Anbetracht der Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zollregelung zwischen den Hoheitszonen und der Republik Zypern, insbesondere der Bestimmungen im Anhang F des genannten Vertrags,
des Weiteren in Anbetracht der Verpflichtung des Vereinigten Königreichs, auf die Einrichtung von Zollstellen und anderen Grenzübergangsstellen zwischen den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs und der Republik Zypern zu verzichten, sowie in Anbetracht der im Rahmen des Gründungsvertrags getroffenen Regelung, nach der die Behörden der Republik Zypern in den Hoheitszonen eine Vielzahl von öffentlichen Dienstleistungen erbringen, auch in den Bereichen Landwirtschaft, Zoll und Besteuerung,
unter Bekräftigung dessen, dass der Beitritt der Republik Zypern zur Union die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Gründungsvertrags nicht berühren sollte,
in dem Bewusstsein, dass daher einige Bestimmungen der Verfassung und der Rechtsakte der Union auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs anzuwenden und Sonderregelungen für die Durchführung dieser Bestimmungen in den Hoheitszonen zu erlassen sind,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
34. Erklärung der Kommission zu den Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern
Die Kommission bekräftigt ihre Auffassung, dass die Bestimmungen des Unionsrechts, die nach dem Zweiten Teil Titel III des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik für die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs gelten, folgende Rechtsvorschriften einschließen:
a) die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die
Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren;
b) die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit
allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds, soweit dies zur Finanzierung
der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in den Hoheitszonen des
Vereinigten Königreichs im Rahmen des EAGFL, Abteilung Garantie, nach der
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) erforderlich ist.
35. Erklärung zum Kernkraftwerk Ignalina in Litauen
DIE KONFERENZ —
unter Bekundung der Bereitschaft der Union, auch nach dem Beitritt Litauens zur Union im Zeitraum bis 2006 und darüber hinaus weiterhin eine angemessene zusätzliche Hilfe für die Stilllegungsarbeiten Litauens zu leisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass Litauen unter Berücksichtigung dieses Ausdrucks der Solidarität der Union zugesagt hat, Block 1 des Kernkraftwerks Ignalina vor 2005 und Block 2 bis 2009 abzuschalten,
in Würdigung der Tatsache, dass die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina mit seinen beiden aus den Zeiten der ehemaligen Sowjetunion stammenden 1500-MW-Reaktoren vom Typ RBMK ein beispielloser Vorgang ist und für Litauen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung darstellt, die in keinem Verhältnis zur Größe und Wirtschaftskraft des Landes steht, und dass diese Stilllegung über die Laufzeit der derzeitigen in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 festgelegten Finanziellen Vorausschau hinaus fortgesetzt werden muss,
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die zusätzliche Hilfe der Union zu erlassen, mit der die Auswirkungen der Abschaltung und Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina abgefangen werden sollen,
in Anbetracht dessen, dass Litauen bei der Verwendung der Unionshilfe den Bedürfnissen der von der Abschaltung des Kernkraftwerks Ignalina am stärksten betroffenen Regionen gebührend Rechnung tragen wird,
unter Hinweis darauf, dass bestimmte durch staatliche Beihilfen unterstützte Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden und dass dazu die Stilllegung des Kernkraftwerks Ignalina ebenso gehört wie die umweltgerechte Wiederherstellung des Standorts entsprechend dem Besitzstand und die Modernisierung der konventionellen Stromerzeugungskapazitäten, die benötigt werden, um die beiden Reaktoren des Kernkraftwerks Ignalina nach ihrer Abschaltung zu ersetzen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IV des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
36. Erklärung zum Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation
DIE KONFERENZ —
in Anbetracht der besonderen Situation des Kaliningrader Gebiets der Russischen Föderation im Zusammenhang mit der Erweiterung der Union,
in Anerkennung der Verpflichtungen und Zusagen Litauens bezüglich des Besitzstands, durch den ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geschaffen wird,
in Anbetracht insbesondere dessen, dass Litauen den Besitzstand der Union hinsichtlich der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, sowie den Besitzstand der Union über die einheitliche Visummarke spätestens ab dem Beitritt vollständig anwenden und umsetzen muss,
in Anerkennung der Tatsache, dass der Transit von Personen auf dem Landweg zwischen dem Kaliningrader Gebiet und den übrigen Teilen der Russischen Föderation durch das Gebiet der Union eine Angelegenheit der gesamten Union ist, als solche behandelt werden sollte und keine nachteiligen Folgen für Litauen mit sich bringen darf,
in der Erwägung, dass der Rat nach Überprüfung der Erfüllung der erforderlichen Bedingungen den Beschluss zu fassen hat, die Kontrollen an den Binnengrenzen abzuschaffen,
entschlossen, Litauen bei der möglichst raschen Erfüllung der Bedingungen für eine uneingeschränkte Einbeziehung in das Schengen-Gebiet ohne Binnengrenzen zu helfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel V des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
37. Erklärung zu den Blöcken 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 in der Slowakei
DIE KONFERENZ —
angesichts der Zusage der Slowakei, die Blöcke 1 und 2 des Kernkraftwerks Bohunice V1 Ende 2006 bzw. 2008 abzuschalten, und der Bereitschaft der Union, bis 2006 weiterhin Finanzhilfe als Fortsetzung der Heranführungshilfe zu leisten, die im Rahmen des Phare-Programms zur Unterstützung der Stilllegungsmaßnahmen der Slowakei vorgesehen ist,
angesichts der Notwendigkeit, Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung der Unterstützung der Union zu erlassen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel IX des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
38. Erklärung zu Zypern
DIE KONFERENZ —
in Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, eine umfassende Regelung der Zypern-Frage im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen herbeizuführen, und ihrer vorbehaltlosen Unterstützung der auf dieses Ziel gerichteten Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen,
in der Erwägung, dass eine derartige umfassende Regelung der Zypern-Frage noch nicht zustande gekommen ist,
in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, die Anwendung des Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern auszusetzen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt,
in der Erwägung, dass diese Aussetzung im Falle einer Regelung der Zypern-Frage aufzuheben ist,
in der Erwägung, dass die Union bereit ist, die Bedingungen einer solchen umfassenden Regelung im Einklang mit den Grundsätzen, auf denen die Union beruht, zu berücksichtigen,
in der Erwägung, dass festgelegt werden muss, unter welchen Bedingungen die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts auf die Trennungslinie zwischen den genannten Landesteilen sowie den Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern eine tatsächliche Kontrolle ausübt, und der östlichen Hoheitszone des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Anwendung finden,
in dem Wunsch, dass der Beitritt Zyperns zur Union allen zyprischen Bürgern zugute kommt und zum inneren Frieden und zur Aussöhnung beiträgt,
in der Erwägung, dass keine Bestimmung des Zweiten Teils Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik Maßnahmen ausschließt, die auf dieses Ziel ausgerichtet sind,
in der Erwägung, dass derartige Maßnahmen nicht die Anwendung des Besitzstandes nach den Bedingungen des genannten Protokolls in irgendeinem anderen Teil der Republik Zypern beeinträchtigen dürfen,
unterstreicht, dass zu diesem Zweck besondere Bestimmungen in den Zweiten Teil Titel X des Protokolls betreffend den Vertrag und die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik aufgenommen wurden.
39. Erklärung zu dem Protokoll über die Position Dänemarks
In Bezug auf Rechtsakte, die vom Rat allein oder gemeinsam mit dem Europäischen Parlament zu erlassen sind und sowohl Bestimmungen enthalten, die auf Dänemark anwendbar sind, als auch Bestimmungen, die auf Dänemark nicht anwendbar sind, da sie sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, für die Teil I des Protokolls über die Position Dänemarks gilt, nimmt die Konferenz zur Kenntnis, dass Dänemark erklärt, dass es nicht von seinem Stimmrecht Gebrauch machen wird, um den Erlass von Bestimmungen zu verhindern, die nicht auf Dänemark anwendbar sind.
Die Konferenz nimmt darüber hinaus zur Kenntnis, dass Dänemark auf der Grundlage seiner Erklärung zu den Artikeln I-43 und III-329 erklärt, dass Dänemarks Beteiligung an Maßnahmen oder Rechtsakten nach den Artikeln I-43 und III-329 im Einklang mit Teil I und Teil II des Protokolls über die Position Dänemarks erfolgen wird.
40. Erklärung zu dem Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union
Die Mitgliedstaaten werden bei den Konferenzen über den Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur Union hinsichtlich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament und der Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Rat folgenden gemeinsamen Standpunkt einnehmen:
1. Sollte der Beitritt Rumäniens und/oder Bulgariens zur Union vor dem Inkrafttreten des in Artikel I-20 Absatz 2 vorgesehenen Beschlusses des Europäischen Rates erfolgen, so gilt bezüglich der Sitzverteilung im Europäischen Parlament für die Legislaturperiode 2004-2009 die folgende Tabelle für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten:
MITGLIEDSTAATEN
SITZE IM EP
Deutschland
99
Vereinigtes Königreich
78
Frankreich
78
Italien
78
Spanien
54
Polen
54
Rumänien
35
Niederlande
27
Griechenland
24
Tschechische Republik
24
Belgien
24
Ungarn
24
Portugal
24
Schweden
19
Bulgarien
18
Österreich
18
Slowakei
14
Dänemark
14
Finnland
14
Irland
13
Litauen
13
Lettland
9
Slowenien
7
Estland
6
Zypern
6
Luxemburg
6
Malta
5
INSGESAMT
785
Im Vertrag über den Beitritt zur Union wird daher abweichend von Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung vorgesehen, dass die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments für den verbleibenden Zeitraum der Legislaturperiode 2004—2009 vorübergehend mehr als 750 betragen darf.
2. In Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union werden in Bezug auf die Stimmengewichtung im Europäischen Rat und im Rat
Rumänien
14
und
Bulgarien
10
Stimmen zugewiesen.
3. Bei jedem Beitritt wird die im Protokoll über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union vorgesehene Schwelle nach Artikel 2 Absatz 3 jenes Protokolls berechnet.
41. Erklärung betreffend Italien
Die Konferenz nimmt zur Kenntnis, dass das Protokoll betreffend Italien, das 1957 dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beigefügt war, in der bei der Annahme des Vertrags über die Europäische Union geänderten Fassung Folgendes vorsah:
„DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,
VON DEM WUNSCH GELEITET, gewisse besondere Probleme betreffend Italien zu regeln,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind:
DIE MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT —
NEHMEN ZUR KENNTNIS, dass sich die italienische Regierung mit der Durchführung eines Zehnjahresplans zur wirtschaftlichen Ausweitung befasst, durch den die strukturellen Unterschiede der italienischen Volkswirtschaft ausgeglichen werden sollen, und zwar insbesondere durch die Ausrüstung der weniger entwickelten Gebiete Süditaliens und der italienischen Inseln sowie durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit;
WEISEN DARAUF HIN, dass die Grundsätze und die Ziele dieses Plans der italienischen Regierung von Organisationen für internationale Zusammenarbeit, deren Mitglieder sie sind, berücksichtigt und gebilligt wurden;
ERKENNEN AN, dass die Erreichung der Ziele des italienischen Plans in ihrem gemeinsamen Interesse liegt;
KOMMEN ÜBEREIN, den Organen der Gemeinschaft die Anwendung aller in diesem Vertrag vorgesehenen Mittel und Verfahren zu empfehlen, insbesondere durch eine angemessene Verwendung der Mittel der Europäischen Investitionsbank und des Europäischen Sozialfonds der italienischen Regierung die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern;
SIND DER AUFFASSUNG, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Anwendung dieses Vertrags berücksichtigen müssen, dass die italienische Volkswirtschaft in den kommenden Jahren erheblichen Belastungen ausgesetzt sein wird, und dass gefährliche Spannungen, namentlich in der Zahlungsbilanz oder im Beschäftigungsstand, durch welche die Anwendung dieses Vertrags in Italien in Frage gestellt werden könnte, zu vermeiden sind;
ERKENNEN insbesondere AN, dass im Falle der Anwendung der Artikel 109 h und 109 i darauf zu achten ist, dass bei den Maßnahmen, um welche die italienische Regierung ersucht wird, die Durchführung ihres Plans zur wirtschaftlichen Ausweitung und zur Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung gesichert bleibt.“
ERKLÄRUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
42. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel I-55
Das Königreich der Niederlande wird einem Europäischen Beschluss nach Artikel I-55 Absatz 4 zustimmen, sobald im Rahmen der Überprüfung des Europäischen Gesetzes nach Artikel I-54 Absatz 3 für die Niederlande eine zufrieden stellende Lösung für ihre in Bezug auf den Haushalt der Union äußerst nachteilige Position als Nettozahler gefunden wurde.
43. Erklärung des Königreichs der Niederlande zu Artikel IV-440
Das Königreich der Niederlande erklärt, dass eine Initiative für einen Europäischen Beschluss nach Artikel IV-440 Absatz 7, die auf eine Änderung des Status der Niederländischen Antillen und/oder Arubas gegenüber der Union abzielt, nur auf der Grundlage eines Beschlusses vorgelegt wird, der im Einklang mit dem Status des Königreichs der Niederlande gefasst worden ist.
44. Erklärung der Bundesrepublik Deutschland, Irlands, der Republik Ungarn, der Republik Österreich und des Königreichs Schweden
Deutschland, Irland, Ungarn, Österreich und Schweden stellen fest, dass die zentralen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft seit seinem Inkrafttreten in ihrer Substanz nicht geändert worden sind und aktualisiert werden müssen. Daher unterstützen sie den Gedanken einer Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, die so rasch wie möglich einberufen werden sollte.
45. Erklärung des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Der Vertrag über eine Verfassung für Europa gilt für Gibraltar als einem europäischen Gebiet, dessen auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt. Dies bringt jedoch keine Änderungen der jeweiligen Standpunkte der betreffenden Mitgliedstaaten mit sich.
46. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
In Bezug auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sowie alle Rechtsakte, die aus diesen Verträgen abgeleitet werden oder durch diese Verträge weiter in Kraft bleiben, bekräftigt das Vereinigte Königreich seine Erklärung vom 31. Dezember 1982 über die Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“ mit der Ausnahme, dass die „Bürger der ‚British Dependent Territories’“ als „Bürger der ‚British overseas territories’“ zu verstehen sind.
47. Erklärung des Königreichs Spanien zur Definition des Begriffs „Staatsangehöriger“
Spanien stellt fest, dass nach Artikel I-10 der Verfassung Unionsbürgerin oder Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Spanien nimmt ferner zur Kenntnis, dass nach dem heutigen Stand der europäischen Integration, wie er sich in der Verfassung widerspiegelt, nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten die spezifischen Rechte der Europabürgerschaft besitzen, sofern im Unionsrecht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. In diesem Zusammenhang stellt Spanien außerdem fest, dass nach den Artikeln I-20 und I-46 der Verfassung das Europäische Parlament derzeit die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vertritt.
48. Erklärung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über das Wahlrecht für die Wahlen zum Europäischen Parlament
Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass durch Artikel I-20 und andere Bestimmungen des Vertrags über eine Verfassung für Europa nicht die Grundlagen des Wahlrechts für die Wahlen zum Europäischen Parlament geändert werden sollen.
49. Erklärung des Königreichs Belgien zu den nationalen Parlamenten
Belgien erklärt, dass aufgrund seines Verfassungsrechts sowohl das Abgeordnetenhaus und der Senat des Bundesparlaments als auch die Parlamente der Gemeinschaften und Regionen — je nach den von der Union ausgeübten Befugnissen — als Bestandteil des Systems des nationalen Parlaments oder als Kammern des nationalen Parlaments handeln.
50. Erklärung der Republik Lettland und der Republik Ungarn zur Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa
Unbeschadet der in dem Vertrag über eine Verfassung für Europa erwähnten vereinheitlichten Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung der Europäischen Union, wie sie auf den Banknoten und Münzen erscheint, erklären Lettland und Ungarn, dass die Schreibweise des Namens der einheitlichen Währung — einschließlich ihrer abgeleiteten Formen, die in der lettischen und der ungarischen Sprachfassung des Vertrags über eine Verfassung von Europa benutzt werden — keine Auswirkungen auf die geltenden Regeln der lettischen und der ungarischen Sprache hat.
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