9.GPSGV: Maschinenverordnung (2008-06-26)
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Übersicht Geräte- und Anlagensicherheit |
Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
(Maschinenverordnung – 9. GPSGV)
Zitierdatum: 12. Mai 1993 - (BGBl I 1993, 704)
Stand: Änderung durch Art. 6 V v. 28. 9.1995 I 1213
zuletzt geändert durch:
Artikel 16 des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten ( BGBl. 2004 Teil I Nr. 1 S.2, ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 2004)
Artikel 14 der Verordnung zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien (BGBl. 2004 I Nr.74 S.3759, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2004)
Tritt am 28.12.2009 in Kraft - 9.GPSGV: Maschinenverordnung -: Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (BGBl. 2008 Teil I Nr. 25 S.1060, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 198 S. 16).
| Anmerkung: Die Richtlinie 89/392/EWG wurde durch die Richtlinie 98/37/EWG kodifiziert (außer-kraft-gesetzt), in der auch die Anhänge zu finden sind, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird. |
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.
(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.
(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren.
(4) Ferner gelten als Maschine auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für:
(6) Werden die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht.
(7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl I S. 2).
Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.
§ 3
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß
(1a) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile entsprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.
(3) Eine Maschine, die in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt ist. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 4.
(4) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt.
(5) Die in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird.
§ 4
CE-Kennzeichnung
(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.
(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang III der Richtlinie 89/392/EWG.
(3) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält,
(1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957) und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2179) sind die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzuwenden.
(2) Maschinen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden.
(4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt.
(5) Maschinen zum Heben oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum 14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.
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